Orientierungshilfe des Sächsischen Landesjugendamtes zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen

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Transkript:

Sächsisches Orientierungshilfe des Sächsischen es zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen - verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am 19.06.2002-1 Ausgangslage und Ziel der Orientierungshilfe 2 Adoptionsvermittlung als dem Jugendamt zugeordnete Aufgabe 2.1 Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen 2.2 Fachkräfte 2.3 Leitung 3 Aufgaben der Adoptionsvermittlung 4 Qualitätsentwicklung 5 Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen 6 Zur Rolle des es 7 Vertrag Reichsstr. 3 09112 Chemnitz E-Mail: landesjugendamt@slfs.sms.sachsen.de Web: www.slfs.sachsen.de/lja

1 Ausgangslage und Ziel der Orientierungshilfe Sachsenweit bestehen in den 22 Landkreisen und 7 kreisfreien Städten 29 Jugendämter 1. Alle Jugendämter haben Adoptionsvermittlungsstellen eingerichtet und nehmen die entsprechenden Aufgaben wahr. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind, besonders in den Landkreisen, oftmals nur mit einer Fachkraft besetzt. Die Fachkräfte nehmen häufig noch andere Aufgabenbereiche wahr, u.a. im Pflegekinderwesen. 2 In regionalen Arbeitskreisen und einem überregionalen Arbeitskreis wird kontinuierlich im Rahmen des Erfahrungsaustausches zusammengearbeitet. Auf Grund der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption traten am 01.01.02 neue gesetzliche Grundlagen im Bereich der Adoptionsvermittlung in Kraft. Hierzu gehören das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG), das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) und das geänderte Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 3. Weiterhin trat am 01.03.02 das von der Bundesrepublik Deutschland am 07.11.97 gezeichnete Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption in Kraft. Durch diese neuen rechtlichen Regelungen wird es ggf. erforderlich sein, bestehende Strukturen in der Adoptionsvermittlung aufzulösen und neue zu bilden. Um den Anforderungen in der Adoptionsvermittlung gerecht zu werden, wird die Bildung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 4 in einigen Jugendamtsbereichen Sachsens erforderlich sein. In der Regierungsbegründung zum Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsrechtes wird zur Erreichung dieses Ziels von der jetzt vorhandenen erleichterten Möglichkeit der Bildung von gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen ausgegangen. Die vorliegende Orientierungshilfe hat zum Ziel, die veränderten Aufgaben im Bereich der Adoptionsvermittlung zusammenfassend darzustellen, die Bildung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen anzuregen und Kriterien hierzu zu benennen, sowie den beigefügten Mustervertrag vorzustellen. Die Orientierungshilfe richtet sich demnach an die Verantwortlichen für die Einrichtung von Adoptionsvermittlungsstellen und die Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung. 2 Adoptionsvermittlung als dem Jugendamt zugeordnete Aufgabe Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter achtzehn Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber) mit dem Ziel der Annahme als Kind. Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des es. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat 5 ; wohingegen freie Träger hierzu eine Anerkennung der zentralen Adoptionsstelle des Landejugendamtes benötigen. Durch diese Vorschrift soll gesichert werden, dass fachliche Standards angestrebt und eingehalten werden. Die Jugendämter haben für ihren jeweiligen Bereich die Wahrnehmung der Aufgaben nach 7 AdVermiG (Vorbereitung der Vermittlung) und 9 AdVermiG (Adoptionsbegleitung) sicherzustellen 6. Adoptionsvermittlungsstellen sind... unselbständige Verwaltungsstellen innerhalb des Jugendamtes. Unselbständig bedeutet, dass die Stelle dem Leiter des Jugendamtes untersteht. Der Begriff Verwaltungsstelle bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine Stelle handelt, die aus der allgemeinen Arbeit des Jugendamtes ausgegliedert ist und unter fachlichen Gesichtspunkten eine Spezialisierung erfordert. 7 Im Rahmen seiner Planungsverpflichtung muss das Jugendamt sicherstellen,... dass die Dienstleistung Adoptionsvermittlung im ausreichenden Umfang für seinen Zuständigkeitsbereich vorgehalten und zur Verfügung gestellt wird. 8 Die Erfüllung dieser Pflichtaufgaben ist durch eine eigene Adoptionsvermittlungsstelle oder im Zusammenwirken mit benachbarten Kommunen durch die Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zu gewährleisten. 