Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
|
|
- Sigrid Gisela Gerhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 74. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 7. Dezember 00 (Stand. Januar 0). Allgemeines Grundsatz Die Gebühren des Strassenverkehrsamtes decken die Kosten für die amtlichen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Gebühren, die im elektronischen Zahlungsverkehr im Voraus bezahlt werden, kann das Strassenverkehrsamt um maximal Fr. 5. reduzieren. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann das Strassenverkehrsamt die Erhebung der notwendigen Gebühren an Dritte delegieren. Rechnungsstellung Abgaben werden in der Regel mit Rechnung erhoben. Für die Bezahlung gilt die auf dem Rechnungsformular aufgeführte Frist. Abgaben können auch durch Vorauszahlung, Barzahlung oder Nachnahmezustellung erhoben werden. 4 Der geschuldete Betrag ist auf einmal und in einem Betrag zu bezahlen. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug wird nach erfolgter Mahnung das Betreibungsverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wird der Entzug der Kontrollschilder verfügt. Weitere Dienstleistungen des Strassenverkehrsamtes werden erst nach Begleichung der Abgaben und nur gegen Barzahlung erbracht. Die Halterin oder der Halter schuldet nebst der verfallenen Abgabe auch die entsprechenden Bearbeitungs-, Entzugs- und Betreibungsgebühren. 4 Verrechnung, Rückerstattung Guthaben und Forderungen jeder Art werden verrechnet oder zurückerstattet, wenn die Summe nach Abzug allfälliger Aufwendungen mehr als Fr. 5. beträgt. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 74. RRV Strassenverkehrsabgaben 5 Verjährung Forderungen und Guthaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. 6 Barauslagen, Kostenvorschuss Dem Strassenverkehrsamt belastete Kosten für medizinische oder verkehrspsychologische Gutachten, Strafregisterauszüge usw. werden den Kundinnen und Kunden weiterverrechnet. Es kann ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden.. Verkehrszulassung von Personen 7 Führerausweise Für Führerausweise werden Gebühren wie folgt erhoben:. Führerausweis Fr Bearbeitung eines Gesuches für einen Lernfahrausweis Fr. 0.. Lernfahrausweis Fr Änderung, Duplikat und Ersatz eines Ausweises gemäss Ziffern und Fr Internationaler Führerausweis Fr Fähigkeitsausweis C/C und D/D Fr Führerprüfungen Für Führerprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Theorieprüfungen:.. Gruppenprüfung Fr Einzelprüfung Fr Theorieprüfung CZV Fr Fahrprüfungen, Kontrollfahrten:.. Kategorie A, A Fr Kategorie B, B, F, BE, CE, DE, DE, BPT Fr Kategorie C, C, CE, D Fr Kategorie D Fr Kategorie M, G Fr Kontrollfahrten für alle Kategorien Fr Bearbeitungsgebühr für ausserkantonale Prüfungen Fr. 5.
3 RRV Strassenverkehrsabgaben Administrativmassnahmen Für Administrativmassnahmen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Verweigerung, Entzug oder Aberkennung von Ausweisen sowie Fahrverbot Fr Verwarnung Fr. 0.. Änderung einer Massnahme Fr. 0. bis Fr Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Anordnung von Auflagen Fr Verkehrsunterricht zur Nachschulung Fr. 00. bis Fr Anordnung medizinischer oder verkehrspsychologischer Gutachten Fr Aufgebot zur ärztlichen Kontrolluntersuchung Fr Mahnung wegen Verzugs eines Arztzeugnisses Fr Moderatorinnen und Moderatoren Für die Zulassung von Moderatorinnen und Moderatoren werden Gebühren wie folgt erhoben:. Ausbildungszulassung Fr Ausstellen und Verlängerung der Bewilligung für die Moderatorentätigkeit Fr Verkehrszulassung von Fahrzeugen Fahrzeugausweise Für Fahrzeugausweise werden Gebühren wie folgt erhoben:. Fahrzeugausweis Fr Ersatzfahrzeuge:.. Ausweis Fr Jahresbewilligung Fr. 0.. Tageszulassung:.. Ausweis Fr Versicherungsprämie Tarif 4. Internationaler Fahrzeugausweis Fr Grüne Versicherungskarte Fr Kollektiv-Fahrzeugausweis Fr Änderung (ohne Adressmutation), Duplikat, Ersatz, Verlängerung, Aufforderung: 7.. Einzelausweise Fr bei Wechsel des Firmennamens oder der Rechtsform bis 0 Fahrzeuge pro Fahrzeug inklusive Kontrollschilderübertragung Fr bei Wechsel des Firmennamens oder der Rechtsform ab dem. Fahrzeug pro Fahrzeug inklusive Kontrollschilderübertragung Fr. 0.
