Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten"

Transkript

1 Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013 Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten Jürgen Werny Ingenieurbüro J. Werny Sperberstr. 50e, München Tel: , Mobil: , Mail: 1 Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Transporte im Luftverkehr 1

2 Transportkette Land / Luft So sieht es ganz einfach aus Versender Lufttransport Straßentransport Straßentransport Empfänger INGENIEURBÜRO Jürgen Werny Die Beteiligten / Verantwortlichen Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Verlader Entlader / Empfänger Lufttransport Versender (Verpacker) (Shipper) Luftfrachtspedition Frachtabwicklung Flughafen / DG Check Luftverkehrsgesellschaft Empfänger (Consignee) 4 2

3 Problemfall Export Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender =??? Beförderer Verlader Entlader / Empfänger =??? Lufttransport Versender (Verpacker) (Shipper) Luftfrachtspedition Frachtabwicklung Flughafen / DG Check Luftverkehrsgesellschaft Empfänger (Consignee) 5 Problemfall Import??? Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Verlader i.d.r. = Entlader / Empfänger = oder Lufttransport Versender (Verpacker) (Shipper) Luftverkehrsgesellschaft Frachtabwicklung Flughafen Empfänger (Consignee) 6 3

4 Wem hilft das eigentlich? Praxis vs. Vorschriftenlage Wem hilft das eigentlich? Bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine Seeoder Luftbeförderung einschließt, dürfen die in den Abschnitten und und in bestimmten Sondervorschriften des Kapitels 3.3 vorgeschriebenen Angaben durch das Beförderungspapier und die Angaben ersetzt werden, die gemäß dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO vorgeschrieben sind, vorausgesetzt, alle im ADR vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten. 8 4

5 Wem hilft das eigentlich? Shipper Absender Tunnelbeschränkungscode fehlt Punkteberechnung nach fehlt Mengenangaben im Luftverkehr Mengenangaben im ADR Was steht da eigentlich? Versandstücke, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken. des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: Bei Beförderungen gemäß Absatz ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ » 10 5

6 Praxisbeispiel Kennzeichnung eines Versandstückes mit Methanol Luftverkehr ADR «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ » 11 Problemfall begrenzte Mengen Kennzeichnung eines Versandstückes mit Farbe UN 1263, VG III Luftverkehr ADR Transport als begrenzte Menge möglich anwendbar??? 12 6

7 Ein Problemfall weniger Konsumgüter im Luft- und Straßenverkehr ID 8000 Luftverkehr ADR Transport als begrenzte Menge möglich nicht notwendig INGENIEURBÜRO Jürgen Werny 13 Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Transporte im Seeverkehr 7

8 Die Beteiligten / Verantwortlichen Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Verlader Entlader / Empfänger Seetransport Versender (Shipper) Für das Packen der CTU Verantwortliche Auftraggeber des Beförderers Beförderer Reeder Empfänger (Consignee) + Weitere 15 Pflichten beim Seetransport Für die Ladung Verantwortlicher Offizier Für den Umschlag Verantwortliche Schiffsführer 9 GGVSee in D Versender Für das Packen oder Beladen einer CTU Verantwortliche Auftraggeber des Beförderers Mit der Planung der Beladung Beauftragte Reeder Beförderer oder Beauftragter 8

9 Pflichten beim Seetransport Für die Ladung Verantwortlicher Offizier Für den Umschlag Verantwortliche Schiffsführer Versender?? Für das Packen oder Beladen einer CTU Verantwortliche Auftraggeber des Beförderers Mit der Planung der Beladung Beauftragte Reeder Beförderer oder Beauftragter Problemfall Export Straßentransport Seetransport Auftraggeber des Absenders Versender (Shipper) Verpacker Absender Beförderer Verlader Entlader / Empfänger =??? =??? =??? Für das Packen der CTU Verantwortliche Auftraggeber des Beförderers Beförderer Reeder Empfänger (Consignee) 18 9

10 Problemfälle Containerpackzertifikat Wer erstellt das Containerpackzertifikat bei Sammelladungen? Deutsche RSEB, Zu Abschnitt Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container- /Fahrzeugpackzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-Fahrzeugpackzertifikat zu erstellen und mitzugeben. INGENIEURBÜRO Jürgen Werny 19 Problemfall Import??? Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Verlader i.d.r. = oder Entlader / Empfänger = Seetransport Versender (Shipper) Hafenbetreiber (Übergabe Container) Beförderer Empfänger (Consignee) 20 10

