Deutscher Industrie- und Handelskammertag

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Transkript:

POSITIONSPAPIER Berlin, 30. August 2004 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Zum Thema: Zukunft des Rundfunkgebührensystems / Erhöhung der Rundfunkgebühr für die Hotellerie ab 2005 / Gebührenpflicht für den Internetrundfunk 1. Grundposition: Bemessungsgrundlage ändern Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich vor allem durch Rundfunkgebühren. Dabei begründet das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts die Rundfunkgebührenpflicht ( 13 Rundfunkstaatsvertrag). Dieser Ansatz muss nach Ansicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) geändert werden. Es ist ein Modell zu wählen, das künftig unabhängig von der Art und Anzahl der Empfangsgeräte eine Rundfunkgebühr vorsieht. Die Rundfunkgebühr muss vielmehr im Sinne eines Nutzungsrechts - als ein zeitraumbezogenes (nicht zeitabhängiges) Entgelt für die Teilnahme am Rundfunk verstanden werden. Bei dem derzeitigen System wird mit einer Zunahme von Geräten grundsätzlich automatisch eine Gebührenvermehrung generiert. So geraten internetfähige PCs in die Gebührenpflicht, und Hotels müssen abhängig von der Zimmerzahl Gebühren entrichten. Das ist nicht sachgerecht. Gebühren sind gesetzlich geregelte Entgelte, die für besondere Gegenleistungen denen sie entsprechen sollen (sog. Äquivalenzprinzip) zu entrichten sind. Gegenleistung bzw. Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist es, durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken, 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag. Das Entrichten einer Gebühr kann also nicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft werden. Die Leistung Darbietung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen wird nicht größer oder geringer, je mehr oder weniger Rundfunkempfangsgeräte angeschlossen sind. Niemand kann gleichzeitig mehr als eine Sendung verfolgen. - 1 -

2. Hotels zahlen zu Unrecht Rundfunkgebühren Hotels und Pensionen müssen jedes Rundfunkgerät anmelden und hierfür Rundfunkgebühren zahlen. In dem bis Ende 1996 geltenden RfGebStV gab es keine Regelung für die so genannten Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes. Das hatte zur Folge, dass jeder Hotelier für jedes Gerät die volle Rundfunkgebühr bezahlen musste. Eine Rundfunkgebühr unabhängig davon zu erheben, ob ein Hotelzimmer belegt ist oder nicht, erschien jedoch nicht angemessen. Mit Inkrafttreten des 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zahlen deshalb seit Anfang 1997 Hotels und Pensionen nur noch die halbe Gebühr für solche Zweitgeräte. Damit scheinen die Hoteliers privilegiert zu sein. In der aktuellen Debatte um die geplante Anpassung bzw. Erhöhung der Rundfunkgebühren überlegen die Ministerpräsidenten der Länder, die 50 %-Regelung für Zweitgeräte auf den Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes (sog. Hotelprivileg, vgl. 5 Abs. 2 Satz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, im Folgenden RfGebStV genannt) zu streichen. Der DIHK stellt sich gegen diese Überlegungen: Mit dem geplanten Wegfall dieser Regelung wird die Diskussion um die Zukunft des Rundfunkgebührensystems in die falsche Richtung gelenkt. Das Streichen einer Sonderregelung an einer Ecke des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist nicht zielführend. Es bedarf vielmehr einer grundsätzlichen Neustrukturierung des Erhebungssystems. Die Gebührenpflicht wird nämlich nach 13 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag an dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts festgemacht. Verpflichtet ist der Rundfunkteilnehmer, d. h. derjenige, der ein solches Gerät zum Empfang bereithält (vgl. 1 Abs. 2 Satz 1 RfGebStV). Generell hat dieser nach 2 Abs. 2 RfGebStV für jedes Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten und für jedes Fernsehgerät jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr. Weitere Grundgebühren für Fernseher sind nur zu entrichten, wenn die bereitgehaltenen Fernseher die Zahl der Radios übersteigt. Eine Rundfunkgebühr entfällt nach 5 RfGebStV für Zweitgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug bereitgehalten werden. Im Falle von Rundfunkempfangsgeräten in mehreren Wohnungen ist für jede Wohnung eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entfällt auch für tragbare Geräte, wenn sie vorübergehend außerhalb der Wohnung oder des Kfz zum Empfang bereitgehalten werden. - 2 -