4 74. RRV Strassenverkehrsabgaben 8. Eintrag von Code 78 (Halterwechsel verboten) Fr Mofa: 9.. Fahrzeugausweis Fr Blanko-Ausweis Fr Änderung, Duplikat, Ersatz Fr. 0. Fahrzeugprüfungen Für Fahrzeugprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Motorfahrrad Fr. 0.. Motorrad, Kleinmotorrad und Kleinmotorrad-Dreirad Fr Leichte Motorwagen, Motorrad mit Seitenwagen, Motorrad-Dreirad, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Fr Schwere Motorwagen nach Gesamtgewicht: 4.. bis kg Fr bis kg Fr über kg Fr Tankfahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter: 5.. Zugfahrzeug, Zuschlag Fr Anhänger, Zuschlag Fr Motoreinachser Fr Motorkarren, Traktor Fr Anhänger nach Gesamtgewicht: 8.. bis 750 kg Fr bis 500 kg Fr über 500 kg Fr Nachkontrolle und Nachprüfungen: 9.. von Fahrzeugen gemäss Ziffern,, 6, 7 und 8 Fr von Fahrzeugen gemäss Ziffern 4 und 5 Fr Teilprüfung, technische Änderung, Änderung im Verwendungszweck, Prüfung von Fahrzeugteilen, Arbeits- und Ausnahmefahrzeugen, zusätzliche Arbeiten für die Fahrzeugzulassung Fr. 60. pro Std.. Verwendung U-Schild Strassenverkehrsamt für Fahrzeugprüfung Fr. 0.. Bearbeitungsgebühr für den Eintrag der ausserkantonalen Prüfung Fr. 0.. Berechnung des Energieeffizienzcode Fr. 0. Kontrollschilder Für Kontrollschilder werden Gebühren wie folgt erhoben:. Schilderpaar Fr. 5.. Einzelschild Fr. 5.. Depotgebühr für ein angebrochenes, volles und jedes weitere Jahr Fr
5 RRV Strassenverkehrsabgaben Schilderübertragung (exkl. Wechsel des Firmennamens oder der Rechtsform) Fr Kaution für Tagesschilder Fr Kontrollschilder-Verlust: 6.. Bearbeitungsgebühr verlorener Kontrollschilder Fr Ausschreibung nach Diebstahl oder Verlust Fr Ausschreibung aufgrund unzustellbarer Verfügungen Fr Mofa-Schild Fr Vignette für Mofa (ohne Versicherung) Fr Entscheide Für Entscheide im Zusammenhang mit der Verkehrszulassung von Fahrzeugen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Ablehnung der Verkehrszulassung Fr. 0.. Verwarnung wegen missbräuchlicher Verwendung Fr. 0.. Verwendungsverbote nach Artikel 09 VZV ) Fr Entzug von Ausweisen und Kontrollschilder Fr Sonderbewilligungen, verschiedene Gebühren 5 Sonderbewilligungen Für Sonderbewilligungen werden Gebühren wie folgt erhoben:. Sonderbewilligungen:.. Einzelbewilligung Fr. 80. bis Fr Jahresbewilligung Fr. 0. bis Fr Erneuerung von unveränderten Jahresbewilligungen Fr Werkinterner Verkehr:.. Gesuchsprüfung, Reisekosten Fr. 40. pro Std... Bewilligung Fr. 0.. Selbstabnahme von Fahrzeugen:.. Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebskontrollen, Ausbildung des Personals Fr. 40. pro Std... Bewilligung Fr Änderung oder Erneuerung der Bewilligung Fr Ausbildung von Lastwagenführerlehrlingen: 4.. Gesuchsprüfung Fr. 40. pro Std. 4.. Bewilligung Fr. 0. ) SR
6 74. RRV Strassenverkehrsabgaben 5. Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebskontrollen bei Kollektiv-Fahrzeugausweisen (ohne Ausweis und Kontrollschilder) Fr. 40. pro Std. 6. ARV-Bewilligungen: 6.. Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebskontrollen Fr. 40. pro Std. 6.. Bewilligung Fr Bearbeitungsgebühr Fahrerkarte DFS (Belastung durch Bund) Fr Bewilligungen anderer Art Fr. 80. bis Fr Entzug von Bewilligungen Fr. 0. bis Fr Ausweis zur Befreiung von der Gurtenpflicht Fr Nichterscheinen, Abmeldung, Rückzug Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als vier volle Arbeitstage vor einer Prüfung oder einem Verkehrsunterricht ist die ganze Gebühr gemäss zu entrichten. Bei Rückzug von Anträgen auf eine Dienstleistung wird die erbrachte Leistung nach Zeitaufwand berechnet. 