11 Problemfall Beförderungspapier nach ADR Shipper Absender Tunnelbeschränkungscode fehlt Punkteberechnung nach fehlt 21 Problemfall Import Container kommt aus Brasilien nach Rotterdam IMO-Erklärung kann nicht als Beförderungspapier nach ADR verwendet werden (fast gleiche Probleme wie im Luftverkehr) Schweizer Spedition mit Sitz in Luzern organisiert den Nachlauf von Rotterdam nach Luzern zum Empfänger Schweizer Spedition = Absender gemäß ADR In welcher Sprache muss das Beförderungspapier erstellt werden? A: Niederländisch B: Deutsch D: Englisch E: Niederländisch + D, E oder F C: Portugiesisch F: Portugiesisch + D, E oder F 22 11

12 Meeresschadstoffe nach Amendment Meeresschadstoffe Gemäß Gefahrgutliste Spalte 4 ( P ) Gemäß Indexliste Spalte MP ( P ) Gemäß eigener Klassifizierung = GHS-Kriterien = IMDG-Code 23 Unterschiede in der Klassifizierung UN 3166 UN 3171 UN 3166 UN 3171 Sondervorschrift 960 unterliegen nicht dem IMDG-Code Neue Sondervorschriften 961 und 962 SV 961 Vollständige Freistellung - RoRo-Schiffe oder - Spezielle Fahrzeugdecks od. - Tank leer und Batterien kurzschlusssicher SV 962 Wenn SV 961 nicht anwendbar Klasse 9- Transport Keine Kennzeichnung 24 aber INGENIEURBÜRO IMO-Erklärung Jürgen Werny 12

13 Unterschiede in der Klassifizierung Nickel- Metallhydrid- Batterien Neue Sondervorschrift 963 Mit Ausrüstung oder In Ausrüstung unterliegen nicht dem IMDG-Code Zellen und Batterien allein Kein Gefahrgut gemäß IMDG-Code Amendment UN 3496 Batterien, Nickelmetallhydrid weniger als 100 kg brutto Keine weiteren Vorschriften Kurzschlusssicher verpackt Spalte kg oder mehr brutto nur 5.4.1, Spalte 16 INGENIEURBÜRO Jürgen Werny Stauung Entfernt von Wärmequellen Angabe der UN-Nummer auf Beförderungseinheiten 1. Möglichkeit Schwarze Ziffern auf weißem Grund mind. 65 mm Höhe direkt auf den Placards Möglichkeit Placard Orange Tafel 25 x 25 cm 30 x 12 cm 1 cm breiter schwarzer Rand Schrifthöhe mind. 65 mm

14 Problemfall begrenzte Menge und MP Container mit begrenzten Mengen im Seeverkehr Die Versandstücke müssen jedoch nicht mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe versehen sein! 27 Problemfälle IMO-Erklärung Der Name des Meeresschadstoffes ist auch bei n.a.g.- und Gruppeneintragungen ohne SV 274 erforderlich z.b. Paint (Triethylbenzene) Reedereien fordern z.t. Angabe der Innenverpackungen Angabe Brutto- und Nettogewicht i.d.r. gefordert Probleme bei Angabe eines anderen EmS-Codes als in der Gefahrguttabelle angegeben Reedereien fordern z.t. zwingend die Angabe des Verpackungscodes Eintrag MARINE POLLUTANT auch dann erforderlich, wenn Versandstücke nicht gekennzeichnet sind aufgrund der 5 L/kg-Regelung 14

