Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr Auskunft der SFH-Länderanalyse



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Transkript:

Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr Auskunft der SFH-Länderanalyse Sylwia Galopin, Rainer Mattern Bern, 12. März 2007

Einleitung Aufgrund der Anfrage vom 6. November 2006 an die SFH-Länderanalyse gehen wir von folgendem Sachverhalt aus: Die GesuchstellerInnen sind ein Ehepaar mit zwei Kindern. Die Familie hat vor der Einreise in die Schweiz in Tuholj/Kladanj, Kanton Tuzla, gelebt. Der Gesuchsteller wurde im Krieg in Bosnien zum Militär eingezogen, wo er in eine Eliteeinheit eingeteilt wurde. Bei seinen Einsätzen wurde er zwei Mal verletzt. 1993 reiste er auf Empfehlung der behandelnden Ärzte in Bosnien nach Deutschland, um sich dort medizinisch versorgen zu lassen. In Deutschland lernte er seine Frau, ebenfalls eine Bosnierin, kennen, woraufhin das Paar 1996 heiratete. 1998 kehrte das Paar, mit dem ersten Kind, nach Tuholj/Kladanj zurück, wo es bei der Mutter und der verwitweten Schwester des Mannes wohnte. 2002 reiste die Familie wieder aus und stellte in der Schweiz ein Asylgesuch. Nach den Feststellungen von Psychiatern ist das Paar, v.a. aber die Gesuchstellerin, traumatisiert. Sie leidet seit ihrer Kindheit an Angstzuständen, die sich durch die Kriegserfahrungen verschlimmert haben. Seit sie in der Schweiz ist, wird sie psychiatrisch behandelt. Bei ihr wurden folgende Leiden diagnostiziert: Posttraumatische Belastungsstörung bei einer neurotischen Persönlichkeitsstörung, chronisches zervicocerebrales Schmerz- und Reizsyndrom, Depression, Migräne und Schilddrüsenerkrankung (Morbus Basedow), die lebenslang medikamentös behandelt werden muss. Die Ärzte gehen von Suizidalität aus und empfehlen sowohl eine Psychotherapie als auch eine antidepressive Behandlung. Der Gesuchsteller hat sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht psychiatrisch behandeln lassen. Auch er leidet aber seit dem Bescheid, dass er zurückkehren müsse, unter Alpträumen, Intrusionen von Kriegssituationen, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schwindel. Wegen einer Selbsttötungsgefahr hielt er sich drei Wochen in einer Psychiatrischen Klink auf. Auch bei ihm gehen die Ärzte davon aus, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Die Symptome wurden durch die bevorstehende Rückkehr nach Bosnien reaktiviert. Als Behandlung sehen die Ärzte weniger psychotherapeutische Interventionen, sondern die Gewährleistung von materieller, sozialer und physischer Sicherheit, daneben stützend symptomatische Massnahmen durch die Einnahme von Medikamenten. Ihrer Anfrage haben wir die folgenden Fragen entnommen: 1. Wird sich die Familie nach einer Rückkehr nach Bosnien bei der Gemeindeverwaltung registrieren können? 2. Werden die Gesuchsteller in Bosnien adäquate medizinische Behandlung erhalten? Wie hoch wären die Kosten und wer würde sie tragen? Wo wären die Zugangshindernisse? 3. Wie sind die W ohn- und Lebensverhältnisse der Mutter des Gesuchstellers? Wie gross und in welchem Zustand ist die Wohnung, wie hoch sind die Einkünfte der Mutter des Gesuchstellers? SFH-Auskunft vom 14. März 2007 Seite 2 von 6

