Gesundheits- und Arbeitsschutz Brandschutz Schutz vor Absturzunfällen Begriffe, Klassifizierung, Allgemeine Forderungen

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Transkript:

DK DDR-Standard Entwurf Mai 1980 Deutsche Demokratische Republik Gesundheits- und Arbeitsschutz Brandschutz Schutz vor Absturzunfällen Begriffe, Klassifizierung, Allgemeine Forderungen TGL 30034/01 Gruppe 923070 Des~riptoren: Gesundheitsschutz; Arbeitsschutz; Brandschutz; A6sturzunfa11; Absturz Verbindlich ab D i e s e r S t a n d a r d g i 1 t zur Vermeidung von Absturzunfällen bei der Vorbereitung und Durchführung von Arbeitsaufgaben. D i e s e r S t a n d a r d g i 1 t n i c h t für die Brand und Katastrophenbekämpfung, für die Rettung von Personen, filr Kultur- und Sportveranstaltungen, für den Bergbau unter ~age und fur das Betreiben von Verkehrsmitteln_ und Verkehrsanlagen. Fortsetzung Seite 2 bis 8 Verantwortlich: Ministerium filr Bauwesen, Berlin Bestätigt:, Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung, Berlin Beauftragte Stelle: WTZ für Arbeitsschutz beim Ministerium für Bauwesen, Berlin Themenbearbeiter: Ing. s. Schmidt '.

Seite 2 TGL 30034/01 1. Begriffe Tabelle 1 Benennung Fallhb"he Absturz Absturzbereich Absturzgefahr Absturzgef8hrdung Gefährdungsgrad Absturzsicherung Unbe:fUgte Personen Fallschutzmittel Absturzgefahrenbereich Fallschutzmittelbeauftragter Erk:läru.ng Höhendifferenz zwischen den Auf en:t;.. thaltaebenen zu Beginn und zum Ende eines möglichen Absturzes Unbeabsichtigtes Fallen von 0 Personen unter einem Winkel von 1! 45 zur Senkrechten und einer Fallhöhe von ~ 0,3 m Räumlicher Bereich, durch den eine abst,ürzende Person fällt einschließlich der Aufprallfläche Der 1,0 m breite Teil der Aufenthaltsebene an einer ungesicherten Absturzkante Besteht, wenn Personen, die nicht gegen Absturz gesichert sind, einen Absturzgefahrenbereich betreten können Besteht für Personen, die sich ungesichert im Absturzgefahrenbereich aufhalten Bewertung der zu erwartenden Gesundheitsschädigung von Personen durch einen Absturzunfall Arbeitsschutztechnisches Mittel zur Verhinderung von Absturzunfällen Personen ohne Arbeitsauftrag :f'ur den betreffenden Bereich Absturzsicherung, die zum Auffangen abstürzender Personen dient. Fallschutzmittel können kollektiv und individuell wirken Ein für Lagerung, Ausgabe und Kontrolle von Fallschutzmitteln vom Leiter des Betriebes eingesetzter Werktätiger, der die erforderlich') Qualifikation nachgewiesen hat 1)Teilnahme am Lehrgang "Eigenart und Benutzung von Fallschutzmitteln"

TGL 30034/ 01 2. Zuordnung der Absturzsicherungen 2.1. Gefährdungsgrad im Absturzbereich Beschaffenheit des Absturzbereiches ebene tragfähige Aufprallfläche scharfe Kanten, Bauteile usw. I II Seite 3 aggressive und heiße Medien, schnell bewegte. Teile, elektrische Spannung usw. 2.2. Klassifizierung der Absturzgefahr - Aufmerksamkeitsvermögem durch die Arbeit nicht voll beansprucht - keine schwere körperl~che Arbeit - plötzliche Itrafteinwirlrung auf die Person nicht möglich - volle Konzentration auf die Arbeit erforderlich - schwere körperliche A:r:beit - plötzliche Krafteinwirkung auf die Person möglich (Verlust des Gleichgewichts) III a b 2.3. Erforderlicher Grad der Schutzwirkung in Abhängigkeit von der Fallhb11e, der Gefahr im Absturzbereich, der Absturzgefahr und der Möglichkeit des Zutritts unbefugter Personen zum Absturzgefahrenbereich.

