Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen

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Transkript:

27.2.2015 Verein Fibel Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen Datum:

Herzlich Willkommen Datum:

Definition Familienangehöriger Familienangehörige sind: EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben minderjährige und unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Welcher Aufenthaltstitel ist zu beantragen? Familienangehörige von ÖsterreicherInnen: wenn der/die in Österreich aufhältige Zusammenführende die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt

Welcher Aufenthaltstitel ist zu beantragen? Rot-Weiß-Rot Karte Plus (Familiengemeinschaft): Wenn der/die in Österreich aufhältige Zusammenführende einen der folgende Aufenthaltstitel besitzt: Daueraufenthalt EU Rot-Weiß-Rot Karte Rot-Weiß-Rot Karte Plus Blaue Karte EU oder anerkannter Konventionsflüchtling ist

Welcher Aufenthaltstitel ist zu beantragen? Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft): Wenn der/die in Österreich aufhältige Zusammenführende einen der folgende Aufenthaltstitel besitzt: Niederlassungsbewilligung Angehöriger (von ÖsterreicherInnen) Niederlassungsbewilligung

Welcher Aufenthaltstitel ist zu beantragen? Familiengemeinschaft mit Student: wenn der/die in Österreich aufhältige Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung Student besitzt

Welcher Aufenthaltstitel ist zu beantragen? Familiengemeinschaft mit Rotationsarbeitskraft: wenn der/die in Österreich aufhältige Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung Rotationsarbeitskraft besitzt

Welcher Aufenthaltstitel ist zu beantragen? Familiengemeinschaft mit Forscher: wenn der/die in Österreich aufhältige Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung Forscher besitzt

Welcher Aufenthaltstitel ist zu beantragen? Familiengemeinschaft mit Künstler (selbständig und unselbständig): wenn der/die in Österreich aufhältige Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung Künstler besitzt

Welcher Aufenthaltstitel ist zu beantragen? Familiengemeinschaft mit Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit: wenn der/die in Österreich aufhältige Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit besitzt

Kein Familiennachzug möglich Wenn der/die mögliche Zusammenführende eine der folgenden Aufenthaltsbewilligungen besitzt: Schüler Betriebsentsandter Selbständiger Sozialdienstleister

Antragstellung Die Antragstellung muss persönlich erfolgen. Ausnahme minderjährige Kinder unter 6 Jahren (durch gesetzlichen Vertreter werden in den meisten Fällen die Eltern sein) besachwaltete Personen (durch SachwalterIn)

Wo ist der Erstantrag zu stellen Die Antragstellung muss bei der österreichischen Botschaft oder bei dem österreichischen Konsulat erfolgen. Zur Inlandsantragstellung berechtigt sind folgende Personengruppen: StaatsbürgerInnen, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind während der erlaubten visumfreien Zeit - 90 Tage innerhalb von 180 Tagen InhaberInnen eines Visums C oder D, wenn der Aufenthaltstitel Familienangehöriger von ÖsterreicherInnen beantragt wird während der Gültigkeitsdauer des Visums C oder D InhaberInnen eines gültigen Aufenthaltstitels eines EWR Staates ForscherInnen und Familienangehörige von ForscherInnen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten Die Inlandsantragstellung verschafft kein über die erlaubte Aufenthaltsdauer hinausgehendes Bleiberecht.

