Migrantinnen und Gewalt: Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich in Bezug auf Aufenthalt und Beschäftigung Angela Ivezic, DAS

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1 Migrantinnen und Gewalt: Rechtliche Rahmenbedingungen in Österreich in Bezug auf Aufenthalt und Beschäftigung Angela Ivezic, DAS Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

2 BERATUNGSZENTRUM FÜR MIGRANTEN UND MIGRANTINNEN FRAUENBERATUNG ARBEITSMARKTPOLITISCHE BETREUUNG FÜR MIGRANTINNEN 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 2a/2 /10 Tel.: (01) Fax: (01)

3 Frauenberatung Arbeitsmarktplitische Betreuung für Migrantinnen im Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen Die Frauenberatung für Migrantinnen bietet Unterstützung beim erfolgreichen Einstieg und Wiedereinstieg in Ausbildung, Beruf oder Arbeit und die Erhaltung des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes. Die Frauenberatung unterstützt dabei mit einem breiten Hilfsund Serviceangebot. Die Beratung ist kostenlos, individuell, ganzheitlich und nach Möglichkeit in der jeweiligen Muttersprache (Serbokroatisch-Kroatoserbisch, Türkisch, Persisch, Deutsch und Englisch). Die Beratung erfolgt in geschütztem Rahmen. Zielgruppe Die Angebote de Beratungsstelle stehen allen Frauen Migrationshintergrund offen. Angebote der Frauenberatung für Migrantinnen Beratung und Betreuung in arbeitsmarktbezogenen, rechtlichen und sozialen Angelegenheiten (Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsmarktservicegesetz, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaftsgesetz und materielle Sozialleistungen); Unterstützung bei der Klärung persönlicher Voraussetzungen und Vorstellungen zum individuellen Berufs- und Ausbildungswunsch; Beratung bei der Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes bzw. Ausbildungsplatzes; Hilfestellung bei Problemen mit Ämtern und Behörden; bei der Abfassung von Berufungen; beim Ausfüllen vom Formularen; Intervention bei sozialen Problemen und Gewalt in der Familie; Information über Kurse und Beihilfen zur Erlangung beruflicher Kompetenzen, die den aktuellen Erfordernissen am Arbeitsmarkt entsprechen; Hilfestellung zur rechtzeitigen Verlängerung von Arbeitspapieren und Niederlassungsbewilligungen; Arbeitsplatzsichernde Maßnahmen; Betreuung von Wiedereinsteigerinnen in Fragen der Kinderbetreuung; Beratung über Rechtsfolgen einer Scheidung; Beseitigung von Sprachproblemen und sozio-kulturellen Missverständnissen.

4 FREMDENRECHT Regelungsgegenstand Fremdenpolizeirecht Überwachung der Ein- und Ausreise, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Visaregime für Aufenthalt bis zu sechs Monate Aufenthalts- bzw. Einwanderungsrecht enthält Vorschriften über den vorübergehenden Aufenthalt über sechs Monate und die dauernde Einwanderung nach Österreich Asylrecht beruht auf der internationalen Genfer Flüchtlingskonvention samt Zusatzprotokollen und regelt die Verpflichtung der Staaten, politisch verfolgten Fremden Schutz vor Verfolgung zu gewähren Ausländerbeschäftigungsrecht regelt, inwieweit Fremde zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind Staatsbürgerschaftsrecht wird geregelt, wie diese erworben und verloren wird

5 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) NAG regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten oder aufhalten wollen Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts NAG gilt nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen Asylbestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind od. faktischen Abschiebungsschutz genießen od. nach Stellung eines Folgeantrags sich im Zulassungsverfahren befinden; über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen (FPG) zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind (FPG)

7 Zuständige Behörden Für Aufenthaltstitel ist der örtliche zuständige Landeshauptmann/-frau zuständig in Wien die Magistratsabteilung 35. Erstanträge sind grundsätzlich bei einer österreichischen Botschaft/Konsulat (Berufsvertretungsbehörde) einzubringen. Ausnahmen:Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und von EWR- BürgerInnen, in Österreich geborene Kinder, wenn Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise, etc. Die Anträge werden an den/die örtlich zuständige Landeshauptmann/-frau weitergeleitet und dort entschieden. Bei positiver Stattgabe wird ein Visum ausgestellt, damit in Österreich der Aufenthaltstitel behoben werden kann. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Ausweisung, Aufenthaltsverbot) ist die Bundespolizeidirektionen (in Wien: fremdenpolizeiliches Büro) zuständig. Visa werden grundsätzlich bei einer österreichischen Botschaft/Konsulat (Berufsvertretungsbehörde) beantragt und entschieden.

