Anlage 1. Säugetiere. Mindesthöhe. Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünfte gehalten werden dürfen.

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Transkript:

Anlage 1 zu 5 Abs. 1 Mindestabmessungen der Unterkünfte für die kurzfristige Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften sowie vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten Säugetiere 1 2 3 4 5 Tierart Mindestgrundfläche Mindesthöhe Mindestfläche pro Tier Mindestfläche für jedes weitere Tier Zwergkaninchen, Meerschweinchen, Degus Goldhamster, Zwerghamster, Mäuse 0,5 m² 0,5 m L.2 x L.1,5 L.0,5 x L.0,5 0,1 m² 0,3 m L.3 x L.3 L x L.0,5 Gerbils, Ratten 0,2 m² 0,3 m L.5 x L.5 L.5 x L Streifenhörnchen 0,25 m² 0,8 m L.4 x L.2 L x L.0,5 Chinchillas 0,5 m² 0,6 m L.2,5 x L.2 L x L.0,5 Anmerkungen: L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünfte gehalten werden dürfen. Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkünfte, die in keinem Fall unterschritten werden darf, unabhängig von der Anzahl der im Behältnis gehaltenen Tiere. Die Spalte 3 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkünfte, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere. Berechnung Mindestfläche: 1.1. Die Berechnung der Mindestfläche für 1 Tier gemäß Spalte 4, hat sich an den Abmessungen des größten in der Unterkunft gehaltenen Tieres zu orientieren. 1.2. Die Berechnung der Mindestflächen für jedes weitere Tier gemäß Spalte 5, hat gemäß den individuellen Abmessungen der Einzeltiere zu erfolgen. 1.3. Überschreitet die Summe des Platzbedarfes gemäß Spalte 4 und Spalte 5 die Mindestfläche gemäß Spalte 2, so gilt die Summe des Platzbedarfes gemäß Spalte 4 und 5 als Mindestplatzbedarf.

1.4. Überschreitet die Summe der Abmessungen der in einer Unterkunft gehaltenen Tieres die Mindesthöhe gemäß Spalte 3, so gilt diese Summe der Abmessungen der in einem Behältnis gehaltenen Tiere als Mindesthöhe. 1. Vögel 1 2 3 4 Tierart Mindestgrundfläche Mindesthöhe Mindestfläche für jedes weitere Tier Sperlingsvögel, Finkenvögel (wie zb Kardinäle, Kanarienvögel, Webervögel) Sittiche und Zwergpapageien bis 30 cm Kopf-Schwanzlänge Papageien, Amazonenpapageien, Graupapageien, Kleine Kakadus (über 30 cm) Wachteln, Zwergwachteln Ara, Große Kakadus Anmerkungen: 0,15 m² (1-6 Vögel) 0,2 m² (1-3 Vögel) 0,5 m² (1-3 Vögel) 0,5 m² (1-10 Vögel) 1,5 m² (bis zu 2 Vögel) 0,40 m 0,04 m² 0,40 m 0,05 m² 1,5 m 0,25 m² 0,40 m 0,05 m² 2,0 m 0,45 m² Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen. Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere. Die Spalte 3 bezeichnet die Mindesthöhe der Unterkunft. Die Spalte 4 bezeichnet den Mindestplatzbedarf pro zusätzlich in der selben Unterkunft gehaltenen Tier. Berechnung der Mindestfläche: Überschreitet die Summe des Platzbedarfes gemäß Spalte 4 die Mindestfläche gemäß Spalte 2, so gilt die Summe des Platzbedarfes gemäß Spalte 4 als Mindestplatzbedarf. 3. Reptilien 1 2 3 4 5