15 Problemfälle Verpackungsunterschiede RID / ADR 0A. => im Seeverkehr verboten P001 => Für VG I-Stoffe keine Verpackungen mit abnehmbarem Deckel im IMDG-Code zulässig Kunststoffkanister 3H1 für Klasse 3 VG I nicht zulässig P002 => Für VG I-Stoffe geringere Mengen nach IMDG-Code als im ADR P903a und P903b gibt es im IMDG-Code nicht 29 Problemfall Trennvorschriften bei Sammelladungen Klasse Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5 * * * X Explosive Stoffe 1.3, 1.6 * * * X Explosive Stoffe 1.4 * * * X X Entzündbare Gase X X X X 2 2 X X Nicht entzündbare, nicht giftige Gase X X X 1 X 1 X X 1 X 2 1 X X Giftige Gase X X X 2 X 2 X X 2 X 2 1 X X Entzündbare Flüssigkeiten X X X 3 2 X X Entzündbare feste Stoffe X X X X 1 X 1 2 X X Selbstentzündliche Stoffe X X Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare X X X 1 X 1 X 2 2 X X Gase entwickeln Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe X X X X Organische Peroxide X X Giftige Stoffe X X X X X X 1 X 1 1 X 1 X X X Ansteckungsgefährliche Stoffe X 3 3 X Radioaktive Stoffe X 3 X 2 X Ätzende Stoffe X X X X 3 2 X X Verschiedene gefährliche Stoffe 9 X X X X X X X X X X X X X X X X X * - siehe Entfernt von 2 Getrennt von 3 - "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" 4 - "in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Ladeaum von" X - Wenn eine Trennung vorgeschrieben ist, ist sie in der Gefahrgutliste angegeben 30 15

16 Problemfall Zulauf / Nachlauf 1 x 200 L UN 1263, II Warntafelpflicht? 31 Problemfall Zulauf / Nachlauf c) ADR bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz dieser Anlage. Bleibt die Frage: Ist dadurch ADR ausgeschlossen? 32 16

17 Problemfall Zulauf / Nachlauf 1 x 200 L UN 1263, II beide Seiten und hinten Warntafelpflicht? 33 Problemfall Memorandum of Understanding (MoU) Schweden Finnland Estland Dänemark Lettland Deutschland Litauen Polen 34 17

18 3 (2) MoU 35 5 (2) MoU 36 18

19 5 (2) MoU Beispiel: SV 601 RID/ADR mit Freistellung für gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte 37 7 MoU 38 19

20 Kapitel 1.3 Ausbildung der Mitarbeiter Ausbildung auch von Landpersonal obligatorisch Deutsche GGVSee => Ausbildung alle 5 Jahre vorgeschrieben 39 Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Transporte im Kombiverkehr Straße-Schiene 20

21 Wechselbrücken ADR RID Keine Placards erforderlich Placards erforderlich (alle Seiten) Problemfall Begrenzte Mengen 2 Container mit je 5 Tonnen Gefahrgut in begrenzten Mengen 1 Beförderungseinheit mit mehr als 8 Tonnen Gefahrgut in begrenzten Mengen 42 21

22 Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Transporte nach USA Einige Problemfelder bei USA-Transporten Inhalationstoxische Stoffe Combustible liquids Reportable Quantities Plakatierung von Containern (Anbringungshöhe) 24 h-notfall-rufnummer Lithiumbatterien noch nicht harmonisiert Lithium-Primärbatterien auf PAX verboten 44 22

See- und Luftfracht Update 2019

See- und Luftfracht Update 2019 See- und Luftfracht Update 2019 Mitter Safety Consulting / Basel / Switzerland 01.01.2017 30.06.2017 01.01.2018 01.01.2019 30.06.2019 31.12.2019 ADR/RID 2019 Ladungssicherung EN 12195 ADR 7.5.7.1 IMDG

Mehr

Memorandum of Understanding - Gefahrgutrechtliche Vorgaben für RoRo-Schiffe auf der Ostsee 11. Pfälzer GefahrGutTag

Memorandum of Understanding - Gefahrgutrechtliche Vorgaben für RoRo-Schiffe auf der Ostsee 11. Pfälzer GefahrGutTag Memorandum of Understanding - Gefahrgutrechtliche Vorgaben für RoRo-Schiffe auf der Ostsee 11. Pfälzer GefahrGutTag 2.11.2016 IHK Ludwigshafen Dr. Marion Schär Agenda 01 Was ist das MoU? 02 Besonderheiten

Mehr

F +-$ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / & - $ & % 2 & /,$ B <? 2$, - %&- $ '. % # ++2 ' 2 -- & -$ H,+2 HF&/7$ &/,$ &&# -+ # $ 2 * 0$2