Erforderliche Unterlagen (1) (für Familienangehörige von Österreicher) ausgefülltes Antragsformular Reisepass, der mindestens für ein Jahr gültig ist Geburtsurkunde 1 aktuelles (nicht älter als 6 Monate) biometrisches Passfoto (3,5 x 4,5 cm) Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis zum/zur österreichischen StaatsbürgerIn z. B. durch Heiratsurkunde, Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Adoptionsbeschluss Gegebenenfalls Nachweis der Ehescheidung einer früheren Ehe bzw. Auflösung einer früheren eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde einer/eines früheren Partnerin/Partners Für Personen über 14 Jahre: Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate) Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen), von Goethe Institut, TELC, ÖSD. Das Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein, oder Nachweis über erworbene Hochschulreife

Erforderliche Unterlagen (2) (für Familienangehörige von Österreicher) letztes Schulzeugnis empfehlenswert, um die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Deutschkenntnisse) überprüfen zu können Mietvertrag, Untermietvertrag oder Nachweis des Wohnungseigentums der antragstellenden oder zusammenführenden Person (Nachweis des Rechtsanspruches auf eine in Österreich ortsübliche Unterkunft) Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich jedes Risiko deckt (z.b. WGKK ) Lohnzettel, Dienstvertrag, Bestätigung über Pensionsleistungen, Einstellungszusage usw. der antragstellenden Person bzw. der zusammenführenden Person (Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes) Nachweis über regelmäßige Aufwendungen der antragstellenden Person bzw. der zusammenführenden Person wie Miete, Betriebskosten, Alimente, Kreditbelastungen (aktueller Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes) Von der/dem zusammenführenden ÖsterreicherIn: Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis/Reisepass Es ist empfehlenswert, eine Vollmacht für die zusammenführende Person beizulegen.

Erforderliche Unterlagen (1) (für Rot-Weiß-Rot-Karte plus und Niederlassungsbewilligung ) ausgefülltes Antragsformular Reisepass, der mindestens für ein Jahr gültig ist Geburtsurkunde 1 aktuelles (nicht älter als 6 Monate) biometrisches Passfoto (3,5 x 4,5 cm) Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis zur zusammenführende Person z. B. durch Heiratsurkunde, Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Adoptionsbeschluss Gegebenenfalls Nachweis der Ehescheidung einer früheren Ehe bzw. Auflösung einer früheren eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde einer/eines früheren Partnerin/Partners Für Personen über 14 Jahre: Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate) Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen), von Goethe Institut, TELC, ÖSD. Das Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein oder Nachweis über Hochschulreife

Erforderliche Unterlagen (2) (für Rot-Weiß-Rot-Karte plus und Niederlassungsbewilligung ) letztes Schulzeugnis empfehlenswert, um die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Deutschkenntnisse) überprüfen zu können Mietvertrag, Untermietvertrag oder Nachweis des Wohnungseigentums der antragstellenden oder zusammenführenden Person (Nachweis des Rechtsanspruches auf eine in Österreich ortsübliche Unterkunft) Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich jedes Risiko deckt (z.b. WGKK ) Lohnzettel, Dienstvertrag, Bestätigung über Pensionsleistungen, Einstellungszusage usw. der antragstellenden Person bzw. der zusammenführenden Person (Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes) Nachweis über regelmäßige Aufwendungen der antragstellenden Person bzw. der zusammenführenden Person wie Miete, Betriebskosten, Alimente, Kreditbelastungen (aktueller Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes) Es ist empfehlenswert, eine Vollmacht für die zusammenführende Person beizulegen.

Erforderliche Unterlagen (1) (für Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft ) ausgefülltes Antragsformular Reisepass, der mindestens für ein Jahr gültig ist Geburtsurkunde 1 aktuelles (nicht älter als 6 Monate) biometrisches Passfoto (3,5 x 4,5 cm) Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis zur zusammenführende Person z. B. durch Heiratsurkunde, Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Adoptionsbeschluss Gegebenenfalls Nachweis der Ehescheidung einer früheren Ehe bzw. Auflösung einer früheren eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde einer/eines früheren Partnerin/Partners Für Personen über 14 Jahre: Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland (nicht älter als 3 Monate)

Erforderliche Unterlagen (2) (für Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft ) Mietvertrag, Untermietvertrag oder Nachweis des Wohnungseigentums der antragstellenden oder zusammenführenden Person (Nachweis des Rechtsanspruches auf eine in Österreich ortsübliche Unterkunft) Nachweis einer Krankenversicherung, die in Österreich jedes Risiko deckt (z.b. WGKK ) Lohnzettel, Dienstvertrag, Bestätigung über Pensionsleistungen, Einstellungszusage usw. der antragstellenden Person bzw. der zusammenführenden Person (Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes) Nachweis über regelmäßige Aufwendungen der antragstellenden Person bzw. der zusammenführenden Person wie Miete, Betriebskosten, Alimente, Kreditbelastungen (aktueller Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes) Es ist empfehlenswert, eine Vollmacht für die zusammenführende Person beizulegen.

