Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 16. März 2011.

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EU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!

Transkript:

Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail : servicebuero@bmvit.gv.at Internet : www.bmvit.gv.at GZ. BMVIT-105/0164-I/SB/2011 DVR:0000175 Herr Gregor Reiter Sehr geehrter Herr Reiter! Wien, am 18.03.2011 Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 16. März 2011. Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung dürfen wir Ihnen folgende Antwort übermitteln: Gem. 24 Abs. 2b Z 2 lit. a Kraftfahrgesetz (KFG) sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt. Gem. 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Somit üblicherweise der Standort der Unternehmensniederlassung, wo das Fahrzeug zugelassen ist. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Information behilflich sein konnten und verbleiben mit freundlichen Grüßen Servicebüro Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

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BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR 0000175 email: st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.723/0008-II/ST4/2010 Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl (wenn möglich) an die oben angeführte e-mail-adresse richten. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Straße und Luft An alle Landeshauptmänner Wien, am 28.04.2010 Betreff: Kontrolle der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen (Ergänzung zu Erlass BMVIT - 179.723/0005-II/ST4/2008 und BMVIT-179.723/0001-II/ST4/2010) Aufgrund der Harmonisierung der arbeitsrechtlichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen mit der letzten AZG/KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 149/2009) sowie der neuen Version der Bescheinigung von Tätigkeiten gem. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind neuerliche Fragen aufgetreten. Als Ergänzung zu den Erlässen - BMVIT-179.723/0005-II/ST4/2008 und - BMVIT-179.723/0001-II/ST4/2010 wird daher Folgendes mitgeteilt. 1. Nachweisführung im Zuge von Straßenkontrollen (Mischbetrieb) 1.1. Problem: In der Praxis stellt sich das Problem der Nachweisführung im Zuge von Straßenkontrollen, wenn der Lenker einerseits Fahrzeuge lenkt, die in Bezug auf die Fahrtunterbrechung gem. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt sind, und andererseits Fahrzeuge, die komplett unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen. Wie kann der Lenker bei einer Straßenkontrolle nachweisen, dass er während der letzten 28 Tage zulässigerweise keine Lenkpausen eingehalten hat? info@bmvit.gv.at www.bmvit.gv.at Dynamik mit Verantwortung

1.2. Lösung: Es wird klargestellt, dass keine speziellen Bestätigungen des Arbeitgebers erforderlich sind. Um einer möglichen Anzeige vorzubeugen, sollte ein Lenker, der im Mischbetrieb tätig ist, Zeiten, in denen ein Fahrzeug gelenkt wurde, das in Bezug auf die Fahrtunterbrechung gem. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt ist, entsprechend am Schaublatt bzw. auf Ausdrucken dokumentieren. 1.2.1. Vorgehensweise beim analogen Kontrollgerät Dokumentation am Schaublatt (Vermerk auf der Rückseite, dass ein Fahrzeug gelenkt wurde, das in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen ausgenommen ist) 1.2.2. Vorgehensweise beim digitalen Kontrollgerät Ausdruck am Ende der Fahrt und Vermerk auf der Rückseite, dass ein Fahrzeug gelenkt wurde, das in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen ausgenommen ist 2. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t 2.1. Problem: Muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t (ohne Anhänger) verwendet werden? 2.2. Lösung: Gem. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt die Verordnung für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t (ohne Anhänger) gilt die Verordnung nicht. Daher muss das eingebaute Kontrollgerät aus kraftfahrrechtlicher Sicht auch nicht verwendet werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei jenen Lenkern für die das Arbeitszeitgesetz gilt, die dort enthaltenen strengeren Regelungen zur Anwendung kommen. Ist demnach ein Kontrollgerät eingebaut, muss entweder das eingebaute Kontrollgerät verwendet oder ein Fahrtenbuch geführt werden (Wahlmöglichkeit). Seite 2 von 5

3. Erfassung von Bereitschaftszeiten 3.1. Problem: Wie sollen Bereitschaftszeiten erfasst werden? Auf den Schaublättern, der Fahrerkarte oder mit der Bescheinigung von Tätigkeiten gem. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unter Punkt 19. zur Verfügung stand? 3.2. Lösung: Es wird klargestellt, dass Bereitschaftszeiten grundsätzlich auf den Schaublättern bzw. der Fahrerkarte erfasst werden müssen. Erst wenn eine Erfassung auf den Schaublättern bzw. der Fahrerkarte nicht möglich ist, soll die Bescheinigung von Tätigkeiten gem. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verwendet werden. 4. Dokumentation der Teilzeitbeschäftigung 4.1. Problem: Wie hat ein zb geringfügig Beschäftigter die Zeiträume zu dokumentieren, in denen er nicht lenkt, weil er nicht gearbeitet hat? 4.2. Lösung: Es wird klargestellt, dass diese Zeiten in der Bescheinigung von Tätigkeiten gem. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unter Punkt 16. sich im Urlaub oder in Ruhezeit befand zu dokumentieren sind. 5. Fahrzeuge die vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 ganz freigestellt sind 5.1. Problem: Unterliegen die Lenker von Fahrzeugen, die vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 ganz freigestellt sind, der Mitführverpflichtung gem. 102 Abs. 1a und 102a Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG)? 5.2. Lösung: Es wird klargestellt, dass Lenker von Fahrzeugen, die vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 ganz freigestellt sind, nicht der Mitführverpflichtung gem. 102 Abs. 1a und 102a Abs. 4 Kraftfahrgesetz (KFG) unterliegen. Das geht ganz eindeutig aus den beiden letzten Sätzen des 24 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) hervor. ( Fällt das Fahrzeug unter eine der Ausnahmen des Abs. 2b Z 1 und 2 oder des Seite 3 von 5

