Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

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Transkript:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 2 02. März 2017 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Brunner Aktuarin ad hoc Janka des X., Beschwerdeführer, In der strafrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 11. Januar 2017, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sich ergeben:

I. Sachverhalt A. Nachdem X. von den L.1 Behörden am 13. Juni 2016 in die Schweiz ausgeliefert wurde, eröffnete ihm die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Juni 2016 die Festnahme wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl etc. (STA act. ). In der Folge ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis längstens 12. September 2016 an (STA act. 3.16). Am 9. September 2016 wurde er in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (STA act. 3.28). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 wurde Rechtsanwalt A. zum amtlichen Verteidiger von X. ernannt (STA act. 4.1). B. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 stellte X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung, weil RA A. sich nicht für seinen Prozess interessiere, ihn nie besuche und ihm die Anklageschrift nicht zugestellt habe. Überdies wolle er von einem italienischsprechenden Anwalt vertreten sein (act. IV. 1). Diese Eingabe leitete der Staatsanwalt an das Bezirksgericht Imboden (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Imboden) weiter (act. IV. 2), zumal mit Einreichung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt am 18. November 2016 die Verfahrensleitung an das Regionalgericht Imboden übergegangen und dieses zur Behandlung des Gesuchs zuständig war (Art. 328 StPO). C. Die vorsitzende Richterin des Regionalgerichts Imboden verfügte am 11. Januar 2017, gleichentags mitgeteilt, folgendes (act. IV./5): 1. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Der Entscheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass keine Gründe für die Annahme eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger ersichtlich seien und ihm objektiv betrachtet eine sorgfältige Mandatsführung zu attestieren sei. Überdies sei der amtliche Verteidiger weiterhin interessiert und motiviert, den Beschuldigten anwaltlich zu vertreten, weshalb kein Wechsel angezeigt sei. D. Hiergegen reichte X. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Seite 2 8

vorinstanzlichen Entscheids vom 11. Januar 2017 und es sei seinem Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung stattzugeben. Begründend führte er wie schon vor Vorinstanz aus, dass sein Anwalt ihn weder über das Verfahren informiere noch besuche. Er habe das Gefühl, sein Anwalt interessiere sich nicht für ihn, weshalb er das Vertrauen in ihn verloren habe. Ausserdem sei eine Kommunikation auf Italienisch nicht möglich (act. A.1). E. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2017 schloss RA A. (nachfolgend Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, er habe den Beschwerdeführer zwecks Vorbereitung der Hauptverhandlung im Gefängnis besuchen wollen, jedoch habe dieser sich geweigert, mit ihm zu sprechen und die Unterlagen (u.a. die Anklageschrift) entgegen zu nehmen (act. A.2). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweise er überdies auf seine Stellungnahme vom 9. Januar 2017 zuhanden des Regionalgerichts Imboden, in welcher er insbesondere auf die Kommunikation resp. die Einvernahmen im Beisein einer Übersetzerin einging und sein Interesse an einer Weiterverfolgung seines Amts bekräftigte (act. IV./4). Die Vorinstanz liess sich zur eingereichten Beschwerde nicht vernehmen. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Angefochten ist ein Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 11. Januar 2017, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt wurde. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden. b) Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO. An der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde, hat er Seite 3 8

offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. c/aa) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden. Die Beschwerdebegründung hat sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Rein pauschale Behauptungen, tatsächliche oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Entscheids seien unrichtig, genügen der Begründungspflicht nicht (vgl. Patrick Guidon, a.a.o., N 392). Dabei darf auch von einem Laien eine fristgerechte und begründete Beschwerde erwartet werden, jedenfalls dann, wenn ihm die Anforderungen, beispielsweise aufgrund einer Rechtsmittelbelehrung, bekannt sind oder sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe erfasst lediglich Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.o., N 3 f. zu Art. 385 StPO). Genügt eine Rechtsmitteleingabe den Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO). c/bb) Vorliegend wurde die Beschwerdeschrift offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst verfasst, weshalb eine Laieneingabe vorliegt. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die amtliche Verteidigung interessiere sich nicht für ihn und habe ihm während dem laufenden Verfahren keine Informationen und namentlich auch die Anklageschrift nicht überbracht, setzt er sich keineswegs damit auseinander, inwiefern er den angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2017 als falsch erachtet und in welche Richtung dessen Erwägungen geändert werden müssten. Vielmehr begnügt er sich damit, die bereits in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen (act. ). Damit vermag die Seite 4 8

Beschwerdeschrift selbst dem herabgesetzten Begründungserfordernis an eine Laieneingabe nicht zu genügen. Überdies machte das Regionalgericht Imboden den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 11. Januar 2017 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht einzureichende Beschwerde begründet sein müsse. Hätte der Beschwerdeführer diese Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden, wäre es ihm zumutbar gewesen, sich unverzüglich und innert der Beschwerdefrist beim Kantons- oder Regionalgericht Imboden zu erkundigen, wie eine solche Begründung zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Eine solche Erkundigung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfolgt, womit auf die Beschwerde infolge mangelhafter Begründung nicht einzutreten ist. 2. Die Beschwerde erweist sich aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als unbegründet, weshalb sie bei einem Eintreten ohnehin abzuweisen wäre, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. a) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinem beantragten Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht stattgegeben. b) Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Einem Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertretung ist stattzugeben, wenn eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Der um einen Anwaltswechsel Ersuchende hat folglich eine Störung des Vertrauensverhältnisses anhand konkreter Hinweise, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, glaubhaft darzulegen. Der bloss subjektive Wunsch, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2016 1B_424/2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2014 1B_238/2013 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2013 Seite 5 8

