Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Hannover, den Ausgabe 4/2012

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Transkript:

Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Hannover, den 23.5.2012 Ausgabe 4/2012 Inhalt: Seite 1. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden 2 berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover 2. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren der Hochschule Hannover 7 3. Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover 18 Herausgeber: Redaktion: Die Präsidentin der Hochschule Hannover Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (OeM), Expo Plaza 4, 30539 Hannover Tel.: 0511 9296-1016, E-Mail: oem@fh-hannover.de www.fh-hannover.de/verkuendungsblatt

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 2 von 20 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA der Hochschule Hannover in Kooperation mit der Fachhochschule für die Wirtschaft, Hannover In der vom niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur genehmigten Erstfassung vom 10.4.2012 veröffentlicht im Verkündungsblatt Nr. 4/2012 vom 23.5.2012. 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2 dieser Ordnung. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Beratungsgespräch statt, um die Studieninteressierten kennen zu lernen und sie über die Möglichkeiten und Anforderungen des Studiums persönlich zu informieren. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) entweder an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signaturstaaten angehört, einen Bachelor-Abschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) mit mindestens 210 CP erworben hat oder über einen Abschluss anderer Studiengänge verfügt. Diese können im Einzelfall zugelassen werden. Die positive Feststellung kann mit der Auflage verbunden werden, noch inhaltlich relevante und bisher fehlende Module vor Aufnahme des Master- Studiengangs nachzuholen. Die Entscheidung darüber trifft die Auswahlkommission. oder an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich eng verwandten Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (www.anabin.de) festgestellt und b) eine zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 1 von 5

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 20 (2) Die persönliche Eignung erfordert ein starkes Interesse an der Gesamtausrichtung des Master-Studiengangs Mittelständische Unternehmensführung MBA. Der Nachweis erfolgt durch ein dem Bewerbungsschreiben beizufügendes Motivationsschreiben, in dem darzulegen ist: a) mit welcher Note das vorangegangene Studium absolviert wurde b) aufgrund welcher spezifischen Interessen die Bewerberin / der Bewerber sich für diesen Studiengang an der Hochschule besonders geeignet hält, und c) in welcher Weise sich die Bewerberin / der Bewerber mit dem angestrebten Studium identifiziert. (3) Liegt der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vor, wurden aber bereits 85 % der im jeweiligen Studium insgesamt erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht, wird abweichend von Absatz 2 die besondere Eignung auf der Grundlage der dabei erzielten Ergebnisse festgestellt. Bei der Ermittlung der bei diesen Leistungen erzielten Durchschnittsnote ist das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der Berechnung der Studienabschlussnote des jeweiligen Studienganges. Die so ermittelte Durchschnittsnote wird auch im Auswahlverfahren nach 4 zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Abschlussprüfung hiervon abweicht. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Studienabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird geführt über die DSH Prüfung Stufe 2, TestDaf Niveaustufe 4 in allen vier Subtest oder gleichwertige Nachweise gem. Rahmenordnung über die deutsche Sprachführung für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 25.6.2004. (5) Sofern im Erststudium weniger als 210 CP erworben wurden, ist für die Studierenden ein Brückensemester oder Brückenkurs obligatorisch. Das Brückensemester / der Brückenkurs richtet sich inhaltlich nach den jeweiligen Vorkenntnissen des Studierenden. Es wird in Abstimmung mit der Auswahlkommission nach fehlenden Vorkenntnissen entweder durch die Anerkennung von Berufserfahrung (maximal zehn CP) und / oder durch Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule Hannover oder der Fachhochschule für die Wirtschaft erbracht. Zu Beginn des Studiums müssen die noch fehlenden CP nachgeholt worden sein. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der berufsbegleitende Masterstudiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA beginnt jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 1. Mai bei der Hochschule Hannover eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bildungsnachweis reichen ihre Unterlagen zur Prüfung bei uni-assist in Berlin ein. Hier gelten gesonderte Bewerbungsfristen. (2) Der Bewerbung sind bei Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Form folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des vorangegangenen Hochschulstudienganges b) falls a) nicht erfüllt, Nachweise nach 2 Abs. 3 und 4 c) Lebenslauf Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 2 von 5

