STATUT der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

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Transkript:

STATUT der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften Präambel Die unterzeichneten Metall-Berufsgenossenschaften bilden auf Grund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Organe eine Vereinigung. In ihr soll - unter Aufrechterhaltung der Selbständigkeit der Mitglieds- Berufsgenossenschaften - die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ( 1 SGB VII) so weit harmonisiert werden, wie es zur Verfolgung gemeinsamer Belange im Interesse der betreuten Betriebe und der Versicherten zweckmäßig ist. 1 Name und Zweck (1) Die gemeinsame Einrichtung führt den Namen Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG). (2) Die Vereinigung hat den Zweck, unbeschadet der Eigenständigkeit der Mitglieds-Berufsgenossenschaften und der Autonomie ihrer Selbstverwaltungsorgane gemeinsame Interessen zu vertreten und auf eine gleichartige Erfüllung gemeinsamer Aufgaben hinzuwirken. Die Mitglieds- Berufsgenossenschaften verpflichten sich zur Zusammenarbeit insbesondere - auf dem Gebiet der Prävention (z.b. einheitliche berufsgenossenschaftliche Normen erstellen, einheitliche Grundsätze bei der Überwachung, Betreuung und Beratung der Betriebe anwenden, die Ausbildungsinhalte der in den Betrieben mit Arbeitsschutz betrauten Personen abstimmen und Bildungsstätten gemeinsam nutzen) - auf dem Gebiet der Rehabilitation (z.b. gemeinsamer Höchst-Jahresarbeitsverdienst, einheitliche Verfahrensweisen in allen Fragen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation) - auf dem Gebiet des Zuständigkeits- und Beitragsrechts (z.b. Entwicklung eines gemeinsamen Gefahrtarifs, einheitliches Beitragsausgleichverfahren, Abstimmung in Katasterfragen) - auf dem Gebiet der EDV (z.b. gemeinsame Anwendungsentwicklung und Hardwarenutzung /-beschaffung) - auf dem Gebiet des Datenschutzes durch gemeinsame Regelungen, - auf dem Gebiet der Personalverwaltung (z.b. abgestimmte Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und gemeinsame Erledigung einheitlicher Aufgaben) und

- auf dem Gebiet der Allgemeinen Verwaltung und hier besonders im Bereich Beschaffung/Einkauf (z.b. Nutzung von Einsparpotenzialen durch Gruppenverträge) (3) Wird über die in Absatz 2 beschriebene Zusammenarbeit der Verwaltungen hinaus zwischen einzelnen oder allen Metall-Berufsgenossenschaften eine Verwaltungsgemeinschaft vereinbart, muss zwischen den beteiligten Berufsgenossenschaften die einheitliche Aufbau- und Ablauforganisation dieser Verwaltungsgemeinschaft verbindlich geregelt werden, um eine gleichartige Erfüllung der Aufgaben sicher zu stellen. (4) Die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften hat auf die Vertretung dieser Berufsgenossenschaften in der VMBG keinen Einfluss. Im Falle der Fusion einzelner Mitgliedsberufsgenossenschaften wird die neu entstehende Berufsgenossenschaft Mitglied der VMBG. Die VMBG bleibt bis zur Fusion aller Mitgliedsberufsgenossenschaften, unbeschadet 2 Abs.2 dieses Statuts, bestehen. 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Vereinigung kann jede Metall-Berufsgenossenschaft werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten zulässig. - Ein ausscheidendes Mitglied bleibt an die finanzwirksamen Verpflichtungen gebunden, die es zur Zeit der Mitgliedschaft übernommen hat. 3 Grundsätze der Zusammenarbeit (1) Die Mitglieds-Berufsgenossenschaften verpflichten sich unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit und der daraus folgenden Eigenverantwortung ihrer Organe, der Vereinigung alle für die Zusammenarbeit notwendigen Auskünfte zu geben und dafür einen raschen und umfassenden Informationsfluss sicherzustellen sowie Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Metall-Berufsgenossenschaften betreffen, der VMBG zur Beratung und Erledigungs-Empfehlung zuzuleiten. - Dazu werden sie insbesondere die VMBG von beabsichtigten Beschlussfassungen auf Sachgebieten, die bei Abwägung der Interessenlage eines einheitlichen Vorgehens der Mitglieds- Berufsgenossenschaften bedürfen, so rechtzeitig unterrichten, dass Bedenken anderer Mitglieds- Berufsgenossenschaften rechtzeitig geltend gemacht werden können und Einverständnis über einen einheitlichen Beschluss in der VMBG erzielt werden kann. - Es bleibt dabei den Vorständen der Mitglieds-Berufsgenossenschaften im Rahmen dieser Grundsätze überlassen, in welchem Stadium der internen Erörterung die Angelegenheit der VMBG zugeleitet wird. Die überweisende Berufsgenossenschaft wird dadurch in ihrer weiteren Willensbildung nicht gebunden. Die anderen Mitglieds-Berufsgenossenschaften werden hierdurch