6B_500/2012 E. 1.3.1; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 19 ff. zu Art. 134 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 f. zu Art. 134 StPO). c/aa) In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass seine amtliche Verteidigung ihm während dem laufenden Verfahren keine Informationen habe zukommen lassen und ihn auch nie im Gefängnis besucht habe. Obwohl er ein grundsätzliches Geständnis hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Einbrüche abgelegt habe, wisse er weder über den Inhalt der Anklageschrift noch über die ihm vorgeworfene Deliktsumme Bescheid. Bis heute sei ihm die Anklageschrift vorenthalten worden. Dadurch, dass sich sein amtlicher Verteidiger nicht für ihn interessiere und ihn auch nicht in die Angelegenheit miteinbeziehe, habe er das Vertrauen zu ihm verloren. Überdies könne er mit ihm nicht in Italienisch kommunizieren. Weitere Gründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend. c/bb) Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass eine Störung des Vertrauensverhältnisses oder andere Gründe vorlägen, die darauf hinweisen würden, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre. Weshalb eine andere amtliche Verteidigung zu bestellen wäre, ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensakten. Vielmehr bestätigen diese, dass RA A., wie bereits zutreffend vom Regionalgericht Imboden festgehalten (vgl. angefochtener Entscheid E. F), für eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschwerdeführers und eine wirksame Verteidigungstätigkeit besorgt war. So nahm er an sämtlichen polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahmen persönlich teil (vgl. STA act. 18.1-6, 18) und setzte sich ebenfalls für den vorzeitigen Strafvollzug ein (vgl. STA act. 4.4). Im Weiteren blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass die amtliche Verteidigung zwecks Vorbereitung der Hauptverhandlung den Beschwerdeführer am 19. Januar 2017 um 16.00 Uhr im Gefängnis besuchen und ihm die Anklageschrift sowie eine Versicherungseingabe übergeben wollte, dieser jedoch die erwähnten Dokumente weder vom Wärter noch vom Beschwerdeführer in Empfang nehmen wollte (vgl. Beschwerdeantwort S. 1 unten und S. 2 oben). Bereits in der Stellungnahme vor Vorinstanz wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass er beabsichtige, sich im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung nochmals mit seinem Mandanten zu besprechen und ihm die Anklageschrift auszuhändigen. Hierfür war und ist auch noch genügend Zeit vorhanden. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch Seite 6 8

nicht konkret dargetan, dass er seinen Anwalt jemals vergeblich um einen Besuch im Gefängnis ersucht hat (vgl. E. 2c/aa) und inwieweit weitere Besuche oder Massnahmen erforderlich gewesen wären. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Verteidiger eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger gehalten ist, seinen Aufwand im Rahmen des Notwendigen zu halten. Unnötige Besuche ohne konkreten Anlass haben damit zu unterbleiben, selbst wenn solche vom Vertretenen gewünscht werden (vgl. Ruckstuhl, a.a.o., N 12 zu Art. 134 StPO). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt also in objektiver Hinsicht eine sorgfältige Mandatsführung von RA A. vor. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Anwalt sei der italienischen Sprache nicht mächtig, was eine Kommunikation zwischen ihnen verunmögliche, ist nicht zu hören. Der Beschwerdeführer ist zwar rumänischer Muttersprache, war jedoch bei den durchgeführten Einvernahmen (STA act. 18.1-6, 18) als auch wie vom Beschwerdegegner glaubhaft dargelegt (vgl. Stellungnahme vom 9. Januar 2017 S. 1) und insofern vom Beschwerdeführer nicht bestritten bei den Einvernahmen und Gesprächen zwischen ihnen jeweils eine rumänisch sprechende Übersetzerin anwesend. Aus den dargelegten Gründen scheint somit ein Wechsel der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO als nicht angezeigt, weshalb die Beschwerde auch in materieller Hinsicht unbegründet und somit abzuweisen wäre. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1). Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, da weder Hinweise für eine Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen noch andere Gründe ersichtlich sind resp. glaubhaft dargelegt wurden, die eine wirksame Verteidigung in Frage stellen würden (vgl. E. 2). 4. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Eine allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist nach Art. 135 Abs. 2 StPO durch das urteilende Gericht mit dem Endentscheid festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.1 f.; Ruckstuhl, a.a.o., N 12 zu Art. 135 StPO). Seite 7 8

III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Eine allfällige Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird dem Endentscheid durch das urteilende Gericht bei Abschluss des Strafverfahrens vorbehalten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: Seite 8 8