Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung

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Transkript:

Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung Programminformationen zu Organisation und Ablauf - Nr. 5.1 der ESF-Förderrichtlinie - Die Umsetzung des Programms "Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung" erfolgt gem. der folgenden Beschreibung: 1. Fördergegenstände Gefördert werden Ausgaben für die folgenden Fördergegenstände: Organisation, fachliche Begleitung und Beratung (OBB), Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung (GB), Weiterbildung geht zur Schule (WS) und Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen (Quali). 2. Fördervolumen und zeitliche Begrenzung Das Fördervolumen für Neubewilligungen umfasst grundsätzlich 5 Mio. im Jahr 2017. Auf Grundlage des Vorschlages der Projektagenturen Arbeit und Leben Landesarbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung Nordrhein-Westfalen e.v. (AuL), Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein-Westfalen e.v. (LAG KEFB) und Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen e.v. (LV VHS) hat die ESF-Verwaltungsbehörde die folgende Mittelverteilung auf die Projektagenturen beschlossen: Stand: 10.07.2017 1 von 9

AuL: 28,5 %, LAG KEFB: 26,3% und LV VHS: 45,2%. Die Aufteilung berücksichtigt insbesondere die unterschiedliche Ausgabenintensität der Maßnahmen in Verbindung mit den Trägern, über die die jeweiligen Projektagenturen (PA) ihre Maßnahmen einreichen. 3. Zuwendungsempfangende Fördergegenstand OBB GB, WS und Quali Zuwendungsempfangende o Arbeit und Leben Landesarbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung Nordrhein-Westfalen e.v. (AuL), o Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein-Westfalen e.v. (LAG KEFB) und o Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen e.v. (LV VHS). o Volkshochschulen und o gem. 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannte Einrichtungen 4. Bewilligungszuständigkeit Die regional zuständigen Bezirksregierungen sind die Bewilligungsbehörden. 5. Inhalte Auf den unter Nummer 8 aufgeführten Auszug der ESF-Förderrichtlinie wird diesbezüglich verwiesen. Stand: 10.07.2017 2 von 9

6. Verfahren Die folgenden Schritte beschreiben das Verfahren bis zur Vorlage der Anträge bei den Bezirksregierungen: 1. Schritt: Interessenbekundung Dem Antragsverfahren wird eine Interessenbekundung vorangestellt. Das MAGS veröffentlicht einen Projektaufruf bzw. informiert die drei PA über das Interessenbekundungsverfahren und stellt die einheitlichen Vordrucke zur Verfügung. Die Einrichtungen bekunden per Mail gegenüber den Projektagenturen das Interesse an der Förderung ihrer Kurse. Die Berücksichtigung im weiteren Verfahren erfolgt nur bei vollständig eingereichten Angaben. Die PA sammeln die eingehenden Interessenbekundungen und unterstützen die Einrichtungen aus fachlicher Sicht. 2. Schritt: Empfehlung des Ministerium für Schule und Bildung Die PA senden die aufgelisteten Interessenbekundungen inkl. der Kursbeschreibungen dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zur fachlichen Stellungnahme zu. Falls zusätzliche Unterlagen für die Erstellung der fachlichen Beurteilung benötigt werden, werden diese über die PA angefordert. Das MSB prüft die Interessenbekundungen und erstellt eine fachliche Förderempfehlung. 3. Schritt: Prüfung und Entscheidung über die Förderung durch die ESF- Verwaltungsbehörde Das MSB übersendet die Förderempfehlung sowie die aufgelisteten Interessenbekundungen inkl. der Kursbeschreibungen der ESF-Verwaltungsbehörde. Diese prüft die Interessenbekundungen abschließend und erstellt eine Förderliste. Die ESF-Verwaltungsbehörde geht bei der Auswahl der Kurse wie folgt vor: a) Soweit die vorhandenen Fördermittel für den Fördergegenstand ausreichen, wird pro Einrichtung ein Kurs vergeben, um ein breit gefächertes Angebot sicherzustellen. b) Falls die verbleibenden Fördermittel für eine weitere Vergaberunde nach Buchstabe a) nicht ausreichen, werden diese Mittel nach der Höhe der Einwohnerzahl Stand: 10.07.2017 3 von 9

der Kreise bzw. kreisfreien Städte, in denen Vorhaben durchgeführt werden sollen, vergeben. Maßgeblich für die Bestimmung der Einwohnerzahl sind die Daten des Zensus 2011 (www.landesdatenbank.nrw.de). Auf Basis der Förderliste werden die ausgewählten Einrichtungen zur Antragstellung aufgerufen. Die Einrichtungen erhalten zu ihren Interessenbekundungen Mitteilungen, in denen sie über die zur Förderung ausgewählten Maßnahmen informiert werden. Damit verbunden ist der Hinweis auf ggfs. nicht zur Förderung ausgewählte Kurse, zu denen eine Interessenbekundung in einer späteren Förderrunde abgeben werden kann. Es ist zu beachten, dass für die zur Förderung ausgewählten Maßnahmen eine Einlösung von Bildungsschecks nicht möglich ist. Zeitliches Verfahren: Die Interessenbekundungen können vom 27.02.2017 bis 17.03.2017 für Maßnahmen, die zwischen dem 01.08.2017 und dem 31.07.2018 beginnen, bei den Projektagenturen eingereicht werden. Spätestes Enddatum dieser Maßnahmen ist der 30.09.2019. Die genannten Zeiträume sind verbindlich, so dass Interessenbekundungen sowie geplante Maßnahmen, die außerhalb der Zeiträume liegen, nicht berücksichtigt werden. 7. Förderhöhe Als Bemessungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde sind Ausgaben in Höhe von 39,50 als Pauschale angesetzt. Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptamtlich beschäftigten Lehrkraft durchgeführt, sind als Bemessungsgrundlage Ausgaben in Höhe von 82 als Pauschale angesetzt. Die Förderhöhe beträgt in Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln 50% der jeweiligen Pauschale. Stand: 10.07.2017 4 von 9

