Satzung über die Bereitstellung von Haushaltsmittel für die Fraktionen des Rates und der Ortsräte der Stadt Langenhagen vom 25.01.2016 1. geändert durch Satzung vom 22.03.2017 Lokalteil Langenhagen der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung am 21.04.2017, in Kraft seit 01.01.2017 Aufgrund der 10 und 57 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Art.1 des Gesetzes v. 17.12.2010; Nds. GVBl. S.576) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am 22.03.2017 folgende geänderte Satzung beschlossen: 1 Präambel Den Fraktionen und Gruppen werden im Rahmen des Haushaltes finanzielle Mittel zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen in Angelegenheiten der Kommune ( 57 Abs. 3 NKomVG) gewährt. 2 Begriffsbestimmungen (1) Fraktionen und Gruppen sind in ihrer Rechtsstellung gleichgesetzt. Wenn im Folgenden von Fraktionen gesprochen wird, gilt dies gleichermaßen für Gruppen. (2) Für die Ortsratsfraktionen gelten die Bestimmungen sinngemäß. 3 Bereitstellung der finanziellen Mittel (1) Bei der Festlegung der Haushaltsmittel sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt und die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze zu beachten. Die Höhe des jährlichen Bedarfs ist unter Berücksichtigung der Bedarfe der vorangegangenen Jahre regelmäßig zu überprüfen. (2) Die Stadt Langenhagen gewährt den im Rat vertretenen Fraktionen jeweils einen jährlichen Sockelbetrag von 1.000,00 zuzüglich eines Betrages von jährlich 200,00 je Fraktionsmitglied im Rat. (3) Die in den Ortsräten vertretenen Fraktionen erhalten jeweils einen jährlichen Sockelbetrag von 100,00 zuzüglich eines Betrages von jährlich 7,50 je Fraktionsmitglied im Ortsrat. (4) Verringert oder erhöht sich im Verlauf der Wahlperiode die Zahl der Mitglieder einer Fraktion, werden die Mittel mit Beginn des auf den Tag der Änderung folgenden Monats neu berechnet. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Rechtsstellung ei- -1-
ner Fraktion durch das Erlöschen des Fraktionsstatus, die Auflösung der Fraktion oder das Ende der Wahlperiode entfällt. (5) Plant eine Fraktion die Anschaffung eines Vermögengegenstandes ist dies zu den Haushaltsplanberatungen dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin mitzuteilen. Es ist zu prüfen, ob dieser Vermögensgegenstand durch die Verwaltung, nach dem Hausstandard, angeschafft und der Fraktion zur Nutzung überlassen werden kann. 4 Verwendung der Fraktionsmittel (1) Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen zur Selbstbewirtschaftung überlassen. Verträge, die die Fraktionen verpflichten, sind schriftlich zu schließen. (2) Finanzielle Mittel an Fraktionen sind von vornherein unzulässig, wenn sie a) der Finanzierung von Aufgaben dienen, die von der Verwaltung wahrzunehmen sind, b) eine verdeckte Parteienfinanzierung (direkt oder indirekt) darstellen, c) Ersatz für Aufwendungen sind, die einzelnen Mitgliedern der Vertretung und ihrer Ausschüsse entstehen und bereits im Rahmen der Entschädigungssatzung der Stadt Langenhagen in der jeweils geltenden Fassung abgegolten sind, d) nach Art und Umfang mit dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht vereinbar wären. e) Spendenzahlungen, regelmäßige Zahlungen bzw. Mitgliedsbeiträge an Vereine oder sonstige Organisationen, Unterstützung von Wohltätigkeitsveranstaltungen f) Teilnahme an Kongressen und Seminaren von Parteien, die Beteiligung an der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit von Parteien oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Wahlen g) Finanzielle Beteiligung an Parteizeitschriften h) Verwendung für Präsente oder Blumen, auch für Geschenke an Fraktionsmitglieder oder sonstige Dritte (3) Die finanziellen Mittel sind einsetzbar für: I. Fraktionsgeschäftsführung a) Anmietung von angemessenen Räumen einschl. der notwendigen Nebenkosten, wenn der Aufwand der Fraktionsarbeit eine eigene Fraktionsgeschäftsstelle rechtfertigt und die Stadt keine angemessenen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen kann. -2-