1 69 SGB VIII 2 Erfahrungen aus dem überregionalen Arbeitskreis und Erhebung zum Pflegekinderwesen (Beschluss 28/2000 des LJHA) Stand 2001 ( Von den 53 Fachkräften der Pflegekinderdienste stehen 13 Fachkräfte als Vollzeitkraft für das Aufgabengebiet zur Verfügung. 17 Fachkräfte stehen zwischen 30 und 39 Wochenstunden, 15 Fachkräfte zwischen 20 und 29 Wochenstunden für den Bereich des Pflegekinderwesens zur Verfügung. 8 Fachkräfte arbeiten zwischen 10 und 19 Wochenstunden in diesem Bereich. ) 3 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 57 vom 09.11.01 4 2 Abs. 1 AdVermiG 5 2 Abs. 1 AdVermiG 6 9 a AdVermiG 7 Wiesner/Oberloskamp SGB VIII Kinder und Jugendhilfe, 2. Auflage, Anhang III AdVermiG 2 AdVermiG Rz 4 8 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Perspektiven der Adoptionsvermittlung als Aufgabe und Dienstleistung der Jugendhilfe 1999, Seite 7 OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 2

2.1 Besetzung der Adoptionsvermittlungsstellen Der Gesetzgeber änderte die Vorschrift zur Vermittlung durch Fachkräfte. Während in der alten Fassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes Adoptionsvermittlungsstellen mit einer Fachkraft zu besetzen waren, wurde die Vorschrift dahingehend geändert, dass diese mit mindestens 2 Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen sind. 9 Diese dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Es soll gesichert werden, dass wenigstens zwei in der Adoptionsvermittlungsstelle tätige Fachkräfte ständig Vermittlungsaufgaben in maßgeblichem Umfang wahrnehmen und dadurch mit der Materie praktisch vertraut bleiben. Weiterhin soll der fachliche Austausch untereinander und damit die Qualität der Vermittlungsarbeit gesichert werden. 10 Vom Erfordernis der Mindestbesetzung mit 2 Vollzeitfachkräften können Ausnahmen zugelassen werden. 11 Dies ist laut Begründung des Gesetzgebers möglich, wenn der nötige fachliche Austausch auf andere Weise ebenso gut gewährleistet ist. Zuständige Behörde für die Zulassung der Ausnahme ist die zentrale Adoptionsstelle des zuständigen es. 12 2.2 Fachkräfte Durch das geänderte Adoptionsvermittlungsgesetz werden die Anforderungen an die Fachkraft in der Adoptionsvermittlung konkretisiert. Die Fachkräfte müssen weiterhin auf Grund ihrer Ausbildung geeignet sein. In der Regel sind dies staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädagogen. 13 Sie müssen über berufliche Erfahrung in der Adoptionsvermittlung verfügen und demnach in der Praxis eine spezielle Qualifikation erworben haben. 14 Neben der bisher geforderten Ausbildung und beruflichen Erfahrung kommt das Merkmal der Persönlichkeit hinzu. 15 Persönlichkeit der Fachkraft knüpft an die in Art. 11 der Haager Adoptionskonvention aufgestellte Voraussetzung der ethischen Grundsätze an. Diese decken sich in ihrer Bedeutung... im Wesentlichen mit dem aus berufs- und ordnungsrechtlichen Zusammenhängen vertrauten Kriterium der Zuverlässigkeit... Das Merkmal der Persönlichkeit greift jedoch über das Kriterium Zuverlässigkeit hinaus und bezieht Anforderungen etwa an die Empathie und Kommunikationsfähigkeit der Vermittlerin oder des Vermittlers ein. 16 2.3 Leitung Erstmals wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Adoptionsvermittlung nicht nur auf die Fachkraft im Bereich der Vermittlungsaufgaben beschränkt gesehen. Schlussfolgernd ergibt sich daraus die Forderung, dass die Leitung die gleichen Anforderungen erfüllen muss, wie die mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten, um fachliche Weisungen erteilen zu können. Verfügt die Leiterin oder der Leiter eines Jugendamtes... nicht über die Vermittlerqualifikation, so muss die fachliche Unabhängigkeit der Vermittlerin und Vermittler gewährleistet sein. 17 3 Aufgaben der Adoptionsvermittlung Adoptionsvermittlung hat zum Ziel, für Kinder unter 18 Jahren, deren Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen können oder wollen, eine geeignete Familie zu finden. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Zur Verbesserung seiner Lebensbedingungen und damit Sicherung von Geborgenheit und Zuwendung ist die Arbeit der Fachkräfte einer Adoptionsvermittlungsstelle von hoher Verantwortung geprägt. Adoptionsvermittlung umfasst nicht nur die Vermittlung eines Kindes mit dem Abschluss der Adoption im engeren (statistisch erfassten 18 ) Sinne, sondern auch Einzelaufgaben, wie Beratungsgespräche mit zum Teil erheblichem Umfang in einzelnen Teilbereichen, die als abgeschlossene Fälle im herkömmlichen Sinne zu bewerten sind. 9 3 Abs. 2 AdVermiG 10 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011 Seite 51f 11 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG 12 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG 13 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung Seite 12, auch Artikel 9 Abs. 3 des Europäischen Adoptionsübereinkommens: es wird verlangt, dass Ermittlungen, soweit möglich, von Fürsorgern durchzuführen sind, die infolge ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind 14 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung 1994 Seite 12 15 3 Abs. 1 AdVermiG 16 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011 Seite 51f 17 3 Abs. 1 Satz 2 AdVermiG, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6011 Seite 51f 18 Statistik der Jugendhilfe, Teil I/5 Adoptionen, Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 3

Beschreibung der Inhalte/Aufgaben 19 Beratung von Herkunftsfamilien: - Beratung über Hilfen und zur Entscheidungsfindung, - Beratung über Adoptionsformen und Kontaktmöglichkeiten, - Beratung zur Einwilligung und über Rechtsfolgen sowie Verfahrensverlauf, - Belehrung zu Ersetzungsverfahren, - sachdienliche Ermittlungstätigkeit zum Umfeld, Vaterschaft, Geschwister usw., ggf. mit anderen beteiligten Fachkräften. Prüfung der Vermittlungsfähigkeit des Kindes: - sozialpädagogische Diagnose in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften, - rechtliche Voraussetzungen, - medizinische Voraussetzungen, - Prüfen der Adoptionsformen, - Wille des Kindes - persönliches Kennenlernen des Kindes. Eignungsprüfung von Bewerbern: - Beratungsgespräche, - sachdienliche Ermittlungstätigkeit, - Gruppenarbeit, - Erstellen des Sozialberichts oder ggf. Begründung der Nichteignung. Durchführung der Vermittlung: - Auswahl und Information der Bewerber, - Kontaktanbahnung zwischen Kind und Bewerber. Adoptionspflegezeit: - Begleitung und Beratung der Adoptivfamilie, - Unterstützung bei auftretenden Problemen, - ggf. bei Scheitern des Adoptionspflegeverhältnisses alternative Lösung für das Kind suchen - Unterrichtung der leiblichen Eltern und des Vormundschaftsgerichtes. Adoptionsverfahren (rechtlich): - Zusammenstellen und Einreichen der Unterlagen für das Vormundschaftsgericht, - gutachtliche Stellungnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht, - ggf. Teilnahme an der Anhörung, - sozialpädagogische Begründung bei Notwendigkeit eines Ersetzungsverfahrens. Nachgehende Adoptionshilfe: - Beratung und Unterstützung der leiblichen Eltern, - Beratung und Unterstützung des Kindes und der Adoptiveltern, - Zugang zu Vermittlungsakten gewähren - Akteneinsicht für das Kind ab 16 Jahre und dessen gesetzlichen Vertreter. Stiefkindadoptionen: - Beratung, Belehrung, - sachdienliche Ermittlungstätigkeit, - Begleitung im Adoptionsverfahren - Zusammenstellung und Einreichung der Unterlagen beim Vormundschaftsgericht, - gutachtliche Stellungnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht, - ggf. Teilnahme an der Anhörung. Auslandsadoption: - Sozialbericht auf Anforderung (Feststellung der allgemeinen Eignung von Adoptionsbewerbern zur Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland), - Beobachtung der Entwicklung des Kindes und Erstattung von Entwicklungsberichten nach dessen Adoption und Übersiedlung zu den Annehmenden, - Beteiligung bei Umwandlungsausspruch, - Beteiligung und Mitteilungspflicht bei Schutzmaßnahmen und Erstattungsansprüchen bei gescheiterten Adoptionspflegeverhältnissen, - Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde bei grenzüberschreitender Adoption - Meldepflicht an Bundeszentralstelle (BZAA) bei vorliegender Gestattung. 19 Schwerpunkte erarbeitet mit dem überregionalen Arbeitskreis OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 4

Identitätsfindung: - Bearbeitung von Anträgen, - Arbeit mit der Archivakte, - Ermittlungstätigkeit, aktueller Aufenthalt und Familiensituation, - umfangreiche Beratung von Adoptierten, leiblichen Eltern sowie Adoptiveltern, - Kontaktbegleitung von Adoptierten mit leiblichen Eltern oder Geschwistern, - Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Gruppenarbeit: - Vorbereitung von Adoptionsbewerbern. Zusammenarbeit: - Zusammenarbeit mit der zentralen Adoptionsstelle, - Zusammenarbeit mit Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, - Teilnahme an Teamberatungen im Jugendamt (Sozialdienst), - kollegiale Beratung. Sonstiges: - Beratung und ggf. Stellungnahme zu Fragen der Aufhebung einer Adoption, - Beteiligung bei der Adoption von Volljährigen, - Öffentlichkeitsarbeit, - Weiterbildung, - Bearbeitung von Ersuchen außerhalb der örtlichen Zuständigkeit, - Bearbeiten von Anträgen zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage z. B. bei Rententräger oder Nachlassgericht (Arbeit mit Adoptionsakte), - Archivierung, - Verwaltungsaufgaben erledigen Statistik u.