7 Verschiedene Dienstleistungen Ausserordentliche Prüfungen, Kontrollen, Gutachten, Expertisen, Bescheinigungen, Abklärungen, Auskünfte, Aufforderungen usw. sowie Dienstleistungen ausserhalb des Strassenverkehrsamtes werden nach Zeitaufwand verrechnet. Der Stundensatz beträgt Fr Kanzleigebühren Die Kanzleigebühren betragen für:. Beglaubigte Kopien von Prüfberichten Fr. 0.. Mahngebühr (. Mahnung / Verfügung) Fr. 0.. Polizeiauftrag Zustellung einer Verfügung Fr Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern Fr Bearbeitungsgebühr für Betreibungen Fr Nichteinlösen einer Nachnahme Fr Nachforschungen: 7.. wegen nicht zustellbaren Postsendungen Fr ESR-Zahlungen Selbstkosten 8. Drucksachen Selbstkosten 6
7 RRV Strassenverkehrsabgaben Zuteilung der Kontrollschilder 9 Abgabe und Übertragung von Kontrollschildern Kontrollschilder dürfen nur vom Strassenverkehrsamt bezogen werden und bleiben Eigentum des Staates, ausgenommen befristete Schilder. Das Strassenverkehrsamt kann frei verfügbare Kontrollschilder der meistbietenden Person und besondere Schilder durch eine spezielle Preisgestaltung den Kundinnen und Kunden zum Gebrauch überlassen. Unleserliche oder beschädigte Kontrollschilder werden auf Kosten der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters ersetzt. 4 Kontrollschilder werden in der Regel für ein Jahr auf den Namen der Kundinnen und Kunden deponiert. Verlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr sind gebührenpflichtig zu beantragen. 5 Kontrollschilder können zum ordentlichen Gebührenansatz an Dritte übertragen werden. 6. Verkehrssteuer 0 Fälligkeit Die Verkehrssteuer für immatrikulierte Fahrzeuge wird für das ganze Jahr zum Jahresbeginn mit entsprechender Zahlungsfrist in Rechnung gestellt und ist in einem Betrag zu bezahlen. Die Verkehrssteuer für ein Fahrzeug ist vom ersten Tag der Verkehrszulassung bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Verkehrssteuern können nicht gestundet und nicht in Raten beglichen werden. Beendigung der Abgabepflicht Wird das Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt, ist die Verkehrssteuer noch für den Tag beziehungsweise den nächsten Arbeitstag nach der Rückgabe der Kontrollschilder zu entrichten. Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird der Halterin oder dem Halter die Verkehrssteuer für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr in Verkehr steht, zurückerstattet. Bei einem mit Wechselschild immatrikulierten Fahrzeug endet die Verkehrssteuerpflicht nur mit der Ausserverkehrssetzung des Fahrzeuges. 4 Bei der Rückgabe der Kontrollschilder von Fahrzeugen, für die eine pauschale Steuer entrichtet wurde, erfolgt keine Rückerstattung. 7
8 74. RRV Strassenverkehrsabgaben Erlass und Ermässigung Das Strassenverkehrsamt kann die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen oder ermässigen für Fahrzeuge:. von gehbehinderten Personen, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sind;. von gemeinnützigen Organisationen, die ihre Fahrzeuge ausschliesslich für soziale Aufgaben oder im Dienst der Kranken-, Behinderten- oder Betagtenhilfe einsetzen und damit keinen Betriebsgewinn erzielen. Rabatt Eurokategorien Der Rabatt entfällt im Folgejahr, wenn im Kanton Thurgau mehr als 0 Fahrzeuge der höheren Kategorie im laufenden Jahr immatrikuliert wurden. 7. Schlussbestimmungen 4 Aufhebung bisherigen Rechtes Die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes vom 8. November 997, die Verordnung des Regierungsrates über die Reduktion der Strassenverkehrsabgaben für emissionsarme Fahrzeuge vom. September 008 und der Regierungsratsbeschluss betreffend Strassenverkehrsabgaben von Invaliden vom. Juni 975 werden aufgehoben. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 7. Juli 00 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 6. August 006 auf den. Januar 0 in Kraft. 8