F +-$ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / & - $ & % 2 & /,$ B <? 2$, - %&- $ '. % # ++2 ' 2 -- & -$ H,+2 HF&/7$ &/,$ &&# -+ # $ 2 * 0$2 :8::+8$*;:$& " &->?@"/ $ A B$ A C>! >>D $ >E>A!CC>! > A 4$ 4 >E>A!CC>! ;>E>A!CC>!!! /F B$G :8:$ F +-$.,$&-,+ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / 8- # $22+I & - $ & % 2 & /,$ B

Mehr

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009 LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung

Mehr

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = UN-Nummer Größe: mindestens: 30 cm x 40 cm Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Im

Mehr

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5

Inhaltsverzeichnis Aufbau Geltungsbereich Freistellungen Anwendbarkeit anderer Vorschriften 1-5 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1-3 1.1.1 Aufbau 1-3 1.1.2 Geltungsbereich 1-3 1.1.3 Freistellungen 1-3 1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2015 - gültig bis 30.06.2017-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte sind

Mehr

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung

Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung. = UN-Nummer. 5 = Oxidierende (brandfördernde) Wirkung Orangefarbenen Kennzeichnung: Bedeutung = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = UN-Nummer Größe: mindestens: 30 cm x 40 cm Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei oder drei Ziffern. Im

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung Inhalt Inhaltsübersicht Grundlehrgang Vorwort..................................................... 5 Inhalt..................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften................................

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen

Multilaterale Vereinbarungen Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Gefährliche Güter. Stand 7/2017

Gefährliche Güter. Stand 7/2017 Gefährliche Güter Stand 7/2017 Pakete mit gefährlichen Gütern. Übersicht der Gefahr- und Abfertigungskennzeichen Zugelassen zur Beförderung mit DPD sind Pakete mit folgender Beschriftung: Kennzeichen für

Mehr

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) BGBl. III - Ausgegeben am 10. März 2009 - Nr. 18 1 von 6 Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

50. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Malmö, 21. bis 25. November 2011)

50. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Malmö, 21. bis 25. November 2011) ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung Linkliste... 13

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung Linkliste... 13 INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung... 8 Linkliste... 13 EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN... 15 ANLAGE ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN

Mehr

MOON NACHTEXPRESS akzeptiert keinerlei Gefahrgut nach Irland, Großbritannien, Kroatien, Italien und Schweden.

MOON NACHTEXPRESS akzeptiert keinerlei Gefahrgut nach Irland, Großbritannien, Kroatien, Italien und Schweden. MOON NACHTEXPRESS akzeptiert Gefahrgut in Deutschland, Österreich, Dänemark, Luxemburg, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn nach den Vorschriften der gültigen GGVSEB/ADR 3.4 und 3.5 (begrenzte

Mehr

Herzlich Willkommen. zum Schweizer Gefahrguttag 2018 Lithiumbatterien-Neuerungen

Herzlich Willkommen. zum Schweizer Gefahrguttag 2018 Lithiumbatterien-Neuerungen Herzlich Willkommen zum Schweizer Gefahrguttag 2018 Lithiumbatterien-Neuerungen 2019 WWW.LITHIUM-BATTERIE-SERVICE.DE Jürgen Werny Lithium-Batterie-Service Werny & Glimsche GbR Sperberstr. 50e, 81827 München

Mehr

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise

1. Datum 2. Verpacker. 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Stand: Juli 2011 Checkliste Beförderung von begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 IMDG-Code Amendment 35-10 - gültig bis 31.12.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Spedition 4. Sonstige Hinweise Hinweise: Alle Prüfpunkte

Mehr

Gefahrstoff Gefahrgut

Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff Gefahrgut Gefahrstoff ist eine Substanz, von der eine Gefahr bei der Handhabung ausgehen kann. Gefahrgut ist ein Stoff oder Gegenstand von dem eine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann.

Mehr

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis 1 Stand: Februar 2011 Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR 2011 - gültig bis 30.06.2013-1. Datum 2. Verpacker 3. Fahrer 4. Sonstige Hinweise Hinweise:

Mehr

Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau

Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Nationale Regelungen über Verantwortlichkeiten Beispiel für den innerbetrieblichen Aufbau Unternehmer / Betriebsinhaber Mängelanzeige Jahresbericht Beratung Bestellung oder Geschäftsführer (automatisch

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt)

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt) Inhalt Inhaltsübersicht Aufbaukurs Tankwagenfahr er Vorwort.................................................... 5 Inhalt...................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften..............................