ä.. Die Fachkräfte in einer Adoptionsvermittlungsstelle müssen neben dem in diesem Bereich notwendigen sozialpädagogischen Wissen über ausreichende Gesetzeskenntnisse verfügen. Unterstützende fachliche Handlungshinweise sind den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinsaft der Landesjugendämter zu entnehmen. 4 Qualitätsentwicklung Adoptionsvermittlung ist ein spezielles und äußerst komplexes Gebiet der Jugendhilfe. Es sind vielfältige Kenntnisse erforderlich, die der ständigen Weiterentwicklung bedürfen. Zur Erbringung der Leistung und Sicherung der Qualität der Adoptionsvermittlung sollten verschiedene Instrumente der Qualitätsentwicklung Anwendung finden. Hierzu gehören u. a.: - Wahrnehmung der Aufgaben durch Fachkräfte, - Supervision, - Kollegiale Beratung, - Selbstevaluation, - Erfahrungsaustausch in den Arbeitskreisen (regional, überregional), - Fortbildung/ Weiterbildung der Fachkräfte, - Konzeptentwicklung, - Zielvereinbarungen, - Qualitätskriterien sind in der Adoptionsvermittlung in den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 1994) und Perspektiven der Adoptionsvermittlung als Aufgabe und Dienstleistung der Jugendhilfe (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 1999) festgehalten, - Berichtswesen, Dokumentation. 5 Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen Durch die gesetzliche Regelung, dass eine Adoptionsvermittlungsstelle mit 2 Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen ist 20, wird es für Städte und Landkreise notwendig sein, gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen zu bilden 21, da zu erwarten ist, dass entsprechend dem gegenwärtigen Arbeitsanfall eine Auslastung der Fachkräfte nicht gesichert ist. 20 3 Abs. 2 AdVermiG 21 2 Abs. 1 AdVermiG OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 5

Das angestrebte Ziel des Gesetzgebers ist es, mit der Beschäftigung von mindestens zwei Fachkräften in den Adoptionsvermittlungsstellen zu sichern, dass die in der Adoptionsvermittlungsstelle tätigen Fachkräfte ständig Vermittlungsaufgaben in maßgeblichem Umfang wahrnehmen und dadurch mit der Materie praktisch vertraut bleiben. Die Bildung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen erfordert die Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des es. 22 Im Gesetz ist die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen vom Erfordernis von zwei Fachkräften durch die zentrale Adoptionsstelle des es vorgesehen. Dies soll jedoch in vorliegender Orientierungshilfe nicht thematisiert werden, da diese ein anderes Anliegen verfolgt. Zur Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle ist eine Konzeption zu entwickeln, die der zentralen Adoptionsstelle zur Erteilung der Zustimmung vorzulegen ist. Die Konzeption hält wichtige inhaltliche und organisatorische Grundlagen fest und ist weiterzuentwickeln. Der Qualitätsentwicklungsprozess ist Bestandteil der Konzeption. Strukturkriterien: Zu Qualitätsmerkmalen der Jugendhilfe zählt u.a., ob die Bedürfnisse der Adressaten angemessen, bedarfsorientiert und flächendeckend erfüllt werden. Die Dienstleistungen müssen allen potentiellen Adressaten gleichmäßig verfügbar und leicht zugänglich sein. 23 Um u.a. den oben genannten Standards der Jugendhilfe auch bei der Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen gerecht zu werden, sollten folgende Kriterien, welche auch Berücksichtigung bei der Erteilung der Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des es finden werden, Beachtung finden. Zu diesen Kriterien zählen neben der Besetzung mit Fachkräften u.a. a) Erreichbarkeit für Hilfesuchende Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstellen sind von benachbarten Gemeinden oder Kreisen zu errichten. 