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 20 d) Nachweis über eine zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit e) ein zweiseitiges Motivationsschreiben (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben in der Hochschule Hannover. 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschlussnote nach 3 Abs. 2 wird eine Rangliste gebildet. Dabei wird auf Grundlage der schriftlichen Bewerbung die Studienabschlussnote um 0,1 bis zu 0,3 für jeden gemäß den folgenden Kriterien festgestellten Eignungsparameter verbessert. a) Plausibel dargelegte Motivation der Bewerberin bzw. des Bewerbers (bis zu 0,3, dabei steht 0,0 für ausreichend / 0,1 für befriedigend / 0,2 für gut / 0,3 für sehr gut) b) Stringenz des Studiums Mittelständische Unternehmensführung MBA im bisherigen Werdegang (insbesondere Art und Dauer) (bis zu 0,2, dabei steht 0,1 für stringent / 0,2 für sehr stringent) c) Voraussichtliche Studierbarkeit (fachliche und persönliche Rahmenbedingungen) (bis zu 0,2, jeweils 0,1 bei sehr guten fachlichen / persönlichen Rahmenbedingungen) d) Gesamteindruck der Bewerbungsunterlagen (bis zu 0,1, dabei steht 0,1 für sehr gut) Besteht nach der so ermittelten Note zwischen einzelnen Bewerberinnen und / oder Bewerbern Ranggleichheit, so bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. Die nach dem unter a) bis d) genannten Eignungsparameter auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen vergebenen Punkte werden in einem Auswahlgespräch überprüft und verifiziert. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Auswahlgespräch wird auf das Zweifache der zu vergebenen Studienplätze beschränkt; die Teilnahme richtet sich nach der Rangliste nach Absatz 2 beginnend mit Platz 1. (3) Über schriftliche Anträge auf Berücksichtigung von besonderer persönlicher Härte entscheidet die Auswahlkommission im Rahmen der geltenden Zulassungsbedingungen. (4) Die Auswahlkommission trifft die Auswahlentscheidung auf Grundlage des Auswahlgesprächs. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 3 von 5

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von 20 5 Auswahlgespräche (1) Das Auswahlgespräch soll die nach 4 Abs. 2 a) bis d) festgestellten Bonuspunkte überprüfen und damit verifizieren, ob die Bewerberin oder der Bewerber für den ausgewählten Studiengang besonders geeignet ist. Das Gespräch erstreckt sich auf die in 4, Abs. 2 a-d aufgestellten Kriterien. Im Ergebnis wird die Vergabe der Punkte für Eignungsparameter gem. 4 Abs. 2 evaluiert, ggf. korrigiert und die Rangfolge entsprechend verändert. (2) Für das Auswahlverfahren gelten folgende Grundsätze: a) Das Auswahlgespräch wird in der Regel bis zum 20. Juni für das Wintersemester durchgeführt. Die genauen Termine sowie der Ort des Gesprächs werden in einem angemessenen Zeitraum vor Beginn der Auswahlgespräche bekannt gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig zum Auswahlgespräch eingeladen. b) Die Einzelgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern dauern ca. 30 Minuten. c) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Gesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Lehrenden zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der Lehrenden, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und die Beurteilung ersichtlich werden. d) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu dem Gesprächstermin nicht erscheint, ist sie oder er vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für das Auswahlgespräch fest. Der Nachweis des wichtigen Grundes und der Antrag auf Festsetzung eines neuen Termins sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach dem zunächst festgesetzten Termin der Auswahlkommission mitzuteilen bzw. zu stellen. Eine ausgeschlossene Bewerberin oder ein ausgeschlossener Bewerber ist berechtigt, am nächstmöglichen Auswahlverfahren erneut teilzunehmen. 6 Auswahlkommission (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät IV Wirtschaft und Informatik eine Auswahlkommission. (2) Der Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehrer- oder der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Mindestens ein weiteres Mitglied muss der Fachhochschule für die Wirtschaft (FHDW) angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgabe der Auswahlkommission ist die Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit und Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die Studierendenverwaltung. Sie entscheidet über die Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. (4) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat der Fakultät IV Wirtschaft und Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 4 von 5