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) beobachtet die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina seit mehreren Jahren. 1 Aufgrund von Informationen zweier angefragter Nichtregierungsorganisationen in Bosnien («Vive Zene» und «Amica Educa» in Tuzla) und eigenen Recherchen können wir Ihnen die folgende Auskunft geben. 1 Wird sich die Familie nach einer Rückkehr nach Bosnien bei der Gemeindeverwaltung registrieren können? Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von W ohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft. Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten. Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium von Tuzla beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge. 2 Werden die Gesuchsteller in Bosnien adäquate medizinische Behandlung erhalten? Wie hoch wären die Kosten und wer würde sie tragen? Wo wären die Zugangshindernisse? 2.1 Krankenversicherung Damit man in Bosnien-Herzegowina nicht sämtliche medizinischen Behandlungen selbst bezahlen muss, benötigt man eine Krankenversicherung. Die obligatorische Krankenversicherung gilt für Beschäftigte und ihre Angehörigen, RückkehrerInnen (wenn sie vor der Ausreise krankenversichert waren und sich innert 30 Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt wieder registrieren), RenterInnen, Kinder bis 15 Jahre (bei einer höheren Ausbildung bis 18 Jahre) mit bosnischherzegowinischer Staatsangehörigkeit und Mütter während eines Jahres nach der Geburt des Kindes. 1 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, http://www.osar.ch/country-of-origin/bosnia-herzegovina; insbesondere: Katja Walser, Bosnien und Herzegowina Aktuelle Situation, insbesondere die Situation verletzlichen Gruppen, Update der SFH-Länderanalyse, Juli 2006; Katja Walser, Bosnien- Herzegowina Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), Auskunft der SFH-Länderanalyse, Mai 2006. SFH-Auskunft vom 14. März 2007 Seite 3 von 6

Die obligatorische Krankenversicherung umfasst lediglich die primäre Gesundheitsversorgung: Medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Komplexere Behandlungen, insbesondere die Behandlung in Spitälern und Kliniken, werden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erstattet. Da die GesuchstellerInnen nicht als Flüchtlinge registriert sind und keine Beschäftigung haben, haben sie nach Auffassung der Nichtregierungsorganisation «Vive Zene» ohnehin keine Aussicht, in die obligatorische Krankenversicherung aufgenommen zu werden. 2 Im Fall des Gesuchstellers kommen Einschränkungen bei der Arbeitssuche aufgrund der Kriegsinvalidität hinzu. Alternativ wäre der Abschluss einer privaten Krankenversicherung möglich. Die Versicherung beginnt 30 Tage nach der Anmeldung und kostet monatlich 27 KM (= Konvertible Mark, 13.50 Euro) pro Erwachsenen und 5 KM pro Kind, was das Budget eines Rückkehrerhaushalts überfordert, insbesondere wenn mittelfristig keine Beschäftigung in Aussicht steht und kein Einkommen erzielt werden kann. Für die Anmeldung benötigt man eine ärztliche Bestätigung, die 210 KM (105 Euro) kostet und nur gesunden Personen ausgestellt wird. Für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen und die bereits krank sind, ist somit der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung nicht realisierbar. Im Falle einer Kriegsinvalidität bekommen die Betroffenen eine Rente, es herrscht aber ein Mangel an orthopädischen Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Krücken und anderen Gehhilfen. Zivile Kriegsinvalide erhalten nur einen Fünftel der Renten von invaliden Soldaten. Zu erwähnen ist, dass 50 Prozent der invaliden Personen in Bosnien und Herzegowina keine Krankenversicherung haben. Der Gesuchsteller hat zwischen 1998 und 2002 einen Antrag auf Anerkennung seiner Kriegsinvalidität gestellt, der aber wegen Nichteinhaltung der Fristen abgewiesen wurde. Ein erneuter Antrag wäre grundsätzlich wieder möglich, da sich nach Auskunft von «Vive Zene» das Gesetz inzwischen geändert hat. Bei der erneuten Anfrage müssen einer Ärztekommission bestimmte Dokumente vorgelegt werden (Bestätigung des Militärdienstes und verschiedene medizinische Dokumente) für deren Beschaffung und Bezahlung der Gesuchsteller selbst sorgen muss. Die Aussichten der GesuchstellerInnen, in Bosnien-Herzegowina krankenversichert zu werden oder eine Sozialhilfe zu erhalten, sind nach Auskunft der Organisation «Vive Zene» nach der Rückkehr nicht realisierbar. Das Zentrum für Sozialarbeit kann der Familie nur eine einmalige Summe von 100 KM (= 50 Euro) auszahlen. 2.2 Medizinische Versorgungsmöglichkeiten Da die GesuchstellerInnen nicht als Flüchtlinge registriert und zudem erkrankt sind, haben sie keine Aussicht, in die obligatorische Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Da sie zudem eine private Krankenversicherung sich nicht leisten werden können, müssen sie die Behandlung ihrer Erkrankungen selbst bezahlen. In den öffentlichen Gesundheitszentren (Kliniken) sind die psychiatrischen und psychologischen Dienste voll ausgelastet und Einlieferungen erfolgen nur in akuten Notfällen. Dazu mangelt es an ausreichend qualifiziertem Ärztepersonal, TherapeutIn- 2 Auskunft «Vive Zene» vom 8.2.2007. SFH-Auskunft vom 14. März 2007 Seite 4 von 6

