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Transkript:

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Altena (Westf.) vom 04.12.2000 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NRW. S.718), hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) in seiner Sitzung am 27.11.2000 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige besondere Leistung (1) Für die in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung einschließlich der Anstalten der Stadt werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der/die Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn diese ihn/sie unmittelbar begünstigt. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleiben unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. (2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle EURO festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen. 3 Sachliche Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist; hierzu zählen insbesondere besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie des Gesundheitswesens und besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes (in der Form der Bekanntmachung vom 25.05.1962, BGB. I S. 349) und des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 09.09.1980 (BGBl. I S. 1046), beide in der jeweils geltenden Fassung.

4 Persönliche Gebührenfreiheit Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 in der z.z. geltenden Fassung. 5 Besondere bare Auslagen Der Ersatz barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 6 Billigkeitsmaßnahmen Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. 7 Gebührenschuldner/in (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm/ihr hinzuzurechnen ist, veranlasst hat sowie derjenige/diejenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn/sie betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 8 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung (1) Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden. (2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden. (3) In der Regel wird die Gebühr unter Verwendung von Gebührenmarken oder Gebührenstemplern entrichtet.

9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes. 10 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 510) in der z.z. geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 11 Inkrafttreten Die Verwaltungsgebührensatzung tritt, soweit es die Festsetzung der Gebühren in Deutscher Mark betrifft, zum 01.01.2001 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Altena (Westf.) vom 21.06.1995 außer Kraft. Die Festsetzung der Gebühren in EURO tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Festsetzung der Gebühren in Deutscher Mark außer Kraft. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

A N L A G E zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Altena (Westf.) Gebührentarif Tarif Gegenstand Euro A. Alle Fachbereiche 1 Abschriften und Auszüge a) Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite 4,00 Für Abdrucke, die auf mechanischem Wege hergestellt werden, ausgenommen im Wege der Ablichtung und für Durchschriften, die in einem Arbeitsgang mit Originalschreiben hergestellt werden, für jede angefangene Seite 2,00 Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben. b) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergl. wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 12,00 c) Bei Herstellung von Abschriften im Wege der Ablichtung bis zum Format DIN A 4 für jede Seite 0,50 Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 1,00 d) transparente Ablichtungen bis zum Format DIN A 4 für jede Seite 0,50 Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 1,00 Sofern bei den Tarifstellen c) und d) die zu kopierenden Unterlagen aus Akten herausgesucht werden müssen, entstehen zusätzlich Gebühren nach Tarifstellen 9 bzw. 17a) Dienststellen, die für ihren Bereich Münzkopierer zur Benutzung durch den Bürger bereitstellen, erheben die für den Betrieb des Münzkopierers anfallenden Kosten.

2 Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 1,50 b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen: je Seite 3,00 3 Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in diesem Tarif noch nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 12,00 4 Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigung ortsrechtlicher Vorschriften, sofern dieses nicht unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung der Vorschrift geschieht für jede angefangene Seite mindestens jedoch 0,50 1,00

B. Fachbereich Zentrale Dienste (Interner Service, Finanzservice) 5 Für die Bereitstellung von Daten auf Datenträgern aus Datenverarbeitungsverfahren wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene halbe Stunde zuzügl. der Gebühr für die Überlassung von Datenträgern. Die Gebühr beträgt pro Diskette 18,00 2,50 6 Für die Bereitstellung von Präsentationsgrafiken und anderen Druckstücken (auch auf Datenträgern), die unter Zuhilfenahme verfügbarer Standardprogramme erstellt werden, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene halbe Stunde und je Diskette 18,00 2,50 8 Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3,00 9 Feststellungen aus Konten und Akten außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahren 10 Auszug aus dem Abgabenkonto für ein Haushaltsjahr 4,00

C. Fachbereich Bürgerservice (einschl. Standesamt) Öffentliche Ordnung, Schulen, Sport u. Kultur (einschl. Archiv) 11 Ersatz von Lohnsteuerkarten 5,00 12 a) Übermittlung mündlicher oder schriftlicher Informationen Erteilung von komplexen Fachauskünften, Gutachten und andere gleichartige Leistungen, die Nachforschungen in Archivbeständen erfordern, sowie Transkriptionen (Abschriften in deutscher Sprache) und Übersetzungen nach Zeitaufwand Gebühr b) Erben- und Ahnenermittlung Schriftliche Auskünfte zur Erben und Ahnenermittlung (einschließlich aus dem Personenstandsregister) Gebühr je angefangene halbe Stunde Gebühr für Beglaubigungen je Seite 25,00 2,00 c) Anfertigung von Reproduktionen Das Stadtarchiv führt fotografische Reproduktionen aus. Im Falle einer erforderlichen externen Vergabe von Reproduktionsarbeiten sind die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen. Ausdruck auf Fotopapier,je angefangene DIN A 4-Seite Ausdruck auf Normalpapier, je angefangene DIN A 4-Seite Fotokopie DIN A 4 Fotokopie DIN A 3 Speichern von Reproduktionen auf CD-ROM pro 10 Reproduktionen 6,00 2,00 0,20 0,30 15,00 d) Ausleihe von Filmen Gebühr je Filmausleihe 20,00 e) Nutzungsrechte für die Veröffentlichung von Kopien, Aufnahmen oder Reproduktionen (gewerbliche Nutzung) bis zu fünf Objekten, pro Stück für jedes weitere Objekt, pro Stück 25,00 15,00 f) Versand von Archivgut Je Sendung zuzüglich Versandkosten (Porto, Verpackung, Versicherung) 12,50

