Gebührenreglement für die Motorfahrzeugkontrolle

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Transkript:

Gebührenreglement für die Motorfahrzeugkontrolle vom 3. November 1981 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 6 des Verkehrsabgabegesetzes vom 24. September 1972 1, beschliesst: I. Es werden folgende Gebühren erhoben:^ Fr. 1. Lernfahr- und Führerausweise 1.1^Lernfahrausweise für alle Kategorien 30. 1.1.1^Duplikat, Ersatz, Namensänderung, Kantonswechsel 10. 1.1.2^Verlängerung 10. 1.2^Führerausweise für alle Kategorien 30.- 1.2.1^Duplikat, Ersatz, Namensänderuhg, Kantonswechsel 10.- 1.2.2^Führerausweis für Motorfahrräder 10.- 1.2.3^Austausch gemäss Art. 151 VZV 10.- 1.2.4^Eintrag einer weiteren Kategorie 10.- 1.3^Fahrlehrerausweise 40.- 1.4^Internationale Führerausweise 20.- 1.4.1^Verlängerung 10. 2. Fahrzeugausweise 2.1^Fahrzeugausweise für alle Kategorien 30.- 2.1.1^Duplikat, Ersatz, Namensänderung 10.- 2.1.2^Fahrzeugausweise für Motorfahrräder 5.- 2.1.3^Verlängerung des Fahrzeugausweises (provisorische Immatrikulation) 10.- 2.2^Ersatzfahrzeugausweise bis 30 Tage 20.- 2.2.1^Verlängerung (über 30 Tage hinaus) 10. 1 LB XIV, 128 67

2.3^Ersatzfahrzeugbewilligungen für ein Jahr für Personenwagen^ 100.- 2.3.1 für schwere Motorwagen^ 150.- 2.4^Tagesausweise für 24 Stunden (ohne Versicherung)^20.- 2.5^Internationaler Zulassungsschein^ 20.- 2.5.1 Verlängerung^ 10.- 3. Führerprüfungen 3.1^Theoretische Führerprüfungen: 3.1.1 Allgemeine Verkehrstheorie (mündlich oder schriftlich)^15.- 3.1.2 Vereinfachte Theorie (Kat. F, G und Mofa)^15.- 3.1.3 Theorie ARV (Kat B1 und D1)^ 15.- 3.1.4 Technische Theorie und ARV (Kat. C und D)^30.- 3.2^Praktische Führerprüfungen: 3.2.1 Kategorie B, Bl, D1, E^ 40.- 3.2.2 Kategorie C und D^ 60.- 3.2.3 Kategorie A, Al, C 1, F, G und Mofa^ 20.- 3.2.4 Teilprüfung (Manöver) die Hälfte der ordentlichen Gebühr 3.2.5 Zuschlag für auswärtige Prüfungen^ 5.- 3.2.6 Zuschlag für Begleitfahrzeug (Kat. A, A 1, F, G und Mofa)^7.- 3.3^Verschiebungen von Führerprüfungen, Nichterscheinen und Wiederholung: 3.3.1 Für Nichterscheinen zur Theorie- oder praktischen Führerprüfung wird die volle Gebühr verrechnet. 3.3.2 Für die Wiederholung einer Führerprüfung gelten die gleichen Ansätze wie für die erstmalige Prüfung. 3.4^Fahrlehrerprüfung: Für die Fahrlehrerprüfungen gelten die Ansätze der regionalen Fahrlehrer-Prüfungskommission. 4. Fahrzeugprüfungen 4.1^Typengeprüfte Fahrzeuge Neue und gebrauchte Fahrzeuge: 4.1.1 Motorfahrrad, Motorhandwagen, Arbeitskarren zu Fuss geführt^ 15.- 4.1.2 Kleinmotorrad und Motorrad^ 20.- 4.1.3 leichte Motorwagen und gewerbliche Traktoren^30.- 4.1.4 schwere Motorwagen^ 70.- 4.1.5 gewerbliche Motoreinachser mit Anhänger und Motorkarren^ 30.- 4.1.6 landwirtschaftliche Fahrzeuge^ 30.- 68