Artikels 3 lit. b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, so muss der Fahrtschreiber/das Kontrollgerät lediglich zum Zwecke der Geschwindigkeitskontrolle verwendet werden. Es ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, in welches der Name des Lenkers nicht eingetragen werden muss. ) 6. Fahren ohne Fahrerkarte 6.1. Problem: Darf ein Lenker, der noch nicht im Besitz einer Fahrerkarte ist, ein Fahrzeug lenken, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist? 6.2. Lösung: In Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird das Fahren ohne Fahrerkarte für einen Zeitraum von 15 Kalendertagen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist allerdings der vorangegangene Besitz einer Fahrerkarte. Gerade diese wesentliche Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt. Aus diesem Grund darf der Fahrer im gegenständlichen Fall kein Fahrzeug lenken, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, solange er keine Fahrerkarte besitzt. 7. Einführung des digitalen Kontrollgerätes; AETR-Staaten In einigen AETR-Staaten gibt es nationale Umsetzungsschwierigkeiten, hinsichtlich der Einhaltung des Stichtages für die Einführung des digitalen Kontrollgerätes (16.06.2010). Da der Stichtag nicht von allen Vertragsparteien eingehalten werden kann, ist in der Sitzung der Arbeitsgruppe für Straßengüterverkehr am 22. und 23. April 2010 festgelegt worden, wie bei Fahrzeugen aus AETR-Staaten, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, vorzugehen ist (siehe Anlage A). Bei der beschriebenen Vorgehensweise handelt es sich um eine Übergangsregelung, die bis längstens 31.12.2010 gilt. Wenn noch keine Werkstattkarten ausgegeben werden können, sollen digitale Kontrollgeräte bei der ersten Fahrt, in dem ersten Land, in dem eine Kalibrierung bei einer autorisierten Werkstatt möglich ist, kalibriert werden. Seite 4 von 5

Wenn noch keine Fahrerkarten ausgegeben werden können, müssen Lenker von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, keine Fahrerkarte vorweisen. Die Kontrolle der Lenker soll auf der Basis von Papierausdrucken erfolgen. Aus der Sicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wird diese Vorgehensweise befürwortet. Daher können Lenker aus AETR-Staaten bis 31.12.2010 Fahrzeuge, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, auch ohne Fahrerkarte in Österreich verwenden. Eine Kontrolle der Lenker soll auf der Basis von Papierausdrucken erfolgen. Für die Bundesministerin: Dr. Wilhelm Kast elektronisch gefertigt Ihr(e) Sachbearbeiter/in: Mag. Astrid Pansi Tel.: +43 (1) 71162 65 5512 Fax: +43 (1) 71162 65 5073 e-mail: astrid.pansi@bmvit.gv.at Seite 5 von 5

Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail : servicebuero@bmvit.gv.at Internet : www.bmvit.gv.at GZ. BMVIT-105/0080-I/SB/2011 DVR:0000175 Herr Gregor Reiter Wien, am 01.03.2011 Sehr geehrter Herr Reiter! Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 08. Februar 2011. Nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung können wir Ihnen, Ihre Anfrage betreffend, Folgendes übermitteln: Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt die Verordnung für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt; oder Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind. Somit gilt die Verordnung grundsätzlich für die von Ihnen beschriebene Kombination (Zugfahrzeug + Anhänger über 3,5 t). Wenn es sich um einen Kombi PKW handelt, also um ein Fahrzeug der Klasse M1, das definitionsgemäß zum Personentransport bestimmt ist, so fällt das nach der Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie nicht unter die Regelung, wonach ein Kontrollgerät vorhanden sein muss, wenn im Anhängerbetrieb die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg überschritten wird.

Für Verkehr in Österreich wäre in solchen Fällen kein Kontrollgerät erforderlich. Andere Staaten, wie zb Deutschland sehen das strenger und verlangen auch bei einem M1 Fahrzeug ein Kontrollgerät, wenn im Anhängerbetrieb die Grenze von 3.500 kg überschritten wird. Sollten Sie ein Kontrollgerät verwenden und ohne Anhänger unterwegs sein (somit 3.500 kg nicht überschreiten), so kann das Gerät auf out of scope eingestellt werden. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen behilflich sein konnten und verbleiben mit freundlichen Grüßen Servicebüro Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Datum 2011-03-01T16:16:06+01:00 Seriennummer 437268 Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Aussteller-Zertifikat Signaturwert CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT i6wgrj73zpu/tc5xko19bkmggctmawtiugbyaoh9allfous2vrzm5uspoez8ghxxf 0UfgqqC5SOqaWZ2TYlxmr5Vlzo4IxS87m8ETPj3u2MF61dLvyaj2qRx6BRMAodwUP I+yEndtxnm3XbRR8iLsZ6CUmwO0jconZf+iPM6//Q= Prüfinformation Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at/ 2