GiZ-Serviceportal. Be- und Entladung, von Fahrzeugen und Containern und Handhabung von gefährlichen Gütern BE- UND ENTLADUNG, HANDHABUNG

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Transkript:

Be- und Entladung, von Fahrzeugen und Containern und Handhabung von gefährlichen Gütern Teil 08 Seite 1 / 10

2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher Zustimmung der ZWETTLER KG zulässig. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Jede Haftung der Autoren der ZWETTLER KG ausgeschlossen. Impressum: Medieninhaber, Verleger, Herausgeber: ZWETTLER KG Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Zwettler Pegasusweg 27, 4030 Linz Herstellung im Eigenverlag Stand: 2017 Teil 08 Seite 2 / 10

Inhaltsverzeichnis 1. Be- und Entladung...5 1.1 Allgemeine Vorschriften... 5 1.2 Stoffbezogene Vorschriften... 5 2. Zusammenladung und Verbote...6 2.1 Versandstücke der Klasse 1 mit Gütern der übrigen Klassen...6 2.2 Versandstücke innerhalb der Klasse 1 (Explosivstoffe)...6 3. Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln...7 4. Begrenzung der beförderten Mengen...8 5. Handhabung und Verstauung (Ladungssicherung)...8 5.1 Allgemeine Vorschriften... 8 5.2 Ausrichtung von Versandstücken beim Verladen...8 5.3 Nässeempfindliche Versandstücke...8 5.4 Öffnungsverbot von Versandstücken...9 6. Reinigung nach dem Entladen...9 7. Rauchverbot und Verbot des Hantierens mit offenem Feuer...9 8. Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung...9 Teil 08 Seite 3 / 10

Teil 08 Seite 4 / 10

1. Be- und Entladung [Kapitel 7.5 ADR] 1.1 Allgemeine Vorschriften Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeuglenker und das Fahrzeug, der Container oder Tank (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Fahrzeugausrüstung) den geltenden Vorschriften genügen. Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen. Dazu muss das Fahrzeug oder der Container innen und außen untersucht werden! Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die eine sichere Entladung in Frage stellen können. Verantwortliche Beteiligte: VERLADER, ENTLADER, BEFÖRDERER, LENKER, siehe Sicherheitspflichten von Beteiligten im Teil 14! 1.2 Stoffbezogene Vorschriften [Abschnitt 7.5.11 ADR] Neben den allgemeinen Verladevorschriften gelten besondere Vorschriften für die Handhabung sowie Be- und Entladung bestimmter gefährlicher Güter. Diese Vorschriften sind in der Tabelle 3.2 ADR/RID Spalte 18 dem jeweiligen Stoffeintrag separat in Form von CVxx - Vorschriften zugeordnet, wie zum Beispiel: CV9 Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. CV10 Besondere Maßnahmen bei Verladung von Gasflaschen CV28 Besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Zusammenladen mit Nahrungsmitteln (Trennvorschriften zu giftigen Stoffen und giftigen Gasen, siehe auch unter Punkt 3). CV36 Kennzeichnung von Ladetüren von unbelüfteten Fahrzeugen und Containern, wenn Gase der Klasse 2 als Ladung befördert werden. Weitere CVxx Vorschriften betreffen beispielsweise besondere Sicherheitsvorkehrungen Untersagung der Ladetätigkeit an bestimmten Orten Besondere Inspektion vor dem Beladen Schlichtweise von Versandstücken Temperaturkontrollen während der Beförderung Kühlung während der Beförderung usw. Teil 08 Seite 5 / 10

2. Zusammenladung und Verbote [Abschnitt 7.5.2 ADR] 2.1 Versandstücke der Klasse 1 mit Gütern der übrigen Klassen Das Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug oder in einem Container richtet sich nach Gefahrzetteln auf den jeweiligen Versandstücken. Allgemein vereinfachte Regel: Mit orangefarbenen Gefahrzetteln der Klasse 1 (für Explosivstoffe) gekennzeichnete Versandstücke, dürfen mit Versandstücken, die mit Gefahrzettel anderer Klassen gekennzeichnet sind, nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden. Ausnahmen vom Zusammenladeverbot bestehen mit Gütern der Verträglichkeitsgruppe 1.4S Gütern der Klasse 1 und Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN 2990 und UN 3072) Das Zusammenladeverbot mit Gütern der Klasse 1 gilt auch für Beförderungen die im Rahmen folgender Freistellungsregelungen durchgeführt werden: In Begrenzten Mengen (LQ) Kapitel 3.4 ADR (ausgenommen mit Gütern der Unterklasse 1.4 sowie mit den UN-Nummern 0161 und 0499), (siehe Teil 04) sowie nach der Freigrenzenregelung 1.1.3.6 ADR (siehe Teil 05). 2.2 Versandstücke innerhalb der Klasse 1 (Explosivstoffe) Das Verbot, unterschiedliche Explosivstoffe der Klasse 1 zusammen in ein Fahrzeug verladen zu dürfen, richtet sich nach dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe (im Klassifizierungscode). Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen unterschiedlicher Verträglichkeitsgruppen dürfen in der Regel nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden. Mit der GiZ Gefahrgut Fibel 2017 lassen sich stoffabhängig Zusammenladeverbote und Ausnahmen im Detail rasch und einfach feststellen! Teil 08 Seite 6 / 10

3. Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genussund Futtermitteln Ein Zusammenladeverbot mit Nahrungs-, Genuss und Futtermitteln besteht nicht. Wenn allerdings in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 bei einem Stoff oder einem Gegenstand die Sondervorschrift CV 28 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 (giftig) oder 6.2 (ansteckungsgefährlich) oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Vorgeschriebene Trennung beim Zusammenladen Werden solche Versandstücke in unmittelbarer Nähe von Versandstücken mit Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel verladen, so müssen sie von diesen getrennt sein, wie beispielsweise durch vollwandige Trennwände oder durch Versandstücke die keine Gefahrzettel tragen oder durch einen Abstand von mindestens 0,8m oder durch eine zusätzliche Überverpackung (zb durch Folie, Stülpkarton oder andere geeignete Mittel) Teil 08 Seite 7 / 10

4. Begrenzung der beförderten Mengen Die Gesamtmengen je Beförderungseinheit für bestimmte gefährliche Güter sind begrenzt: bei Gütern der Klasse 1 - in Abhängigkeit von der Beförderungseinheit EX/II oder EX/III ; bei Organischen Peroxiden der Klasse 5.2 sowie bei selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 der Typen B, C, D, E oder F bis höchstens 20.000 kg. 5. Handhabung und Verstauung (Ladungssicherung) 5.1 Allgemeine Vorschriften Besondere Beachtung ist auf die Art (Eignung) des zu beladenden Fahrzeugs sowie auf die Vorbereitung der Versandstücke im Hinblick auf das Beladen und die Sicherung zu schenken; Fahrzeuge oder Container (WAB s) müssen mit geeigneten Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der Ladegüter ausgerüstet sein; Güter müssen gesichert sein (z.b. mit Befestigungsgurten, Schiebewänden, verstellbaren Halterungen, Stauhölzern oder durch Ausfüllen von Hohlräumen zwischen einzelnen Ladeteilen und zu den Seitenwänden des Fahrzeugs oder Containers); Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, ausgenommen die Stapelverträglichkeit wurde überprüft (Stapeldruckprüfung); Falls erforderlich müssen für das Übereinanderstapeln tragende Hilfsmittel eingesetzt werden; Werden gefährliche Güter mit anderen Gütern zusammengeladen, müssen diese ebenso gesichert werden, dass eine Beschädigung der Gefahrgüter ausgeschlossen ist; Durch die Anwendung von Verspannungen (Gurte, Bänder) dürfen Versandstücke weder beschädigt noch verformt werden; Das Fahr- oder Begleitpersonal darf Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen. Die Vorschriften des ADR für die Ladungssicherung sind jedenfalls erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist. 5.2 Ausrichtung von Versandstücken beim Verladen Versandstücke, die mit Ausrichtungspfeilen entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet sind, müssen den Pfeilen entsprechend nach oben ausgerichtet verladen werden. 5.3 Nässeempfindliche Versandstücke dürfen nur in bedeckte (mit Plane) oder in gedeckte Fahrzeuge oder in bedeckte oder geschlossene Container verladen werden. Teil 08 Seite 8 / 10

5.4 Öffnungsverbot von Versandstücken Die Fahrzeugbesatzung darf Versandstücke nicht öffnen. 6. Reinigung nach dem Entladen Wird nach dem Entladen eines Fahrzeugs oder Containers, in dem sich verpackte gefährliche Güter befanden, festgestellt, dass ein Teil ihres Inhaltes ausgetreten ist, so ist das Fahrzeug oder der Container so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist eine Reinigung vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug oder der Container unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann, zugeführt werden. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern. Fahrzeuge oder Container, in denen sich gefährliche Güter in loser Schüttung befanden, sind vor erneutem Beladen in geeigneter Weise zu reinigen, wenn nicht die neue Ladung aus dem gleichen gefährlichen Gut besteht wie die vorhergehende. Sicherheitspflichten für BEFÖRDERER, LENKER, ENTLADER, EPFÄNGER siehe Teil 14. 7. Rauchverbot und Verbot des Hantierens mit offenem Feuer Während aller Be- und Entladetätigkeiten ist das Rauchen (einschließlich E-Zigaretten) und das Hantieren mit offenem Feuer in der Nähe und in den Laderäumen der Fahrzeuge oder Container verboten. 8. Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladung Bei entzündbaren Gasen oder bei flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 C (einschließlich UN 1202) sowie bei UN 1361 Kohle oder Ruß der Verpackungsgruppe II, ist vor dem Befüllen und vor dem Entleeren von Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs, dem ortsbeweglichen Tank oder dem Tankcontainer und der Erde (eine Erdung ) herzustellen. Außerdem ist während des Füllvorgangs die Füllgeschwindigkeit zu reduzieren. Teil 08 Seite 9 / 10

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