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 20 Informatik nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und unterbreitet ggf. Vorschläge für die Weiterentwicklung des Vergabeverfahrens. 7 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule Hannover einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 2 durchgeführt. (3) Gibt es nach dem abgeschlossenen Auswahlverfahren noch freie Plätze, werden diese nach Reihenfolge der Einsendung der Bewerbungsunterlagen vergeben. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach dem allgemeinen Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 8 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Beschluss des Präsidiums 5.3.2012 Genehmigung des MWK 10.4.2012 Verkündungsblatt 4/2012 vom 23.5.2012 Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden berufsbegleitenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung MBA Seite 5 von 5

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von 20 Hochschule Hannover Dezernat IV/J Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule Hannover durch die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren dar. Inhalt: I. Außergerichtliches Mahnverfahren 1. Zahlungsanforderungen 2. Mahnungen II. III. IV. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen 1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen 2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung und Unterlassung Forderungen der Hochschulbibliothek 1. (Zahlungs-)Anforderungen und außergerichtliches Mahnverfahren 2. Vollstreckungsverfahren Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen 1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz 2. Gerichtliches Mahnverfahren 3. Zwangsvollstreckung nach ZPO V. Veränderung von Ansprüchen 1. Stundung 2. Niederschlagung 3. Erlass VI. Verjährung I. Außergerichtliches Mahnverfahren 1. Zahlungsanforderungen Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung ist zunächst deren Fälligkeit. Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab die Leistung verlangt werden kann. Bei Ansprüchen aus einem schriftlichen Vertrag ist die Fälligkeit der Leistung regelmäßig im Vertrag bestimmt. Teilweise gibt das Gesetz aber auch für vertragliche Ansprüche gesetzliche Sonderregelungen vor, so z. B. beim Mietvertrag in 556 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), beim Werkvertrag in 641 Abs. 1 BGB und beim Darlehensvertrag in 609 Abs. 1 BGB. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 1 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 8 von 20 Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann diese gem. 271 Abs. 1 BGB sofort verlangt werden. Mit der Fälligkeit der Leistung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Privatrechtliche Forderungen werden regelmäßig durch eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellungen, öffentlich-rechtliche Forderungen durch Leistungsbescheid oder auch durch vollstreckbare Urkunden gem. 2 Abs. 2-4 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) angefordert. Ist in einem schriftlichen Vertrag die Leistungszeit bereits bestimmt, ist eine gesonderte Rechnungstellung regelmäßig nicht mehr erforderlich. Vor Fertigung der Zahlungsanforderung ist die Kleinbetragsregelung (s.h. Verwaltungsvorschriften zu 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu prüfen. Danach soll von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 bzw. bei juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von weniger als 25,00 abgesehen werden. Greift die Kleinbetragsregelung, ist die Forderung unbefristet, bei Dauerschuldverhältnissen lediglich befristet niederzuschlagen. Um den Schuldner ordnungsgemäß in Zahlungsverzug zu versetzen, ist in der Zahlungsanforderung ein konkreter Zahlungstermin anzugeben (z. B. zahlbar bis spätestens zum XX.XX.20XX, nicht: zahlbar innerhalb von zwei Wochen ). Ist die Angabe eines konkreten Zahlungstermins nicht möglich, ist der Schuldner gem. 286 Abs. 3 BGB in der Zahlungsanforderung darauf hinzuweisen, dass er in Zahlungsverzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung und Zugang der Zahlungsanforderung leistet. Die Zahlungsanforderung wird von der Fakultät bzw. von der Organisationseinheit erstellt und in Kopie mit Rechnungsprüfbeleg an das Dezernat IV weitergeleitet. Wird bei einem schriftlichen Vertrag keine gesonderte Zahlungsanforderung erstellt, ist der Vertrag in Kopie an das Dezernat IV weiterzuleiten. 