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Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 Verkündungsblatt der FHH Seite 11 von 29 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Dokumentation (BMD) mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) der Fakultät III, Medien, Information und Design, der Abteilung Information und Kommunikation an der Fachhochschule Hannover, veröffentlicht im Verkündungsblatt der FHH Nr. 1/2006 vom 24.1.2006, zuletzt geändert im Verkündungsblatt der FHH Nr. 7/2007 vom 19.12.2007, in der Fassung der 2. Änderung vom 8.7.2008, (Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind markiert) 1 Hochschulgrad Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Bachelor of Arts". Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 2 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Bachelor- Studiengang Medizinische Dokumentation einschließlich der Bachelor-Prüfung sieben Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Bachelor-Studium gliedert sich in - einen dreisemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Vorprüfung abschließt, und - einen viersemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Bachelor-Prüfung abschließt Der Bachelor-Studiengang enthält Praxisprojekte, die insgesamt 45 Credits umfassen. Das Nähere regelt 4 sowie die Anlage B2. (3) Das Bachelor-Studium Medizinische Dokumentation beinhaltet Pflicht- und Wahlpflichtmodule. Der Gesamtumfang der Pflichtmodule beträgt im ersten Studienabschnitt 68 Semesterwochenstunden (SWS) bzw. 90 Credits (CR). Im zweiten Studienabschnitt beträgt der Gesamtumfang von Pflichtmodulen 35 SWS bzw. 105 CR. Die Studierenden wählen zusätzlich 3 Wahlpflichtmodule im Umfang von 15 CR aus dem Angebot von 7 Wahlpflichtmodulen. Auf den ersten Studienabschnitt entfallen dabei 90 CR, auf den zweiten Studienabschnitt 120 CR. Anlage B1 (Bachelor-Studiengang erster Studienabschnitt) und Anlage B2 (Bachelor- Studiengang zweiter Studienabschnitt) stellen die Module und die dazugehörigen Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen, Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. (4) Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Modulprüfung kann eine Prüfungsleistung sein oder sie kann sich aus verschiedenen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammensetzen. Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. (5) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn: - ein entsprechender Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt wird und - sich die/der Studierende in der Regelstudienzeit des Studienabschnitts befindet und - der nächstmögliche Prüfungstermin, in der Regel im folgenden Semester, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, wahrgenommen wird. Zeiten der Überschreitung bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen werden. PO Medizinische Dokumentation, Besonderer Teil ín der Fassung der 2. Änderung vom 8.7.2008 1 von 4

Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 Verkündungsblatt der FHH Seite 12 von 29 3 Vorprüfung (1) Die Zulassung regelt 6 Allgemeiner Teil. Neben den Nachweisen nach 6 Abs. 3 des Allgemeinen Teils sind dem Antrag Angaben zu den Wahlpflichtmodulen beizufügen. (2) Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen von der vorgeschriebenen Fächerkombination auf Grund eines begründeten Antrages genehmigen. Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtfächer allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtfächer länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. (3) Die Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen mit Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) sind in Anlage B1 und B2 festgelegt. 