Die Staatsverträge knüpfen also bereits an das Bereithalten von Geräten an. Mit einer Zunahme von Geräten geht also grundsätzlich automatisch eine Gebührenvermehrung einher. Warum, so ist zu fragen, wird der sog. Rundfunkteilnehmer nach der Zahl der Geräte veranlagt, wenn er Radio/TV-Sendungen jedoch immer nur aus einem Gerät aufnehmen kann? Hat ein Nutzer drei Wohnungen, so kann er sich immer nur in einer von ihnen aufhalten. Warum soll er in diesem Fall die dreifache Gebühr entrichten, wenn er immer nur dort Radio oder TV hören bzw. sehen kann, wo er sich gerade auffällt? Die Teilnahme am Rundfunk steigt immer nur mit der Zahl der Nutzer, aber nicht mit der Zahl der Geräte. Die Steuerbehörde bemisst die Getränkesteuer auch nicht an der Zahl der verwendeten Gläser, in die aus einer einzigen Flasche eingeschenkt wird. Folglich ist es auch nicht gerechtfertigt, dass Hotels für alle Geräte in den Hotelzimmern Rundfunkgebühren entrichten sollen. Nicht das Hotel hört/sieht Radio/TV, sondern der Hotelgast, der bereits für seinen Haushalt eine Gebühr entrichtet hat. Im Übrigen zahlt der Hotelgast dreimal. Es darf nicht übersehen werden, dass die dem Hotelier entstehenden Kosten für Zweitgeräte auf den Hotelgast übergewälzt werden, und der Hotelgast quasi dreimal zur Kasse gebeten wird: 1. für das Rundfunkempfangsgerät im eigenen Haushalt, das er bei einer Übernachtung im Hotel nicht nutzen kann, 2. für Radio und Fernsehen in dem Hotelzimmer, in dem er übernachtet und 3. auch noch für die Hotelzimmer mit Rundfunkgeräten, die nicht belegt sind und anteilig auf ihn umgelegt werden. 3. Internetfähige PCs in Unternehmen müssen gebührenfrei bleiben Aber auch vor dem Hintergrund der sich anbahnenden Konvergenz der Medien ist das jetzige System zu reformieren. Das Internet und der dadurch mögliche Empfang von Rundfunksendungen über den PC stellt die auf der Bereithaltung eines Empfangsgerätes beruhende Rundfunkgebühr grundlegend in Frage. Der Prozess der Digitalisierung lässt Informations-, Kommunikations- und Medienwirtschaft konvergieren. Zum einen konvergieren die technischen Infrastrukturen: Alle Dienste werden über alle Übertragungswege verbreitet werden können. Das bedeutet, dass die Informationswege austauschbar werden. Hinzu kommt die Konvergenz der Geräte. Mit dem PC kann auch Rundfunk empfangen werden, digitaler Rundfunk ermöglicht umgekehrt, dass auch E-Commerce oder andere Multimediadienste über Rundfunkgeräte abgewickelt werden können. Über (UMTS-) Handys werden Internetdienste angeboten. Noch ist nicht absehbar, wie weit der Prozess der Konvergenz gehen wird, d. h. ob es zu einer Verschmelzung der bestehenden Gerätevielfalt bis hin zu - 3 -

einem einzigen Gerät kommen wird. Es ist jedoch nicht sachgerecht, dass aufgrund technischer Entwicklungen die Bemessungsgrundlage für die Rundfunkgebühr immer größer und nur durch Ausnahmetatbestände wieder in einen verhältnismäßigen und angemessenen Rahmen gebracht wird. Mit der Digitalisierung ist nunmehr jedes Endgerät, das Datenströme empfangen und verarbeiten kann, potenziell auch ein Rundfunkgerät. PCs, mit denen über das Internet Rundfunk empfangen werden kann, sind bis zum 31. Dezember 2006 von der Gebührenpflicht befreit ( 5a RfGebStV). Ein immer wieder diskutiertes und angedachtes Auslaufen dieses Moratoriums hätte zur Folge, dass im gewerblichen Bereich, für den die Zweitgerätebefreiung nicht gilt, jeder PC eine gesonderte Gebührenpflicht auslösen würde. Dies ist nicht gerechtfertigt. Der Betrieb stellt kein Rundfunkgerät bereit, sondern einen internetfähigen Rechner. Es wird noch kurioser: Sollte der Nutzer in einer Arbeitspause am PC Radio hören, müsste der Betrieb nach der Logik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags Gebühren zahlen. Er könnte aber auch ein tragbares Radio mitbringen oder das neuerdings mit UKW-Empfang ausgestattete Handy nehmen, ohne dafür zusätzlich Gebühren entrichten zu müssen. Sollte also jemand tatsächlich in einer Arbeitspause Rundfunk über den PC empfangen, so sollte das über die bereits gezahlte Gebühr, verstanden als zeitraumbezogenes Nutzungsentgelt für die Teilnahme, abgedeckt sein. Eine langfristige Lösung der Konvergenzproblematik ist somit nicht durch eine weitere Verlängerung des Moratoriums, sondern auch nur durch eine Änderung der Gebührenstruktur im Ganzen möglich. Die Problematik der Konvergenz der Medien muss bereits jetzt in die Überlegungen miteinbezogen werden. 4. Fazit: Bemessungsgrundlage für die Gebühr ändern Das derzeitige System der Rundfunkgebühr muss mithin langfristig und dauerhaft ersetzt werden. Es ist ein Modell zu wählen, das künftig unabhängig von der Art und Anzahl der Empfangsgeräte eine Rundfunkgebühr vorsieht. All die Ungereimtheiten der an Rundfunkgeräte anknüpfenden Gebührensystematik lassen sich nur beseitigen, wenn die Rundfunkgebühr als ein zeitraumbezogenes (nicht zeitabhängiges) Entgelt des Nutzers bzw. seines Haushalts für die Teilnahme am Rundfunk behandelt wird. Sowohl die Problematik der Gebührenpflicht für die Zweitgeräte der Hoteliers als - 4 -

auch die grundsätzlich bestehende problematische Gebührenpflicht für PCs, mit denen über das Internet Rundfunk empfangen werden kann, würde bei diesem Modell ganz entfallen. - 5 -