4. Grundsätzlich keine Beiträge werden für die Sanierung Not leidender Verbände und Vereine ausgerichtet.

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Transkript:

SPORTANLAGEN RICHTLINIEN FÜR GEMEINDEN UND DRITTE zur Eingabe von Gesuchen für Swisslos-Beiträge für Anlagen (übrige Anlagen), die nicht im kantonalen Sportanlagenkonzept aufgeführt sind (gültig ab September 2011) Grundsätze zur Erlangung von Swisslos-Beiträgen 1. Voraussetzung für die Ausrichtung von Swisslos-Beiträgen ist der Nachweis der Förderung des Jugend-, Breiten- und Amateursports im Kanton Zürich, insbesondere in Sportvereinen und Sportverbänden. 2. Die Swisslos-Gelder sind zweckgebunden für den Sport einzusetzen. Sie sollen nicht dem Interesse einzelner Personen, sondern der Gesamtheit, der Gemeinnützigkeit dienen. 3. Beiträge können an Sportverbände des ZKS und deren Sportvereine ausgerichtet werden. In den Bereichen Sportanlagen und Sportförderung auch an Gemeinden und Dritte. Die Unterstützung von Sportanlagen, die im kantonalen Sportanlagenkonzept aufgeführt sind, erfolgt gemäß den Ausführungsbestimmungen zum Sportanlagenkonzept des Kantons Zürich (AFB KASAK ZH) der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (siehe www.zks-zuerich.ch). Die Unterstützung aller übrigen Anlagen erfolgt gemäß Sportanlagen-Richtlinien für Gemeinden und Dritte sowie der Sportanlagen-Richtlinien für Verbände und Vereine des ZKS. 4. Grundsätzlich keine Beiträge werden für die Sanierung Not leidender Verbände und Vereine ausgerichtet. 5. Die Sportverbände sind verpflichtet, ihre Vereine betreffend Swisslos-Beiträge kostenlos zu beraten, deren Gesuche entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit zu prüfen und wo möglich die Beitragshöhe zu bestimmen. Sie reichen diese und verbandseigene Gesuche dem ZKS ein. 6. Für die Gesuchstellung sind folgende Punkte zu beachten: 6.1. Die Gesuche sind auf den offiziellen Formularen einzureichen. Diese sind auf der Website des ZKS erhältlich (www.zks-zuerich.ch). 6.2. Für den Ablauf der Gesuche wird auf Termine für Swisslos-Gesuche verwiesen. 6.3. Bei den Swisslos-Beiträgen handelt es sich um einen Anteil an Leistungen, Kosten und Investitionen. Eigene Leistungen bzw. Kostenbeiträge werden verlangt. 6.4. Die Beiträge dürfen nur zweckgebunden, entsprechend der eingereichten Gesuche verwendet werden. Die Nichteinhaltung kann Kürzung, Streichung bzw. Rückforderung der Beiträge zur Folge haben. 6.5. Die Auszahlungen der Swisslos-Beiträge werden auf Postcheck- oder Bankkonten der gesuchstellenden Sportorganisation bezahlt (keine Privatkonten). Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze erlischt der Anspruch auf einen Swisslos-Beitrag. Diese Grundsätze gelten für alle Richtlinien der Bereiche Sportmaterial, Sportanlagen, Ausbildung, Grundbeiträge und Sportförderung. Diese Grundsätze erlässt der Vorstand des ZKS. Die Richtlinien werden durch die Swisslos- Kommission des ZKS festgesetzt, die mit je einer Person aus allen Sportverbänden zusammengesetzt ist und nach demokratischen Grundsätzen funktioniert. Grundlage bilden die Leistungsvereinbarung zwischen der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem ZKS sowie die Ausführungsbestimmungen zum Sportanlagenkonzept des Kantons Zürich (AFB KASAK ZH) der Sicherheitsdirektion. Diese Grundsätze für die Swisslos-Geldsprechungen sind an der Sitzung vom 9. September 2008 vom Vorstand genehmigt worden. ZKS Zürcher Kantonalverband für Sport, Gartenstrasse 10, CH-8600 Dübendorf Tel. +41 (0)44 802 33 77, Fax +41 (0)44 802 33 78, info@zks-zuerich.ch, www.zks-zuerich.ch