Tierart Mindestgrundfläche Mindesthöhe (Wassertiefe bei Wasserschildkröten) Mindestfläche für ein Tier Mindestfläche für jedes weitere Tier Landschildkröte 0,18 m² 0,3 m L.3 x L.3 L.3 x L Wasserschildkröte Landteil Wasserschildkröte Wasserteil 0,06 m² 0,3 m L.2 x L L x L 0,12 m² 10 cm² ) L.3 x L.2 L.2 x L Bodenschlangen 0,18 m² 0,6 m LS.0,66 x LS.0,5 LS.0,2 x LS.0,1 Kletternde Schlangen 0,18 m² 0,8 m LS.0,66 x LS.0,5 LS.0,2 x LS.0,1 Bodenlebende Echsen 0,18 m² 0,35 m LS.2 x LS.2 LS.0,5 x LS.0,5 Kletternde Echsen 0,18 m² 0,6 m LS.2 x LS LS.0,5 x LS.0,2 Anmerkungen: L bezeichnet die Körperlänge des Tieres ohne Schwanz. LS bezeichnet die Körperlänge des Tieres mit Schwanz. Die Spalte 1 bezeichnet die Tierarten, die in den jeweiligen Unterkünften gehalten werden dürfen. Die Spalte 2 bezeichnet die Mindestgrundfläche der Unterkunft, die in keinem Fall unterschritten werden darf, unabhängig von der Anzahl der in der Unterkunft gehaltenen Tiere. Die Spalte 3 bezeichnet die Mindesthöhe (Wassertiefe) der Unterkunft, unabhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere. 2) entspricht der Wassertiefe Berechnung der Mindestfläche: 3.1. Die Berechnung der Mindestfläche für 1 Tier gemäß Spalte 4, hat sich an den Abmessungen des größten in der Unterkunft gehaltenen Tieres zu orientieren. 3.2. Die Berechnung der Mindestflächen für jedes weitere Tier gemäß Spalte 5, hat gemäß den individuellen Abmessungen der Einzeltiere zu erfolgen. 3.3. Überschreitet die Summe des Platzbedarfes gemäß Spalte 4 und Spalte 5 die Mindestfläche gemäß Spalte 2, so gilt die Summe des Platzbedarfes gemäß Spalte 4 und 5 als Mindestplatzbedarf.

Anlage 2 zu 5 Abs. 1 Z 2 Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten 1. Kleinsäugetiere 1.1. Einstreu 1.1.1. Die Bodenfläche der Unterkünfte, in welchen Kleinsäugetiere gehalten werden, muss zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt und rutschsicher sein. 1.1.2. Die Einstreu muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Als Einstreu sind Stroh, Sägespäne oder Holzpellets oder vorzugsweise eine Kombination aus diesen Materialien zu verwenden. 1.1.3. Mineralische Katzenstreu, Torfmull, Sand und Futter dürfen als Einstreu nicht verwendet werden. 1.1.4. Futterheu darf bei Kaninchen und Meerschweinchen nicht als Einstreu verwendet werden. 1.2. Rückzugsmöglichkeiten Allen Tieren müssen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten, zum Beispiel in Form von Häuschen, Höhlen, Rohren und Wurzeln, angeboten werden. Alle Tiere müssen diese Einrichtungen gleichzeitig nützen können. 1.3. Nagematerial Allen Nagetieren und Kaninchen muss unbehandeltes Nagematerial, beispielsweise in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz oder Nagersteinen, ständig zur Verfügung stehen. 1.4. Trinkwasser und Futter 1.4.1. Alle Kleinsäugetiere müssen ständig Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität haben und mit einer ausreichenden Menge an art- und altersgerechter Nahrung versorgt werden. 1.4.2. Futterheu guter Qualität ist den Tieren als Grundfutter in einer Raufe anzubieten. 1.4.3. Das Trinkwasser muss in Hängeflaschen oder standfesten offenen Gefäßen angeboten werden. 1.4.4. Die Trinkgefäße sind täglich zu reinigen und mit frischem Wasser zu befüllen. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass sie möglichst nicht verschmutzt werden. 1.5. Temperatur Bei handelsüblichen Kleinsäugetieren ist eine Umgebungstemperatur im Bereich von 18 C bis 24 C zu gewährleisten. Aufgrund des hohen Sauerstoffbedarfs und zur Verhinderung von Wärmestaus muss ein ausreichender Luftaustausch ohne Zugluftbildung gesichert sein. 1.6. Sozialkontakt 1.6.1. Sozial lebende Kleinsäugetiere (z.b. Meerschweinchen, Kaninchen) dürfen nur gemeinsam mit Artgenossen in einer Gruppe gehalten werden. 1.6.2. Unverträglich Tiere und Tiere von solitär lebenden Arten sind einzeln zu halten. 2. Vögel 2.1. Beschaffenheit und Aufstellung der Unterkünfte 2.1.1. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Käfige mit weniger als 1 m² Grundfläche dürfen von mindestens einer Seite nicht einsehbar sein. 2.1.2. Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Gitterweite und festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein. Käfige, in denen Papageienvögel gehalten werden, müssen querverdrahtet sein. 2.1.3. Wände müssen glatt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. Die Käfige und die Ausstattung sind sauber zu halten und müssen mindestens einmal wöchentlich gründlich gereinigt werden.

