Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten
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- Hede Schmitz
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1 Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013 Multimodale Gefahrguttransporte Besonderheiten Jürgen Werny Ingenieurbüro J. Werny Sperberstr. 50e, München Tel: , Mobil: , Mail: 1 Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Transporte im Luftverkehr 1
2 Transportkette Land / Luft So sieht es ganz einfach aus Versender Lufttransport Straßentransport Straßentransport Empfänger INGENIEURBÜRO Jürgen Werny Die Beteiligten / Verantwortlichen Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Verlader Entlader / Empfänger Lufttransport Versender (Verpacker) (Shipper) Luftfrachtspedition Frachtabwicklung Flughafen / DG Check Luftverkehrsgesellschaft Empfänger (Consignee) 4 2
3 Problemfall Export Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender =??? Beförderer Verlader Entlader / Empfänger =??? Lufttransport Versender (Verpacker) (Shipper) Luftfrachtspedition Frachtabwicklung Flughafen / DG Check Luftverkehrsgesellschaft Empfänger (Consignee) 5 Problemfall Import??? Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Verlader i.d.r. = Entlader / Empfänger = oder Lufttransport Versender (Verpacker) (Shipper) Luftverkehrsgesellschaft Frachtabwicklung Flughafen Empfänger (Consignee) 6 3
4 Wem hilft das eigentlich? Praxis vs. Vorschriftenlage Wem hilft das eigentlich? Bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine Seeoder Luftbeförderung einschließt, dürfen die in den Abschnitten und und in bestimmten Sondervorschriften des Kapitels 3.3 vorgeschriebenen Angaben durch das Beförderungspapier und die Angaben ersetzt werden, die gemäß dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO vorgeschrieben sind, vorausgesetzt, alle im ADR vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten. 8 4
5 Wem hilft das eigentlich? Shipper Absender Tunnelbeschränkungscode fehlt Punkteberechnung nach fehlt Mengenangaben im Luftverkehr Mengenangaben im ADR Was steht da eigentlich? Versandstücke, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken. des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: Bei Beförderungen gemäß Absatz ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ » 10 5
6 Praxisbeispiel Kennzeichnung eines Versandstückes mit Methanol Luftverkehr ADR «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ » 11 Problemfall begrenzte Mengen Kennzeichnung eines Versandstückes mit Farbe UN 1263, VG III Luftverkehr ADR Transport als begrenzte Menge möglich anwendbar??? 12 6
7 Ein Problemfall weniger Konsumgüter im Luft- und Straßenverkehr ID 8000 Luftverkehr ADR Transport als begrenzte Menge möglich nicht notwendig INGENIEURBÜRO Jürgen Werny 13 Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Transporte im Seeverkehr 7
8 Die Beteiligten / Verantwortlichen Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Verlader Entlader / Empfänger Seetransport Versender (Shipper) Für das Packen der CTU Verantwortliche Auftraggeber des Beförderers Beförderer Reeder Empfänger (Consignee) + Weitere 15 Pflichten beim Seetransport Für die Ladung Verantwortlicher Offizier Für den Umschlag Verantwortliche Schiffsführer 9 GGVSee in D Versender Für das Packen oder Beladen einer CTU Verantwortliche Auftraggeber des Beförderers Mit der Planung der Beladung Beauftragte Reeder Beförderer oder Beauftragter 8