Mehr

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

Mehr

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

Kapitel Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 31. Jänner 2017 - Nr. 12 69 von 95 Kapitel 5.1 5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen

Mehr

zum Schweizer Gefahrguttag 2018

zum Schweizer Gefahrguttag 2018 Herzlich Willkommen zum Schweizer Gefahrguttag 2018 ADR 2019 - Neuerungen Jürgen Werny Ingenieurbüro J. Werny Sperberstr. 50e, 81827 München Tel: 089-43739005, Mobil: 0172-8632537, Mail: jwerny@ibjw.de

Mehr

nox NachtExpress akzeptiert keinerlei Gefahrgut nach Irland, Großbritannien, Kroatien und Schweden. WAS BENÖTIGT NOX NACHTEXPRESS VOM VERSENDER?

nox NachtExpress akzeptiert keinerlei Gefahrgut nach Irland, Großbritannien, Kroatien und Schweden. WAS BENÖTIGT NOX NACHTEXPRESS VOM VERSENDER? nox NachtExpress akzeptiert Gefahrgut in Österreich, Deutschland, Dänemark, Luxemburg, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn nach den Vorschriften der gültigen GGVSEB/ADR 3.4 und 3.5 (begrenzte

Mehr

Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis www.ibjw.de INGENIEURBÜRO Dipl.-Ing. Jürgen Werny Sperberstr. 50e D-81827 München Tel / Fax: (089) 43 73 900-5 / -4 Mobil: 0172-86 32 537 jwerny@ibjw.de Checkliste Absender nach GGVSEB / ADR 2011 für den

Mehr

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen

Mehr

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel

Mehr

ÄNDERUNGEN IMDG CODE IMDG Code Amdt

ÄNDERUNGEN IMDG CODE IMDG Code Amdt ÄNDERUNGEN IMDG CODE 2019 IMDG Code Amdt. 39-18 IMDG CODE AMENDMENTS BIS 2021 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 38-16 39-18 40-20 HINWEIS Hier sind nur spezifischen Änderungen im IMDG Code dargestellt.

Mehr

Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee

Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee Bekanntmachung des Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee (MoU) Die Staaten Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden

Mehr

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis 30.06.2017 - Definition Auftraggeber des Absenders: Das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als

Mehr

Gefahrgut 2019 Was kommt auf uns zu?

Gefahrgut 2019 Was kommt auf uns zu? Gefahrgut 2019 Was kommt auf uns zu? (C) Gerhard Haller, Mauren 2019 - Alle Rechte vorbehalten nicht immer alles wörtlich nehmen. Rechtsgrundlagen UN Empfehlungen 20. Ausgabe (2017) Recommendations on

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport

Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Seite 1 von 5 Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte Inhalt: 1. Neue Kennzeichnung für Gefahrguttransporte 2. Verhalten der Fahrer nach Unfällen 3. Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug

Mehr

Unterschiedliche Regelwerke

Unterschiedliche Regelwerke Unterschiedliche Regelwerke Referent: Dipl.-Ing. Gerd Kölb Sachverständigenbüro D-65549 Limburg/Lahn, Diezer Straße 41, Tel. (0049)6431/26356 E-Mail: gefahrgut-koelb@t-online.de 1 Gefahrgutvorschriften

Mehr

Mitarbeiterschulung Gefahrgut

Mitarbeiterschulung Gefahrgut Mitarbeiterschulung Gefahrgut Schulung/Unterweisung 2015 nach GGVSEB und ADR/RID/IMDG-Code - Referentenunterlagen und Präsentation (CD-ROM) Bearbeitet von Günter Matthes 10. Auflage 2014 2014. CD. ISBN

Mehr

Begaste Container im internationalen Gefahrgutrecht. Dr. Barbara Werschkun

Begaste Container im internationalen Gefahrgutrecht. Dr. Barbara Werschkun BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Begaste Container im internationalen Gefahrgutrecht Dr. Barbara Werschkun Gliederung Überblick: Gefahrgutrecht Sonderfall begaste Container Allgemeine Bestimmungen in

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 05.05.2008 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei heruntergeladen

Mehr

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) INFO ASBEST AUSGABE 01.2017 HINWEIS: RECHTSVERBINDLICH SIND AUSSCHLIESSLICH DIE REGELWERKE SDR/ADR EIN UNTERNEHMEN DER LCS-GROUP EINTRÄGE (Tabelle A ADR) Teil 1