9 RRV Strassenverkehrsabgaben 74. Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass Erstfassung ABl. 49/00 9
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
74. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 7. Dezember 00 Die Gebühren des Strassenverkehrsamtes decken die Kosten für die amtlichen Verrichtungen im Zusammenhang
MehrGebührentarif zum EG SVG
76.32 Gebührentarif zum EG SVG vom 2. April 206 (Stand. Juni 206) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 24. April 983 zum Bundesgesetz vom
MehrGebührentarif zum EG SVG
636 Ausserrhodische Gesetzessammlung 761.32 Gebührentarif zum EG SVG Änderung vom 27. Mai 1997 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Der Gebührentarif vom 28. November 1995 zum
MehrStandeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016
1 741.011 Standeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016 vom 1. Dezember 2015 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 16 der Verordnung
Mehrgestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni 1968,
741.012 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr vom 27. Mai 1997 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni
MehrGebührentarif für den Strassenverkehr und die Schifffahrt
Kanton Glarus 003 VII D//3 Gebührentarif für den Strassenverkehr und die Schifffahrt (Erlassen vom Regierungsrat am 8. Juli 004) I. Allgemeines Art. Grundsatz Die Gebühren haben die Kosten für die amtlichen
MehrGebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz 1
Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (Vom 8. Dezember 97) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 6 Abs. des Gesetzes über die Motorfahrzeugabgaben
MehrVerordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle *
45.36 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle * Vom 7. Dezember 004 (Stand. Mai 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 Absatz des Gesetzes
MehrGebührenkatalog VSZ OW/NW Stand 01.01.2016
Gebührenkatalog VSZ OW/NW Stand 01.01.2016 Code Text Gebühr Lernfahrausweise 1101 Gesuchsbearbeitung Führerzulassung 30.00 1102 Lernfahrausweis Ausstellung 20.00 1103 Lernfahrausweis Kantonswechsel 40.00
MehrDekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr
Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr Vom 18. Oktober 1977 (Stand 1. Januar 1990) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. e der Staatsverfassung 1) und 8 des
MehrGesetz über die Strassenverkehrsabgaben
74. Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 6. August 006 (Stand. Januar 0). Strassenverkehrsabgaben Verkehrssteuer Der Kanton erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes eine Verkehrssteuer von den Halterinnen
MehrVerordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
741.012 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr vom 27. Mai 1997 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni
Mehr1. Gebühren für Führer- und Fahrzeugausweise
75.22 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr Vom 3. Dezember 2005 (Stand. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 47 Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ), in Vollziehung von
MehrGebührentarif des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwalden (Gebührentarif VSZ)
771.411 Gebührentarif des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwalden (Gebührentarif VSZ) vom 4. Dezember 2002 1 Der Verwaltungsrat des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden/Nidwalden, gestützt auf Artikel