8 Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel Reisepass kein Aufenthaltsverbot keine Ausweisung in den letzten 18 Monaten keine Überschreitung eines erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts keine rechtmäßige Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in den letzten 12 Monaten keine Aufenthaltsehe, -partnerschaft od. -adoption keinen öffentlichen Interessen entgegenstehend Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft all Risken abdeckende Krankenversicherung feste und regelmäßige eigene Einkünfte (keine BMS) 293 ASVG Richtsatz -> bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen insbesondere BMS od. Ausgleichszulage im Falle eines Verlängerungsantrages Modul 1 der IV rechtzeitig erfüllt Vorlage Gesundheitszeugnis, wenn in VO vorgesehen

9 Deutsch vor Zuwanderung bei beabsichtigter Niederlassung in Ö elementare Kenntnisse der deutschen Sprache A1-Niveau Nachweis durch Sprachdiplom oder Kurszeugnis (nicht älter als ein Jahr) gilt nicht für Verfahren, die vor dem anhängig waren Zielgruppen: alle Drittstaatsangehörigen bei erstmaliger Beantragung eines AT (gilt auch für Zweckänderungsverfahren) Rot-Weiß-Rot Karte plus Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit Niederlassungsbewilligung Angehöriger Familienangehöriger

10 Deutsch vor Zuwanderung Ausnahmen Drittstaatsangehörige, die einen AT Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, Drittstaatsangehörige, die einen AT Blaue Karte EU beantragen, Familienangehörige von InhaberInnen eines AT Daueraufenthalt-EG, sofern dieser ursprünglich AT Blaue Karte EU inne hatte, Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten, Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres psychischen od. physischen Gesundheitszustandes die Erbringung nicht zugemutet werden kann -> amtsärztliches Gutachten, Drittstaatsangehörige, die eine AB beantragen Ausnahmeregelung auf Antrag: Erlassung der Deutschkenntnisse auf begründeten Antrag für rechtmäßig aufhältige und zur Inlandsanstragstellung berechtigte Drittstaatsangehörige, wenn: unbegleiteter Minderjähriger zur Wahrung des Kindeswohles od. Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (Antrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig)

11 Integrationsvereinbarung Modul 1 A2-Niveau ABC entfällt Erfüllungspflicht innerhalb von 2 Jahren (anstatt wie bisher 5 Jahren) ab Erteilung des AT bei Beantragung: Rot-Weiß-Rot-Karte Rot-Weiß-Rot-Karte plus Niederlassungsbewilligung Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit Niederlassungsbewilligung Angehöriger Familienangehöriger

12 Integrationsvereinbarung Modul 1 erfüllt wenn: Besuch des Dt-Integrationskurses und Nachweis des ÖIF über erfolgreichen Abschluß allg. anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse Schulabschluß, der der allg. Universitätsreife od. einem Abschluß einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht Modul 2 der IV erfüllt ist der Drittstaatsangehörige eine AT Rot-Weiß-Rot-Karte (kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem) besitzt ausgenommen von der Erfüllungspflicht: all, die bis zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht unmündig sind bei Unzumutbarkeit wg. psychischen od. physischen Gesundheitszustandes (amtsärztliches Gutachten) schriftliche Erklärung auf Verzicht eines Verlängerungsantrages

13 Integrationsvereinbarung Modul 2 Ausgenommen von der Erfüllungspflicht: zum Zeitpunkt der Antragstellung Minderjährige, die noch nicht schulpflichtig sind bei Unzumutbarkeit wg. psychischen und physischen Gesundheitszustandes (amtsärztliches Gutachten) o o kein zertifiziertes Kurssystem keine Kostenrefundierung

14 Integrationsvereinbarung Modul 2 B1-Niveau keine Erfüllungspflicht, jedoch Voraussetzung für Daueraufenthalt- EG und Daueraufenthalt-Familienangehöriger erfüllt wenn: Nachweis des ÖIF über ausreichende Deutschkenntnisse allg. anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse Minderjährig und im Rahmen der allg. Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat Minderjährig und im Rahmen der allg. Schulpflicht eine Sekundarschule besucht und eine positive Beurteilung in Deutsch Nachweis eines mind. 5jährigen Besuches einer Pflichtschule und positiver Abschluß von Deutsch oder auf dem Niveau der 9. Schulstufe Nachweis eines positiven Abschlusses in Deutsch an einer ausländischen Schule, wenn auf Niveau der 9. Schulstufe einer öster. Pflichtschule Lehrabschlußprüfung gem. dem Berufsausbildungsgesetz

15 Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen Familienangehörige sind Ehegatte/in oder unverheiratete minderjährige Kinder. Ehegatten müssen das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben. Rot-Weiß-Rot Karte plus, wenn: Allgemeine Voraussetzungen erfüllt, Quotenplatz vorhanden (für bestimmte Personen quotenfrei) und wenn zusammenführende Person Asylberechtigter/e ist oder über einen AT Rot-Weiß-Rot Karte, AT Rot-Weiß-Rot Karte plus, AT Blaue Karte EU oder AT Daueraufenthalt EG Befristung: 1:1:3 unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtig waren, wenn sie die allg. Voraussetzungen erfüllen und Modul 2 der IV erfüllt haben, kann ein AT Daueraufenthalt EG erteilt werden