2.1.4. Der Standort für Unterkünfte der Vögel muss hell und zugluftfrei sein. 2.1.5. Vogelkäfige müssen in einer Höhe von mindestens 60 cm aufgestellt werden; davon sind lediglich Volieren ab 1,5 m Höhe ausgenommen. 2.2. Einstreu 2.2.1. Die gesamte Bodenfläche muss gleichmäßig mit saugfähiger und gesundheitlich unbedenklicher Einstreu bedeckt sein. 2.2.2. Sand darf für Weichfresser nicht als Einstreu verwendet werden. 2.2.3. Bodenlebende Vögel (z.b. Wachteln) müssen die Möglichkeit zum Scharren haben. 2.3. Sitzstangen Der Durchmesser der Sitzstangen muss der Größe der gehaltenen Vögel entsprechen. In jedem Käfig müssen mindestens zwei Sitzstangen in unterschiedlicher Höhe und versetzt zueinander angebracht sein. Von dieser Bestimmung darf nur dann abgewichen werden, wenn verzweigte Naturäste verwendet werden; diese müssen für die Vögel gesundheitlich unbedenklich sein. 2.4. Trinkwasser und Futter 2.4.1. Das Futter muss den Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart und dem Alter der Vögel entsprechen. Körnerfressern muss regelmäßig auch ungespritztes Grün- und Saftfutter angeboten werden. 2.4.2. Wasser- und Futtergefäße sind so zu platzieren, dass Verschmutzung des Inhalts vermieden wird. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. 2.4.3. Als Verdauungshilfe ist Grit anzubieten. 2.4.4. Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere jederzeit Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben. 2.5. Temperatur 2.5.1. Bei handelsüblichen Vögeln ist ein Temperaturbereich zwischen 17 C und 25 C zu gewährleisten. 2.5.2. Glasvitrinen müssen über entsprechend große Be- und Entlüftungsöffnungen verfügen. Extrembedürfnisse sind zu berücksichtigen. 2.6. Bademöglichkeit Allen Vögeln muss täglich eine hygienisch unbedenkliche Bademöglichkeit zur Verfügung stehen. Alternativ dürfen sie mit Wasser besprüht werden. 2.7. Beschäftigungsmöglichkeit Allen Vögeln sind geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten (zb frische, gesundheitlich unbedenkliche Äste) anzubieten. 3. Zierfische 3.1. Wasserbeschaffenheit 3.1.1. Die Werte für PH, GH und KH im Hälterungswasser müssen den Heimatbiotopen der jeweils gehaltenen Spezies entsprechen. Der Nitratgehalt darf maximal 100 mg/l betragen. Nitrit darf im Hälterungswasser in keinem Fall nachweisbar sein. 3.1.2. Die Wassertemperatur muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Fischart entsprechen. 3.1.3. Jedes Aquarium muss mit einem Filter betrieben werden, dessen Leistung gewährleistet, dass die spezifischen Wasserwerte eingehalten werden können. 3.1.4. Das Aquarium muss erforderlichenfalls mit einem Heizgerät ausgestattet sein, welche die Einhaltung des spezifischen Temperaturbereichs unabhängig von der Außentemperatur gewährleistet. 3.1.5. 3.2. Vergesellschaftung 3.2.1. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und -temperatur sowie Fischarten ähnlicher Größe vergesellschaftet werden. 3.2.2. Bei der Haltung von Kampffischmännchen (Betta) ist zu gewährleisten, dass den Tieren bei Einzelhaltung ein Wasservolumen von mindestens einem Liter zur Verfügung steht. Der Sichtkontakt zu anderen Kampffischmännchen ist zu unterbinden.

Anlage 3 zu 9 Z 3 und 13 Z 3 Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. 2. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 70 zu betragen und in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen: 2.1. Hundehaltung einschließlich Ernährung 2.2. Katzenhaltung einschließlich Ernährung 2.3. Kleintierhaltung einschließlich Ernährung 2.4. Vogelhaltung einschließlich Ernährung 2.5. Terraristik 2.6. Aquaristik 2.7. Tierschutz und Tierschutzrecht 2.8. Artenschutz und Artenschutzrecht 2.9. Grundzüge des Tierseuchenrechtes 2.10. Grundzüge des Futtermittelrechts 3. Der Lehrplan ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat ( 42 Tierschutzgesetz ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.