Satzung. Altstadtfreunde Nürnberg e.v. 1 Sitz, Geschäftsjahr

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Transkript:

des Vereins Satzung Altstadtfreunde Nürnberg e.v. in der Fassung vom 26.06.2012 1 Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Altstadtfreunde Nürnberg e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nr. 191 eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 1. Zweck des Vereins ist es 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1.1 die historischen Gebäude, insbesondere die Baudenkmäler, in der Nürnberger Altstadt zu erhalten, 1.2 das Ensemble der Nürnberger Altstadt als geschichtlichen Stadtkern zu wahren und zu fördern, 1.3 Maßnahmen zur Belebung und Attraktivitätssteigerung der Altstadt durchzuführen oder zu unterstützen, soweit diese der Erhaltung des historischen Charakters der Altstadt dienlich sind, 1.4 in gleicher Weise auch für die Erhaltung kunsthistorisch wertvoller Gebäude und Ensembles außerhalb der Stadtmauer einzutreten, 1.5 das Museum I22I20I18I Kühnertsgasse zu betreiben und dort die Lebens- und Arbeitswelt des Handwerks in der Reichstadt darzustellen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Selbstlosigkeit

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Bei Auflösung des Vereins, bei Änderung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Altstadtfreunde Nürnberg Stiftung oder deren Rechtsnachfolger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für denkmalspflegerische Zwecke zu verwenden hat. Sollte dies nicht möglich sein, so beschließt die Mitgliederversammlung mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts, welcher anderen gemeinnützigen Institution das Vermögen zukommen soll. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft werden. 2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4. Die Mitgliedschaft endet - durch Tod - durch Austrittserklärung - durch Ausschluss 5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt. 6. Ein etwaiger Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 5 Mitgliedsbeitrag Für die Mitgliedschaft im Verein wird kein Beitrag erhoben. Der Verein erwartet jedoch eine jährliche freiwillige Zuwendung in beliebiger Höhe oder ein anderes Zeichen deutlicher Anteilnahme an der Vereinsarbeit. 1. Organe des Vereins sind 6 Organe des Vereins

- die Mitgliederversammlung - der Vorstand i. S. des 26 BGB - der erweiterte Vorstand - der Beirat - die Arbeitsgruppen 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der/die Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Stellvertreter und Schatzmeister sind zusammen vertretungsberechtigt. 3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach Abs. 2, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern. 4. Der Beirat besteht aus - dem Vorstand nach Abs. 2 - dem erweiterten Vorstand -den Vorsitzenden aller Arbeitsgruppen und -aus interessierten Personen, die entweder vom Vorstand berufen oder von den übrigen Beiratsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit kooptiert werden. 5. Zur selbständigen Bearbeitung einzelner Sachgebiete können Arbeitsgruppen gebildet werden. Ihre Vorsitzenden werden vom Vorstand berufen. 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über - den Jahresbericht des Vorstands i. S. des 26 BGB, - die Entlastung des Vorstands i. S. des 26 BGB, - die Neuwahl des Vorstands i. S. des 26 BGB und des erweiterten Vorstands, - die Neuwahl von zwei Revisoren. Vorstand, erweiterter Vorstand und die Revisoren werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2. Mindestens einmal im Jahr hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 3. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder. Beschlüsse erfolgen in der Regel mündlich bzw. durch Handzeichen. Bei der Wahl der Vorstandschaft ist Abstimmung mittels Stimmzettel erforderlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig die Abstimmung mittels Handzeichen. Die gefassten Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. 8 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft 1. Der Vorstand im Sinne des 6 Abs. 2 ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Rechnungswesen einschließlich Haushaltsplan und Jahresbericht, - Regelmäßige Beratungen mit dem Beirat. Vorstand und erweiterter Vorstand tagen zusammen und entscheiden einvernehmlich. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. 2. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins in Zusammenarbeit mit der Buchhaltung. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 3. Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen von Vorstandschaft und Beirat. Sie sind von ihm und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4. Der Vorstand i. S. des 26 BGB ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. 9 Der Beirat 1. Der Beirat tagt in regelmäßigen Abständen mit Vorstand und erweitertem Vorstand. 2. Seine Sitzungen sind vom Vorstand einzuberufen. 10

Arbeitsgruppen Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es - auf ihrem jeweiligen Sachgebiet Empfehlungen gegenüber dem Vorstand abzugeben, - nach Zustimmung des Vorstands dessen Beschlüsse durchzuführen. 11 Liquidatoren Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 12 Inkrafttreten Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.06.2012 beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.