Mehr

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305

Verzeichnisse der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen 305 < ADR Stichwortverzeichnis ADR RID 2011 RID Inhaltsverzeichnis XI Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 1 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 3 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Transport von Lithiumbatterien Neuerungen 2016 / 2017

Transport von Lithiumbatterien Neuerungen 2016 / 2017 Herzlich Willkommen Transport von Lithiumbatterien Neuerungen 2016 / 2017 www.lithium-batterie-service.de Eva Glimsche Lithium-Batterie-Service Werny & Glimsche GbR Sperberstr. 50e, 81827 München Tel:

Mehr

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.10. Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei

Mehr

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften

Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Schriftenreihe der Hage Law School Gefahrgutrecht inkl. Straf- und Bußgeldvorschriften Bearbeitet von Hans-Günter Triebel 5. überarbeitete Auflage 2015. Buch. 130 S. Kartoniert ISBN 978 3 8305 3534 8 Format

Mehr

GEFAHRGUT INFORMATIONEN

GEFAHRGUT INFORMATIONEN GEFAHRGUT INFORMATIONEN Gefahrgut ist ein Thema bei dem Sie kurz vor Ihrer endgültigen Ausbildung in Pension gehen Was ist "Gefahrgut"? Stoffe und Gegenstände von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften

Mehr

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015

Bekanntmachung der Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten CTU-Code Verkehrsblatt Seite 422 Stand: Mai 2015 Neuigkeiten im Gefahrgutrecht - Stand: Februar 2016 - Hinweis: Die Neufassung der GGVSee wurde mit der achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 9.2.2016 BGBl. Teil I Seite 182

Mehr

MERKBLATT. Gefahrguttransport Straße. Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben

MERKBLATT. Gefahrguttransport Straße. Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben MERKBLATT Gefahrguttransport Straße Beförderungen von Maschinen und Geräten mit flüssigen Brennstoffen oder mit entzündbaren Gasen betrieben GiZ- ZWETTLER KG Stand Seite 1 von 6 Inhalt 1. Rechtsgrundlagen...

Mehr

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni Stand: Januar 2012 Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2011 für den Straßentransport - gültig bis 30. Juni 2013 - Definition Auftraggeber des Absenders: Derjenige, der einen Absender

Mehr

Gefahrgut Was kommt auf Sie zu? IMDG-Code. Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

Gefahrgut Was kommt auf Sie zu? IMDG-Code. Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Gefahrgut 2013 - Was kommt auf Sie zu? IMDG-Code Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen 1 Präambel 10 Amdt. 36-12 - verbindlich ab 1.1.2014 Ausnahmen: - 4.2.5.3 TP37:

Mehr

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27

ADR RID Inhaltsverzeichnis. Stichwortverzeichnis 11. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 < ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2013 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g

ADR Auflage Taschenbuch. ca S. Paperback ISBN Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g ADR 2015 11. Auflage 2014 2014. Taschenbuch. ca. 1700 S. Paperback ISBN 978 3 86897 228 3 Format (B x L): 17 x 24 cm Gewicht: 1884 g Wirtschaft > Wirtschaftssektoren & Branchen: Allgemeines > Transport-

Mehr

RID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter)

RID-Handbuch Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) RID-Handbuch 2013 Gefahrgut-Transportvorschriften Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) Teil 1 Kapitel 1.1 1.1.1 Aufbau Geltungsbereich und Anwendbarkeit

Mehr

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR UN Nummer UN 2794 UN 2795 UN 2800 UN 3028 Bezeichnung

Mehr

Besuch Berufsschullehrer

Besuch Berufsschullehrer Besuch Berufsschullehrer 2017 03.11.2017 Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische UN ECE *UN Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals

Mehr

Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee

Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee RID-17010-CE 21.08.2017 Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (1) Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands,

Mehr

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 IMDG IATA Änderungen 2015

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 IMDG IATA Änderungen 2015 Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 IMDG IATA Änderungen 2015 Markus Mayer GSSA Mayer Veit GmbH 28.10.2014-29.10.2014 Schwaz 04.11.2014-05.11.2014 Schwechat 1 IATA Gefahrgutvorschriften Wichtige Änderungen