2. Mahnungen Bei Überschreitung des in der Zahlungsanforderung oder im Vertrag genannten Zahlungsziels führt das Dezernat IV das außergerichtliche Mahnverfahren durch (Ausnahme: Forderungen der Hochschulbibliothek, siehe dazu unter III.). Da grundsätzliches Ziel einer Mahnung ist, den Schuldner in Zahlungsverzug zu versetzen, ist bei privatrechtlichen Forderungen eine Mahnung zwar dann nicht notwendig, wenn aufgrund vertraglich bestimmter Leistungszeit oder des in der Zahlungsanforderung genannten konkreten Zahlungsziels sich der Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet. Gleichwohl ist der Schuldner auch hier entsprechend der geschäftlichen Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft regelmäßig drei Mal zu mahnen, die dritte Mahnung ist ausdrücklich als letzte Mahnung auszuweisen. Die Fristen und Gebühren der Mahnungen entsprechen den Fristen und Gebühren für Mahnungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 2 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 9 von 20 Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die Mahnung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit 4 Abs. 1 NVwVG Vollstreckungsvoraussetzung. Daher ist der Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung stets schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist gemäß 4 Abs. 2 NVwVG erst nach Ablauf einer Woche nach Fälligkeit der Geldforderung zulässig. Mit der Mahnung muss dem Vollstreckungsschuldner gemäß 4 Abs. 1 NVwVG eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche eingeräumt werden. Ausnahmen: Einer Mahnung bedarf es gemäß 4 Abs. 3 NVwVG nicht, wenn: 1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder die Mahnung infolge eines in der Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird, oder 3. in den Fällen des 1 Abs. 2 NVwVG eine Erinnerung oder Mahnung nach bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist. Ohne Mahnung können gemäß 4 Abs. 4 NVwVG vollstreckt werden: 1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme 2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist Insgesamt ist dreimal schriftlich unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, in der letzten Mahnung ist der/die Vollstreckungsschuldner/in gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 3 NVwVG ausdrücklich auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist hinzuweisen. Gemäß 4 Abs. 1 NVwVG muss die Mahnung die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die Mahnungen müssen demzufolge die Hochschule als Vollstreckungsbehörde bezeichnen und sind dem Schuldner verschlossen zu übermitteln. Da die Mahnung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Vollstreckungsvoraussetzung ist, ist ihr Zugang beim Schuldner durch folgende Zustellungsarten sicherzustellen: persönliche Übergabe an den Schuldner, der Schuldner bestätigt den Empfang auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift bzw. der Dritte bestätigt als Zeuge die Übergabe des Schreibens auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 3 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 10 von 20 Einwurf der Mahnung in den Briefkasten des Schuldners durch Boten (besser: zwei Boten), der den Einwurf durch seine Unterschrift auf einer entsprechenden Bescheinigung bestätigt Versendung der Mahnung mit Postzustellungsurkunde (PZU). Nicht zu versenden ist die Mahnung mit einfachem Brief (kein Zugangsbeweis) und als Einschreiben mit Rückschein (nicht erfolgreich bei Annahmeverweigerung bzw. Abwesenheit des Schuldners am Zustellungsort nebst Nichtabholung beim Postamt). Die Mahnungen sind innerhalb folgender Fristen mit folgenden Gebühren zu versenden: 1. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Fälligkeit der Forderung, keine Mahngebühr 2. Mahnung: fünf Tage nach Ablauf der in der 1. Mahnung gesetzten Zahlungsfrist, Mahngebühr: 2,50 3. und letzte Mahnung: fünf Tage nach Ablauf der in der 2. Mahnung gesetzten Zahlungsfrist, Mahngebühr: 2,50 + 2,50 für die 2. Mahnung = insgesamt 5,00. Kann die Mahnung dem Schuldner wegen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden, ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt seine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfolgt im Wege der Amtshilfe. II. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen Nach erfolglosem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV auf das Vollstreckungsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) ein. 1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen Zunächst prüft das Dezernat IV dabei die Anwendung der Kleinbetragsregelung nach den Verwaltungsvorschriften zu 59 LHO. Bei einem Rückstand von weniger als 25,00 soll auf die Vollstreckung verzichtet werden. Bei Anwendung dieser Kleinbetragsregelung ist die Forderung grundsätzlich unbefristet, bei einem Dauerschuldverhältnis (z.b. Mietvertrag) wegen der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges (Verjährungsfristen beachten) allerdings nur befristet niederzuschlagen. Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen erfolgt nach 1 ff NVwVG. Danach sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter folgenden Voraussetzungen zu vollstrecken: Vollstreckung aus Leistungsbescheiden, wenn: der Leistungsbescheid gem. 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 4 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 11 von 20 die Geldforderung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG durch eine Mahnung angedroht worden war (es sei denn, eine Mahnung war nach 4 Abs. 3 und 4 NVwVG entbehrlich) und die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist oder in den Fällen des 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NVwVG drei Tage gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit verstrichen sind. Für die Vollstreckung aus anderen Vollstreckungsurkunden gemäß 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 NVwVG gilt das o. a. entsprechend. Die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt durch die OFD Niedersachsen LBV Aurich Zentrale Vollstreckungsstelle Postfach 1640 26586 Aurich. Die OFD Niedersachsen wird im Wege der Amtshilfe mit der Vollstreckung der Geldforderung beauftragt, folgende Angaben sind dabei zu übermitteln: vollständiger Name und vollständige Adresse des Vollstreckungsschuldners bei Firma/Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: vollständiger Name des Inhabers bei einer Einzelfirma, Name des Geschäftsführers bei einer Gesellschaft (z.b. GmbH) Hauptforderung Verzugszinsen Mahngebühren Zustellungskosten sonstige zulässige Kosten und Gebühren. Dem Vollstreckungsauftrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Kopie des Leistungsbescheides bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages Kopien der Mahnungen Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder des öffentlichrechtlichen Vertrages. Verzugszinsen werden ab Zahlungsverzug berechnet. Zahlungsverzug tritt einen Tag nach Ablauf des in dem Leistungsbescheid genannten Zahlungstermins bzw. wenn in dem Leistungsbescheid kein Zahlungstermin genannt ist einen Tag nach Ablauf der in der 1. Mahnung genannten Zahlungsfrist ein. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß 288 Abs. 1 BGB gegenüber Verbrauchern 5 % p. a. über dem Basiszinssatz, gegenüber Nicht-Verbrauchern gemäß 288 Abs. 2 BGB 8 % p. a. über dem Basiszinssatz. Verbraucher ist gemäß 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Studierende sind danach Verbraucher, Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Verbraucher. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 5 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 12 von 20 Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres neu festgesetzt. Zinsen sollen nicht berechnet werden, wenn die Hauptforderung weniger als 50,00 beträgt und diese nicht länger als sechs Monate rückständig ist (kumulativ, nicht alternativ). 2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung, Unterlassung Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter 2 Abs. 1 NVwVG fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt. Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme gemäß 66 Nds. SOG, das Zwangsgeld gemäß 67 Nds. SOG und der unmittelbare Zwang gemäß 69 Nds. SOG. Anwendungserheblich ist das Zwangsgeld (so z. B. bei der Bibliothek zur Erzwingung der Herausgabe von entliehenen Büchern, das bei Uneinbringlichkeit zur Ersatzzwangshaft nach 68 Nds. SOG führt, und ggf. ebenfalls die Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen. III. Forderungen der Hochschulbibliothek 1. (Zahlungs)-Anforderung und außergerichtliches Mahnverfahren Die (Zahlungs)-Anforderung durch Leistungsbescheid und das außergerichtliche Mahnverfahren von Forderungen der Hochschulbibliothek erfolgen durch die Hochschulbibliothek. Bareinzahlungen über die Nebenkasse der Hochschulbibliothek teilt die Hochschulbibliothek dem Dezernat IV unverzüglich mit; diese werden dann monatlich verbucht. Für Zahlungseingänge durch Überweisungen auf das Konto der Nord-LB fertigt die Hochschulbibliothek nach Information von dem Zahlungseingang einen Rechnungsprüfbeleg an, den sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet. Die Hochschulbibliothek und das Dezernat IV stimmen in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Zahlungseingänge (Überweisungen/Bareinzahlungen) ab. 2. Vollstreckungsverfahren Die Zwangsgeldfestsetzungen bei Nichtrückgabe von entliehenen Büchern nach Ablauf der in der 3. und letzten Mahnung gesetzten Frist erfolgen ebenfalls durch die Hochschulbibliothek. Für jede Zwangsgeldfestsetzung, für die gemäß Ziffer 26.2.1 der Allgemeinen Gebührendordnung (AllGO) eine Gebühr von 30,60 zu erheben ist, fertigt die Hochschulbibliothek gesonderte Rechnungsprüfbelege an, die sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 6 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 20 Die Zahlungseingänge sind zwischen der Hochschulbibliothek und dem Dezernat IV abzustimmen. Wird auf den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nicht fristgemäß geleistet, wird der Vorgang zur Einleitung der Zwangsvollstreckung an das Dezernat IV abgegeben. Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Veranlassung vom Dezernates IV über die OFD Niedersachsen LBV in Aurich. Neben den unter II.1. genannten Angaben ist dabei die Höhe des Zwangsgeldes und die Gebühr der Zwangsgeldfestsetzung unter Beifügung des entsprechenden Bescheides mitzuteilen. IV. Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen Nach erfolglosem außergerichtlichem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. das gerichtliche Mahnverfahren ein. 1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gemäß 2 Abs. 3 NVwVO in Verbindung mit der Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren werden folgende Forderungen der Hochschule im Verwaltungszwangsverfahren nach 1 ff. NVwVG vollstreckt: Forderungen der Hochschule aus Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen Verzugszinsen und die Kosten der Mahnung der zuvor genannten Forderungen. In allen anderen privatrechtlichen Forderungsangelegenheiten ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten bzw. bei komplizierter Rechtslage oder einem hohen Forderungsbetrag der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben. 2. Gerichtliches Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren ist gemäß 690 ff. der Zivilprozessordnung beim Amtsgericht Uelzen Zentrales Mahngericht Postfach 13 63 29503 Uelzen zu beantragen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, ist ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen (sog. arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid). Das Zentrale Mahngericht ist landesweit für alle Mahnsachen örtlich zuständig, bei denen der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz in Niedersachsen hat und der Antrag in einer maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht wird, unabhängig davon ob der Antragsteller über eine Mahnsoftware verfügt oder Papierbelege einreicht. Für die Beantragung dürfen gemäß 689 ZPO nur maschinenlesbare Antragsvordrucke verwendet werden. Dazu ist der jeweils aktuelle Antragsvordruck zu verwenden. Alternativ dazu kann unter www.online-mahnantrag.de ein Barcodeantrag erstellt werden, der auf üblichem Druckerpapier ausgedruckt, auf dem Deckblatt unterzeichnet und auf dem Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 7 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 14 von 20 Postweg eingesendet wird. Der Antrag ist vollständig auszufüllen, anzugeben sind insbesondere: Hauptforderung Höhe der Verzugszinsen (5 % p. a. bzw. 8 % p. a. über dem Basiszinssatz) Datum des Verzugsbeginns (keine Berechnung der Zinsen) Mahn- und Zustellungskosten als Nebenkosten regelmäßig Beantragung der Einleitung des streitigen Verfahrens im Falle des Widerspruchs durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik. Gerichtsgebühren sind weder aufzuführen noch einzuzahlen, weil die Hochschule gemäß 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen und von der Zahlung von Gebühren befreit ist, im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden diese nachträglich berechnet. Erlässt das Gericht antragsgemäß den Mahnbescheid (beachte: das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch berechtigt ist), kann der Schuldner und Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Wurde mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides das streitige Verfahren bei Einlegung des Widerspruchs beantragt, wird das Verfahren automatisch an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Im Falle des Widerspruchs ist der Vorgang vom Dezernat IV zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, beantragt das Dezernat IV zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner beim zentralen Vollstreckungsgericht in Uelzen mit dem entsprechenden Formular den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb einer vom Amtsgericht gesetzten Frist, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Einspruch einlegen. Wird Einspruch eingelegt, geht die Angelegenheit automatisch in das streitige Verfahren und ist daher an das Justiziariat zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, zahlt aber dennoch nicht seine Schuld, ist vom Dezernat IV das Zwangsvollstreckungsverfahren nach ZPO über den Gerichtsvollzieher einzuleiten. 