nicht präjudiziert. - Die Mitglieds-Berufsgenossenschaften verpflichten sich außerdem, Empfehlungen der VMBG ihren Organen zur Beschlussfassung vorzulegen und - falls eine abweichende Entscheidung getroffen wird - diese unverzüglich der VMBG mit Begründung mitzuteilen. (2) Angelegenheiten der laufenden Verwaltung werden durch die Hauptgeschäftsführer an die VMBG herangetragen. (3) Die Versammlung der Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer der VMBG können Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Vereinigung betreffen, aufgreifen. 4 Versammlung der Vorsitzenden (1) Die Vereinigung bildet eine Versammlung der Vorsitzenden. Diese besteht aus den jeweiligen beiden Vorsitzenden der Vorstände der Mitglieds-Berufsgenossenschaften. Bei Verhinderung werden die Vorsitzenden durch andere Vorstandsmitglieder ihrer Gruppe aus ihrer Berufsgenossenschaft vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht möglich, kann diese auch auf andere Weise durch Vertretung aus der gleichen Gruppe dieser Berufsgenossenschaft geregelt werden. (2) Die Hauptgeschäftsführer nehmen an der Versammlung der Vorsitzenden mit beratender Stimme teil. Bei Verhinderung werden sie von ihrem Stellvertreter oder einem anderen leitenden Angestellten vertreten. (3) Die Leiter Prävention werden zu den Sitzungen hinzugezogen. (4) Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet der Vorsitzende der Versammlung der Vorsitzenden im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter. 5 Vorsitz (1) Die Versammlung der Vorsitzenden wählt aus ihrer Mitte für die Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, von denen der eine der Gruppe der Arbeitgeber, der andere der Gruppe der Versicherten angehören muss. Der Vorsitz wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zum 1. Oktober eines Jahres. (2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Versammlung der Vorsitzenden ein und leitet diese.

6 Aufgaben der Versammlung der Vorsitzenden Die Versammlung der Vorsitzenden hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Aufnahme neuer Mitglieder 2. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden 3. Wahl des Geschäftsführers und so weit erforderlich des stellvertretenden Geschäftsführers 4. Bestellung des federführenden Leiters Prävention im Beirat Prävention 5. Feststellung des Haushaltsplanes und des Beitragsschlüssels 6. Bestellung des Rechnungsprüfungsausschusses 7. Abnahme der Jahresrechnung mit Entlastung der Vorsitzenden und des Geschäftsführers 8. Beschlussfassung über Vorschläge zur Änderung des Statuts 9. Zuweisung von Angelegenheiten an Ausschüsse der Versammlung der Vorsitzenden, 10. Beschlussfassung über Empfehlungen an die Mitglieds-Berufsgenossenschaften. 7 Sitzungen der Versammlung der Vorsitzenden (1) Die Versammlung der Vorsitzenden tritt mindestens einmal jährlich zusammen. (2) Der Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn eine Mitglieds-Berufsgenossenschaft dieses beantragt; der Antrag ist zu begründen. (3) Der Vorsitzende lädt durch den Geschäftsführer mindestens drei Wochen vorher zu den Sitzungen ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt; diese stellt er im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden auf. 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Die Versammlung der Vorsitzenden ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder vertreten sind. (2) Die Versammlung der Vorsitzenden entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, so weit nicht in diesem Statut etwas anderes vorgeschrieben ist.