Mehr

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen Regelung ADR 2013 ADR 2015 Grundsätzliche P903 P903 Inhalt unverändert gebrauchte P903a Neue

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in

Mehr

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343 ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei heruntergeladen werden,

Mehr

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Kapitel 3.4

Mehr

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge

Tagesordnungspunkt 5 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2016/14) 23. Dezember 2015 Original: Französisch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 14. bis

Mehr

Änderungsentwürfe zu der dem ADN beigefügten Verordnung 1

Änderungsentwürfe zu der dem ADN beigefügten Verordnung 1 CCNR-ZKR/ADN/36 add. 1 Allgemeine Verteilung 30. August 2016 Or. ENGLISCH und FRANZÖSISCH VERWALTUNGSAUSSCHUSS DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN

Mehr

Gefahrguttransporte / Gefahrstofflagerung

Gefahrguttransporte / Gefahrstofflagerung Gefahrguttransporte / Gefahrstofflagerung 23.02.2015 Stoffe die durch ihre Gefahreigenschaften Risiken für Menschen und Umwelt bedeuten, insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung bei Verpackung, Lagerung

Mehr

IRS INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION. Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind. 1. Ausgabe,

IRS INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION. Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind. 1. Ausgabe, INTERNATIONAL RAILWAY SOLUTION IRS 40471-3 1. Ausgabe, 2019-1 Prüfungen, die bei Sendungen gefährlicher Güter durchzuführen sind IRS 40471-3:2019 IRS einzuorden in den Abschnitt: IV - Betriebsführung Gültig

Mehr

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Begleitpapiere ADR 2017 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 28.02. Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei heruntergeladen

Mehr

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.05.2016 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVI als pdf-datei

Mehr

Arbeitskreis Gefahrgut am

Arbeitskreis Gefahrgut am Arbeitskreis Gefahrgut am 02.03.2017 Themen: (1) Absenderpflichten bei der Abfallbeförderung (2) Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen zur Entsorgung bzw. zur Wiederaufarbeitung Referent: Olaf

Mehr

Gefahrengutbeauftragtenverordnung Dokumentation und Information

Gefahrengutbeauftragtenverordnung Dokumentation und Information Gefahrengutbeauftragtenverordnung Dokumentation und Information Einleitung Das Ziel der Gefahrengutbeauftragtenverordnung (GGBV) ist die Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus im Zusammenhang mit

Mehr

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31

Mehr

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.05.2010 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 30.11.2008 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei heruntergeladen

Mehr

Gefahrguttransport im Handwerk - Handwerkerregelung

Gefahrguttransport im Handwerk - Handwerkerregelung WavebreakMediaMicro-Fotolia.com stillkost-fotolia.com hansenn/tiberius Gracchus-Fotolia.com Gefahrguttransport im Handwerk - Rechtliche Vorgaben, Praxis und Grenzen Wolfgang Hüsgen / Leiter VDSI Fachgruppe

Mehr

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt.

Batterien werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Entsorgung und Transport von gebrauchten 1. Batterietypen werden nach Ihrer Zusammensetzung unterschiedlichen UN Nummern und Klassifizierungen zugeteilt. Tabelle 1 : Klassifizierung von im ADR UN Nummer

Mehr

Gefahrguttransport. Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2

Gefahrguttransport. Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2 Gefahrguttransport Seminar Innerbetrieblicher Transport und Verkehr gemäß DGUV Vorschrift 2 Dipl.-Chem. Mirja Telgmann BG RCI, Fachbereich Technische Ausschüsse Gefahrguttransport, Mirja Telgmann 11.05.2011

Mehr

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007 s- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007 UN-Nummer Bezeichnung 0081 SPRENGSTOFF, TYP A Handelsname des 0082 SPRENGSTOFF, TYP B Handelsname des 0083 SPRENGSTOFF, TYP C Handelsname

Mehr

VCI-Informationsveranstaltung "Neue Gefahrgutvorschriften 2019" 8. November 2018 Änderungen/Neuerungen im IMDG Code Amdt 39-18

VCI-Informationsveranstaltung Neue Gefahrgutvorschriften 2019 8. November 2018 Änderungen/Neuerungen im IMDG Code Amdt 39-18 VCI-Informationsveranstaltung "Neue Gefahrgutvorschriften 2019" 8. November 2018 Änderungen/Neuerungen im IMDG Code Amdt 39-18 Logistiksicherheit Roland Neureiter 1 Evonik Technology & Infrastructure GmbH