8. Richtlinie Für das Programm gilt folgende Passage der ESF-Förderrichtlinie (komplette Fassung unter www.mais.nrw/europaeischer-sozialfonds ): (gültig ab 10.07.2017) 5.1 Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung 5.1.1 Organisation, fachliche Begleitung und Beratung 5.1.1.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Ausgaben für die Organisation, fachliche Begleitung und Beratung. 5.1.1.2 Zuwendungsempfangende Arbeit und Leben Landesarbeitsgemeinschaft für politische und so-ziale Bildung Nordrhein-Westfalen e.v., Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein-Westfalen e.v., Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen e.v. 5.1.1.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1.1.3.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung 5.1.1.3.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben 5.1.1.3.3 Förderhöhe Pauschaler Festbetrag in Höhe von 76.440 pro Jahr. 5.1.1.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Nachweis ist in Form eines Sachberichts zu führen. Stand: 10.07.2017 5 von 9

5.1.2 Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung, Weiterbildung geht zur Schule und Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen 5.1.2.1 Gegenstand der Förderung 5.1.2.1.1 Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung Gefördert werden Maßnahmen a) zur Vermittlung von Lese-, Schreib-, Rechen- und Schlüsselkompe-tenzen oder b) zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder der Fachoberschulreife in Verbindung mit Berufsorientierung oder Erwerbswelterfahrung. 5.1.2.1.2 Weiterbildung geht zur Schule Gefördert werden der Erwerb und die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit im Übergangsprozess in das Erwerbsleben durch die Vermittlung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen. 5.1.2.1.3 Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen Gefördert werden Qualifizierungen, a) die eigenständige Aktivitäten zur frühzeitigen Orientierung auf Ausbildungsreife und Erwerbsleben in Schulen und Weiterbildungseinrichtungen, b) die pädagogische und organisatorische Weiterentwicklungen von Tageseinrichtungen für Kinder zum Gegenstand haben. 5.1.2.2 Zuwendungsempfangende Volkshochschulen und die nach 14 des Weiterbildungsgesetzes Nord-rhein Westfalen anerkannten Einrichtungen Stand: 10.07.2017 6 von 9

5.1.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss 5.1.2.3.1 Alle Maßnahmen Voraussetzungen: Die zu fördernden Kurse sind im Rahmen von Interessenbekundun-gen bei den unter Nr. 5.1.1.2 genannten Einrichtungen einzureichen. Die unter Nr. 5.1.1.2 genannten Einrichtungen bieten eine fachliche Beratung an. Die Vorlage eines Finanzierungsplans einschließlich der damit zusammenhängenden Angaben, z.b. Erklärung zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist nicht erforderlich. Ausschluss: Nicht förderfähig sind Maßnahmen mit einer Zuwendung von weniger als 1.000. Anträge mit zusammengefassten, gleichartigen Kursen bzw. aufeinander auf-bauenden Kursen gelten als eine Maßnahme. Weiterbildungsangebote, die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen. 5.1.2.3.2 Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass anteilig Elemente der Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung enthalten sind. Dieses Ziel wird beispielsweise durch Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für das Berufs- und Arbeitsleben, Durchführung von Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen und Betriebserkundungen, individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl oder Bewerbungstrainings erreicht. 5.1.2.3.3 Weiterbildung geht zur Schule Voraussetzungen: Die Maßnahmen zielen auf Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Erziehungsberechtigte ab. Förderfähige Maßnahmetypen: Stand: 10.07.2017 7 von 9

o Entwicklung von Berufs- und Arbeitswelt sowie ihre Bedeutung für die individuelle Berufsbiografie. o Selbstorganisation als Basiskompetenz für die Berufswahl (z.b. Methoden der Arbeitsorganisation, Motivationsstrategien, Berufsplanung, Gesundheit als Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit). o Soziale Kompetenz (z.b. Konfliktmanagement, Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Partizipationskompetenz). o Vertiefung der Sozial- und Erziehungskompetenzen von Eltern im Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit (z.b. Training zur Vereinbarkeit von Arbeit und Familie). o Basisqualifikation zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit (z.b. berufsbezogener Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, IT, Medien). 5.1.2.3.4 Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen Voraussetzungen: Die Maßnahmen sind für Beschäftigte und Ehrenamtliche (inkl. Berufsrückkehrende) konzipiert, die lehrend und betreuend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. 5.1.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1.2.4.1 Finanzierungsart Anteilfinanzierung 5.1.2.4.2 Bemessungsgrundlage Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) 5.1.2.4.3 Förderhöhe Als Bemessungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde sind Ausgaben in Höhe von 39,50 als Pauschale angesetzt. Wird die Unterrichtsstunde von einer hauptamtlich beschäftigten Lehrkraft durchgeführt, sind als Bemessungsgrundlage Ausgaben in Höhe von 82 als Pauschale angesetzt. Stand: 10.07.2017 8 von 9

Die Förderhöhe beträgt zwischen 50 % und 80 % der vorgenannten Pauschale. Der konkrete Vomhundertsatz wird den Bewilligungsbehörden von dem für Arbeit zuständigen Ministerium per Erlass mitgeteilt. 5.1.2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Nachweis der Verwendung ist durch eine monatlich unterschriebene Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind. Der Nachweis über die hauptamtliche Beschäftigung der Lehrkraft beim Zuwendungsempfangenden bzw. Weiterleitungspartner ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages zu erbringen. Stand: 10.07.2017 9 von 9