). Se:i.te 4 TGL 30034/01 Tabelle 2 Fallhöhe Gefährdungs Grad der Zutritt unbe- Erforderlicher grad im Absturz- fu.gter Per- Grad der Absturz- gefa.hr sonen m<:iglich Schutz... bereich wirlgang.a a B 2 I ne n b a. 0,.3 m ne n bis a a ne n 2,0 m II b ja ne!n a Iai ne:n ~ III b [e~. 1' D 1 0 ne n ~a Da c I a nein I b ~a ~ 2,0 m nein bis ~a ~. " 5,0 m a n~1n D II b ja ll, c nain B ~a D. c III a ;a~;i.;a B b ja ll, c r.i~~n B ~a 1 C a I nein ' D b ~a nelli iz' C 5 m 1 II a ~a~ i " ne b ~a i =: *' nein a ~a nein i ~ III b ~a: ' nein ~ g ' : ~ ~ 2 Bis zur Fallh~he von 1,0 m ist im öffentlichen Verkehrsbereich der Grad der Schutz'.~1irkung A erforderlich; außerhalb t:)ffentlicher Verkehrsbereiche keine arbeitsschutztechnischen Mittel erforderlich

r \., TGL jooj4/01 Seite 5 2.4. Klassifizierung der Absturzsicherungen nach dem Grad der Schutzwirkung (Mindestforderungen) Tabelle 3 Grad der Art der Sicherun~ Auetuhrungsf orm der Schu t zwirk:ung Absturzsicherungen, Beispiele A Markierung Wimpelschnur Farbmarkierung Lichtmarkierung ~ B Absperrung stehend liegend individuelle Fallschutzmittel Geländer bzw. Seiten- schutz Laufsteg Fallbremse ' Steigeschutz Sicherheitsgurt und -seil Sicherheitsgeschirr - und.-seil f 1 i "-' c 3) kollektive Fangnetz Fallschutz- FangnetzgerUst mittel D Absperrung stehend liegend Schutzwand Abdeckung J) bei möglichem Zutritt unbef'ugter Personen nicht zulässig '.

Seite 6 TGL 30034/01 3. Allgemeine Forderungen 3.1. Technisch-organisatorische Forderungen.3. 1. 1. Bei der Eraztbei tung von Proj ek:ten und Technologie~. ist von folgenden sicherheitstechnischen Grundsätzen auszugehen: - Absturzgefahrenbereiche sind zu vermeiden bzw. auf ein Minimum einzuschränken. - Fallschutzmittel sind erst dann vorzusehen, wenn der Einsatz von Absperrungen nicht möglich ist, ökonomisch nicht vertretbar oder deren Auf- und Abbau mit Gefährdungen verbunden ist. - Die Befestigungs- bzw. Anschlagpunkte für kollektive und individuelle Fallschut~ittel sind vorzugeben. 3.1.2. Material und Konstruktion von Absturzsicherungen müssen so beschaffen sein, daß deren volle Schutzwirkung während der gesamten Einsatzzeit garantiert ist. 3.1.3. Veränderungen, die die Schutzfunktion während der Nutzung oder Lagerung beeinträchtigen, mussen konstruktiv ausgeschlossen oder augenscheinlich erkennbar werden oder mit anderen Methoden leicht prüfbar sein. 3.1.4. Vor Erteilung eines Arbeitsauftrages sind rechtzeitig die sicherheitstechnischen Unterlagen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Absturzgefährdungen zu erarbeiten und bereitzustellen. 3.1.5. Es ist zu sichern, daß die betrieblichen Besonderheiten beim Umgang mit Absturzsicherungen berücksichtigt werden. 3.1.6. Zus~tzlich sind Absturzsicherungen zu benutzen, wenn sich im Verlauf der Arbeiten erweist, daß die bisher festgelegten nicht ausreichen bzw. neue Gefahrenbereiche entstehen. 3.1.7. Werktätige, die im Absturzgefahrenbereich Arbeiten durchzufilhren haben, sind vor derr ersten Aufnahme einer solchen Arbeit auf Tauglichkeit zu untersuchen. Die Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen sind gemäß den Rechtsvorschriften und zweigspezifischen Bestimmungen durchzuführen. J..1.8. Werktatige, die Fallschutzmittel benutzen, sind vor der ersten.arbeitsauf'nahme und mindestens halbjährlich in zu- slitzlichen Arbeitsschutzbelehrungen in der Handhabung, Pflege und Wartung der Fallschutzmittel zu unter11eisen. Die Belehrungen sind schriftlich nach.zuweisen. 3.1.9. Es sind entsprechend den Bedingungen des Produktionsprozesses Pallschutzmittelbeauftragte einzusetzen. Die flberwa.chungs- und Kontrollaufgaben der Fallschutzmittel-