16 Familienangehörige von EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen haben Ehegatte/in ( 21. Lebensjahr vollendet) minderjährige, unverheiratete Kinder Aufenthaltstitel Familienangehöriger ist zu erteilen Befristung: 1:1:3 eingeschränktes Niederlassungsrecht: Verwandte in gerader aufsteigender Linie, wenn Unterhalt tatsächlich gewährt wird Lebenspartner/innen, wenn das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachgewiesen wird sonstige Angehörige quotenfreie Niederlassungsbewilligung Angehöriger kann erteilt werden quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, wenn Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt

17 Aufenthaltstitel Daueraufenthalt Familienangehöriger gilt nur für die Kernfamilie nach 5jähriger ununterbrochener Niederlassung, wenn: Voraussetzungen 1. Teil erfüllt, Modul 2 der IV erfüllt und im Falle des Ehegatten seit mind. 2 Jahren in aufrechter Ehe unbefristete Niederlassung und Zugang zum Arbeitsmarkt

18 vom AuslBG ausgenommen EhegattInnen und minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer StaatsbürgerInnen, die zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind => Ausnahmebestätigung AMS

19 Niederlassungsrecht von Familienangehörigen o o o Familienangehörige mit einem AT Rot-Weiß-Rot Karte plus, Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit und AT Familienangehöriger haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Nach Wegfall der Familiengemeinschaft, ist dem Familienangehörigen ein AT auszustellen wenn keine Erteilungshindernisse vorliegen. Dies gilt nicht: bei Tod des Ehegatten oder des Elternteiles; bei Scheidung wegen überwiegenden Verschulden des anderen Ehegatten; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen; z. B. Opfer von Gewalt in der Familie, wenn gegen den Zusammenführenden eine ev nach 382b oder 382e EO erlassen wurde etc. o Unverzügliche Bekanntgabe, längstens jedoch binnen einem Monat Verletzung der Meldepflicht -> Geldstrafe von 50,-- bis 250,--

20 Besonderer Schutz 69a NAG AB auf begründeten Antrag od. von Amts wegen Opfer von familiärer Gewalt ev od. wenn eine ev erlassen hätte Werden können Einholung Stellungnahme SID Erteilung AB Zurückweisung Antrag mangels ev od. wenn keine erlassen hätte werden können mind. 12 Monate AB Zweckänderung AT Rot-Weiß-Rot Karte plus Berufung BMI Mitteilung an BMI über Erteilung

21 BHZÜV Z 10 Über die Gesamtzahlt der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer dürfen BB erteilt werden für im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründe eine Anzeige erstattet wurde oder eine ev gem. 382b EO, od. ein gerichtlicher Beschluß auf gesonderte Wohnungsnahme erwirkt wurde oder die Ehe geschieden wurde oder ein Arzt, eine Krankenanstalt, eine IST, ein Frauenhaus, das AJF od. ein Kinderschutzzentrum aufgesucht und diese Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben od. bestätigen.

22 Niederlassungsrecht für EWRBürger/innen/Schweizer- Bürger/innen und deren Familienangehörige (Freizügigkeit in Anspruch genommen) Niederlassungsrecht - keine Quotenpflicht! EWR-Bürger/in ist in Österreich ArbeitnehmerIn oder Selbständige/r oder ausreichende Krankenversicherung und Existenzmittel oder Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten Schule oder Bildungseinrichtung (Existenzsicherung! keine Inanspruchnahme von BMS, Ausgleichszulage) => Anmeldebescheinigung EWR-Bürger/in nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt => Bescheinigung des Daueraufenthalts Familienangehörige sind: - Ehegatte/in od. eingetragene Partner/in; - Verwandte in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus, wenn Unterhalt tatsächlich gewährt wird; - Verwandte in gerader aufsteigender Linie, wenn Unterhalt tatsächlich gewährt wird; => Aufenthaltskarte Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger/in sind erwerben das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren => Daueraufenthaltskarte

23 AuslBG Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit Rumänien und Bulgarien o EWR-BürgerInnen erwerben Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn sie: am Tag des Beitrittes od. danach rechtmäßig unselbständig beschäftigt sind und ununterbrochen min. 12 Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren; Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen; seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauern niedergelassen sind und regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen; EhegattInnen/ eingetragene PartnerInnen und Kinder bis zum 21. Lebensjahr (oder darüber hinaus, wenn Unterhalt geleistet wird) von EWR- Bürgern, wenn sie mit diesem/dieser einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich haben => Freizügigkeitsbestätigung

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