Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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Transkript:

Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentliche Arbeitszeit 850.10 Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Anlage 10 zum BAT-KF Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 115) geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2017 (KABl. S. 157) Anhang 1 Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit der A- oder B-Urkunde in A- und B-Kirchenmusikerstellen gemäß 40 Absatz 1 BAT-KF 1. Organistenamt 1.1 Orgeldienste einschließlich allgemeine Vorbereitung 1.1.1 bis zu 65 Gottesdiensten im Jahr 1, 2, 3 20,000 % 1.1.2 jeder weitere Gottesdienst im Jahr 2, 3 0,100 % 1.1.3 für jeden überwiegend musikalisch besonders aufwändigen Gottesdienst 4 0,500 % 1.1.4 jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten 3 0,075 % 1.1.5 jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten 3 0,050 % 1.2 Orgelkonzerte 1.2.1 je (weiterem) Konzert im Jahr 2,500 % 1.2.2 je Orgelmatinee oder Orgelvesper im Jahr 2. Kantorenamt 2.1 je Chor oder Ensemble 2.1.1 Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe): 5, 6 bis 60 Minuten 10,000 % bis 90 Minuten 12,000 % bis 120 Minuten 14,000 % 1

850.10 Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentliche Arbeitszeit bis 150 Minuten 16,000 % bis 180 Minuten 18,000 % 2.1.2 Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr 0,100 % 2.1.3 Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten 7 nach Aufwand 8 2.1.4 jedes Chorkonzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) 2.1.5 jedes Oratorium und jede aufwändige szenische Aufführung im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) 2.2 Projektchorarbeit 2,500 % 2.2.1 je Probenstunde im Jahr 0,125 % 2.2.2 Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten 7 nach Aufwand 8 2.2.3 jedes Chorkonzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) 2.2.4 jedes Oratorium und jede aufwändige szenische Aufführung im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) 2.3 Gemeindesingen 2,500 % 2.3.1 je Veranstaltungsstunde 0,150 % 2.4 Sonstige Veranstaltungen 2.4.1 je Konzert (Kammerkonzert, Konzert kleinerer Instrumental- oder Vokalbesetzung) 2.4.2 je Konzert mit erhöhter musikalischer und organisatorischer Vorbereitung (z.b. Orchesterkonzert) 3. Musikpädagogik innerhalb des vertraglichen Dienstes 2,500 % 3.1 Einzel- und Gruppenunterricht (instrumental oder vokal) regelmäßig 45 Minuten pro Woche 8 2,500 % 3.2 Veranstaltungen (Erwachsenenbildung, Einführungsvorträge etc.) je Stunde im Jahr 4. Organisation 4.1 Dienstbesprechungen 4.1.1 Konvente und Gremienarbeit im Jahresdurchschnitt 0,250 % bis 1 Wochenstunde 2,500 % 2

Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentliche Arbeitszeit 850.10 bis 2 Wochenstunden 5,000 % bis 3 Wochenstunden 7,500 % bis 4 Wochenstunden und mehr 10,000 % Zuschlag bei Tätigkeiten in mehreren Gemeinden 5,000 % 4.1.2 Kirchenmusikorganisation (regelmäßige Mitwirkung bei der Dienstplanung) für mehrere Gottesdienststätten oder Gemeinden pro zusätzlichem Standort 4.1.3 Organisatorische Betreuung von Fremdkonzerten im Jahr 1,000 % maximal 5 % bis zu 3 Konzerten bis zu 6 Konzerten 2,500 % bis zu 10 Konzerten 3,000 % für jeweils weitere 5 Konzerte 0,500 % 4.1.4 Wartung von Orgeln und sonstigen Instrumenten bei besonderem Aufwand (Instrumentenzahl, Instrumentengröße, historische Instrumente) pro Jahresstunde 0,050 % 4.1.5 Zeiten zwischen unmittelbar aufeinander folgenden Diensten je angefangene 15 Minuten 9 0,0125 % 4.1.6 Individuelle Besonderheiten (z. B. kompositorische Tätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit) pro Jahresstunde 0,050% Die Summe der ermittelten Anteile stellt die im Durchschnitt zu leistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Prozentpunkten dar. Anmerkungen: 1. Entspricht einem regelmäßigen Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen sowie einem Orgelkonzert (oder: Konzert mit Übernahme des Tasteninstrument-Parts) pro Jahr. 2. Als Regelgottesdienste gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Vortag vorgezogene Gottesdienste. 3. Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren. 4. Besondere Orgelprogramme, Kantatengottesdienste, City-Gottesdienste oder stilistisch verschiedene Gottesdienste (z. B. Thomas-Messe etc.). 5. Bei Gruppen gleichen Genres (z. B. Kinderchöre) sind die Probenzeiten zu addieren und als eine gemeinsame Prozentzahl zu erfassen. 6. Für Chöre und Ensembles, die 3