TGL 30034/01 Seite 7 beauftragten sind schriftlich festzulegen. In den Betrieben oder Arbeitsbereichen sind durch den Fallschutzmittelbeauftragten - Bestandsnachweise mit Numerierung der Fallschutzmittel und Ausgabedatum - Irachweise der Sichtkontrollen und eingeleiteten Maßnahmen - Nachweise über.reparatur oder Vernichtung zu führen. 3.2. Verhaltensforderungen 3.2.1. Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr durfen Arbeiten, bei denen die Benutzung von Fallschutzmitteln erforderlich ist, nur unter ständiger Aufsicht eines im Umgang mit Fallschutzmitteln ej: f2,hrenen Lehrfacharbeiters ausfiihren. Hierbei iat das Verhältnis = 3 : 1 einzuhalten. 3.2.2. Werden beim Auf- und abbau von Absturzsicherungen Absturzgefahrenbereiche betreten, sind die damit beauftragten Personen entsprechend zu sichern. 3.2.3. Die..nfertigung, der Auf- und Abbau oder Veränderungen an Absperrsicherungen dürfen nur mit entsprechendem Arbeitsauftrag uu~geführt werden. J.2.4. Fallschutzmittel dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck benutzt werden. J. 2. 5. 'Für Wartung, Lage1 µng, Transport und Reparatur der Absturzsich&rungen sind die Hinweise der Hersteller zu berückaichtigen und deren Vorschriften einzuhalten. 'F'ür Fallschutzmjttel sind folgende Grundsci.tze insbesondere "-" einzuhalten: - Fallschutzmittel sind nur in trockenen Räumen oder Be haltnissen, freihängend oder locker aufgerollt zu lagern. Die Lägerung in der Nähe von Heizkörpern oder anderen Wärmequellen ist untersagt. - Fallschutzmittel dürfen, ährend der Lagerung nicht mit aggressiven Stoffen, scharfen Kanten, Werkzeugen und heißen Gegenständen in Berührung kommen. - Verschmutzte Fallschutzmittel sind sorgfältig mit warmem Wasser oder einem die Schutzwirkung nicht herabsetzenden Reinigungsmittel zu säubern. Bei der Reinigung durfen keine Beschädigungen des textilen Gewebes, der Nähte sowie der Bes~hlagteile erfolgen. - Nasse Fallschutzmittel sind vor der Lagerung an einem luftigen Ort zum Trocknen aufzuhängen. Sie dürfen nicht der direkten Bestrahlung durch die Sonne oder von Wärmequellen ausgesetzt werden...'.

Seite 8 TGL 30034/01 - Fallbremsen sind entsprechend den Bedienungsanweisungen der.~ierstellerbetriebe zu pflegen und zu warten. Hinweise Gemeinsam mit TGL 30034/02 bis 04 Ersatz fur ASAO 330/1 vom s. 2. 1972 (GBl. Sonderdruck Nr. 728) Treppen, Leitertreppen, Steigleitern und Aufstiege über Steigeisen, Schrägrampen, Geländer, BrUstungen; Jro.nktionelle und bautec~nische Forderungen siehe TGL 10694 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz; Sicherheitszeichen; Allgemeine Festlegungen siehe TGL 30817' BaugerUste, Arbeits- und Schutzgerüste siehe TGL 31158/01, 03 bis 07

./ /ltr ;,:;~ ; ki, ld, ~((!? DDR bis (04.J "Gesundheits- und Arbei taschu z, Brandechu z a Schutz vor Absturzunfällen" Entwurf Mai 1980 Erl!!uterung zum Sta.ndard Tr;L ~0034(01.._ Das WTZ filr Arbeitsschutz beim Ministerium fur Bauwesen wurde vom Minister filr Bauwesen mit der Erarbeitung o. g. GAB-Grundlagenstandards beauftragt. Der erste Entwurf' - Juli 1979 - wurde einem $Uegewiihlten Kreis (ca. 50 Betriebe und Einrichtnngen) zur Stellungnahme übergeben. Die hierauf basierende tlberarbei tung des 1. Entwurfes wurde dem PrUfungsausschuß im November 1979 v~r~elegt. Der vorliegende Entwurf ist im. wesentlichen mit dem FDGB-Bundeavo~sta.nd, Abt.,Arbeitsschutz, und ausgewählten Betrieben des Bauwesens abgestimmt. Dieser Standard soll die ASAO 330/2 abl~se~.. &'S /\ \J...! ' '.