24 Die Stellen sollen also ortsbezogen und bürgernah sein. Hierdurch ist Zugänglichkeit für Adressaten in der Adoptionsvermittlung besonders für Herkunftsfamilien abzusichern. b) Fachlicher Austausch der Fachkräfte Durch die Möglichkeit des Austausches und dem Treffen gemeinsamer Entscheidungen der Fachkräfte in einer gemeinsamen Arbeitsstelle soll die Qualität der Vermittlungsarbeit gesichert und verbessert werden. Eine dezentrale Organisation würde diesem Anspruch nicht genügen. Zur Absicherung der Erreichbarkeit für Hilfesuchende kann jedoch die Einrichtung von Sprechtagen in Außenstellen sinnvoll sein. c) Einheitliche Dienst- und Fachaufsicht Durch den Sitz der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle bei einem Jugendamt wird die Leitung sowie die Dienst- und Fachaufsicht durch die Leitung dieses Jugendamtes wahrgenommen. Sie soll demnach durch eine Organisationseinheit an einem (Stand-)Ort gekennzeichnet sein. 25 d) Qualitätssicherung durch gegenseitige Vertretbarkeit Durch die Mindestbesetzung der Vermittlungsstellen wird eine gegenseitige Vertretung der Fachkräfte abgesichert. e) Effektivität und Wirtschaftlichkeit Es ist z. B. darauf abzustellen, dass die Fachkraft in vertretbaren Zeiträumen die Bürger des Zuständigkeitsbereiches erreichen kann. f) Ausstattung Die gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen müssen über ausreichende Arbeitsmittel (z.b. technische Ausstattung und Fachliteratur), über entsprechende Diensträume, die u.a. vertrauliche Beratungsgespräche ermöglichen, verfügen. Sie müssen aber auch genügend Zeit für Tätigkeiten neben der unmittelbaren Begleitung von Einzelfällen haben, wie z. B. Gruppenarbeit, Fortbildung und Supervision. 22 2 Abs. 1 AdVermiG 23 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Perspektiven der Adoptionsvermittlung als Aufgabe und Dienstleistung der Jugendhilfe 1999 Seite 4 24 2 Abs. 1 AdVermiG 25 siehe hierzu auch Punkt 2 dieser Orientierungshilfe OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 6

g) Zusammenarbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit den Jugendämtern/ Sozialdiensten (SD) Für die Arbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle ist die verbindliche Regelung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen beteiligten Diensten notwendig. Eine bloße Zuweisung von Aufgaben an die einzelnen Fachdienste erscheint nicht ausreichend. In einem Konzept zur Arbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen sollte festgelegt werden, welche Informationspflichten bei der Bearbeitung von Einzelfällen und bei genereller Arbeit der Dienste bestehen. Den Fachkräften der Adoptionsvermittlung sollte eine regelmäßige Teilnahme an den Teamberatungen ermöglicht werden, um so persönliche Absprachen mit den Mitarbeitern vor Ort im Sozialdienst treffen zu können. Weiterhin ist eine enge Zusammenarbeit mit den Pflegekinderdiensten erforderlich. Neben der Kooperation bei der Bearbeitung von Einzelfällen erscheint auch eine Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen sinnvoll, u. a. Organisation von Vorbereitungskursen und Fortbildungen für Pflegeund Adoptiveltern und konzeptionelle Arbeit. Eine direkte gegenseitige Kontaktaufnahme von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Sozialdienste zu den Fachkräften der Adoptionsvermittlung muss gewährleistet sein, insbesondere bei der Prüfung von Adoptionsvoraussetzungen gemäß 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. 6 Zur Rolle der zentralen Adoptionsstelle des es Die zentrale Adoptionsstelle unterstützt und berät die Adoptionsvermittlungsstellen in Sachsen auf der Grundlage der 10 und 11 des Adoptionsvermittlungsgesetzes und bearbeitet Grundsatzfragen zum Adoptionsrecht. Schwerpunkte sind hier Beratung und Unterstützung bei - der Vermittlung schwer zu vermittelnder Kinder, - Adoptionen mit Auslandsberührung sowie in - schwierigen Einzelfällen. Zu den Aufgaben gehört weiterhin die Prüfung der Möglichkeit der Adoption für im Heim lebende Kinder. In den Fällen des 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AdVermiG nimmt die zentrale Adoptionsstelle im Adoptionsverfahren gegenüber dem Vormundschaftsgericht gutachtlich Stellung ( 49 Abs. 2 FGG). Die zentrale Adoptionsstelle ist die zuständige Behörde u. a. für die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, Zulassung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die Gestattung von internationaler Adoptionsvermittlung durch Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die Zustimmung zur Errichtung von gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen benachbarter Jugendämter und die Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der personellen Mindestbesetzung einer Adoptionsvermittlungsstelle mit Fachkräften. Die zentrale Adoptionsstelle betreut und moderiert vierteljährlich den überregionalen Arbeitskreis der Fachkräfte. Das bietet Fortbildungen für den Bereich der Adoptionsvermittlung an (u. a. Jahrestagungen). 7 Vertrag Für die Bildung von gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstellen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften zu schließen. Wesentliche Regelungsinhalte sind in dem nachfolgenden Vertragsmuster aufgeführt: OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 7

