IFA Österreich 1. Oktober 2016 Neuerungen in der Praxis des internationalen Informationsaustausches Hon.Prof. MR Dr. Heinz Jirousek
Themenübersicht Ausgangssituation und Hintergründe Bisherige Meilensteine Gemeinsamer Meldestandard (GMS) Umsetzung GMS im Überblick (meldepflichtige Finanzinstitute, Konten, Personen, Daten) 2
Amtshilfestandard Historische Entwicklung - Art. 26 OECD-MA 1963/1977 - Bankgeheimnis ist potentieller Ablehnungsgrund - TIEA ( Tax Information Exchange Agreement 2002 - neuer OECD-Standard - Bankgeheimnis kein Ablehnungsgrund, volle Transparenz bei Eigentümerstrukturen - OECD-MA 2005 Übernahme des neuen Standards in das OECD-MA - 2012 erweiterte Verwendungsmöglichkeiten, Gruppenanfragen - Einheitlicher globaler Standard 2014 automatischer Informationsaustausch 3
Entwicklung in Ö Bankgeheimnis - grenzüberschreitend im gleichen Umfang zu wahren wie im innerstaatlichen Bereich - Informationsverpflichtung nur bei bereits eingeleitetem Finanzstrafverfahren im ersuchenden Staat wg. Vorsatzdeliktes (Steuerhinterziehung) - Gleichartigkeit des Verfahrens erforderlich (Anfechtungsmöglichkeit) - Vorbehalt Österreichs gegen Art. 26 Abs. 5 OECD-MA - Zurückziehung des Vorbehalts am 13.3.2009 4
Entwicklung in Ö Amtshilfe-Durchführungsgesetz, kundgemacht in BGBl I 2009/102 in Kraft getreten am 9.9.2009 wirkt nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden zwischenstaatlichen Amtshilfevereinbarung mit neuem OECD- Amtshilfestandard Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei ausländischen Amtshilfeersuchen Rechtsschutzverfahren - Option auf bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens der für maßgeblichen Voraussetzungen - Rechtszug an Höchstgerichte 5
Entwicklung in Ö BBG 2014, BGBl I 2014/40 Klarstellung der Zulässigkeit von Gruppenersuchen - Amtshilfeersuchen, das sich auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen bezieht, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben Wegfall des Bescheidverfahrens zur Feststellung der Zulässigkeit des AH- Ersuchens 6
Entwicklung in Ö Eingehende Ersuchen werden vom CLO wie bisher auf Plausibilität und formelle Rechtsrichtigkeit untersucht, ggf. Rückfrage bei ersuchendem Staat Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 4 Abs. 3 ADG zu prüfen Zwischen 1.1.2014 und Inkrafttreten des neuen ADG einlangende Bescheidanträge sind nach altem Recht zu behandeln Erfüllung der Verpflichtungen aus Phase 1 Prüfung des Global Forum 7
Entwicklung in Ö 2014 Erstmalige Einführung eines automatischen Informationsaustausches für Einkünfte - aus nichtselbständiger Arbeit - Aufsichtsratsvergütungen - Ruhegehälter - Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Zwischen EU-MS auf Grund der AH- RL 2011/16/EU 8
Globaler Standard Februar 2014: Präsentation des single global standard durch OECD Genehmigung des single global standard samt CRS und Kommentar durch Fiskalausschuss der OECD am 25.6.2014 Empfehlung des Rates der OECD (Council Recommendation) am 15.7.2014 Anwendungshandbuch (7.8.2015) 9
Globaler Standard Global Forum Meeting 2014 Berlin Declaration vom 29.10.2014 für Beitritt zu multilateralem Verwaltungsübereinkommen auf der Basis von Art. 6 des Multilateralen Amtshilfeabkommen Anwendungszeitraum für early adopters 2016/2017 (alle EU-Staaten, ausgen. Österreich) G 20 Staaten (allgemein): 2017/2018 Entwicklungsländer längerer Übergang 10
Amtshilfestandard - EU Neue Amtshilferichtlinie 2014/107/EU, ABl L 359 v 16.12.2014, S 1. Ersetzt RL 2011/16/EU ab 1.1.2015 bis spätestens 31.12.2015 in nationales Recht umzusetzen Vollinhaltliche Übernahme des OECD- Standards Änderung der RL 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen 11
Amtshilfestandard - EU Änderung von Art. 8 über AIA - AIA von Kontoinformationen nach den Melde- und Sorgfaltsvorschriften entsprechend dem gemeinsamen Meldestandard der OECD (Anhänge I und II) - Übermittlung der Informationen auf der Ebene der zuständigen Behörden erstmals in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1.1.2016 - Übermittlung der Informationen an den anderen MS jährlich innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs (daher erstmals September 2017) 12
Amtshilfestandard - EU Sonderregelung für Österreich - Anwendung ab 1.1.2017 für Besteuerungszeiträume ab diesem Datum (AIA ab 2018) early adopter + 1 - politische Absichtserklärung Österreichs, die RL in Teilbereichen bereits früher umsetzen - AIA erstmals für Neukonten, die ab 1.10.2016 eröffnet werden bis 30.9.2017 13