4 Praxisphasen (1) Die Praxisphasen sind Bestandteile der Module Praxisprojekt I und Praxisprojekt II im zweiten Studienabschnitt. (2) Die Praxisphasen werden grundsätzlich in fachlich einschlägigen betrieblichen Einrichtungen (im Folgenden: Praxisstellen) durchgeführt. Hochschuleinrichtungen (in der Regel außerhalb der Fachhochschule Hannover) können ebenfalls Praxisstellen sein. Die Studierenden werden in der Praxisstelle von einer Person betreut, die in der Regel mindestens eine dem Fachhochschulabschluss entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation haben muss. (3) Die fachliche Betreuung der/des Studierenden in der Praxisphase seitens der Hochschule übernimmt eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer, die/der unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Studierenden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss ausgewählt worden ist. (4) Nähere Angaben zu Inhalt und fachlicher Ausrichtung der Praxisphasen regelt der Rahmenausbildungsplan. (5) Die Studierenden melden sich schriftlich zu den Praxisphasen an; die Meldefristen legt der Prüfungsausschuss fest. Vor der Meldung zu den Praxisphasen schließen die Praxisstelle und die/der Studierende einen in der Praxisphasenordnung beschriebenen Vertrag ab. Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Praxisphasen entsprechen denen der Zulassung zur Bachelor- Prüfung gemäß Prüfungsordnung. (6) Während der Praxisphasen bleiben die Studierenden Mitglieder der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind insbesondere auch verpflichtet, sich ordnungsgemäß zurückzumelden und auf Prüfungstermine zu achten. (7) Die erste Praxisphase im vierten Semester dauert insgesamt 22 Wochen und kann auf zwei Praxisstellen gleichmäßig aufgeteilt werden. Die Erstellung des Berichtes bzw. der Berichte ist darin enthalten. Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst einen Zeitraum von insgesamt 19 Wochen (bzw. 9 und 10 Wochen bei Aufteilung) (ohne Urlaub). Die zweite Praxisphase im siebten Semester dauert insgesamt 11 Wochen. Die Erstellung des Berichtes ist darin enthalten. Der Aufenthalt in der Praxisstelle umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von insgesamt 10 Wochen (ohne Urlaub). Während der beiden Praxisphasen sind die Arbeitszeitregelungen der Praxisstelle für die Studierenden verbindlich. Fehlzeiten in den Praxisphasen sind grundsätzlich nachzuholen. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag des/der Studierenden der Prüfungsausschuss. PO Medizinische Dokumentation, Besonderer Teil ín der Fassung der 2. Änderung vom 8.7.2008 2 von 4

Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 Verkündungsblatt der FHH Seite 13 von 29 (8) Das ordnungsgemäße und erfolgreiche Ableisten der jeweiligen Praxisphase wird den Studierenden von der Praxisstelle bescheinigt, vom fachlichen Betreuer nach Absatz (3) durch Gegenzeichnung anerkannt und ist Bestandteil der Prüfungen der jeweiligen Module Praxisprojekt I bzw. Praxisprojekt II. 5 Bachelor-Prüfung, Bachelor-Arbeit (1) Die Zulassung zur Bachelor-Prüfung regelt 6 Allgemeiner Teil; ein gesondertes Zulassungsverfahren erfolgt zur Bachelor-Arbeit. (2) Die Bachelor-Arbeit wird in der Regel im siebten Semester des Bachelor-Studiums abgelegt. (3) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, das durch die Ableistung von insgesamt 198 Credits nachgewiesen wird, voraus. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Arbeit ist neben den Nachweisen nach 6 Abs. (3) Allgemeiner Teil beizufügen: - die Angabe der gewählten Wahlpflichtmodule - ein Vorschlag für das Thema der Bachelor-Arbeit - ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit, - Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende Mindestens ein Prüfender muss Mitglied der Fakultät sein. (5) Zur Bachelor-Arbeit kann auf Antrag auch zugelassen werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind, insbesondere dann, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich der/des Studierenden liegen. Finanzielle Notlagen sind kein berücksichtigungsfähiger Grund; Krankheiten sind unverzüglich anzuzeigen und mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen. Diese mit Auflagen zu versehende Zulassung setzt voraus, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Beeinträchtigung des Studiums nachgeholt werden kann. (6) Die Module sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsanforderungen, Prüfungsleistungen mit Gewichtungsfaktoren sowie die Belastung der Studierenden (SWS und CR) sind in Anlage B1 und B2 festgelegt. (7) Für die Bachelor-Arbeit werden 12 Credits vergeben, das entspricht einem Netto- Zeitaufwand von 9 Wochen. 6 Studiensemester und Mehrfachgraduierung im Ausland (1) Die Abteilung Information und Kommunikation unterstützt den Erwerb von Credits durch Studiensemester im Ausland. (2) Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen geschieht auf der Basis von individuellen Learning Agreements, die von allen Beteiligten vor Antritt des bzw. der Auslandssemester unterzeichnet werden. (3) Sofern mit ausländischen Partnerhochschulen Mehrfachgraduierungsvereinbarungen bestehen, dürfen Studierende bis zu zwei aufeinander folgende Semester an der ausländischen Partnerhochschule studieren. Diese zwei Semester schließen die Anfertigung der Abschlussarbeit ein. PO Medizinische Dokumentation, Besonderer Teil ín der Fassung der 2. Änderung vom 8.7.2008 3 von 4

Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 Verkündungsblatt der FHH Seite 14 von 29 7 Ausnahmeregelungen (1) Dem erzielbaren Abschluss Bachelor of Arts liegt ein festgelegter Studienablauf nach Anlage B1 und B2 zu Grunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. (2) Die Begründung muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Wahlpflichtmodule allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Wahlpflichtmodule länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus. 8 Inkrafttreten Die Änderung der Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der FHH in Kraft. ***** Veröffentlichung im Verkündungsblatt Nr. 1/2006 vom 24.1.1.2006 1. Änderung Beschluss Präsidium: 3.12.2007 Verkündungsblatt Nr. 7/2007 vom 19.12.2007 2. Änderung Beschluss des Präsidiums: 14.4.2008 Verkündungsblatt Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 PO Medizinische Dokumentation, Besonderer Teil ín der Fassung der 2. Änderung vom 8.7.2008 4 von 4

Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 Verkündungsblatt der FHH Seite 15 von 29 Anlage B1 zum Besonderen Teil der PO Medizinische Dokumentation Modul Kennung Modul-LV Lehrveranstaltung 1. Studienabschnitt (1. / 2. / 3. Semester)MD BA Pflichtmodule Informatik (Med. Dokumentation u. Med. Informatik I) IK-BM-01-01 Grundlagen der Dokumentation in der Pharmaindustrie (Dokumentation in der Pharmaindustrie I) 2 0,8 M,K1 IK-BM-01-02 Grundlagen der Med. Dokumentation (Med. Dokumentation I) 2 0,6 K1,M,R IK-BM-01-03 Grundlagen der Med.Informatik (Med. Informatik I) 2 0,6 