9 Pflichten beim Seetransport Für die Ladung Verantwortlicher Offizier Für den Umschlag Verantwortliche Schiffsführer Versender?? Für das Packen oder Beladen einer CTU Verantwortliche Auftraggeber des Beförderers Mit der Planung der Beladung Beauftragte Reeder Beförderer oder Beauftragter Problemfall Export Straßentransport Seetransport Auftraggeber des Absenders Versender (Shipper) Verpacker Absender Beförderer Verlader Entlader / Empfänger =??? =??? =??? Für das Packen der CTU Verantwortliche Auftraggeber des Beförderers Beförderer Reeder Empfänger (Consignee) 18 9
10 Problemfälle Containerpackzertifikat Wer erstellt das Containerpackzertifikat bei Sammelladungen? Deutsche RSEB, Zu Abschnitt Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container- /Fahrzeugpackzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-Fahrzeugpackzertifikat zu erstellen und mitzugeben. INGENIEURBÜRO Jürgen Werny 19 Problemfall Import??? Verpacker Straßentransport Auftraggeber des Absenders Absender Beförderer Verlader i.d.r. = oder Entlader / Empfänger = Seetransport Versender (Shipper) Hafenbetreiber (Übergabe Container) Beförderer Empfänger (Consignee) 20 10
11 Problemfall Beförderungspapier nach ADR Shipper Absender Tunnelbeschränkungscode fehlt Punkteberechnung nach fehlt 21 Problemfall Import Container kommt aus Brasilien nach Rotterdam IMO-Erklärung kann nicht als Beförderungspapier nach ADR verwendet werden (fast gleiche Probleme wie im Luftverkehr) Schweizer Spedition mit Sitz in Luzern organisiert den Nachlauf von Rotterdam nach Luzern zum Empfänger Schweizer Spedition = Absender gemäß ADR In welcher Sprache muss das Beförderungspapier erstellt werden? A: Niederländisch B: Deutsch D: Englisch E: Niederländisch + D, E oder F C: Portugiesisch F: Portugiesisch + D, E oder F 22 11
12 Meeresschadstoffe nach Amendment Meeresschadstoffe Gemäß Gefahrgutliste Spalte 4 ( P ) Gemäß Indexliste Spalte MP ( P ) Gemäß eigener Klassifizierung = GHS-Kriterien = IMDG-Code 23 Unterschiede in der Klassifizierung UN 3166 UN 3171 UN 3166 UN 3171 Sondervorschrift 960 unterliegen nicht dem IMDG-Code Neue Sondervorschriften 961 und 962 SV 961 Vollständige Freistellung - RoRo-Schiffe oder - Spezielle Fahrzeugdecks od. - Tank leer und Batterien kurzschlusssicher SV 962 Wenn SV 961 nicht anwendbar Klasse 9- Transport Keine Kennzeichnung 24 aber INGENIEURBÜRO IMO-Erklärung Jürgen Werny 12
13 Unterschiede in der Klassifizierung Nickel- Metallhydrid- Batterien Neue Sondervorschrift 963 Mit Ausrüstung oder In Ausrüstung unterliegen nicht dem IMDG-Code Zellen und Batterien allein Kein Gefahrgut gemäß IMDG-Code Amendment UN 3496 Batterien, Nickelmetallhydrid weniger als 100 kg brutto Keine weiteren Vorschriften Kurzschlusssicher verpackt Spalte kg oder mehr brutto nur 5.4.1, Spalte 16 INGENIEURBÜRO Jürgen Werny Stauung Entfernt von Wärmequellen Angabe der UN-Nummer auf Beförderungseinheiten 1. Möglichkeit Schwarze Ziffern auf weißem Grund mind. 65 mm Höhe direkt auf den Placards Möglichkeit Placard Orange Tafel 25 x 25 cm 30 x 12 cm 1 cm breiter schwarzer Rand Schrifthöhe mind. 65 mm