SPORTANLAGEN GEMEINDEN UND DRITTE 1. Termine, Ablauf Gemeinden und Dritte können jederzeit, jedoch spätestens bis Ende April Gesuche dem ZKS einreichen. Das Gesuch hat auf offiziellem ZKS-Formular (Anhang 1), mit entsprechenden Beilagen, zu erfolgen und ist so rechtzeitig einzureichen, dass eine Prüfung vor Inangriffnahme der Bauarbeiten erfolgen kann. Mit den Bauarbeiten bzw. mit der Realisierung darf erst begonnen werden, wenn vom ZKS entweder eine Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt oder ein Beitrag definitiv gesprochen wurde. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften erlischt der Anspruch auf einen Beitrag. Nach Prüfung der Gesuche erfolgt die Antragsstellung durch den ZKS jeweils ein Mal pro Jahr am 15. Oktober an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Über den Beschluss des Regierungsrates erhält der Gesuchsteller durch den ZKS den Entscheid in der Regel im Januar. Der Bearbeitungsablauf von Gesuchen ist aus dem Anhang 2 ersichtlich. 2. Berechtigung / keine Berechtigung Voraussetzung für die Ausrichtung von Swisslos-Beiträgen ist, dass die Sportanlage dem Jugend-, Breiten- und Amateursport, zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer hat in der Regel mindestens 10 Jahre zu betragen. Bei grösseren Anlagen behält sich der ZKS vor, eine längere Dauer zu verlangen. Die Erstellung von Neu- und Umbauten, sowie Erneuerungen mit wertvermehrenden Investitionen sind beitragsberechtigt. Keine Beiträge werden ausgerichtet für: Anlagen oder Anlagenteile, die keinen sportlichen Zweck verfolgen. Anlagen oder Anlagenteile, die einzig dem professionell betriebenen Sport dienen. Anlagen oder Anlagenteile, die kommerziellen Zwecken dienen (allfällige Gewinne werden nicht in den Sportbetrieb reinvestiert). Investitionen, für deren Tätigung eine öffentlichrechtliche gesetzliche Verpflichtung besteht. Sportanlagen für den Firmensport. Landkäufe, Bestellung von Servituten, Amortisationen, Schuldentilgungen und Kapitalverzinsungen, Betriebskosten. Reine Unterhaltsarbeiten. Bei vorzeitigem Baubeginn ohne Vorbewilligung (vgl. Ziffer 1). 3. Eingaben, Gesuchsunterlagen Das Gesuch ist dem ZKS auf offiziellem Formular einzureichen (Anhang 1, Bezug: www.zkszuerich.ch) und hat zudem die folgenden Unterlagen zu enthalten: A Begründung, evtl. Weisung an die Stimmbürger B Baubeschrieb C Detaillierter Kostenvoranschlag D Pläne 1:100 oder im geeigneten Masstab E Beschluss über die Krediterteilung, Finanzierungsnachweis F Bewilligungen, die zur Ausführung des Projektes erforderlich sind G Nachweis der Nutzung durch den Jugend-, Breiten- und Amateursport, ev. Belegungsplan (vgl. Ziffer 2) H Nachweis über Nutzungsgebühren, ev. Reglement. Seite 2

4. Abrechnung 4.1 Einreichung, Unterlagen, Auszahlung Die Bauabrechnung für die Auslösung des Beitrages ist dem ZKS, spätestens 5 Jahre nach Regierungsratsbeschluss (RRB), wenn möglich bis 31. Dezember, einzureichen. Die folgenden Unterlagen sind beizulegen: A Detaillierte Kostenzusammenstellung mit Totalbetrag. B Protokollauszüge über die Abnahme der Bauabrechnung C Einzahlungsschein für die Auszahlung des Beitrages. Die Abrechnung wird durch den ZKS geprüft. Die Auszahlung erfolgt auf Antragstellung des ZKS durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Der Gesuchsteller erhält zur Auszahlung entsprechend Mitteilung. 4.2 Kostenunter- und Kostenüberschreitungen Kostenunterschreitungen gegenüber den beitragsberechtigten Kosten der Eingabe werden bis zu 5% toleriert. Größere Unterschreitungen haben eine Kürzung des Beitrages zur Folge. Diese Gelder (Minderbeiträge) verbleiben im Sportfonds. Kostenüberschreitungen werden nicht berücksichtigt und haben keinen Anspruch auf höhere Beiträge. 5. Leistungen 5.1 Frondienstleistungen Der Ansatz für Frondienst beträgt Fr. 25.-- pro Stunde. Dieser Ansatz kann vom ZKS periodisch angepasst werden. Die Frondienstleistungen sind bei Gesuchstellung (Stunden- Schätzung, Art der Arbeiten) bzw. Abrechnung transparent aufzulisten (Namen und Stunden der Teilnehmenden, Art der Arbeiten, Gesamtarbeitsstunden). Die Frondienstleistungen sind Bestandteil des Kostenvoranschlags bzw. der Abrechnung. 5.2 Mitfinanzierung durch Vereine Wird ein Verein vom Gesuchsteller zur Mitfinanzierung verpflichtet, ist er angemessen am Beitrag zu beteiligen. Der Beitrag gilt nicht bei Frondienstleistungen und unbedeutenden Arbeiten. 6. Beitragsansätze an Sportanlagen (exkl. Kasak Anlagen) 6.1 Anlagen mit prozentualem Beitrag Für die Ermittlung der Beiträge für Sportanlagen gelangt in der Regel ein prozentualer Richtwert zur Anwendung. Dieser beträgt 5% der beitragsberechtigten Kosten (maximale Ansätze siehe Ziffern 6.2). Dieser Richtwert kann reduziert werden, wenn der Gesuchsteller übermäßige Nutzungsgebühren für die Benutzung der Anlage durch den Jugend-, Breiten- und Amateursport verlangt. 6.2 Anlagen mit in der Höhe maximalem Beitrag Grundsätzlich gilt bei den nachfolgenden Sportanlagen für Beiträge der Richtwert gemäß Ziffer 6.1, jedoch mit maximalen Beiträgen: Seite 3