II. Bewirtung OR 10.25 b) Grundausstattung an Fachliteratur und zeitschriften, sofern die Inanspruchnahme der Verwaltungsbibliothek oder einer anderen Bibliothek nicht ausreichend ist c) Ausgaben für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Kopien, Papier, Büromaterial, Kontoführungsgebühren(laufender Geschäftsbedarf). Bis zu einem Betrag von 100 Euro können pauschale Ausgaben aufgrund von Eigenbelegen abgerechnet werden. d) Notwendige einmalige Anschaffungskosten, die der Führung der Fraktionsgeschäfte dienen, sowie die sich daraus ergebenden Wartungs- und Wiederbeschaffungskosten, wenn diese nicht von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden können. e) Verwendung für Kosten der Durchführung eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens, in dem um Rechte der Fraktion gestritten wird f) Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung. Eine Bezahlung von Fraktionsmitarbeitern ist ausschließlich für die Wahrnehmung zulässiger Fraktionsaufgaben zulässig. Ein entscheidendes Kriterium für die Notwendigkeit der Beschäftigung vom Personal besteht darin, dass ein hoher organisatorischer Aufwand der Fraktionsführung zu verzeichnen ist. a) Bewirtung von Gästen, soweit die Anwesenheit in unmittelbaren Zusammenhang mit den kommunalverfassungsrechtlichen Aufgaben der Fraktion steht. Umfang: Imbiss und alkoholfreie Getränke. b) Hinzuziehung von Referenten und Sachverständigen im notwendigen Umfang zur Vorbereitung sachgerechter Fraktionsarbeit. Unzulässig: c) Verwendung der Mittel für die Bewirtung von Fraktionsmitgliedern zu Fraktionssitzungen und geselligen Anlässen d) Arbeitsessen der Fraktion oder Bewirtung von Ratsmitgliedern der Fraktion III. Öffentlichkeitsarbeit a) Mit konkretem Bezug zur Arbeit im Rat sind die Verwendung der Mittel zulässig für die Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit b) Publikationen dürfen sich inhaltlich nur mit Themen befassen, mit denen sich die Fraktion im Rahmen ihrer Arbeit im Rat befasst. -3-
c) Presseerklärungen, Pressekonferenzen, eigen Publikationen sowie die Nutzung des Internets sind zur Vorstellung der Politik, der Maßnahmen und Vorhaben zulässig. Unzulässig: d) Öffentlichkeitsarbeit, bei der der Inhalt eindeutig hinter die werbende Form tritt (Verteilung von reinen Werbeträgern) e) Allgemein- oder parteipolitische Öffentlichkeitsarbeit f) Wahlkampf von Parteien IV. Klausurtagungen, Reisen der Fraktion a) Klausurtagungen aus besonderen Anlässen (Haushaltsberatungen, gemeindliche Großprojekte). Bei der Durchführung ist ein strenger Maßstab an die Angemessenheit anzulegen. Angemessene Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden anerkannt. b) Reisekosten, wenn sie der Vorbereitung von Initiativen der Fraktion im Rat zur Entscheidungen dienen, die im Rat anstehen, soweit sie angemessen sind. 5 Auszahlung der Fraktionsmittel Die Fraktionsmittel werden auf Antrag nach Rechtskraft des Haushaltes an die Fraktionen auf ein von diesen zu benennendes Konto überwiesen. 6 Verwendungsnachweis, Rechnungsprüfung (1) Über die Verwendung der Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. Auf dem Verwendungsnachweis versichern die Fraktionsvorsitzenden, dass die Haushaltsmittel bestimmungsgemäß, d. h. nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion, verwendet worden sind. Der Nachweis ist jeweils spätestens zum 31. Januar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. Bis zur Vorlage des Nachweises erfolgt keine Zahlung der Fraktionsmittel für das laufende Jahr. (2) Im Kommunalwahljahr ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Monats nach Ende der Wahlperiode der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zuzuleiten. (3) Die Verwendung der Mittel unterliegt im Rahmen der Haushaltsführung sowohl der örtlichen Prüfung gem. Absatz 1 als auch der überörtlichen Prüfung. Die Belege sind deshalb für überörtliche Prüfzwecke fünf Jahre aufzubewahren. -4-
7 Rückerstattung / Rückforderung (1) Fraktionsmittel sind nicht in zukünftige Haushaltsjahre übertragbar. Nicht oder nicht zweckgemäß verwendete Fraktionsmittel werden grundsätzlich von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zurückgefordert. Des Weiteren werden die Fraktionsmittel zurückgefordert, sofern bis zum 28.02 d. Folgejahres kein Nachweis erbracht wurde. (2) Bei der Auflösung einer Fraktion sind die nicht verbrauchten Zuwendungen wie auch alle Aufzeichnungen und Belege (Rechnungsunterlagen) dem Referat des Bürgermeisters zu übergeben. (3) Nach Ablauf der Wahlperiode sind nicht verbrauchte Zuwendungen innerhalb von einem Monat an die Stadt Langenhagen zurückzugeben. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Langenhagen, den 19.04.2017 STADT LANGENHAGEN Der Bürgermeister gez. Heuer -5-