K1,M,R gemeinsam mit IK-BM-01-04 Medizinische Ordnungs- und Vergütungssysteme 1 10 2 IK-BM-01-02 Grundlagen der Informationsvermittlung und Recherchetechniken IK-BM-03-01 Recherchieren zu Biowissenschaftlichen Problemstellungen 2 0,6 B,K2,M IK-BM-03-02 Grundlegende Retrievaltechniken (Schwerpunkt WWW) 2 IK-BM-03-03 Retrievaltechniken in Fachdatenbanken 3 10 2 1,4 K3,M Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Physiolog. Grundlagen der Medizin (Medizin I) IK-BM-04-01 Chemie 6 IK-BM-04-02 Grundlagen der Chemie 2 9 2 K3,M Grundlagen der Medizin (Medizin II) IK-BM-05-01 Allgemeine Pathologie (Pathologie I) 2 IK-BM-05-02 Allgemeine Pharmakologie (Pharmakologie I) 2 6 1 K2,H,R,M Grundlagen der EDV (Informatik I) IK-BM-06-01 Grundlagen der EDV 2 0,6 K2,M IK-BM-06-02 Grundlagen der EDV: Office-Anwendungen (Praktische Anwendung) 2 0,8 EDR,M IK-BM-06-03 Grundlagen der EDV: Publizieren in Netzen 2 10 2 0,6 EDR,M SWS Credits Gew. Faktor LV Prüfungsform Grundlagen der Programmierung (Informatik II) IK-BM-07-01 Programmieren I 2 IK-BM-07-02 Programmieren I (Praktische Anwendung) 4 Grundlagen von Datenbanken (Informatik III) IK-BM-08-01 Datenbanken I 2 IK-BM-08-02 Datenbanken I (Praktische Anwendung) 4 8 2 K2,M+EDR 8 1,5 EDR,M+K2 1. Änderung der Anlage B1 der PO für den Bachelor-Studiengang Medizinische Dokumentation Seite 1 von 4

Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 Verkündungsblatt der FHH Seite 16 von 29 Anlage B1 zum Besonderen Teil der PO Medizinische Dokumentation Modul Kennung Modul-LV Lehrveranstaltung Grundlagen der Statistik (Statistik I) IK-BM-09-01 Deskriptive Statistik 2 IK-BM-09-02 Analytische Statistik 2 1,2 K2,M,R,H IK-BM-09-03 Grundlagen der Epidemiologie 2 8 2 0,8 K1,M,R,H Grundlagen der Analytischen Statistik (Statistik II) IK-BM-10-01 Analytische Statistik I mit Programmpaketen 2 Analytische Statistik I mit Programmpaketen (Praktische IK-BM-10-02 Anwendung) 2 6 1 K2,M,R,H Grundlagen der Organisation des Gesundheitswesens (Organisation und Management des Gesundheitswesens I) IK-BM-11-01 Institutionen in den Biowissenschaften 1 Krankenhausorganisation u. Organisation des IK-BM-11-02 Gesundheitswesens 2 0.5 K2,M IK-BM-11-03 Informationsrecht 2 5 1 0.5 K2,H,M,R Grundlagen des Managements im Gesundheitswesen (Organisation und Management des Gesundheitswesens II) IK-BM-12-01 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 2 IK-BM-12-02 Grundlagen des Managements im Gesundheitswesen 2 5 1 K2,H,M,R Grundlagen der Arbeitstechniken (Arbeitstechniken I) IK-BM-13-01 Kommunikation und Rhetorik (Kommunikation I) 2 IK-BM-13-02 Präsentation und Moderation (Kommunikation II) 2 Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens IK-BM-13-03 (Wissenschaftliches Arbeiten I) 1 5 1 M,R,B,H Gesamt BA MD 1. Studienabschnitt 68 90 Die Berechnung der Modulnote erfolgt nach folgender Formel: SWS Credits Gew. Faktor LV Prüfungsform Modulnote = Gew. Faktor LV Note der Teilleistung Gew. Faktor Modul 1. Änderung der Anlage B1 der PO für den Bachelor-Studiengang Medizinische Dokumentation Seite 2 von 4

Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 Verkündungsblatt der FHH Seite 17 von 29 Anlage B2 zum Besonderen Teil der PO Medizinische Dokumentation Modul Kennung Modul-LV Lehrveranstaltung 2. Studienabschnitt (4. bis 7. Semester)BA MD Pflichtmodule SWS Credits Gew. Faktor LV Prüfungsform Vertiefung: Med. Dokumentation u. Med. Informatik (Med. Dokumentation u. Med. Informatik II) IK-BM-14-01 Vertiefung: Med. Dokumentation (Med. Dokumentation II) 2 IK-BM-14-02 Vertiefung: Dokumentation in der Pharmaindustrie (Dokumentation in der Pharmaindustrie II) 2 Vertiefung: Medizin (Medizin III) IK-BM-15-01 Spezielle Pathologie (Pathologie II) 2 IK-BM-15-02 Klinische Chemie u. Laboratoriumsdiagnostik 2 IK-BM-15-03 Spezielle Pharmakologie (Pharmakologie II) 2 6 6 1 1 K2,R,M K3,M Vertiefung: Programmieren (Informatik IV) IK-BM-16-01 Programmieren II 2 IK-BM-16-02 Programmieren II (Praktische Anwendung) 2 1 EDR,M+K2 IK-BM-16-03 XML-Sprachen 2 9 1,5 0,5 EDR,M+K2 Vertiefung: Datenbanken (Informatik V) IK-BM-17-01 Datenbanken II 2 0,6 EDR,M+K2 IK-BM-17-02 Datenbanken II (Praktische Anwendung) 2 0,2 R,M+DER IK-BM-17-03 Informationssysteme 4 10 2 1,2 K3,M+R Vertiefung: Angewandte Statistik (Statistik III) IK-BM-18-01 Analytische Statistik II mit Programmpaketen 2 Analytische Statistik II mit Programmpaketen (Praktische IK-BM-18-02 Anw.) 1 5 Gesamt Pflichtkurse BA MD 27 36 Praktika, Projekte Praxisprojekt I IK-BM-19-01 Informationsveranstaltungen, Exkursionen 1 IK-BM-19-02 Auswahl, Bewerbung, Beratung 0 IK-BM-19-03 Praktikum in der Med. Dokumentation (19 Wochen) IK-BM-19-04 Praxisbericht, Praxiskolloquium 0,2 30 1 B,P,M Projekt IK-BM-20-01 Projektarbeit 5 IK-BM-20-02 Projektpräsentation 1 9 1 B,P,M Studienabschlussseminar IK-BM-21-01 Studienabschlussseminar 2 3 0,5 H,R,P,M Praxisprojekt II IK-BM-22-01 Praktikum in der Med.Dokumentation (10 Wo.) IK-BM-22-01 Praxisbericht, Prüfung 0,2 15 1,5 B, P, M Bachelor-Arbeit IK-BM-23-01 Bachelor-Arbeit (9 Wo) 0,4 12 5 BAA Gesamt Praktika, Projekte BA MD 9,8 69 1 K2,M,H,R 1. Änderung der Anlage B2 der PO für den Bachelor-Studiengang Medizinische Dokumentation Seite 3 von 4

Nr. 2/2008 vom 8.7.2008 Verkündungsblatt der FHH Seite 18 von 29 Anlage B2 zum Besonderen Teil der PO Medizinische Dokumentation Modul Kennung Modul-LV Lehrveranstaltung SWS Credits Gew. Faktor LV Prüfungsform Wahlpflichtkurse BA MD (3 Wahlpflichtkurse à 5 Credits sind auszuwählen) Ausgewählte Fragen: Med. Dokumentation u. Med. Informatik (Med. Dokumentation u. Med. Informatik III) IK-BM-24-01 Ausgewählte Fragen der Med. Dokumentation u. Med. Informatik I 2 Ausgewählte Fragen der Med. Dokumentation u. Med. Informatik II 2 IK-BM-24-02 5 1 K2,M,H,R,EDR,P,B Ausgewählte Fragen: Integrierte Methoden der Informationsvermittlung (Informationsvermittlung III) IK-BM-25-01 Informationsbrokerage Biowiss./Technik 4 5 1 B,H,M Ausgewählte Fragen: Datenbanken (Informatik VI) IK-BM-26-01 Datenbankprogrammierung I (Datenbanken III) 2 IK-BM-26-02 Datenbankprogrammierung II (Datenbanken IV) 2 5 1 EDR,K2,M Ausgewählte Fragen: Medizin (Medizin IV) IK-BM-27-01 Ausgewählte Fragen der Medizin I 2 IK-BM-27-02 Ausgewählte Fragen der Medizin II 2 5 1 K2,M Ausgewählte Fragen: Medizinische Statistik (Statistik IV) IK-BM-28-01 Ausgewählte Fragen der Medizinischen Statistik 2 Ausgewählte Fragen der Medizinischen Statistik IK-BM-28-02 (Praktische Übungen) 1 5 1 K2,M,H,R Ausgewählte Fragen: Management im Gesundheitswesen (Organisation und Management des Gesundheitswesens III) IK-BM-29-01 Qualitätsmanagement u. Qualitätssicherung 2 IK-BM-29-02 Krankenhausbetriebslehre 2 5 1 K2,M Ausgewählte Fragen: Kommunikation IK-BM-30-01 Kommunikation III mit Kommunikationsübungen 4 5 1 M,H,R,B Gesamt Wahlpflichtkurse Studiengang MD 11,6 15 Summe Studiengang MD 48,4 120 Die Berechnung der Modulnote erfolgt nach folgender Formel: Die Berechnung der Abschlussnote erfolgt nach folgender Formel: Modulnote = Gew. Faktor LV Note der Teilleistung Abschlussnote = GF Note GF 1. Änderung der Anlage B2 der PO für den Bachelor-Studiengang Medizinische Dokumentation Seite 4 von 4