Sport- und Mehrzweckhallen (Neubauten) ab 16x28x7-8 m im Maximum 80'000.- ab 32,5x28x7-8m im Maximum 160'000.-* ab 23,5x44x7-8 m im Maximum 220'000.- ** (Bei Anordnung der Spielerbänke in Geräteräumen: 22 m) ab 26x46x8-9 m im Maximum 300'000.- *** (Für ausziehbare Tribüne; 27 m) Fehlt ein geeigneter Zuschauerbereich, wird der Beitrag um * Fr. 15'000.- ** Fr. 20'000.- *** Fr. 50'000.- reduziert. Eine entsprechende Nutzungsverpflichtung (Benützungszeit, Kosten) zugunsten des Jugend-, Breiten- oder Amateursports kann dem Gesuchsteller auferlegt werden. Schulturnhallen (12x24x6-7 m) sind grundsätzlich nicht beitragsberechtigt, (Norm 201 BASPO). Frei- und Hallenbäder im Maximum 300'000.- * * Fehlt ein geeigneter Zuschauerbereich, wird der Beitrag um Fr. 30'000.- reduziert. Voraussetzung für einen Beitrag ist die Ausübung des Schwimmsportes nach Wettkampfnormen. Beleuchtungsanlagen 15'000.- Garderobenhäuser 50'000.- Spielfelder (z.b. Fuss- und Handball) Rasen Allwetter 60'000.- 70'000.- Trainingsplätze je nach Grösse im Verhältnis der Ansätze für Spielfelder. Ski- und Berghäuser, Neubauten 50'000.- Schützenstuben Umbauten 40'000.- Traglufthallen 30'000.- Seite 4

Schiessanlagen 300 / 50 / 30 / 25 / 10 m Ersatz von elektronischen Trefferanzeigen: Es gilt der Richtwert gemäß Ziffer 6.1, jedoch maximal Fr. 1'000.- pro Scheibe. Ersatz bzw. Neubauten von Kugelfängen: Es gilt der Richtwert gemäß Ziffer 6.1, jedoch maximal Fr. 500.- pro Scheibe. Die Altlastensanierungen (Schadstoffe) in Zielhängen sind nicht beitragswürdig es werden dafür keine Beiträge ausgerichtet. 300 m Es gilt die Schiessanlagen-Verordnung vom 15.11.2004. Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lärmschutzverordnung sind nicht beitragsberechtigt. 7. Beitrag an Neubauten und an die Sanierung (Wert vermehrende Investitionen) von Gebäuden und Sportanlagen Dem Sport direkt dienende Anlagen und Teile (u. a. Garderoben) sind nach Erreichen der Lebensdauer zu 100% beitragswürdig. Dem Sport nicht direkt dienende Anlagen und Teile (u. a. Gebäudehüllen) werden in der Regel nur zu 70% der beitragswürdigen Kosten berücksichtigt. Wertvermehrende Investitionen und/oder energetische Massnahmen bzw. Verbesserungen (z.b. Heizungen), insbesondere aufgrund behördlicher Auflagen, erhalten bei den dem Sport direkt dienenden Anlagen 100% bzw. den nicht direkt dem Sport dienenden Anlagen 70%. Die Beiträge an Sanierungen dürfen die Ansätze, welche bei Neubauten angewandt werden, nicht überschreiten. 8. Bewegliche Sachen Diese sind nur bei der Erstellung bzw. erstmaliger Inbetriebnahme einer Anlage beitragsberechtigt. Der Ersatz ist Sache des Betriebes. Anträge für bewegliche Sachen, die im Zusammenhang mit einem gleichzeitigen Anlagegesuch stehen, werden zusammen mit dem Sportanlagegesuch beurteilt. 9. Kürzungen der Beiträge Stehen nicht genügend Swisslos-Gelder zur Verfügung, können die Beiträge gekürzt werden. 10. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien wurden durch die ZKS Swisslos-Kommission genehmigt und an folgenden Sitzungen abgenommen: 24. September 2009, 23. September 2010 und 22. September 2011. Die Richtlinien sowie Formulare und Termine für Swisslos-Gesuche können auf der Website www.zks-zuerich.ch heruntergeladen werden. Seite 5