Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22.

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Transkript:

- 1-411.106 Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22. Juni 2011 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 41 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen Artikel 17 Buchstabe a des Reglements betreffend das Statut der Schulkommission vom 9. Januar 1991; eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September 2009; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Ziele Der vorliegende Beschluss definiert die Beurteilungskriterien für die Leistungen der Schüler und die Promotionsbestimmungen für die Stufen der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens. Art. 2 Organisation des Schuljahres Das Schuljahr ist in zwei Semester aufgeteilt, grundsätzlich dauern sie: a) von Anfang des Schuljahres bis zu den Weihnachtsferien; b) von Januar bis Ende des Schuljahres. 2. Abschnitt: Beurteilung der Leistungen der Schüler Art. 3 Ziele der Beurteilung Die Leistungen der Schüler werden in Bezug auf die Lernziele beurteilt. Diese Beurteilung will: a) den Unterricht so lenken, dass jeder Schüler die im Lehrplan festgelegten Ziele erreichen kann; b) den Schüler in seinem Lernprozess begleiten; c) eine Bilanz über das erworbene Wissen und die Kompetenzen erstellen im Hinblick auf die Promotion und die Berufswahl des Schülers; d) die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter (nachstehend die Eltern) über die Fortschritte und/oder die Schwierigkeiten informieren. Art. 4 Beurteilung der Fächer 1 Grundsätzlich werden alle im Stundenplan aufgeführten Fächer halbjährlich und jährlich beurteilt.

- 2-2 Eine Weisung des Departements definiert die Fächer, die mit Noten bzw. ohne Noten bewertet werden, sowie deren Gewichtung. 3 Eine notenlose Beurteilung wird in Bezug auf die Erreichung der Lernziele ausgedrückt. 4 Eine Beurteilung in Noten wird ausgedrückt mit: a) den Noten 6 bis 4 für genügende Leistungen; b) den Noten 3.9 bis 1 für ungenügende Leistungen; c) die Note 1 kann bei einer leer abgegebenen Prüfung erteilt werden; d) die Note 0 kann bei Betrug erteilt werden. 5 Die Noten und die Durchschnitte werden nach dem üblichen System auf Zehntelsnoten gerundet (Beispiel: 5.29 = 5.3; 4.25 = 4.3; 4.64 = 4.6). 6 Die Lehrpersonen müssen den Schülern die Prüfungen und die korrigierten Arbeiten innerhalb einer vernünftigen Frist zurückgeben. Sie teilen ihnen die Ergebnisse aller Beurteilungen mit. Art. 5 Kantonale Prüfungen Kantonale Prüfungen können vom Departement durchgeführt werden. Entsprechende Weisungen zu diesen Examen werden von der Dienststelle für Unterrichtswesen ausgearbeitet. Sie enthalten u. a. die betroffenen Stufen und Fächer sowie den Koeffizienten der Prüfung, der bei der Berechnung des Jahresdurchschnitts angewendet wird. Art. 6 Beurteilung des Verhaltens des Schülers im schulischen Umfeld 1 Die Beurteilung des Schülerverhaltens berücksichtigt insbesondere: a) das Lern- und Arbeitsverhalten; b) das Sozialverhalten. 2 Die Klassenlehrperson, gemeinsam mit allen Lehrpersonen des Schülers, erstellt diese Beurteilung. 3 Diese Beurteilungen werden nicht in Ziffern ausgedrückt. 3. Abschnitt: Durchschnittsnoten und Promotion Art. 7 Durchschnittsnoten 1 Wird auf der Primarschulstufe eine Beurteilung in Noten abgegeben, berechnet man den Durchschnitt der ersten Gruppe und den allgemeinen Durchschnitt. 2 In der Orientierungsschule wird ein allgemeiner Durchschnitt berechnet. Die Note ist der Durchschnitt aller Fächer mit Ausnahme der Fächer, die in Niveaus unterrichtet werden. 3 Die Angaben für die Berechnung der Durchschnitte werden in einer Weisung des Departements festgelegt. Art. 8 Aufhebung der Durchschnittsnote 1 Für ausgewiesene Sonderfälle kann ausschliesslich der Schulinspektor über eine Dispensation einer Durchschnittsnote, einer Fachnote oder einer Note in einem Fachbereich entscheiden. Dies gilt für Schüler, die besondere schulische Massnahmen erhalten.