3. Zwangsvollstreckung nach ZPO Der Vollstreckungsauftrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht am Wohnsitz/Firmensitz des Schuldners zu richten. Der Vollstreckungsbescheid ist als Vollstreckungstitel im Original dem Auftrag beizufügen, die Beiträge, zu deren Einziehung der Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, sind detailliert wie folgt anzugeben: - Hauptforderung - vorgerichtliche Mahnkosten Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 8 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 15 von 20 - Zustellungskosten - Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides - Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Nachweise im Original beifügen) - Berechnung der Verzugszinsen bis zum Datum des Zwangsvollstreckungsauftrages - zzgl. der Zinsen ab dem nächsten Tag. Gerichtsvollziehergebühren fallen nicht an, weil die Hochschule Hannover gemäß 1 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit ebenfalls von den Gerichtsvollziehergebühren befreit ist; ggf. ist der Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen. Hat der Schuldner zwischenzeitlich Zahlungen geleistet, ohne dabei eine Zahlungsbestimmung zu treffen, sind diese gemäß 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. V. Veränderungen von Ansprüchen gemäß 59 LHO 59 LHO und die Verwaltungsvorschriften zu 59 LHO regeln die Veränderungen von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen. Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen trifft das Dezernat IV mit Zustimmung der Beauftragten/ des Beauftragten für Haushaltsangelegenheiten. Die/der Leiter/in der Organgisationseinheit beantragt die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass einer Forderung beim Dezernat IV mit dem dafür vorgesehenen Formular (s.h. Anlage), dem ein Rechnungsprüfbeleg nebst Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. beizufügen ist. Wurden bereits Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst, informiert das Dezernat IV des Justiziariat mit entsprechenden Unterlagen von der Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass. 1. Stundung Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 1 LHO darf eine Stundung nur auf Antrag gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Verjährungsfristen beachten). Eine Stundung ist immer zu befristen. Eine Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistung erfolgen. 2. Niederschlagung Niederschlagung ist als rein verwaltungsinterne Maßnahme die Entscheidung, dass der Anspruch nicht weiter verfolgt wird. Über die Niederschlagung ist der Schuldner nicht zu informieren. Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 2 LHO darf niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keine Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zu unterscheiden ist zwischen der befristeten und unbefristeten Niederschlagung. Hat die Einziehung dauerhaft keinen Erfolg oder stehen die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs, ist unbefristet niedergeschlagen. Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 9 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 16 von 20 Hat die Einziehung dagegen nur vorübergehend keinen Erfolg oder besteht ein Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis mit der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges, ist nur befristet niedergeschlagen. 3. Erlass Mit dem Erlass einer Forderung wird auf deren Geltendmachung dauerhaft verzichtet, die Forderung erlischt. Der Erlass erfolgt gegenüber dem Schuldner auf einem entsprechenden Antrag. Gemäß 59 Abs. 1 Ziffer 3 LHO dürfen Forderungen nur erlassen werden, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet. VI. Verjährung Durch den Eintritt der Verjährung erlischt der Rechtsanspruch, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 BGB drei Jahre. Bei Zweifel an dem Verjährungseintritt ist der Vorgang an das Justiziariat abzugeben. Ist die Forderung verjährt und macht der Schuldner Verjährung geltend, ist die Forderungseintreibung zu beenden. Die Organisationseinheit fertigt in diesem Fall die Rechnungsprüfbelege an, die sie mit einer Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. und einem Aktenvermerk an das Dezernat IV weiterleitet. VII. Beschlussfassung und Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt nach der Beschlussfassung durch das Präsidium am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. Beschluss des Präsidiums 5.3.2012 Verkündungsblatt Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 ***** Richtlinie zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren Seite 10 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 17 von 20 Antrag auf Stundung, Niederschlagung, Erlass einer Forderung Organisationseinheit: Art und Höhe der Forderung: Stundung bis Befristete Niederschlagung bis Unbefristete Niederschlagung Erlass Schuldner (Name, Vorname, Firma, Adresse): Datum der Rechnung, Az.: Begründung:.. (Ort, Datum) (Unterschrift Leiterin/Leiter) Bearbeitung Dezernat IV: Stundung bis Befristete Niederschlagung bis Unbefristete Niederschlagung Erlass Begründung: siehe oben... (Ort, Datum).. (Unterschrift) Zustimmung des Beauftragten für Haushaltsangelegenheiten: Ja Nein... (Ort, Datum).. (Unterschrift) Richtlinie zum Mahn und Vollstreckungsverfahren Seite 11 von 11