Vertrag zur Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 AdVermiG in der Fassung vom 27.11.1989 (BGBl. I Seite 2016), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I Seite 2950) in Verbindung mit 71 ff. Sächs KomZG in der Fassung vom 19. August 1993 (Sächs GVBl. Seite 815, 1103) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des sächs. Landesrechts vom 25.06.1999 (SächsGVBl. Seite 398). Die Stadt / der Landkreis - vertreten durch die/den Oberbürgermeisterin/Landrätin Oberbürgermeister/Landrat - die Stadt / der Landkreis - vertreten durch die/den Oberbürgermeisterin/Landrätin Oberbürgermeister/Landrat - und die Stadt / der Landkreis - vertreten durch die/den Oberbürgermeisterin/Landrätin Oberbürgermeister/Landrat - treffen aus gemeinsamer Verantwortung nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag. 1 Vertragsgegenstand (1) Die Vertragspartner errichten und betreiben eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 AdVermiG. Sie führt den Namen Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt /der Städte..., des Landkreises / der Landkreise... (2) Die künftige Arbeit der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle wird auf der Basis dieses Vertrages entwickelt und ausgestaltet werden. (3) Die Gesamtverantwortung der Vertragspartner für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz bleibt hiervon unberührt. 2 Ziel der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle (1) Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle nimmt die Aufgaben im Bereich der Adoptionsvermittlung angemessen, bedarforientiert und flächendeckend wahr. (2) Durch die Zentralisierung der Aufgabe sind optimierte Voraussetzungen für die überregionale Zusammenführung von Adoptivbewerbern und Kindern, insbesondere Kindern mit besonderen Bedürfnissen, gewährleistet. (3) Eine hohe Effizienz der Adoptionsvermittlung wird durch fachlich qualifiziertes Personal, Teamarbeit und Fachaustausch gesichert. OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 8

3 Inhalt und Umfang des Leistungsangebotes (1) Alle Aufgaben nach den Vorschriften des Adoptionsgesetzes, insbesondere AdVermiG, AdÜbAG, AdWirkG sind Sache der Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle. (2) Die Fachkräfte arbeiten weiterhin in Übereinstimmung mit den fachlichen Vorgaben, die in den Rechtsverordnungen gemäß 9c AdVermiG sowie in den Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und des Sächsischen es formuliert sind. (3) Vorrangige Aufgabe ist die Vorbereitung der Vermittlung ( 7 AdVermiG) und die Adoptionsbegleitung ( 9 AdVermiG). (4) Haben das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder ist das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Vermittlung in das Inland gebracht worden, handelt es sich um Fälle von internationaler Adoptionsvermittlung. (5) Es wird vereinbart, dass grundsätzlich bei Stiefkind- und Verwandtenadoptionen mit Auslandsbeteiligung im o. g. Sinne die Bearbeitung durch Einholung einer dazu notwendigen Gestattung durch die zentrale Adoptionsstelle des es gesichert wird. (6) Zu nicht Abs. 5 betreffende Einzelfallgestattungen ist mit der die Dienst- und Fachaufsicht ausübenden Jugendamtsleitung eine Entscheidung herbeizuführen. (7) Gestattungen im Verhältnis zu einem oder mehreren Staaten (Arbeit als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle) bedürfen einer Vertragsänderung. (8) Die örtliche Zuständigkeit der Amtsvormundschaft bleibt unberührt ( 87c SGB VIII). Zuständig für die Entgegennahme und Belehrung nach 7 AdÜbAG bleibt das für die Bewerber örtlich zuständige Jugendamt. 4 Aufgabenwahrnehmung (1) Die Stadt/der Landkreis...stellt für die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle das notwendige vereinbarte Fachpersonal und die für einen ordnungsgemäßen Betrieb benötigten Sachmittel zur Verfügung. (Sollte die Übernahme einzelner Mitarbeiter anderer öffentlicher Träger beabsichtigt sein, bedarf es eines gesonderten Personalüberleitungsvertrages, auf den in dieser Vereinbarung verwiesen werden sollte. Zu beachten ist, dass auch Regelungen aufgenommen werden, die im Fall der Auflösung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle greifen). (2) Die Stadt/der Landkreis...gewährleistet, dass die nach 2 Abs. 1 AdVermiG erforderliche Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des es vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegt. (3) Grundlage der Tätigkeit in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle ist eine schriftliche Konzeption, die von allen Vertragspartnern mitgetragen wird und als Anlage Bestandteil des Vertrages ist. (4) Die eingesetzten Fachkräfte erfüllen die Vorgaben des 3 AdVermiG. (5) Personen, die den Fachkräften fachliche Weisungen erteilen, erfüllen ebenfalls die Fachkraftvoraussetzung. (6) Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle hält so viel Personal vor, wie im Rahmen der Umsetzung des 2 erforderlich ist. Die Anzahl von zwei Vollzeitkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitkräften darf nicht unterschritten werden. Zum Vertragsabschluss werden von den Vertragspartnern... Fachkräfte als ausreichend betrachtet. Eine Änderung der Anzahl der Fachkräfte sind in den nach 7 Abs. 2 jährlich stattfindenden Beratungen zu beschließen und müssen bei allen Vertragspartnern verbindliches Einvernehmen finden. (7) Qualität in der Adoptionsvermittlung wird als Entwicklungsprozess verstanden. Die Wirkungs- und Erfolgskontrolle basiert auf sozialpädagogisch ausgerichteten Evaluationsmethoden wie z. B. Expertengespräche, kollegiale Beratung, Selbstevaluation, Zielgruppenbefragung. Der untersetzte Qualitätsentwicklungsprozess ist Bestandteil der Konzeption. OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 9

5 Partnerschaftliche Zusammenarbeit (1) Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle und die Fachkräfte der beteiligten Jugendämter sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere ist die Adoptionsvermittlungsstelle rechtzeitig durch Teilnahme an Teamberatungen der Vertragspartner einzubeziehen, wenn für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, ebenso bei der Prüfung von Adoptionsvoraussetzungen gemäß 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. (2) Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der zentralen Adoptionsstelle und den Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger im Einzelfall ist zu gewährleisten. 6 Sitz der Adoptionsvermittlungsstelle Sitz der Adoptionsvermittlungsstelle ist: Landratsamt/Stadtverwaltung... Jugendamt Ich-will-meine-neuen-Eltern-kennenlernen-Straße 45 09448 Da will ich nicht hin 7 Dienst- und Fachaufsicht (1) Die Leiterin / der Leiter...des Jugendamtes am Sitz der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter/-innen der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle aus. (2) Die Amtsleitungen der beteiligten Jugendämter der Vertragspartner beraten jährlich auf der Grundlage des Tätigkeitsberichtes der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für das Vorjahr, der bis zum 31.03. des laufenden Jahres vorzulegen ist, über deren Wirkungsweise. ( 72 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG gilt entsprechend.) 8 Datenschutz (1) Das Adoptionsvermittlungsgesetz gilt gemäß 86 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Demnach gelten für die Adoptionsvermittlung grundsätzlich die Datenschutzvorschriften des SGB X. (2) Spezifische Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse sind ausschließlich in 9 d AdVermiG geregelt. (3) Die Datenschutznormen des SGB VIII sind immer dann zu beachten, wenn im Rahmen der Adoptionsvermittlung Aufgaben nach dem SGB VIII wahrgenommen werden. (4) Abgeschlossene Vermittlungsakten verbleiben in den Archiven am jeweiligen Sitz der bisherigen A- doptionsvermittlungsstellen. Für Aufgaben gemäß 9b AdVermiG werden die Vermittlungsakten der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Laufende Vermittlungsakten werden in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle geführt. Durch die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle abgeschlossene Vermittlungsakten werden an deren Sitz archiviert. 9 Kosten der Adoptionsvermittlungsstelle Die Betriebskosten sind die für die Errichtung, den rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb der Adoptionsvermittlungsstelle erforderlichen Personal- und Sachkosten. 10 Personalkosten (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für die erforderliche Anzahl von Fachkräften sowie anteilig für die Leitungsfachkraft. (2) Es erfolgt eine regelmäßige Fortschreibung des aktuellen und erforderlichen Personalbedarfs unter Beachtung der Ergebnisse der Beratungen nach 7. OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 10

