Gasverbrauchsgerätekostenerstattungsverordnung

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Transkript:

STELLUNGNAHME vom 2. Mai 2017 zur Gasverbrauchsgerätekostenerstattungsverordnung DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Ansprechpartner Dr. Maik Dapper Josef-Wirmer-Straße 1-3 D-53123 Bonn Tel.: +49 228 9188-900 Fax: +49 228 9188-994 E-Mail: dapper@dvgw.de

Sehr geehrter, dem DVGW als technisch wissenschaftlichem Verein ist klar, dass der Entwurf zur Gasverbrauchsgerätekostenerstattungsverordnung weniger der CO2-Einsparung, als vielmehr dazu dient, den Kunden für den aus seiner Sicht nicht notwendigen Ersatz eines funktionsfähigen Altgerätes partiell zu entschädigen. Wir möchten daher den Aspekt der möglichen CO2-Einsparung nachfolgend nicht weiter vertiefen und übersenden Ihnen die beim DVGW eingegangenen Stellungnahmen zum von Ihnen versandten Entwurf: Bezug Entwurf Verordnung Anmerkung/Änderung Titel Gasverbrauchsgerätekostenerstattungsverordnung Ändern in Gasgerätekostenerstattungsverordnung 1 Abs. 2 eines technisch nicht anpassbaren Verbrauchsgeräts genaue Definition erforderlich In Paragraph 1 Kostenerstattungsanspruch Absatz 1 heißt es Hat der Eigentümer eines technisch nicht anpassbaren Verbrauchsgeräts,. Bei keiner genaueren Definition besteht die Gefahr, dass die Hersteller der Verbrauchsgeräte, möglichst viele Geräte als technisch nicht anpassbar definieren. Dies wäre weder im Sinne der Gasverbraucher noch im Sinne der Allgemeinheit. Außerdem kann es passieren, dass die Vertragsinstallationsunternehmen (SHK-Firmen) die notwendige Anzahl neuer Geräte nicht installieren können. Ein technischer Anpassungstermin könnte somit gefährdet werden. Wir empfehlen dringend den handwerklichen Umbau gemäß DVGW G 680 zu forcieren und dementsprechend das Regelwerk bzw. die Gesetzgebung zu überarbeiten. 1 Abs. 2 1, S.1 nicht älter als zehn Jahre ist zum Zeitpunkt der Umstellung der Gasqualität am Hausanschluss Auch der Nachweis einer regelmäßigen Wartung, z.b. über das letzte Wartungsprotokoll und den Nachweis der letzten mängelfreien Schornsteinfegerprüfung, kann als ein Kriterium herangezogen werden. Eine Förderung von Gasgeräten, die nicht gewartet wurden, kann nicht Sinn oder Zweck dieser Verordnung sein. nicht älter als zehn Jahre ist seit Installationsdatum In Paragraph 1 Kostenerstattungsanspruch Absatz 1 heißt es außerdem nicht älter als zehn Jahre ist. Für die diskriminierungsfreie Abwicklung dieser Kostenerstattungsansprüche beim Netzbetreiber ist die Definition des Datums erforderlich. Dies ist eigentlich der Abgrenzungsstichtag. Dieser ist im BDEW-Leitfaden (30.06.2016) definiert als: Abgrenzungsstichtag ist der Zeitpunkt, ab dem das H-Gas tatsächlich beim Letztverbraucher ansteht. Dieser Termin wird vom Netzbetreiber für interne Prozesse verwendet (z.b. Ablesesteuerung, Abgrenzung bei Abrechnungsprozessen). Der Netzbetreiber bestimmt diesen Termin abhängig von dem Zeitpunkt, an dem 1