g) Gebührenbefreiung, Gebührenermäßigung Auf eine Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Nutzung im Interesse der Stadt Altena (Westf.) liegt bzw. wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder schulischen Zwecken dient. h) Recherchen aus dem Personenstandsregister, soweit sie nicht unter C. 12 b) fallen Einsichtnahme und mündliche Auskunftserteilung nach Zeitaufwand Gebühr i) a) Ausstellung einer Personenstandsurkunde, beglaubigte Abschrift aus einem Personenstandsbuch Registerausdruck aus dem Personenstandsregister 12,00 b) für ein zweites oder jedes weitere gleichzeitig erstellte Exemplar einer Personenstandsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Personenstandsregister oder eines Registerausdrucks aus dem Personenstandsregister 6,00

D. Fachbereich Gebäudemanagement, Planen und Bauen 13 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist: 14 Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z. B. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB): 15 Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 2,00 16 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden: 17 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten b) Außenarbeiten c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde 12,00 18 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen für jede angefangene Seite 0,50 19 Großkopien (Lichtpausen, Rollenkopien) a) bis DIN A 2 (420 x 594 mm) 18,00 b) bis DIN A 1 (594 x 841 mm) 22,00 c) bis DIN A 0 (841 x 1189 mm) 27,00 d) größer als DIN A 0 mindestens 32,00

Für transparente Lichtpausen wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben. Die Gebühren für Großkopien entstehen unabhängig von der Herstellungsweise. Für Kopien aus Akten und Archivunterlagen der Stadt werden zusätzlich Gebühren nach Tarifstelle 17a) erhoben. 20 Befristetes Überlassen von Hausakten bzw. Teilen daraus je Akte bzw. Teilakte: a) für den 1. Kalendertag der Überlassung 18,00 b) für den 2. - 15. Kalendertag der Überlassung je angefangener Tag 7,50 c) für jeden weiteren angefangenen Kalendertag ab dem 16. Tag der Überlassung 12,50 Werden die Aktenstücke nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so werden weitere Gebühren nach Tarif-Nr. 17a) des Gebührentarifs für die Inanspruchnahme u. ä. erhoben. 21 Kostenbeteiligung für Planverfahren Änderung des Flächennutzungsplanes oder eines Bebauungsplanes auf Veranlassung und im Interesse eines oder mehrerer Bauherren je Plan A Erstellen der Planentwürfe, Begründungen und Umweltberichte a) Änderung des Flächennutzungsplanes Änderung von 1-2 Bauflächendarstellungen im Innenbereich, Fläche bis 2 ha 750,00 Änderung von 1-2 Flächendarstellungen im Außenbereich, Fläche bis 2 ha 2.500,00 Komplexere Änderungen und größere Flächen nach individuellem Aufwand b) Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes Plangebiete bis 0,5 ha 2.000,00 Plangebiete bis 1,0 ha 3.500,00 Plangebiete bis 2,0 ha 6.000,00 Größere Flächen nach individuellem Aufwand c) Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren Plangebiete bis 0,5 ha 1.500,00 Plangebiete bis 1,0 ha 2.750,00 Plangebiete bis 2,0 ha 5.000,00 Größere Flächen nach individuellem Aufwand d) Mitwirkung und Beratung bei der Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes Je angefangene volle Stunde 36,00 B Vervielfältigung der Planunterlagen für Behördenbeteiligung Die Gebührenberechnung erfolgt nach den Tarif-Nummern 1c und 19

C Verfahrenskosten (Verwaltungsaufwand ohne Planerstellung A und Vervielfältigung B a) Aufstellungsbeschluss Beratungsvorlage und Übersichtsplan erstellen 120,00 b) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit Anschreiben fertigen, Planunterlagen versenden, Bekanntmachung veranlassen 600,00 c) Förmliche Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit (Offenlegung) Anschreiben fertigen, Planunterlagen versenden, Bekanntmachungen veranlassen 600,00 d) Satzungsbeschluss Abwägung vornehmen, Beratungsvorlage erstellen, Schlussbekanntmachung veranlassen 1.000,00 Erfolgt die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans auf Veranlassung und im Interesse mehrerer Bauherren, so haftet die Gemeinschaft der Interessenten gesamtschuldnerisch.