Zielsetzung des CRS Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung Wahrung der Integrität der Steuersysteme Globales Modell für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten Anlehnung an FATCA 1 Modell der USA Informationsaustausch Bank inld. Finanzbehörde ausländische Finanzbehörde d. Ansässigkeitsstaats 14
Legistikumsetzung in Ö Neues Gesetz über den Gemeinsamen Meldestandard (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015 ( Bankenpaket ) Adaptierung des EU-AHG und des ADG Auslagerung bestimmter Teile in Verordnungen - Länderspezifische Ausnahmen - Länderliste für Drittstaaten 15
Bankenpaket Artikel 1 Änderung des Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz BWG) Artikel 2 Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters (Kontenregistergesetz KontRegG) Artikel 3 Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) Artikel 4 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz GMSG) Artikel 5 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Artikel 6 Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes 16
GMSG Umsetzung der RL 2014/107/EU und des AIA auf Grund des Regierungsübereinkommens v. 29.10.2014 Einführung des automatischen Informationsaustausches für Finanzkontodaten Allgemeine Meldepflichten (1. Hauptstück) Sorgfaltspflichten der FI (2. bis 7. Hauptstück) Begriffsbestimmungen (8. Hauptstück) Strafbestimmungen (9. Hauptstück) Übermittlung und Weiterleitung der Informationen (10. Hauptstück) Schlussbestimmungen (11. Hauptstück) 17
Sorgfaltspflichten Bestehende Konten natürlicher Personen Überprüfung der Konten ohne Berücksichtigung eines Schwellenwerts Identifizierung von Konten von geringem Wert - Ansässigkeit anhand einer mit Belegen dokumentierten Wohnsitzadresse oder ggf. mittels einer elektronischen Indiziensuche festzustellen. Andernfalls Meldung an alle meldepflichtigen Staaten, für die Indizien festgestellt wurden - Überprüfung bis 31.12.2018 18
Sorgfaltspflichten Bestehende Konten von hohem Wert (>1 Mio. US$) erweiterte Sorgfaltspflichten Suche in Papierunterlagen und Nachfrage beim Kundenbetreuer Überprüfung bis 31.12.2017 Neukonten (ab 1.10.2016) natürlicher Personen - Selbstauskunft (sowie deren Plausibilitätsprüfung) - kein Schwellenwert 19
Sorgfaltspflichten Bestehende Konten von Rechtsträgern - Feststellung ob Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist (zb anhand vorliegender, einschl. der aus dem Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) stammenden Informationen, ggf. Selbstauskunft) - Feststellung ob Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity mit meldepflichtiger beherrschender Person ist (Selbstauskunft, außer vorhandene Informationen für aktiven NFE liegen vor) - Bestehende Konten von Rechtsträgern im Wert von höchstens 250.000 US-$ (Stichtag: 30.9.2016) sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen - Bei > 250.000 US$ Überprüfung bis 31.12.2018 20
Sorgfaltspflichten Neukonten von Rechtsträgern - Selbstauskunft für Kontoeröffnung erforderlich - Plausibilitätsprüfung anhand vorhandener Unterlagen (AML/KYC) - Da Beschaffung einer Selbstauskunft für Neukonten einfacher ist, gilt hier nicht der Schwellenwert von 250.000 US-$ Bei Bestands- und Neukonten gilt: - Bei Hinweis auf Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat ist das Konto als meldepflichtig zu betrachten - Gegenbeweis durch Selbstauskunft oder im Besitz des FI befindliche oder öffentl. zugängliche Informationen möglich 21
Ausnahmen (VO in Vorbereitung) Nichtmeldende FI ( 62 GMSG) - Staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbank - Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, Pensionsfonds von Einrichtungen nach 1. Ts - Qualifizierte Kreditkartenanbieter - sonstiger Rechtsträger mit geringem Hinterziehungsrisiko und ähnlichen Eigenschaften wie oben (VO-Ermächtigung des BMF) - ausgenommene Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) - Trust, soweit Treuhänder meldendes FI ist 22
Ausnahmen Ausgenommene Konten ( 87 GMSG) - Bestimmte Altersvorsorgekonten - Bestimmte steuerbegünstigte Finanzkonten - Bestimmte Lebensversicherungsverträge - Nachlasskonten - Anderkonten - Konten für Rückzahlung von Überzahlungen (Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität) - Ruhende Konten - Konten mit geringem Hinterziehungsrisiken (VO- Ermächtigung des BMF) 23
EU-AHG, ADG EU-AHG - Anpassungen des Wortlauts an neue AH-RL - Neuer 7 Abs. 4 Verweis auf GMSG zur Umsetzung des AIA ADG - Abgrenzung ADG zu GMSG - ADG hat auf GMSG keinen Einfluss 24
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