- 3-2 Aufgrund eines schriftlichen Gesuches der Eltern kann die Schuldirektion (oder die Schulkommission) eine Dispensation für den Ethik- und Religionsunterricht aussprechen und damit die Durchschnittsnote in diesen Fächern aufheben. 3 Vorbehalten bleiben spezielle Situationen, namentlich im Fall von Sprachaustauschen, immersivem Unterricht oder fremdsprachigen Schülern. Art. 9 Schulische Laufbahn und Promotion 1 Grundsätzlich durchlaufen die Schüler ihre obligatorische Schulzeit wie im Gesetz vorgesehen. 2 In der Regel erfolgt die Promotion in die höhere Klasse oder der Übertritt in ein anderes Niveau aufgrund der schulischen Leistungen des Schülers. 3 Primarschulstufe: Wird die Beurteilung nicht in Noten ausgedrückt, wird der Schüler in die nächst höhere Klasse befördert, wenn aufgrund der Gesamtbeurteilung die Lernziele erreicht sind. Wird die Beurteilung in Noten ausgedrückt, muss der Schüler im Durchschnitt der ersten Gruppe und im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note 4 erreichen. 4 Orientierungsschule: Die Promotionsbedingungen sind im Gesetz über die OS festgelegt. 5 In gewissen Fällen, und zwar aus triftigen Gründen, wird eine Gesamtbeurteilung zum Promotions- oder Nichtpromotionsentscheid erstellt. Dieser wird dem Schulinspektor zum Entscheid unterbreitet. Art. 10 Besondere Massnahmen 1 Im Einverständnis mit den Eltern können besondere schulische Hilfsmassnahmen getroffen werden, wenn ein Schüler in seinem Lernprozess Schwierigkeiten aufweist. 2 Das Departement erlässt die allgemeinen Bestimmungen und die Anwendungsmodalitäten für Schüler mit besonderen Bedürfnissen. Art. 11 Promotionsinstanz 1 Die zuständige Instanz für die Promotion der Schüler ist die Schuldirektion (aufgrund der Kompetenzübertragung seitens der Schulkommission). Sie entscheidet auf der Grundlage der Promotionsbestimmungen. 2 Sonderfälle werden dem Schulinspektor zur Genehmigung unterbreitet. 3 Vorbehalten bleibt der Einspruch beim Schulinspektor (bei Entscheiden der Schuldirektion) oder beim DEKS (bei Entscheiden des Schulinspektors). 4. Abschnitt: Bekanntgabe der Ergebnisse Art. 12 Kantonale Beurteilungsinstrumente 1 Die Dienststelle für Unterrichtswesen erarbeitet kantonale Beurteilungsdokumente. 2 Das Schulzeugnis deckt die gesamte obligatorische Schulzeit ab. a) Das Schulzeugnis bestätigt, dass ein Schüler die obligatorische Schulzeit absolviert hat;