4.1.7 Anhänger an Personenwagen: Einachser^ 30.- 4.1.8^ Zwei- und Mehrachser^50.- 4.1.9 Sportanhänger (Boots-, Wohn-, Segelfluganhänger usw.)^30.- 4.1.10 leichte Sattelschlepper mit Anhänger^ 60.- 4.1.11 leichte Sattelschlepper ohne Anhänger^ 30.- 4.1.12 schwere Sattelschlepper mit Anhänger^ 110.- 4.1.13 schwere Sattelschlepper ohne Anhänger^ 70.- 4.1.14 Arbeits- und Ausnahmefahrzeuge (eingeschlossen Arbeits- und Ausnahmeanhänger) je nach Arbeitsaufwand^ 20.- bis 150.- 4.2^Nicht typengeprüfte Fahrzeuge: Zuschlag 50% zur normalen Prüfungsgebühr 4.3^Prüfung von Auflagen und technischen Änderungen^5.- bis 50.- 4.4^Kompositionsprüfungen: 4.4.1 leichte Motorwagen und Anhänger^ 10.- 4.4.2 schwere Motorwagen und Anhänger^ 20.- 4.4.3 Motorrad und Anhänger^ 10.- 4.4.4 Kleinmotorrad und Anhänger^ 10.- 4.5^Prüfungen nach Beanstandung (Mängellisten)^5.- bis 50.- 4.6^Für das Nichterscheinen zur Fahrzeugprüfung wird die Hälfte der Gebühr gemäss Ziffern 4.1 bis 4.4.4 berechnet 4.7^Überprüfungen der Eigenabnahme von Fahrzeugen^20.- 4.8^Auswärtige Fahrzeugprüfungen; Zuschlag je Fahrzeug^5.- 4.9^Freiwillige Brems- und Tachokontrollen^5.- bis 20.- 5. Kontrollschilder 5.1^ein Paar Einheitsformat^ 20.- 5.2^Einzelkontrollschild hinten^ 10.- 5.2.1 Einzelkontrollschild vorne^ 10.- 5.3^Motorrad und Kleinmotorrad^ 10.- 5.4^Motorfahrräder (10 x14 cm)^ 3.- 5.5^Herstellerschild^ 3.- 5.6^Ausschreibung im Polizeianzeiger^ 10.- 5.7^Finderentschädigung^ 3.- 6. Sonderbewilligungen 6.1^Ausnahmetransporte (Art. 78 VRV) 6.1.1 Einzelbewilligung^ 20.- bis 300.- 6.1.2 Dauerbewilligungen höchstens ein Jahr^20.- bis 300.- 69

6.2^Sonntags- und Nachtfahrbewilligung 6.2.1 Einzelbewilligung^ 20.- 6.2.2 Dauerbewilligungen (höchstens ein Jahr)^20. bis 150.- 6.3^Sportliche Veranstaltungen (Art. 95 VRV)^50. bis 500.- 6.4^Bewilligung für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen^ 50. bis 200.- 6.5^Verwendung von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen für volkstümliche Anlässe (Art. 90 Abs. 3 VRV) Gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen (Art. 90 VRV)^ 10. 7. Übrige Bewilligungen 7.1^Bewilligungen gemäss Art. 2 der Strassenverkehrsordnung^ 5. bis 50.- 7.2^Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises (Prüfung des Gesuches, Besichtigung der Garageeinrichtungen) 7.2.1 Behandlungsgebühr, erstmalige^ 120.- 7.2.2 Behandlungsgebühr, weitere^ 60.- 7.3^Erteilung der Eigenabnahmebewilligung an Garageh (Prüfung des Gesuches, Besichtigung der Einrichtungen, Instruktion des Abnahmepersonals) 7.3.1 Behandlungsgebühr^ 120.- 7.3.2 Instruktioh des Abnahmepersonals je Person^30.- 7.4^Bewilligung zum Ablegen der Führerprüfung in einem anderen Kanton^ 10.- 7.5^Bewilligung von Reklameaufschriften (Art. 26 Abs. 3 BAV)^ 5. bis 50.- 7.6^Zulassungsbewilligung zur Ausbildung als Fahrlehrer^50.- 7.7^Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches (Art. 17 Abs. 3 und 7 ARV)^ 20.- 7.8^Ausbildungsbewilligung für Ausbildner von Lastwagenführerlehrlingen^ 20.- 7.9^Andere, in diesem Reglement nicht ausdrücklich erwähnte Bewilligungen je nach Aufwand^5. bis 50. 8. Verschiedene Gebühren 8.1^Fahrzeugexpertisen und Führerprüfungen im Sonderfall, Experteninstruktion als Sachverständiger bei Gerichtsverhandlungen, Aktenstudium, Augenscheine, Ausarbeitung von Gutachten, je Stunde^ 40. 70

8.2^Bescheinigungen an Privatpersonen^ 2. bis 15.- 8.3^Verwaltungsaufwand für die vertrauensärztliche Untersuchung^ 10.- 8.4^Depotgebühr^ 10.- 8.5^Gebühr für nicht eingelöste Nachnahmen^ 5. 9.^Verwaltungsgebühren 9.1^Entzug oder Verweigerung eines Führer-, Lernfahr-, Fahrlehrer- oder Fahrzeugausweises, Verwarnungen, Aberkennung eines ausländischen Führerausweises, Verbot des Führens eines Motorfahrrades oder landwirtschaftlichen Fahrzeuges, polizeilicher Entzug von Kontrollschildern oder andere Verwaltungsverfügungen^ 10. bis 100.- 9.2^Beschwerdeentscheide^ 10. bis 50.- 9.3^Mahngebühren^ 2. bis 10. Besondere Bestimmungen a) Waaggebühren gehen zulasten des Fahrzeuginhabers. b) Prüfungsgebühren von Invaliden und Invalidenfahrzeugen kann das Polizeidepartement ermässigen oder ganz erlassen. c) Die Prüfungsgebühren können vor Erteilung der Ausweise erhoben werden. Die diesem Reglement widersprechenden Vorschriften, insbesondere das vom 27. Dezember 1973 1, werden aufgehoben. Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft. Samen, 3. November 1981^Im Namen des Regierungsrates, Der Landammann: Beat Amgarten Der Landschreiber: Urs Wallimann LB XIV, 373, und LB XV, 401 71