Mehrmit dem Strassenverkehr und der Schifffahrt zu decken. 2 Die einzelne Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den
Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr und in der Schifffahrt (Strassen- und Schifffahrtsgebührenverordnung, StrGebV) Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf
MehrGebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz 1
Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (Vom 8. Dezember 97) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 6 Abs. des Gesetzes über die Motorfahrzeugabgaben
MehrGebührenreglement für die Motorfahrzeugkontrolle
Gebührenreglement für die Motorfahrzeugkontrolle vom 3. November 1981 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 6 des Verkehrsabgabegesetzes vom 24. September 1972 1, beschliesst:
MehrGesetz über die Strassenverkehrsabgaben
74. Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 6. August 006 ) I. Strassenverkehrsabgaben Der Kanton erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes eine Verkehrssteuer von den Halterinnen oder den Haltern von Motorfahrzeugen,
Mehrvom 7. Dezember 2004
741.051 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 258 ausgegeben am 10. Dezember 2004 Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die Einhebung von Gebühren durch die Motorfahrzeugkontrolle Aufgrund
MehrGebührenverordnung für Leistungen des Strassenverkehrsamtes zugunsten von Motorfahrzeughaltern *
Gebührenverordnung für Leistungen des Strassenverkehrsamtes zugunsten von Motorfahrzeughaltern * Vom 24. Oktober 977 (Stand. Juni 202) Gestützt auf Art. 6 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz
MehrGesetz über die Strassenverkehrssteuern
Fassung zur Vernehmlassung: 29. April 2008 651.3 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 105 des Strassenverkehrsgesetzes
MehrVerordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft
48. Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft Vom 4. August 202 (Stand. September 202) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz 2 der Verfassung vom 7. Mai 984
MehrGesetz über die Strassenverkehrssteuern
645.00 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 7. Juni 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: Art. Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Schaffhausen, die
Mehrvom 14. September 1994
641.51 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1994 Nr. 78 ausgegeben am 14. Dezember 1994 Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung
MehrVereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel
48.5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel Vom 9. November 993 (Stand. April 00) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben Vernehmlassungsvorlage Version vom.05.09 (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine
MehrAMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR JAHRESSTATISTIK 2017 UND SCHIFFSVERKEHR URI
AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR JAHRESSTATISTIK 2017 AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR URI Seite 2 von 18 INHALTSVERZEICHNIS KURZKOMMENTAR... SEITE 3 FAHRZEUGZULASSUNG FAHRZEUGBESTAND NACH FAHRZEUGARTEN...
MehrAMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR JAHRESSTATISTIK 2013 UND SCHIFFSVERKEHR URI
AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR JAHRESSTATISTIK 2013 AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR URI Seite 2 von 16 INHALTSVERZEICHNIS KURZKOMMENTAR... SEITE 3 FAHRZEUGZULASSUNG FAHRZEUGBESTAND NACH FAHRZEUGARTEN...
MehrReglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 30..206 (Stand 0.02.207) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Strassenverkehrsgesetz
MehrBeschluss über die Strassenverkehrsgebühren
78.6 Beschluss über die Strassenverkehrsgebühren vom.07.99 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr;
MehrVereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
48.5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel Vom 9. November 993 (Stand. April 00) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Art. Absatz
MehrReglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen. und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
- 1-741.104 Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 18. März 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Strassenverkehrsgesetz
MehrGegenüberstellung geltendes Recht / Teilrevision
Gegenüberstellung geltendes Recht / Teilrevision Synopse 751.22 I. Das Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986 wird wie folgt geändert: Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
MehrGesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 6.09.004 (Stand 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 05 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 9. Dezember 958; eingesehen
MehrVerordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern
76. Verordnung über die Versteigerung von Kontrollschildern vom 6. Februar 06 (Stand. Februar 08) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8a Abs. der Verordnung zum Einführungsgesetz
MehrNachtrag zum Gesetz über die Strassenverkehrssteuern. Ergebnis erste Lesung des Kantonsrats vom 10. März Gesetz über die Strassenverkehrssteuern
Nachtrag zum Gesetz über die Strassenverkehrssteuern 22.15.08 Ergebnis erste Lesung des Kantonsrats vom 10. März 2016 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern Der Kantonsrats des Kantons Obwalden beschliesst:
MehrVerordnung über die Erhebung von Gebühren und Kosten für die Schiffahrt im Kanton Graubünden
877.0 Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Kosten für die Schiffahrt im Kanton Graubünden Vom 0. August 984 (Stand. April 00) Gestützt auf Art. 0 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
MehrVerordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr
Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr Vom 5. November 1984 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung)
VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN (Gebührenverordnung) Fassung vom 19. März 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Gegenstand 1 3 Auslagen 2 3 Mehrwertsteuer 3 4 Aufwandgebühren 4 4 Bezug der Gebühren 5 4 Fälligkeit
MehrReglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 18.
- 1 - Reglement über den Tarif der Gebühren Kosten im Bereich der Zulassung von Personen Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 18. März 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Strassenverkehrsgesetz
MehrVerordnung über den Strassenverkehr
Verordnung über den Strassenverkehr Vom 27. November 1985 (Stand 7. Mai 2006) Der Landrat, VII D/11/2 gestützt auf das Einführungsgesetz vom 5. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG)
MehrVerordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger
Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger Vom 2. Oktober 995 (Stand. Januar 2009) Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Kantonsverfassung ) und Art. 4 Strassenfinanzierungsgesetz 2) und
MehrVerordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG)
1 741.010 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (VEG SVG) vom 22. Juni 1992 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.
MehrGesetz über die Motorfahrzeugabgaben. Synopse zur Vorlage des Regierungsrates und Fassung vorberatende Kommission Beilage 1 zu RRB Nr.
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben Synopse zur Vorlage des Regierungsrates und Fassung vorberatende Kommission Beilage zu RRB Nr. (0/0) Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar
MehrGesetz über die Strassenverkehrssteuern
Entwurf gemäss erster Lesung des Regierungsrats vom 10. Juni 2008 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 105 des Strassenverkehrsgesetzes
MehrBeschluss. über die Schifffahrtsgebühren. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 12. Juli 1991
785.16 Beschluss vom 1. Juli 1991 über die Schifffahrtsgebühren Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt; gestützt auf die Verordnung
MehrVerkehrsabgabenverordnung 11
Verkehrsabgabenverordnung 74. Verkehrsabgabenverordnung (vom. November 98) Der Regierungsrat, gestützt auf die, 4, 9, und 7 des Verkehrsabgabengesetzes vom. September 966, beschliesst: I. Allgemeines.