nen und SozialarbeiterInnen. Die therapeutische Vorgehensweise in den öffentlichen Institutionen (Kliniken, Mental Health Centres) beschränkt sich weit gehend auf die Abgabe von Medikamenten. Zudem ist der Zugang für Personen, die nicht in unmittelbarer Nähe dieser Städte wohnen, erschwert. Die GesuchstellerInnen lebten abseits von Kladanj (das ca. 60 km von Tuzla entfernt ist). In Kladanj existieren keine Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen. 3 Zwar gibt es dort ein Zentrum für Sozialarbeit, das aber in erster Linie Beratungen zur sozialen Situation der BewohnerInnen der Stadt und der Region durchführt. In Tuzla existieren zwei NGOs, «Amica Educa» und «Vive Zene», die psychosoziale und psychiatrische Hilfe vor allem für Frauen anbieten. Grundsätzlich ist bei diesen beiden Organisationen eine kostenfreie Behandlung der Gesuchstellerin möglich. Allerdings ist die Zahl der Nachfragen nach einer Behandlung sehr viel höher als die angebotenen Behandlungsplätze. Die Gesuchstellerin könnte nicht damit rechnen, sogleich in die Behandlungsprogramme aufgenommen zu werden. Zudem fehlt es an Behandlungsplätzen für Männer. 3 Wie sind die Wohn- und Lebensverhältnisse der Mutter des Gesuchstellers? Wie gross und in welchem Zustand ist ihre Wohnung, wie hoch sind ihre Einkünfte? Die Mutter des Gesuchstellers wohnt in Tuholj in einem alten Holzhaus mit drei kleinen Räumen und ohne Badezimmer. Sie lebt von einer Pension in Höhe von 150 KM (75 Euro), ist infolge Operationen von schwacher Gesundheit und bewegt sich nur mit Mühe. Wenn sie nicht bei der Schwester des Gesuchstellers untergebracht wird, ist es eine Nachbarin, die sich um sie kümmert. Was die Arbeitsmöglichkeiten betrifft, so ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt in Tuzla sehr schlecht, besonders in Kladanj und Umgebung, wo nach Auskunft von «Amica Educa» Armut und Arbeitslosigkeit am höchsten im Kanton Tuzla sind. Es gibt dort keine Industrie und seit dem Krieg auch keine Entwicklung, die eine Perspektive auf neue Arbeitsplätze bietet. «Amica Educa» gibt an, dass im Kanton Tuzla mehr Arbeitslose als Beschäftigte leben. Beide angefragten Nichtregierungsorganisationen betonen, dass die Familie nach einer Rückkehr nicht damit rechnen kann, dass staatlicherseits für sie gesorgt wird. Viel mehr gibt es in der Bevölkerung die Einstellung, dass Personen, die ins Ausland geflohen sind, dort ein leichteres Leben gehabt hätten als die Zuhausegebliebenen und somit sicher nicht besondere Unterstützung verdienen. Die Organisationen sagen voraus, dass sich die Lebenssituation für die GesuchstellerInnen nach der Rückkehr sehr schwierig gestalten wird. * * * SFH-Publikationen zu Bosnien und Herzegowina und anderen Herkunftsländern von Flüchtlingen finden Sie unter WWW.OSAR.CH > HERKUNFTSLÄNDER / PAYS D ORIGINE Der Newsletter Länder-Recht informiert Sie über aktuelle Publikationen. Anmeldung unter WWW.OSAR.CH > ASYL / ASILE 3 Amica, Auskunft vom 7.12.2006. SFH-Auskunft vom 14. März 2007 Seite 5 von 6