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 18 von 20 GLEICHSTELLUNGSBÜRO Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover Im Rahmen des audit Familiengerechte Hochschule ist die Hochschule Hannover bestrebt, das derzeit bestehende Kinderbetreuungsangebot auszubauen. Mit dem Babysitting-Service wird ein weiteres Betreuungsangebot eingerichtet. Vorgehen Am Babysitting Interessierte können sich in die Babysittingkartei aufnehmen lassen. Dazu füllen Sie den Antrag zur Aufnahme in die Babysittingkartei aus und senden diesen unterschrieben an das Projekt: Familiengerechte Hochschule. Erfahrungen in der Kinderbetreuung sind von Vorteil. Das Formular können Sie auf den Internetseiten des Projektes: Familiengerechte Hochschule downloaden oder im Gleichstellungsbüro anfordern. Hochschulangehörige (Nutzer/innen des Babysitting-Service) können die Babysittingkartei beim Projekt: Familiengerechte Hochschule anfordern. Die suchenden Personen wählen aus der Kartei eine/n passenende/n Babysitter/in und stellen selbstständig den Kontakt zu der/m gewünschten Kandidatin/en her. Die anfallenden Kosten für die Betreuung tragen die Nutzer/innen des Babysitting-Service. Die Hochschule Hannover stellt Angehörigen den Babysitting-Service im Rahmen des Projektes: Familiengerechte Hochschule als weiteres Betreuungsangebot zur Verfügung. Die Hochschule Hannover tritt lediglich als Vermittlerin auf und übernimmt keine Haftung. Ebenso entstehen keine vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Hochschule und den an dem Babysitting-Service beteiligten Personen (Babysitter/innen und Nutzer/innen des Babysitting-Service). Eine Haftung der Hochschule Hannover für das Verhalten der Babysitter/innen und Nutzer/innen ist daher ausgeschlossen. Wir weisen daraufhin, dass der/die Babysitter/in für jeglichen Schaden, der während der Betreuung entsteht, haftet. Daher raten wir den Babysittern/innen, eine Haftungsausschlusserklärung mit den Personen abzuschließen, die die Betreuung in Anspruch nehmen. Datenschutz & Aktualität Die in der Babysittingkartei aufgenommenen Babysitter/innen erklären sich damit einverstanden, dass sie von Personen, die eine/n Babysitter/in suchen, direkt kontaktiert werden. Sofern sich die Kontaktdaten des/r interessierten Babysitter/in ändert oder dieser nicht mehr für den Babysitting-Service zur Verfügung steht, wird dieses unverzüglich dem Team des Projektes: Familiengerechte Hochschule mitgeteilt. Abgrenzung zur Tagespflege Gemäß des 43 Abs. 1 SGB VIII umfasst Tagespflege die Betreuung von Kindern, die während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut werden. Dieser Zeitrahmen darf nicht überschritten werden. Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover Seite 1 von 3

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 19 von 20 GLEICHSTELLUNGSBÜRO Kontakt Weitere Informationen zum Babysitting-Service erhalten Sie im GLEICHSTELLUNGSBÜRO Projekt: Familiengerechte Hochschule Hochschule Hannover Postfach 920251 30441 Hannover Telefon: 0511/ 9296-2143 Fax: 0511/ 9296-2100 E-Mail: familienservice@fh-hannover.de Beschlussfassung und Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt nach der Beschlussfassung durch das Präsidium am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss des Präsidiums 16.4.2012 Verkündungsblatt Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover Seite 2 von 3

Nr. 4/2012 vom 23.5.2012 Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 20 von 20 GLEICHSTELLUNGSBÜRO Babysitting-Service der Hochschule Hannover Antrag auf Aufnahme in die Babysittingkartei Persönliche Daten: Name: Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Sprachkenntnisse: Telefonnummer: Mobil: E-Mail: Fakultät/OE: Studiengang: Betreuungsangaben: Erfahrungen im Bereich Kinderbetreuung: Mindest- bzw. Maximalalter der Kinder: Betreuungszeiten: Tag MO DI MI DO FR SA SO Uhrzeit Betreuungsort: Die Betreuungszeiten können flexibel vereinbart werden Bei mir zu Hause Bei den Eltern Der Betreuungsort kann flexibel vereinbart werden Entgeltvorstellung: / Stunde Einverständniserklärung Sofern sich meine Kontaktdaten ändern oder ich nicht mehr für den Babysitting-Service zur Verfügung stehe, melde ich dies unverzüglich dem Projekt: Familiengerechte Hochschule. Des Weiteren bin ich damit einverstanden, dass die hier angegebenen personenbezogenen Daten an Hochschulangehörige weitergegeben werden dürfen. Ich habe keine Angaben gemacht, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Mit der Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover bin ich einverstanden. (Ort/ Datum) (Unterschrift) Richtlinie zur Nutzung des Babysitting-Service der Hochschule Hannover Seite 3 von 3