MehrVerkehrsabgabenverordnung (VAV) 14
Verkehrsabgabenverordnung (VAV) 74. Verkehrsabgabenverordnung (VAV) 4 (vom. November 98) Der Regierungsrat, gestützt auf,, 4, 9, 0, 0 a,, und 7 des Verkehrsabgabengesetzes (VAG) vom. September 966, 4 beschliesst:
MehrNr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes. vom 30. Oktober 2001* (Stand 1. Januar 2012) I. Allgemeine Bestimmungen
Nr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes vom 0. Oktober 00* (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 8 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den
MehrVerordnung über die Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger (Verkehrsabgabenverordnung)
Verordnung über die Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger (Verkehrsabgabenverordnung) (vom 23. November 1983) 1 Der Regierungsrat, gestützt auf die 3, 4, 5, 9 und 17 des Verkehrsabgabengesetzes
Mehr1. Unterabschnitt: S c h i f f s f ü h r e r - und Schiffsausweise
REGLEMENT über die Gebühren im Bereich der Schiffahrt (vom 4. November 1996; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt
Mehrvom 30. Oktober 2001* (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes vom 0. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 8 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und
MehrGesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge Vom 7. November 966 (Stand:. Januar 03) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates und gestützt auf Art. 05 des Bundesgesetzes
Mehrvom 30. Oktober 2001 (Stand 1. Januar 2018)
Nr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes vom 0. Oktober 00 (Stand. Januar 08) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 8 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den
MehrDer Weg zum Führerausweis Mofa / Roller / Töff
Der Weg zum Führerausweis Mofa / Roller / Töff Allgemeines Für die Kategorien A und Unterkategorie A1 gelten: Gesuchsformular beim kantonalen Strassenverkehrsamt (Zulassungsbehörde), der Kantonspolizei
Mehrvom 30. Oktober 2001 (Stand 1. Januar 2015)
Nr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes vom 0. Oktober 00 (Stand. Januar 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 8 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den
MehrEINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement
EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand...
MehrDie Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.
Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 4. Dezember 008 (Stand. Januar 05) 77. Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 05 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 9. Dezember 958
Mehrvom 30. Oktober 2001* (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes vom 0. Oktober 00* (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 8 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und
MehrMotorfahrzeugsteueransätze ab
Gurzelenstrasse 3, Postfach 433 CH-4512 Bellach Telefon 032 627 66 66 Telefax 032 627 66 99 mfk@mfk.so.ch Motorfahrzeugsteueransätze ab 1.1.2003 23 Leichte Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für
Mehrvom 10. März 1998 (Stand 1. Juli 2003)
Nr. 788b Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 0. März 998 (Stand. Juli 003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf des Gesetzes über die Schiffssteuer vom. Dezember 997, auf Antrag
MehrVerkehrsgebührentarif
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 718.1 Verkehrsgebührentarif vom 20. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2009) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 100 des Gesetzes über die
MehrVerkehrsgebührentarif
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 718.1 Verkehrsgebührentarif vom 20. Dezember 2005 (Stand 1. Juli 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 100 des Gesetzes über die
Mehrvom 30. Oktober 2001 (Stand 1. April 2019)
Nr. 778 Verordnung über den Gebührenbezug des Strassenverkehrsamtes vom 0. Oktober 00 (Stand. April 09) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 8 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den
Mehrgestützt auf Art. 3 Ziff. 14, Art. 5 und Art. 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni 1968,
645.0 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern vom 7. Mai 997 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 3 Ziff. 4, Art. 5 und Art. 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern
MehrDer Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer.
747. Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom. Dezember 975 (Stand. Januar 000) * Grundsatz, Steuersubjekt Der Staat erhebt von den Haltern oder Halterinnen von Wasserfahrzeugen eine Steuer. Der Ertrag
MehrGesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) 1 Allgemeines Art. 1 2 Kantonale Strassenverkehrssteuer Art. 2 Art.
76.6 Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG) vom.0.998 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz der Kantonsverfassung ) sowie Artikel 05 des Bundesgesetzes
MehrReglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime)
Stadt Aarau 8.8- Reglement über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti (Taxreglement Pflegeheime) Vom. Mai 05 (Stand 6. Juni 05) Der Einwohnerrat Aarau, gestützt auf 0 Abs. lit. i i.v.m. 55 des
MehrVerkehrsversicherungsverordnung
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Änderung vom 14. Januar 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 1 wird wie folgt geändert: Ingress
MehrVerordnung über die Strassenverkehrssteuern
645.0 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern vom 7. Mai 997 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Ziff. 4, Art. 5 und Art. 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom
MehrNr. 777 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes * (Strassenverkehrsverordnung)
Nr. 777 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes * (Strassenverkehrsverordnung) vom 9. Dezember 986 (Stand. März 07) Der Regierungsrat
MehrGestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1)
Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) Vom 0. Januar 004 (Stand. Januar 05) Gestützt auf Art. 4 Abs. des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 989 ) von der Regierung erlassen am 0. Januar 004. Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *
. Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht * Vom 6. Mai 003 (Stand. März 03) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 4. Oktober 007 ) über
MehrVerordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)
747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen
MehrVORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen)
VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen) Gesetzesentwurf über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes
MehrBrandschutzreglement und Tarif
Brandschutzreglement und Tarif A Gesetzliche Grundlagen Gestützt auf das Brandschutzgesetz vom 2. Februar 989 erlässt die Einwohnergemeinde Suhr folgendes Reglement über den Brandschutz im Gemeindegebiet.