14 Problemfall begrenzte Menge und MP Container mit begrenzten Mengen im Seeverkehr Die Versandstücke müssen jedoch nicht mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe versehen sein! 27 Problemfälle IMO-Erklärung Der Name des Meeresschadstoffes ist auch bei n.a.g.- und Gruppeneintragungen ohne SV 274 erforderlich z.b. Paint (Triethylbenzene) Reedereien fordern z.t. Angabe der Innenverpackungen Angabe Brutto- und Nettogewicht i.d.r. gefordert Probleme bei Angabe eines anderen EmS-Codes als in der Gefahrguttabelle angegeben Reedereien fordern z.t. zwingend die Angabe des Verpackungscodes Eintrag MARINE POLLUTANT auch dann erforderlich, wenn Versandstücke nicht gekennzeichnet sind aufgrund der 5 L/kg-Regelung 14
15 Problemfälle Verpackungsunterschiede RID / ADR 0A. => im Seeverkehr verboten P001 => Für VG I-Stoffe keine Verpackungen mit abnehmbarem Deckel im IMDG-Code zulässig Kunststoffkanister 3H1 für Klasse 3 VG I nicht zulässig P002 => Für VG I-Stoffe geringere Mengen nach IMDG-Code als im ADR P903a und P903b gibt es im IMDG-Code nicht 29 Problemfall Trennvorschriften bei Sammelladungen Klasse Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5 * * * X Explosive Stoffe 1.3, 1.6 * * * X Explosive Stoffe 1.4 * * * X X Entzündbare Gase X X X X 2 2 X X Nicht entzündbare, nicht giftige Gase X X X 1 X 1 X X 1 X 2 1 X X Giftige Gase X X X 2 X 2 X X 2 X 2 1 X X Entzündbare Flüssigkeiten X X X 3 2 X X Entzündbare feste Stoffe X X X X 1 X 1 2 X X Selbstentzündliche Stoffe X X Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare X X X 1 X 1 X 2 2 X X Gase entwickeln Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe X X X X Organische Peroxide X X Giftige Stoffe X X X X X X 1 X 1 1 X 1 X X X Ansteckungsgefährliche Stoffe X 3 3 X Radioaktive Stoffe X 3 X 2 X Ätzende Stoffe X X X X 3 2 X X Verschiedene gefährliche Stoffe 9 X X X X X X X X X X X X X X X X X * - siehe Entfernt von 2 Getrennt von 3 - "Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" 4 - "in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Ladeaum von" X - Wenn eine Trennung vorgeschrieben ist, ist sie in der Gefahrgutliste angegeben 30 15
16 Problemfall Zulauf / Nachlauf 1 x 200 L UN 1263, II Warntafelpflicht? 31 Problemfall Zulauf / Nachlauf c) ADR bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz dieser Anlage. Bleibt die Frage: Ist dadurch ADR ausgeschlossen? 32 16
17 Problemfall Zulauf / Nachlauf 1 x 200 L UN 1263, II beide Seiten und hinten Warntafelpflicht? 33 Problemfall Memorandum of Understanding (MoU) Schweden Finnland Estland Dänemark Lettland Deutschland Litauen Polen 34 17
18 3 (2) MoU 35 5 (2) MoU 36 18
19 5 (2) MoU Beispiel: SV 601 RID/ADR mit Freistellung für gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte 37 7 MoU 38 19
20 Kapitel 1.3 Ausbildung der Mitarbeiter Ausbildung auch von Landpersonal obligatorisch Deutsche GGVSee => Ausbildung alle 5 Jahre vorgeschrieben 39 Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Transporte im Kombiverkehr Straße-Schiene 20
21 Wechselbrücken ADR RID Keine Placards erforderlich Placards erforderlich (alle Seiten) Problemfall Begrenzte Mengen 2 Container mit je 5 Tonnen Gefahrgut in begrenzten Mengen 1 Beförderungseinheit mit mehr als 8 Tonnen Gefahrgut in begrenzten Mengen 42 21
22 Schweizer Gefahrguttag Luzern Multimodale Transporte nach USA Einige Problemfelder bei USA-Transporten Inhalationstoxische Stoffe Combustible liquids Reportable Quantities Plakatierung von Containern (Anbringungshöhe) 24 h-notfall-rufnummer Lithiumbatterien noch nicht harmonisiert Lithium-Primärbatterien auf PAX verboten 44 22
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