Profil der SFH-Länderanalyse Wer sind wir Die Schweizerische Flüchtlingshilfe unterhält als Dachverband der Hilfswerke CARITAS, HEKS, SRK, SAH und VSJF unabhängig von schweizerischen Behörden eine asylspezifische Länderanalyse, die Teil des internen Ressourcenzentrums Protection ist. Die Länderanalysearbeit bildet ein zivilgesellschaftliches Korrektiv zu behördlichen Einschätzungen im Asylverfahren: www.osar.ch/country-of-origin Was wollen wir Die SFH verfügt über eigene länderspezifische Kompetenzen, die aktiv in Form von Analysen und Positionen (Richtlinie zur Einschätzung der Schutzbedürftigkeit) zur Situation in Herkunftsländern zuhanden der Behörden und Öffentlichkeit eingesetzt werden. Die SFH bietet dank ihrer Länderkompetenzen und Netzwerke den primären Schweizer Zielgruppen (Rechtsberatungsstellen, RechtsanwältInnen, Hilfswerkvertretung) Zugang zu schwer beschaffbaren und qualitativ hochwertigen Herkunftsländerinformationen. Wie arbeiten wir? Die Länderanalyse arbeitet unabhängig, vernetzt und systematisch. Die Länderanalyse hat Zugang zu Informationsnetzwerken in Herkunftsländern und zu externen Länder- ExpertInnen, Organisationen und Institutionen in der Schweiz und anderen Ländern. Aufgrund zahlreicher Arbeitsaufträge und begrenzter Kapazitäten benötigen länderspezifische Recherchen einen zeitlichen Vorlauf. Was sind unsere Produkte? Die Länderanalyse-Produkte sind auf das Schweizer Zielpublikum zugeschnitten. Intern und/oder extern erstellt werden Lageberichte, Themenpapiere, Gutachten / Einzelfallrecherchen und Länder-Basisinfos auf der Grundlage von Informationsnetzwerken, Recherchen und Abklärungsreisen: www.osar.ch/country-of-origin. Die Länderanalyse arbeitet mit an der Herkunftsländer-Plattform des European Country of Origin Network (www.ecoi.net). Was sind unsere Arbeitsschwerpunkte? Aufgrund asylpolitischer und statistischer Entwicklungen (Rückkehr, Gesuchszahlen, Bestand Asylsuchende) sowie der Informationsbedürfnisse (Anfragen) der primären Schweizer Zielgruppen und unserer begrenzten Kapazitäten werden Arbeitsschwerpunkte jährlich neu überprüft. Folgende Herkunftsländer stellen einen besonderen Arbeitsschwerpunkt (Berichte, Themenpapiere, Positionen, Recherchen) dar: Afrika: Angola, Äthiopien, DR Kongo, Eritrea, Somalia Asien: Afghanistan, Sri Lanka, Tschetschenien Europa: Bosnien, Kosovo, Mazedonien, Serbien-Montenegro, Türkei Mittlerer/Naher Osten: Irak, Iran, Syrien Zu weiteren wichtigen Herkunftsländern nimmt die Länderanalyse aufgrund besonderer Aktualität sowie bei Gefährdungslagen abhängig von internen Kapazitäten selbst oder mit Hilfe externer ExpertInnen Stellung. Der Länderanalyse stehen 160 Stellenprozent und begrenzte PraktikantInnen-Kapazitäten zur Verfügung. Wie finanzieren wir uns Die SFH finanziert sich durch Spendengelder und Mitgliederbeiträge. Unterstützen Sie die Arbeit der Schweizerische Flüchtlingshilfe: PC-Konto 30-1085-7.