MehrGebührenreglement Ausgabe 2017
Gebührenreglement Ausgabe 2017 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 SCHULDNERIN/SCHULDNER DER ABGABE... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE... 5 BURGERVERWALTUNG... 5 DATENSCHUTZ...
MehrVerordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben. I. Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und Kantonspolizei
Kanton Glarus 995 VII D// Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben (Vom 6. Dezember 985) Der Regierungsrat, gestützt auf das Einführungsgesetz vom 5. Mai 985 zum Bundesgesetz
MehrE i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. Reglement Erhebung Hundetaxe
E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h Reglement Erhebung Hundetaxe vom 5. Dezember 2012 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Hundetaxe 3 Taxpflichtige Hunde 3 Meldepflicht 3 Taxbefreite Hunde 3 Nachzahlung,
MehrVerordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen
Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung, NSAV) 741.72 vom 26. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 1996) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrGesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)
55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten
MehrA5B. Anhang 5B: Gebührentarif des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) (Stand )
1 154.21-A5B Anhang 5B: Gebührentarif des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) (Stand 01.02.2015) Die nachstehenden Gebühren sind in angegeben. 1. Prüfungen 1.1 Praktische Prüfungen für Fahrzeugführerinnen
MehrVerordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des
MehrVereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen
99.7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen Vom 8./. Juni /. Juli 997 Zwischen den Kantonen Basel-Stadt,
Mehrvom 23. Oktober 1973 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. 88 Gesetz über das Halten von Hunden vom. Oktober 97 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom. Juli 966, nach Einsicht in die Botschaft
MehrGESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Geltungsbereich Art. Begriffe II. Grundsätze der Gebührenerhebung Art.
Mehrreglement für parkkarteninhaber zentrum
parkkarteninhaber der tiefgarage zentrum Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen und Zweck 3 Art. 1 Grundlagen 3 Art. 2 Zweck 3 2. Parkkarten 3 Art. 3 Kategorien 3 Art. 4 Parkierung 3 Art. 5 Parkkarte 3
MehrVerfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit *
40.4 Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit * vom. November 99 (Stand. Dezember 00). Allgemeine Bestimmungen Gemeinnützige Arbeit Als gemeinnützig gilt eine
Mehrin Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
MehrTARIFORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN IM AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
SICHERHEITSDIREKTION TARIFORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN IM AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR Gestützt auf Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201), Artikel 22 der Vollziehungsverordnung
Mehrvom 26. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg,
.6 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden vom 6. Juni 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat
MehrA5B. Anhang 5B: Gebührentarif des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) (Stand )
1 154.21-A5B Anhang 5B: Gebührentarif des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) (Stand 01.06.2018) Die nachstehenden Gebühren sind in angegeben. 1. Prüfungen 1.1 Praktische Prüfungen für Fahrzeugführerinnen
MehrKanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
Mehr831.135.1. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1.
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) 831.135.1 vom 28. August 1978 (Stand am 1. Juli 2011) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66 ter
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen. öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Frauenfeld. (Parkierungsreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Stadt Frauenfeld (Parkierungsreglement) Gültig ab 1. Oktober 1993 STADT FRAUENFELD REGLEMENT
Mehr