3, S.1 2 i.v.m. 19a Abs.3 S.1 EnWG Das Alter des Geräts [ ] ist anhand des Typschilds [ ] zu bestimmen. o Begründung A. V.: Die entstehenden Kosten können von den Netzbetreibern auf die Netzentgelte umgelegt werden. o Begründung A. VI.: Die Rechtsverordnung führt dazu, dass sich die Kosten der zwangsweise zu tätigenden Neuinvestition der Eigentümer von Verbrauchsgeräten verringern und die nach 19a des Energiewirtschaftsgesetzes wälzungsfähigen Kosten der Marktraumumstellung entsprechend ansteigen. o Begründung A. VI. 4.: Die zuständigen Regulierungsbehörden müssen die Notwendigkeit der vom Netzbetreiber ausgekehrten Kostenerstattungen zusammen mit den Kostenerstattungen nach 19a Absatz 3 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüfen. [ ] Mit den zu wälzenden Kosten wird die Gesamtheit der Gaskunden bundesweit belastet. Die Wälzung der Kosten des Kostenerstattungsanspruchs erfolgt mittels eines Zuschlags auf den Leistungspreis der Gasnetzentgelte. o Begründung A. VI. 5.: Die für die Marktraumumstellung verantwortlichen Gasnetzbetreiber müssen die durch den Fernleitungsnetzbetreiber am gemeinsamen Netzkopplungspunkt zum direkt dem Fernleitungsnetzbetreiber nachgelagerten Netzbetreiber H-Gas eingespeist wird. Zum Abgrenzungsstichtag bzw. im Zeitraum von 45 Tagen vor bis 31 Tage nach dem Abgrenzungsstichtag muss bei SLP-Ausspeisepunkten die Erfassung des Zählerstandes erfolgen. Dieser Termin wird aber nicht kommuniziert, da er je nach Kunde sehr unterschiedlich sein kann und relativ kurzfristig bestimmt wird (abhängig von Temperatur und Abnahmeverhalten der Kunden). Der Kunde kennt letztendlich nur den Monat der Schaltung (evtl. noch den Tag) und seinen Termin mit dem Monteur (ca. +/- 6 Monate um den Schalttermin). Der Eigentümer ist in der Beweislast (vgl. 3). Daher muss der Zeitpunkt für den Eigentümer klar erkennbar sein, sonst gibt es Diskussionen mit dem Kunden und im Zweifelsfall würden die VNB den Kostenerstattungsanspruch gewähren und die Kosten dann ggf. nicht gewälzt bekommen. Sollte der Zeitpunkt näher definiert werden? Nicht auf jedem Typenschild ist das Baujahr erwähnt. In diesem Fall sollte ein Nachweis über das Installationsdatum des Gasgerätes möglich sein. Der Kostenerstattungsanspruch ist vom Netzbetreiber zu bezahlen (vgl. 2 i.v.m. 19a Abs.3 S.1 EnWG). Wie ist dieser zu wälzen? Über die Netzentgelte oder die MRU-Umlage nach 19a EnWG? 2

Begründung B; 19a Abs. 3 S.1 EnWG; 1; 2 Kostenerstattungs-ansprüche zusammen mit dem Kostenerstattungs-anspruch nach 19a Absatz 3 Satz 3 des Energiewirtschafts-gesetzes auskehren, können diesen aber bundesweit auf die Gesamtheit der Gaskunden wälzen. o Von der Rechtsverordnung sind nicht alle Gasgeräte erfasst, sondern nach der Klarstellung in Absatz 1 nur solche Verbrauchsgeräte, die bestimmungsgemäß als Gerät zum Heizen und zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/142/EG vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10). Erfasst sind somit alle Gasthermen und Gasbrennwertthermen, nach der Terminologie der Technischen Regeln für Gasinstallationen des DVGW mithin alle Gas-Heizkessel. o Der Kostenerstattungsanspruch nach 1 Absatz 1 setzt voraus, dass alle Voraussetzungen für die Zahlung des Kostenerstattungsanspruchs nach 19a Absatz 3 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gegeben sind. So muss es sich etwa um ein ordnungsgemäß betriebenes Altgerät handeln, das Neugerät muss im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst werden und die Installation muss im maßgeblichen Zeitraum nach 19a Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen. o Der Kostenerstattungsanspruch ist technologieneutral; er besteht auch dann, wenn die neue Heiztechnik keine Gasheizung, sondern etwa eine Elektrowärmepumpe ist. Gilt die Kostenerstattung nur für Gasgeräte oder ist es eine technologieoffene Lösung? In der Begründung ist dies widersprüchlich formuliert. Zum einen soll das Gerät, bestimmungsgemäß als Gerät zum Heizen und zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, dies ist grds. bei allen Technologien der Fall. Zum anderen sind nur alle Gas-Heizkessel erfasst. Dagegen wird wieder betont, dass der Kostenerstattungsanspruch technologieneutral wäre. Die 100 aus 19a EnWG sind technologieneutral. Besteht der zusätzliche Kostenerstattungsanspruch nur, wenn auch wieder ein Gasgerät installiert würde? Wenn die Voraussetzungen des 19a Abs. 3 S. 1 EnWG erfüllt sind, d.h. der Kunde kauft sich ein Neugerät (technologieoffen), was hinterher nicht mehr angepasst werden muss und das Altgerät wurde ordnungsgemäß verwendet und betrieben, bekommt er zusätzlich zu den 100 die Kosten gem. der Staffelung 1 erstattet. Somit ist die Kostenerstattung aber genauso zu sehen wie 19a Abs. 3 S.1 EnWG. Alle Altgeräte, die eine Förderung nach 19a erhalten können, müssen auch nach der Verordnung förderfähig sein. Es ist nicht erklärlich, warum das Ministerium nur den Ersatz von Heizund Warmwassergeräten fördern will, während 19 a auch den Austausch von Kochgeräten fördert. Der VNB sollte die Nicht-Anpassbarkeit feststellen. Dies muss analog auch für FNBs bei deren Umstellung gelten. Zudem muss sichergestellt sein, dass dies nicht mit einem zusätzlichen, kostentreibenden Besuch beim Kunden verbunden ist. Stattdessen sollte die Nicht-Anpassbarkeit im Rahmen der normalen Erfassung dokumentiert werden. Erst dann entsteht der Anspruch des Kunden auf Förderung. 3

Matrix zur Klärung v. Ansprüchen n. 19a EnWG 4