- 4 - b) es enthält die Angaben über den erreichten Stand der im Lehrplan festgelegten Ziele sowie die Entscheide in Bezug auf die schulische Laufbahn des Schülers; c) es gehört dem Schüler und wird in der Schule aufbewahrt. Am Ende der obligatorischen Schulzeit wird es dem Schüler ausgehändigt; der Schüler und seine Eltern müssen es sorgfältig aufbewahren, damit es jederzeit vorgewiesen werden kann; d) im Zeugnis dürfen nur die Klassenlehrperson und die Schulbehörde Einträge vornehmen; e) Bemerkungen über Charaktereigenschaften und das Verhalten des Schülers sind im Dokument nicht zugelassen; f) wer das Zeugnis verliert, beschädigt oder darin persönliche Bemerkungen anbringt, muss es auf eigene Kosten ersetzen. 3 Beim Schuleintritt wird für jeden Schüler ein Beurteilungsdossier erstellt. Es beinhaltet die folgenden offiziellen Dokumente: a) eine Begleitmappe 1. Sie vervollständigt die Informationen, die im Schulzeugnis festgehalten wurden. Sie fördert den Dialog zwischen Lehrpersonen, Eltern und Schülern. 2. Sie informiert über den erreichten Stand der Lernziele, über die Fortschritte des Schülers, seine Schwierigkeiten, seine Einstellung und sein Verhalten. 3. Sie enthält insbesondere die Einschätzung des Verhaltens des Schülers im schulischen Umfeld. 4. Sie ist Eigentum des Schülers, wird in der Schule aufbewahrt und dem Eigentümer am Ende der in den Weisungen beschrieben Zeitabstände ausgehändigt. Der Schüler und seine Eltern müssen sie sorgfältig aufbewahren. b) die Begleitmappe kann weitere offizielle Dokumente enthalten. 4 Diese Beurteilungsinstrumente werden von der Klassenlehrperson ordnungsgemäss ausgefüllt und den Eltern entsprechend den Weisungen des Departements ausgehändigt. 5 Die Eltern nehmen Kenntnis von den Ergebnissen, unterschreiben die Dokumente und geben sie der Klassenlehrperson innert nützlicher Frist zurück. Mit der Unterschrift bezeugen die Eltern nicht die Anerkennung, sondern ausschliesslich die Kenntnisnahme des Inhalts. Art. 13 Zusammenarbeit mit den Eltern 1 Zur Information der Eltern findet mindestens einmal jährlich ein Treffen zwischen den Eltern, der Klassenlehrperson (eventuell weiteren Lehrpersonen) und dem Schüler statt. Das Treffen ist im 1. Semester obligatorisch. Das Datum dieses Treffens wird in der Begleitmappe eingetragen. 2 Auf Wunsch der Eltern oder der Schule können weitere Gespräche durchgeführt werden. 3 Im Hinblick auf den Übertritt in die OS finden zwischen der Klassenlehrperson der letzten Primarschulklasse, dem Schüler und den Eltern Einzelgespräche statt. Der Beizug einer Fachperson kann verlangt werden.

Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) 411.106-5 - 4 Um seine schrittweise Berufsfindung zu unterstützen, erstellt der Schüler in der Mitte der 2. OS in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson, den Eltern und gegebenenfalls mit dem Berufsberater eine Bilanz über seine berufliche und schulische Orientierung. Art. 14 Wohnortswechsel 1 Die Eltern haben die Schuldirektion (oder die Schulkommission) über den Wohnortswechsel ihres Kindes mindestens zehn Tage vor dem Wegzug in Kenntnis zu setzen. Die Schuldirektion leitet das Zeugnis mit den übrigen Dokumenten an die Schulbehörde des neuen Wohnortes weiter. 2 Verlässt ein Schüler die Einrichtung, ohne dass die Schuldirektion darüber informiert wurde, übermittelt diese das Zeugnis an den Inspektor des Schulkreises. Art. 15 Notenregister 1 Die Schuldirektion (oder Schulkommission) führt ein Archiv, in dem die Namen, Vornamen und das Geburtsjahr der Schüler jeder Klasse sowie die Zeugnisergebnisse in Papierform festgehalten sind. 2 Diese Dokumente müssen während 15 Jahren aufbewahrt werden. Art. 16 Inkrafttreten Der vorliegende Beschluss hebt alle früheren Bestimmungen über dieselbe Thematik auf und tritt folgendermassen in Kraft: - 2011-2012: 1. OS - 2012-2013: 1. - 2. KG; 3. - 4. PS; 2. OS - 2013-2014: 1. - 2. PS; 5. - 6. PS; 3. OS So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 22. Juni 2011. Der Präsident des Staatsrats: Jacques Melly Der Staatskanzler: Philipp Spörri Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Beschluss über die Beurteilung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern der obligatorischen Schulzeit und des Kindergartens vom 22. Juni 2011 1 Aufgehoben (Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit vom 17. Juni 2015, Art. 45) Abl. Nr. 26/2015 01.08.2015