Abfall-Reglement. Reglement über die Wiederverwertung und Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen. vom 24. September 2012

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Transkript:

Abfall-Reglement Reglement über die Wiederverwertung und Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen vom 24. September 2012

GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, beschliesst: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck Dieses Reglement will dafür sorgen, dass: a) Abfälle so weit als möglich vermieden oder wiederverwertet werden; b) verschiedene Abfallarten entsprechend ihren Eigenschaften getrennt erfasst und behandelt werden; c) Abfälle umweltverträglich und wirtschaftlich wiederverwertet oder beseitigt werden. 2 Geltungsbereich 1 Das Reglement gilt für: a) Siedlungsabfälle aus Haushalten; b) Abfälle aus Industrie und Gewerbe, deren Zusammensetzung mit Siedlungsabfällen aus Haushalten vergleichbar ist; c) Sonderabfälle aus Haushalten und aus dem Kleingewerbe. 2 Alle übrigen Abfälle, insbesondere Bauabfälle oder betriebsspezifische gewerbliche Abfälle, muss der Verursacher im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung wiederverwerten oder beseitigen. 3 Sorgfaltspflichten der Bevölkerung 1 Die Bevölkerung soll bereits beim Kauf und beim Gebrauch von Gegenständen darauf achten, dass möglichst wenige Abfälle entstehen und problematische Stoffe vermieden werden. 2 Organische Abfälle aus Feld, Garten und Haushalt sollen möglichst am Ort ihres Entstehens kompostiert werden. 3 Die übrigen wiederverwertbaren Abfälle müssen vom Siedlungsabfall getrennt und den separaten Sammeleinrichtungen zugeführt werden. 4 Sonderabfälle müssen so weit als möglich der Verkaufsstelle zurückgegeben werden. Sonst müssen sie den speziellen Sammeleinrichtungen der Gemeinde zugeführt werden.

GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 3 B. SAMMELEINRICHTUNGEN 4 Abfuhr für Siedlungsabfälle und Sperrgut 1 Die Gemeinde organisiert eine Abfuhr für alle Siedlungsabfälle, für die eine Separatsammlung nicht möglich ist. Die Abfuhr erfasst alle Wohn- und Geschäftshäuser, die öffentlichen Gebäude sowie Industrie- und Gewerbebetriebe, deren Abfälle mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind. 2 Die Abfuhr erfolgt im überbauten Gebiet in der Regel einmal wöchentlich. Der Gemeinderat legt den Abfuhrplan und die Route zusammen mit dem Abfuhrunternehmen fest. Er kann für Gebäude, die ausserhalb des Baugebietes liegen, abweichende Regelungen treffen. 3 Die Abfälle sind wie folgt bereitzustellen: a) in den gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken an den von der Gemeinde bezeichneten Sammelpunkten; in der Regel in Quartier-Containern, in bewilligten Ausnahmefällen als Einzelsäcke; b) in den gebührenpflichtigen Kehrichtcontainern für offenen Siedlungsabfall an den von der Gemeinde bezeichneten Sammelpunkten; c) brennbares Sperrgut mit den entsprechenden Gebührenmarken: in einem soliden Behälter, als verschnürtes Bündel oder als Einzelstück (max. 30 kg und max. 200 x 100 x 100 cm) an den von der Gemeinde bezeichneten Sammelpunkten 4 Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern und grösseren Überbauungen sowie bei Gewerbebauten vorschreiben, dass auf eigenem Areal gebührenpflichtige Kehrichtcontainer platziert werden. 5 Die Abfälle dürfen frühestens am Abend vor der Abfuhr bereitgestellt werden. 5 Sammlung und Verwertung von wiederverwertbaren Abfällen 1 Die Gemeinde sorgt für die separate Sammlung und die Verwertung der folgenden wiederverwertbaren Abfälle: a) Papier und Karton b) Glas c) organische Abfälle (ohne Küchenabfälle), die nicht dezentral kompostiert werden können d) Weissblechdosen e) Aluminium f) übrige Metalle g) Textilien, Schuhe h) EPS (Styropor) und PET i) Nespresso-Kapseln j) Inertstoffe

GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 4 2 Führen Dritte (z.b. Vereine oder Schulen) Sammlungen durch, so sorgt der Gemeinderat für einen ordnungsgemässen Ablauf und stellt den Abtransport der Abfälle zu geeigneten Verwertungsbetrieben sicher. Er entscheidet über eine allfällige Sammel-Entschädigung an diese Dritten. 3 Der Gemeinderat entscheidet, für welche Abfallarten Sammelstellen eingerichtet bzw. Separatabfuhren durchgeführt werden. Er kann die Separatsammlungen ausweiten, wenn entsprechende Möglichkeiten für eine ökologisch sinnvolle Wiederverwertung bestehen. 6 Kompostierung 1 Die Gemeinde unterstützt die Kompostierung der organischen Abfälle auf dem Feld, im Garten und auf dezentralen Kompostplätzen in den Quartieren. 2 Die Gemeinde berät die Bevölkerung über Errichtung und Betrieb von Kompostplätzen. Sie organisiert bei Bedarf Kompostierkurse. 7 Sammlung von Sonderabfällen und Problemabfällen 1 Sonderabfälle sowie Gifte und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung Mensch und Umwelt gefährden können, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt werden. Dies betrifft insbesondere: a) Motoren- und Speiseöle b) Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Lösungs- und Ablaugemittel, Leime, Kleber, FCKW-haltige Schäume etc.) c) Pflanzenschutzmittel, Insektizide, Fungizide d) Verpackungen, die Reste von Sonderabfällen enthalten e) Medikamente, Quecksilber-Thermometer f) Fotochemikalien g) Toner- und Druckerpatronen h) Batterien, Akkumulatoren i) Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen j) Elektrische und elektronische Geräte k) Tierkörper und Schlachtabfälle 2 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung regelmässig über die gesetzlichen Rücknahmepflichten der Verkaufsstellen für Gifte und Sonderabfälle sowie für elektrische und elektronische Geräte. Sie achtet darauf, dass die Verkaufsstellen ihre Pflichten einhalten. 3 Die Gemeinde nimmt die verbleibenden Sonder- und Problemabfälle aus Haushalten und von Kleinverbrauchern entgegen und führt sie zu Abfallanlagen bzw. den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen zu.

GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 5 C. FINANZIELLES 8 Gebühren 1 Die Gemeinde erhebt für die Abfuhr der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle und für die Annahme von Grüngut Gebühren, welche den gesamten Aufwand der Gemeinde für die Abfallbeseitigung decken. Sie sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. 2 Die Gebühren werden wie folgt erhoben: volumenabhängige Sackgebühr für Haushalte pauschale Containergebühr für Haushalte und Gewerbebetriebe gewichtsabhängige Containergebühr für Haushalte und Gewerbebetriebe kategorisierte Gebühr für Grüngut-Annahme 3 Die Gebühren werden vom Gemeinderat innerhalb der Vorgaben der Gebührentarife (Anhang des Abfallreglements) festgelegt. 4 Für die Sammlung von wiederverwertbaren Abfällen (ausgenommen Grüngut) und von Sonderabfällen werden keine Gebühren erhoben. Der Gemeinderat kann jedoch dem Verursacher die Kosten einer besonders aufwändigen Sammlung oder Entsorgung überbinden. 9 Abfallrechnung 1 Die Gemeinde führt eine transparente Abfallrechnung welche umfasst: a) Spezialfinanzierung "Abfallbeseitigung" gemäss den kantonalen Vorgaben; b) übrige Aufwendungen für die Abfallbewirtschaftung. 2 Grundlage für die periodische Anpassung der Gebühren bildet die Spezialfinanzierung Abfallbeseitigung. D. VOLLZUG 10 Information 1 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung und das Gewerbe regelmässig über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen sowie über ihre umweltverträgliche Beseitigung. 2 Die Gemeinde verteilt jeweils auf Jahresbeginn an alle Haushalte einen Abfallkalender, in dem insbesondere die Sammeleinrichtungen für wiederverwertbare Abfälle und Sonderabfälle aufgeführt sind. 3 Die Gemeindeverwaltung wirkt als Auskunftsstelle für Fragen der Bevölkerung.

GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 6 11 Selbstverpflichtung der Gemeinde 1 Die Gemeinde achtet beim Einkauf von Produkten und bei der Vergabe von Aufträgen darauf, dass möglichst wenig Abfälle und vor allem wenig Sonderabfälle entstehen. 2 Sie unterstützt die Wiederverwertung von Abfällen, indem sie Recycling-Produkte und wiederverwertbare Stoffe bevorzugt. 12 Abfallstatistik 1 Die Gemeinde liefert ihre Daten an die kantonale Abfalldatenerhebung und erstellt jährlich eine Abfallstatistik über sämtliche Wertstoff-Fraktionen. Diese Statistik gibt Auskunft über die erfassten Abfallkategorien, die Sammelmengen und die Entsorgungswege. 2 Der Gemeinderat veröffentlicht die Abfallstatistik periodisch in anschaulicher Form. E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 13 Vollzug 1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement. Er wacht darüber, ob es von der Gemeindeverwaltung, den Betrieben und der Bevölkerung eingehalten wird. 2 Der Gemeinderat beauftragt die Mitarbeitenden des Gemeindewerkhofes damit, dass Abfallsäcke und andere Gebinde, welche diesem Reglement nicht entsprechen, geöffnet werden, damit die Verantwortlichen ermittelt werden können. 3 Der Gemeinderat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben aussenstehende Fachkräfte beiziehen. 4 Die Gemeinde kann zur Lösung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten oder einem Zweckverband beitreten. Sie koordiniert ihre Tätigkeit und insbesondere ihre Gebühren wenn möglich mit den Nachbargemeinden. 14 Rechtsschutz Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. 15 Strafbestimmungen 1 Wer gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft. 2 Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklärt werden. Dieses entscheidet endgültig.

GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 7 16 Aufhebung bisherigen Rechts Das Abfallreglement vom 25. Juni 1990 wird aufgehoben. 17 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten, nachdem das Reglement von der Bau- und Umweltschutzdirektion genehmigt worden ist. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein vom 24. September 2012 Gemeinderat Hölstein Präsidentin Verwalter Monica Gschwind Fritz Kammermann Genehmigt durch die Bau- und Umweltschutzdirektion am 28. November 2012. Das Reglement tritt in Kraft am 1. Januar 2013 Gemeinderat Hölstein Präsidentin Verwalter Monica Gschwind Fritz Kammermann

GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 8 Anhang zum Abfall-Reglement Gebühren Nach 8 des Abfallreglements werden für die Beseitigung von Abfällen folgende Gebühren erhoben: Kehrichtgebühren (inkl. Mehrwertsteuer) CHF 1.00 1.50 1/2 Marke 17 l Sack bis 2,5 kg CHF 2.00 3.00 1 Marke 35 l Sack bis 5 kg CHF 4.00 6.00 2 Marken 60 l Sack bis 10 kg CHF 6.00 9.00 3 Marken 110 l Sack bis 15 kg Sperrgut bis 15 kg, max. 200x100x100 cm CHF 12.00 18.00 6 Marken Sperrgut bis 30 kg, max. 200x100x100 cm CHF 50.00 65.00 Containermarken 800 l CHF 450.00 550.00 1 pro Tonne Der geltende Mehrwertsteuerzuschlag ist in den Gebühren enthalten. Gebühren für Grüngut-Annahme CHF 50.00 100.00 pauschale Jahresgebühr für Grüngut aus Privatgärten Der geltende Mehrwertsteuerzuschlag ist in der Gebühr enthalten. CHF 120.00 200.00 2 pro Tonne für Grüngut aus Auftragsverhältnissen, entspricht - 3.0 m3 Astmaterial (ab 5 cm) oder Grüngut in vergleichbarer Qualität - 1.5 m3 Rasen, Laub, Heckenschnitt oder Grüngut in vergleichbarer Qualität - 2.0 m3 gemischtes Grüngut Der geltende Mehrwertsteuerzuschlag ist in der Gebühr nicht enthalten und wird zusätzlich erhoben. 1 Änderung durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. September 2013; Inkraftsetzung per 1. Januar 2014 2 Änderung durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. September 2013; Inkraftsetzung per 1. Januar 2014

GEMEINDE HÖLSTEIN / Abfallreglement Seite 9 Beilage zum Abfall-Reglement: gemeinderätliche Gebührenordnung Gestützt auf 8 des Reglements setzt der Gemeinderat mit Wirkung per 01. Januar 2013 die folgenden Gebühren in Kraft: Kehrichtgebühren 3 CHF 1.20 1/2 Marke 17 l Sack bis 2,5 kg CHF 2.40 1 Marke 35 l Sack bis 5 kg CHF 4.80 2 Marken 60 l Sack bis 10 kg CHF 7.20 3 Marken 110 l Sack bis 15 kg Sperrgut bis 15 kg, max. 200x100x100 cm CHF 14.40 6 Marken Sperrgut bis 30 kg, max. 200x100x100 cm CHF 50.00 Containermarken 800 l CHF 480.00 4 pro Tonne bei gewichtsabhängiger Container-Entsorgung Der geltende Mehrwertsteuerzuschlag ist in den Gebühren enthalten. Gebühren für Grüngut-Annahme CHF 60.00 pauschale Jahresgebühr für Grüngut aus Privatgärten Der geltende Mehrwertsteuerzuschlag ist in der Gebühr enthalten. CHF 120.00 5 pro Tonne für Grüngut aus Auftragsverhältnissen, entspricht - 3.0 m3 Astmaterial (ab 5 cm) oder Grüngut in vergleichbarer Qualität - 1.5 m3 Rasen, Laub, Heckenschnitt oder Grüngut in vergleichbarer Qualität - 2.0 m3 gemischtes Grüngut Der geltende Mehrwertsteuerzuschlag ist in der Gebühr nicht enthalten und wird zusätzlich erhoben. Gemeinderat Hölstein Präsidentin Verwalter Monica Gschwind Fritz Kammermann Die Gebührenordnung wurde vom Gemeinderat am 29. Oktober 2012 beschlossen und per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. 3 Änderung durch Beschluss des Gemeinderates vom 25. August 2014; Inkraftsetzung per 1. Januar 2015 4 Änderung durch Beschluss des Gemeinderates vom 28. Oktober 2013; Inkraftsetzung per 1. Januar 2014 5 Änderung durch Beschluss des Gemeinderates vom 28. Oktober 2013; Inkraftsetzung per 1. Januar 2014