Aktuelle Sichtweise der Bundesnetzagentur

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1 Aktuelle Sichtweise der Bundesnetzagentur Andreas Müller, Referent Energieregulierung gat 2016 Praxisforum L-/H-Gas-Anpassung Essen,

2 Themenübersicht Überblick Rechtsgrundlage der Marktraumumstellung: 19a EnWG Ausblick: Novellierung des 19a EnWG 2

3 Übersicht umzustellender Gebiete Ohne Anspruch auf Vollständigkeit Quelle: eigene Erhebung bei VNB 3

4 Überblick: Diskussionen um Anpassungsfirmen Geschulte Mitarbeiter Anpassungstermine Anpassungsdatenbank Düsen(-sätze) für Brenner Kaputtschreibungen 4

5 Rechtsgrundlage 19a EnWG 19a EnWG erfasst die Kosten für die notwendige technische Anpassung der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte Netzbetreiber hat die Umstellung zunächst auf eigene Kosten vorzunehmen Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebietes verteilt (ab deutschlandweit) Umlage durch Aufschlag auf das Leistungspreiselement des Netzentgelts 5

6 Anpassung von Sonderletztverbrauchern Verantwortlich (für den Gesamtprozess) ist der anschlussgebende Netzbetreiber ( 19a EnWG) Der Netzbetreiber darf sich eines Dienstleisters für die Anpassung bedienen, die Beauftragung des SLV selbst als Dienstleister ist grundsätzlich möglich Eine Haftungsregelung ist gegebenenfalls mit der Beauftragung zu regeln Anpassung von Standardgasanwendungen auch im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers von ihm beauftragter Dienstleister 6

7 Änderung des 19a EnWG Aktuelle Regelung in mancher Hinsicht nicht ausreichend, daher Überarbeitung seit Ende 2015 Vorgesehenes Inkrafttreten: 1. Januar 2017 Noch nicht vom Bundestag verabschiedet! Kabinettsfassung des Entwurfs zur Änderung des 19a EnWG abrufbar unter: 7

8 19a EnWG Abs. 1,2 (Kabinettsfassung) Abs. 1 Bundesweite Kostenwälzung Netzbetreiber muss technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher kommunizieren (Homepage und schriftliche Information) Abs. 2 Plan- / Ist- Kostenmeldung und abgleich Nachweispflicht für Notwendigkeit der Kosten liegt beim Netzbetreiber Ex-post-Prüfung der Regulierungsbehörden Keine Umlage nicht notwendiger Kosten 8

9 19a EnWG Abs. 3 (Kabinettsfassung) Kostenerstattungsanspruch von 100 EUR pro Neugerät Voraussetzungen: Ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis Im Rahmen der Umstellung Dadurch keine Anpassung am Gerät mehr nötig Nach Information des Netzbetreibers aus Abs. 1 und vor der Anpassung Neugerät muss nicht zwingend ein Gasgerät sein Keine Sozialklausel für nicht anpassbare Geräte aber Verordnungsermächtigung für BMWi im Einvernehmen mit dem BMVJ 9

10 Kostentragung und Zuschussberechtigung (Kabinettsfassung) Kategorie Anpassung durch NB, Kostenwälzung Zuschuss von 100 EUR für Neugerät Anpassbare Geräte (+) (+) Nicht anpassbare Geräte (-)* (+) Nicht zugelassene Geräte (Hollandgeräte) (-) (-) Manipulierte Geräte (-) (-) Gem. 10 EnEV auszutauschende Geräte (-) (-) *BMWi und BMJV können Erstattungsanspruch per Verordnung regeln. 10

11 19a EnWG Abs. 4 (Kabinettsfassung) Allgemeines Zutrittsrecht für alle Schritte der Marktraumumstellung Ankündigung mindestens drei Wochen vorher Kostenloser Ersatztermin muss angeboten werden Ausweispflicht des Netzbetreibers Recht zur Sperrung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wenn nicht angepasst werden kann und der Anschlussnehmer oder nutzer die Gründe dafür zu vertreten hat 11

12 Hinweis in eigener Sache 2. Forum Marktraumumstellung Ende April 2017 Andreas Müller gat 2016 Praxisforum L-/H-Gas-Anpassung Bundesnetzagentur

13 Bei Fragen rund um die Marktraumumstellung: Andreas Müller Referent Energieregulierung

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