11 Sonstige Betriebskosten (1) Sonstige Betriebskosten sind die anderweitigen Aufwendungen für einen rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Betrieb der Adoptionsvermittlungsstelle. Dazu zählen: (a) Materialien zur Gruppenarbeit und zum Spielen, Bücher und Zeitschriften; (b) Fort- und Weiterbildung, Supervision; (c) Öffentlichkeitsarbeit; (d) Kosten für Verwaltungsaufgaben (Personalverwaltung, Haushaltsführung, sonstige allgemeine Verwaltung inkl. Schreibdienst), Einsatz der EDV, Büromaterial, Porto, Bankgebühren, Kopien, Telefon und Fax, Arbeits- und Gesundheitsschutz; (e) Wirtschaftsbedarf (Putz- und Reinigungsmittel, Sanitärbedarf, Hausverbrauchsmaterial); (f) Energie- und Brennstoffbedarf (Wasser und Abwasser, Gas, Strom, Kohle, Heizöl); (g) Miete, Abschreibungen; (h) Instandhaltung, Instandsetzung; (i) Erstausstattung bzw. Ersatzbeschaffung von Inventar; (k) Dienstleistungen durch Dritte (Fremdreinigung der Gebäude, Abfallentsorgung); (l) Steuern, Abgaben, Versicherungen (Gebäude- und Sachversicherungen, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung); (m) Fahrtkosten. 12 Gesamtfinanzierung Die Betriebskosten der Adoptionsvermittlungsstelle tragen die Parteien anteilig auf der Basis der zum 31.12. des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorausgehenden Haushaltsjahres gemeldeten Einwohner. Maßgeblich sind die Angaben des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. (Die Möglichkeit der Gebührenerhebung auf der Grundlage von 9c Abs. 2 AdVermiG findet aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen keine Berücksichtigung). 13 Abrechnungsverfahren (1) Die veranschlagten Betriebskosten der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle für das Folgejahr sind den Vertragsparteien bis zum 30.06. des laufenden Jahres vorzulegen. Sie bedürfen ihrer Zustimmung. (2) Die Parteien verpflichten sich, zum 15.03. und 15.09. eines jeden Jahres Abschlagszahlungen auf der Basis der abgestimmten Betriebskosten jeweils in Höhe der Hälfte ihres Gesamtanteils zu leisten. Überbzw. Minderzahlungen, die sich aus der Jahresrechnung ergeben, werden nach Prüfung mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet. (3) Die durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt/des Landkreises...geprüfte Endabrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres wird den Vertragsparteien spätestens bis zum 30.05. des laufenden Jahres vorgelegt. (4) Für die Bewirtschaftung der laufenden Ausgaben und für die Prüfung der Jahresabrechnung sind die für die Stadt / den Landkreis...geltenden Vorschriften maßgeblich. OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 11

14 Beitrittsverfahren Andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe können diesem Vertrag beitreten, soweit 2 Abs. 1 AdVermiG nicht entgegensteht. Der Beitritt ist allen Vertragsparteien gegenüber schriftlich zu erklären. Über den Beitritt entscheiden diese einvernehmlich. Es bedarf der Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des es. 15 Kündigung (1) Jede Partei hat das Recht, aus diesem Vertrag auszutreten. Die Kündigung ist unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und muss allen Vertragsparteien gegenüber schriftlich erklärt werden. (2) 59 SGB X (Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen) bleibt hiervon unberührt. (3) Der Austritt einer Vertragspartei führt nicht zur Auflösung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle. (4) Eine Auseinandersetzung wegen der vorhandenen Einrichtungsgegenstände findet erst im Rahmen einer Auflösung der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle statt. Die Auflösung tritt ein, wenn alle Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen bzw. Gleiches gilt für den Verbleib eines einzigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. (5) Über die Kündigung ist die zentrale Adoptionsstelle des es zu informieren. 16 Änderungen dieses Vertrages Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von den Parteien zu unterzeichnen. 17 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. (2) Die unwirksame Klausel soll durch eine solche ersetzt werden, die dem Gewollten unter Beachtung der Zielsetzung des Adoptionsvermittlungsgesetzes am nächsten kommt. 18 Übergangsregelung (1) Die Berechnung der Abschlagszahlungen für das Jahr 2002 erfolgt auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt/des Landkreises...geprüften Übersicht der voraussichtlichen Kosten der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle. 19 Inkrafttreten/Geltungsdauer Dieser Vertrag tritt am... in Kraft. Unterschriften der Vertragsschließenden OH des SLJA zur Errichtung gemeinsamer Adoptionsvermittlungsstellen 12