Haager Apostille Welche Dokumente müssen beglaubigt werden? Geburtsurkunde(n) Heiratsurkunde(n)/Urkunde(n) über die Eintragung(en) der Partnerschaft(en) Strafregisterauszug(-auszüge) Namensänderung(en)/Bescheid(e) Die Apostille ist eine Bestätigung mittels Stempel und Unterschrift, welche von hierzu speziell ermächtigten Behörden des Ausstellungsstaates der Urkunde auf dem Originaldokument angebracht wird. Die Anbringung der Haager Apostille kann nur direkt im Ausstellungsstaat der Urkunde erfolgen. Die zuständigen Behörden werden durch den jeweiligen Ausstellungsstaat bestimmt. Das Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, dem auch Österreich angehört, legt fest, dass Urkunden aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens, wenn sie mit der Apostille versehen sind, keiner weiteren Beglaubigung durch Vertretungsbehörden etc. bedürfen.

Diplomatische Beglaubigung Welche Dokumente müssen beglaubigt werden? Geburtsurkunde(n) Heiratsurkunde(n)/Urkunde(n) über die Eintragung(en) der Partnerschaft(en) Strafregisterauszug(-auszüge) Namensänderung(en)/Bescheid(e) Die diplomatische Beglaubigung ist zweiteilig und besteht aus der Beglaubigung des jeweiligen Außenministeriums (des Ausstellungsstaates!) und der dazugehörigen Österreichischen Botschaft oder des Konsulates.

Materielle Voraussetzungen für alle Aufenthaltstitel Rechtsanspruch auf eine Unterkunft Krankenversicherung Unterhaltsmittel, 293 ASVG 2015: 872,31 für eine Person 1307,89 für Ehepaar 134,59 pro unterhaltspflichtigem Kind Miete, Betriebskosten, Kredite und andere Belastungen (Unterhaltspflichten) werden bei der Berechnung miteinbezogen ( 278,72 freie Station ) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Bei positiver Entscheidung Mitteilung an die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde AntragstellerIn wird von der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde kontaktiert und muss binnen 3 Monaten ab Mitteilung ein Visum beantragen (Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels). Einreise nach Österreich, Abgabe von Fingerabdrücken bei MA 35 (sofern noch nicht bereits bei der Botschaft erfolgt) und Abholung des Aufenthaltstitels müssen während der Gültigkeitsdauer des Visums erfolgen. Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels grundsätzlich 12 Monate (außer der Reisepass weist kürzere Gültigkeitsdauer auf) Mit Übernahme des Aufenthaltstitels beginnt Frist für Erfüllung der Integrationsvereinbarung *) Modul 1 (A2 Sprachlevel) muss innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden. *) Bundesgutschein wird von der MA 35 ausgegeben, gilt 18 Monate *) Bildungspass wird von der MA 17 ausgegeben (Start-Wien) *) *) gilt nicht bei Aufenthaltsbewilligungen

Verlängerungsanträge 24 NAG Verlängerungsanträge sind rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels zu stellen (frühestens 3 Monate vor Ablauf) Verspätet gestellte Anträge gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der/die AntragstellerIn durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war und der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird 3 jährige Bewilligung möglich, wenn 2 Jahre rechtmäßig niedergelassen und A2-Level erfüllt

Danke für Ihre Aufmerksamkeit