Mehr

Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport

Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Verantwortlichkeiten beim Gefahrguttransport Stand: Januar 2012 Übersicht mit der Definition aller Beteiligten Bitte beachten: 1. Für alle Beteiligten gelten die allgemeinen Sicherheitspflichten gemäß

Mehr

Richtlinie für Gefahrguttransporte

Richtlinie für Gefahrguttransporte Richtlinie für Gefahrguttransporte Gefahrguttransporte sicher ans Ziel Gültig ab 01.06.2018 Merci per Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Geltungsbereich und Bedingungen 3. Gefahrgutausschlüsse 4. Allgemeine Angaben,

Mehr

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Änderung vom 7. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt

Mehr

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Multilaterale Vereinbarungen werden durch das ADR ausdrücklich vorgesehen. In deren Rahmen können die zuständigen Behörden unmittelbar unter sich vereinbaren,

Mehr

ÜBER LIZENZEN NUTZBARE DATEN DER VERSION 10.1 DER DATENBANK GEFAHRGUT (KLASSE 7)

ÜBER LIZENZEN NUTZBARE DATEN DER VERSION 10.1 DER DATENBANK GEFAHRGUT (KLASSE 7) ÜBER LIZENZEN NUTZBARE DATEN DER VERSION 10.1 DER DATENBANK GEFAHRGUT (KLASSE 7) (Stand: November 2015) Inhalt Kapitel Thema Seite 1 Vorschriftenunabhängige Merkmale... 2 1.1 Identifikation... 2 2 Straßenverkehr

Mehr

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 31.12.2012 Autor: Jürgen Werny Die von Deutschland gegengezeichneten ADR-Vereinbarungen können von der Webseite des BMVBS als pdf-datei

Mehr

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166 Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens

Mehr

MERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN

MERKBLATT GEBRAUCHTE BLEI- / SÄUREBATTERIEN MERKBLATT AUSGABE 01.2016 LCS CONSULTING BERNHARD W. KUENZI HAUPTSTRASSE 16 CH-4655 STÜSSLINGEN www.safetyscout24.com AUSGABE 1.2015 SEITE 2 DEFINITION Gebrauchte Blei- / Säurebatterien (Starterbatterien,

Mehr

Neuerungen ADR 2017 Die Änderungen im Detail (ausgenommen Lithiumbatterien)

Neuerungen ADR 2017 Die Änderungen im Detail (ausgenommen Lithiumbatterien) Gefahrguttag Schweiz 16.09.2016 Neuerungen ADR 2017 Die Änderungen im Detail (ausgenommen Lithiumbatterien) Jürgen Werny Ingenieurbüro J. Werny Sperberstr. 50e, 81827 München Tel: 089-43739005, Mobil:

Mehr

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny

Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: Autor: Jürgen Werny Multilaterale und Bilaterale Vereinbarungen (ADR-Vereinbarungen) Stand: 30.04.2017 Autor: Jürgen Werny Sämtliche ADR-Vereinbarungen sind entweder über die Webseite des BMVI unter http://www.bmvi.de/shareddocs/de/artikel/g/gefahrgut/gefahrgut-recht-vorschriftenstrasse.html?nn=213430

Mehr

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen

Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Begleitpapiere ADR 2015 Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Mitzuführende Begleitpapiere aktuelle Regelungen Zum Gefahrguttransport gehören sie wie die richtige Verpackung, die Kennzeichnung

Mehr

ecomed Sicherheit Gb-Tools Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7.

ecomed Sicherheit Gb-Tools Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7. ecomed Sicherheit Werkzeuge für den Gefahrgutbeauftragten von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer CD Grundversion mit 7. Aktualisierung ecomed Landsberg Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 609

Mehr

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel

Mehr

Der Versender ist verpflichtet, alle gültigen GGVSEB/ADR-Verpackungsvorschriften einzuhalten.

Der Versender ist verpflichtet, alle gültigen GGVSEB/ADR-Verpackungsvorschriften einzuhalten. TNT Innight akzeptiert Gefahrgut in Österreich, Deutschland, Dänemark, Luxemburg, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn nach den Vorschriften der gültigen GGVSEB/ADR 3.4 und 3.5 (begrenzte

Mehr