850.10 Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentliche Arbeitszeit a) nicht während der Schulferien proben, sind 1/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen, b) 14-tägig proben, sind 4/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen. 7. Maximal 10 Stunden täglich gemäß 41 Absatz 3 BAT-KF. 8. Bei anderem Modus proportional, ausgehend von 40 Unterrichtswochen pro Jahr. 9. Als unmittelbar aufeinander folgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten der jeweiligen Dienste einen Abstand von bis zu zwei Stunden in der Regel nicht überschreiten. Anhang 2 Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in C-Kirchenmusikstellen gemäß 40 Absatz 1 BAT-KF 1. Organistenamt 1.1 Allgemeine Vorbereitungszeit 1, 2 5,000 % 1.2 Organistendienst 1.2.1 je Regelgottesdienst im Jahr 3 0,125 % 1.2.2 jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten 4 0,100 % 1.2.3 jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten 4 0,075 % 2. Kantorenamt 2.1 je Chor oder Ensemble 2.1.1 Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe:) bis 60 Minuten 6,000 % bis 90 Minuten 9,000 % bis 120 Minuten 12,000 % bis 150 Minuten 15,000 % bis 180 Minuten 18,000 % 2.1.2 Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr 0,125 % 5, 6, 7 4

Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentliche Arbeitszeit 850.10 2.2 Projektchorarbeit 2.2.1 je Probenstunde im Jahr 7 0,150 % 2.3 Gemeindesingen 2.3.1 mit Gruppen bei unregelmäßigen Veranstaltungen je Stunde 2.4 Sonstige Veranstaltungen 2.4.1 je Konzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe) 2.4.2 je Gottesdienst mit deutlich höherem Aufwand (z. B. Aufführung von Kantaten, Kindermusicals) einschließlich Haupt- und Generalprobe 2.4.3 Einzel- und Gruppenunterricht (instrumental oder vokal) je Unterrichtsstunde von 45 Minuten 3. Organisation 3.1 Dienstbesprechungen und Gremienarbeit je Veranstaltungsstunde 0,150 % 0,750 % 0,050 % 0,050 % 3.2 Konvente 0,200 % 3.3 Zeiten zwischen unmittelbar aufeinander folgenden Diensten je angefangene 15 Minuten 8 0,0125 % Für die Ermittlung der Arbeitszeit für zusätzliche Einzelleistungen ist der Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit maßgebend, der sich aus dem mit 52 multiplizierten Prozentsatz für den jeweiligen Dienst ergibt. Anmerkungen: 1. Die Vorbereitungszeit gilt für mindestens einen regelmäßigen Orgeldienst in der Kalenderwoche. Im Übrigen ist die Vorbereitungszeit entsprechend zu verringern. 2. Bei Arbeitsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, wird für das einzelne Arbeitsverhältnis eine wöchentliche Vorbereitungszeit von 2,5 % angesetzt. 3. Als Regelgottesdienste gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Vortag vorgezogene Gottesdienste. 4. Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren. 5. Bei Gruppen gleichen Genres (z.b. Kinderchöre) sind die Probenzeiten zu addieren und als eine gemeinsame Prozentzahl zu erfassen. 5

850.10 Anteil der Dienste an der regelmäßigen wöchentliche Arbeitszeit 6. Für Chöre und Ensembles, die a) nicht während der Schulferien proben, sind 1/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen, b) 14-tägig proben, sind 4/10 des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen. 7. Der Ansatz schließt die musikalische Gestaltung der Gottesdienste ein. 8. Als unmittelbar aufeinander folgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten der jeweiligen Dienste einen Abstand von bis zu zwei Stunden in der Regel nicht überschreiten. Anhang 3 1 Arbeitszeit einzelner Dienste, die kurzfristige Vertretungen für eine besetzte Stelle übernehmen, gemäß Anmerkung 10 zu Berufsgruppe 1.3 AEGP-BAT-KF 1. Organistenamt 1.1. Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Gottesdienste in Kindertagesstätten, Schulgottesdienste sowie Beerdigungen und Trauungen 1.2. jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten 1.3. jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel unter 45 Minuten 2. Kantorenamt Arbeitszeit in Stunden 2.1. Chorprobe bis 60 Minuten 2,5 2.2. Chorprobe bis 90 Minuten 3,0 2.3. Chorprobe bis 120 Minuten 3,5 2.4. Gemeindesingen bis 60 Minuten 2,0 2.5. Gemeindesingen bis 90 Minuten 2,5 2,5 2,5 2,0 1 Anhang 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2017 (KABl. S. 157) mit Wirkung ab 1. Juli 2017. 6