(3) In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung zulässig. Widerspricht eine Mitglieds-Berufsgenossenschaft der schriftlichen Abstimmung, ist in der nächsten Versammlung der Vorsitzenden die Abstimmung durchzuführen. 9 Ausschüsse der Versammlung der Vorsitzenden (1) Die Versammlung der Vorsitzenden kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. (2) Die Ausschüsse sollen aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sowie zwei Hauptgeschäftsführern und bei Bedarf aus zwei Leitern Prävention bestehen. Die Vorsitzenden und der Geschäftsführer können jederzeit an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. (3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 4 Absatz 1 Satz 2 und 3, 5 Absatz 1 Satz 2 und 7 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 10 Arbeitsweise der Ausschüsse (1) Die Versammlung der Vorsitzenden konkretisiert den Beratungsgegenstand für die Ausschüsse und legt diesen schriftlich fest. (2) Die Vorsitzenden der Versammlung der Vorsitzenden können Fälle besonderer Dringlichkeit den Ausschüssen zur Beratung zuweisen. Abs. 1 gilt entsprechend. Die Mitglieds-Berufsgenossenschaften sind gleichzeitig schriftlich zu unterrichten. (3) Die Ausschüsse und ihre Mitglieder haben kein Initiativrecht. 11 Sitzungen der Hauptgeschäftsführer (1) Die Hauptgeschäftsführer der Mitglieds-Berufsgenossenschaften treten bei Bedarf zu Sitzungen zusammen. (2) Der Geschäftsführer der Vereinigung stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.

12 Arbeitskreise der Hauptgeschäftsführer (1) Die Hauptgeschäftsführer der Mitglieds-Berufsgenossenschaften können Arbeitskreise bilden. (2) In jedem Arbeitskreis führt ein Hauptgeschäftsführer oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Der Vorsitzende wird von den Hauptgeschäftsführern mit einfacher Mehrheit gewählt. 13 Geschäftsführer (1) Die Versammlung der Vorsitzenden wählt aus der Mitte der Hauptgeschäftsführer der Mitglieds- Berufsgenossenschaften für die Dauer der Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane einen Geschäftsführer und, falls erforderlich, einen stellvertretenden Geschäftsführer. (2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Vereinigung, leitet ihre Geschäftsstelle und vertritt die Vereinigung im Rahmen seiner Aufgaben. 14 Beirat Prävention (1) Die Leiter Prävention der Mitglieds-Berufsgenossenschaften bilden den Beirat Prävention der Vereinigung. (2) Der Beirat Prävention hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entwicklung von Strategien und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie auf dem Gebiet der Ersten Hilfe. b) Koordinierung sonstiger Präventionsaufgaben (z. B. Statistik, Berichtswesen, Organisation der Aufsichtsdienste, Aus- und Fortbildung der Aufsichtspersonen, Ausbildung der in den Betrieben mit dem Arbeitsschutz betrauten Personen, Werbung, Schrifttum, Forschungsvorhaben usw.) (3) Der federführende Leiter Prävention beruft die Sitzungen nach Bedarf ein, bereitet diese vor und leitet sie. Seine Tätigkeit erfolgt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Vereinigung.

15 Beiträge, Haushalt, Verwaltungskosten (1) Die Aufwendungen für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben werden durch Beiträge aufgebracht. Verwaltungskosten, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben in den Fachbereichen entstehen, trägt die jeweilige Berufsgenossenschaft selbst. (2) Für alle durch Beiträge zu deckenden Kosten eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Die Feststellung erfolgt durch die Versammlung der Vorsitzenden. Sie soll rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres erfolgen. Bei Bedarf ist ein Nachtrag zur Feststellung vorzulegen. Die laufenden Ausgaben werden von der Mitglieds-Berufsgenossenschaft, bei der die Geschäftsstelle geführt wird, verauslagt. Diese kann im angemessenen Umfang Vorschüsse erheben. (3) Vermögen wird nicht gebildet. 16 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die jährliche Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch den von der Versammlung der Vorsitzenden bestellten Rechnungsprüfungsausschuss. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten, die nicht der Versammlung der Vorsitzenden angehören dürfen. 17 Berichterstattung Die Berichterstattung durch die Vorsitzenden der Versammlung der Vorsitzenden und den Geschäftsführer erfolgt schriftlich. 18 Inkrafttreten Dieses Statut tritt mit Ablauf des Monats in Kraft, der auf die Bestätigung durch die Vorstände der unterzeichneten Metall-Berufsgenossenschaften folgt.

Stand: 1. Juli 2000