Verordnung über Schweiz Tourismus 1 935.211 vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 2 über Schweiz Tourismus, 3 verordnet: I. Rechtsgrundlage, Sitz und Zweck Art. 1 1 Schweiz Tourismus ist eine durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1955 4 errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich. 2 Sie richtet ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes aus. Sie arbeitet eng mit den inländischen Trägern des Tourismus und anderen am Image der Schweiz interessierten Kreisen zusammen. 5 3 Sie legt die Anforderungen für Gemeinschaftsaktionen fest und sorgt dafür, dass die finanziellen Mittel für die Förderung der Nachfrage zusammengefasst werden. 6 4 Das Nähere wird in einem Geschäftsreglement festgesetzt. AS 2001 1191 1 Ausdruck gemäss Ziff. IV 78 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 2 SR 935.21 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 4 Heute: Bundesgesetz 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 1
935.211 Dienstleistungsgewerbe II. Bundesaufsicht Art. 2 7 Schweiz Tourismus untersteht der Oberaufsicht des Bundesrates, ausgeübt durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 8. Art. 3 9 Der Bundesrat ernennt: a. den Präsidenten; b. 10 sechs Mitglieder des Vorstandes; c. aus der Mitte des Vorstandes den Vizepräsidenten; d. den Obmann der Revisionsstelle. Art. 4 Der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen: a. 11 das Geschäftsreglement; b. die Dienst- und Besoldungsordnung; c. die Wahl des Direktors. III. Mitgliedschaft und Beiträge Art. 5 1 Schweiz Tourismus können beitreten: a. öffentlich-rechtliche Körperschaften; b. Anstalten des Bundes und der Kantone; c. in der Schweiz ansässige juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen. 12 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1488). 8 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 2
Schweiz Tourismus 935.211 2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten. 13 Art. 6 14 1 Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 1400 Franken. Der Vorstand passt den Beitrag periodisch der Teuerung an. Er kann mit den einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über zusätzliche finanzielle Leistungen abschliessen. 2 Direkt anrechenbare Dienstleistungen werden in Absprache mit den Partnern festgelegt und in Rechnung gestellt. 3 Die Mitglieder erhalten Vergünstigungen im Bereich der Angebotsberatung und der ausgeschriebenen Gemeinschaftsaktionen. IV. Organisation Art. 7 15 Die Organe von Schweiz Tourismus sind: 16 a. die Mitgliederversammlung; b. der Vorstand; c. die Geschäftsstelle; d. die Revisionsstelle. 1. Die Mitgliederversammlung Art. 8 17 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Sie wird vom Präsidenten geleitet. 2 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Antrag des Bundesrates, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 3
935.211 Dienstleistungsgewerbe Art. 9 Die Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat vor dem Versammlungstag schriftlich einzuberufen. Art. 10 1 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es erhält für finanzielle Leistungen, die über den Jahresbeitrag hinausgehen, für je 1400 Franken eine weitere Stimme. 18 2 Kein Mitglied darf mehr als den fünften Teil aller in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen. Art. 11 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig. Sie beschliesst und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Art. 12 19 Die Mitgliederversammlung: a. genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung; b. beschliesst über die Anträge einzelner Mitglieder. Solche Anträge müssen mindestens 14 Tage zum voraus schriftlich eingereicht werden; c. behandelt die ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte; d. wählt sechs Vorstandsmitglieder; e. wählt zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Revisionsstelle. 2. Der Vorstand Art. 13 20 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwölf Mitgliedern. 2 Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist auf eine angemessene Vertretung der touristischen Gebiete und Leistungsträger zu achten. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 4
Schweiz Tourismus 935.211 Art. 14 21 1 Der Vorstand: a. schlägt dem Bundesrat den Präsidenten zur Wahl vor; b. 22 erlässt das Geschäftsreglement mit den Zuständigkeitsordnungen und den Regeln über die Stellvertretung in den Organen; c. wählt den Direktor; d. erlässt die Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal; e. genehmigt den Marketingplan und den Voranschlag. 2 Der Vorstand lädt die Mitglieder von Schweiz Tourismus einmal jährlich zu einer konsultativen Konferenz ein. An der Konferenz wird die Marketingstrategie begutachtet und auf die übrigen Kommunikations- und Marketinganstrengungen abgestimmt. 23 3 Der Vorstand fördert die Zusammenarbeit mit den freiwilligen Beitragszahlern («Schweizer Tourismusrat»). 3. Art. 15 17 24 4. Die Geschäftsstelle und die Vertretungen 25 Art. 18 26 1 Die Geschäftsstelle unterhält Vertretungen im Ausland und eine Vertretung für die Schweiz im Inland. 2 Die Vertretungen tragen den Namen «Schweiz Tourismus» in der jeweiligen Landessprache. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 1995, mit Wirkung seit 1. Mai 1995 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 5
935.211 Dienstleistungsgewerbe Art. 19 27 1 Der Geschäftsstelle steht ein Direktor oder eine Direktorin vor, der oder die nach Statuten und Reglementen die Geschäfte von Schweiz Tourismus leitet. 2 Das Personal der Geschäftsstelle wird nach Obligationenrecht 28 angestellt. 29 5. Die Revisionsstelle 30 Art. 20 31 1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Bilanz und berichtet schriftlich dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung. 2 Die Revisionsstelle besteht aus dem vom Bundesrat ernannten Obmann, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Zeit der Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Rechte und Pflichten der Revisionsstelle richten sich im Übrigen nach dem Obligationenrecht 32 (Art. 728 730). 6. Finanzielles und Rechnungsführung Art. 21 1 Die Einnahmen von Schweiz Tourismus setzen sich zusammen aus: 33 a. Beiträgen des Bundes; b. den Jahresbeiträgen; c. Verkaufserträgen; d. freiwilligen Beiträgen; e. Abgeltungen für direkt anrechenbare Dienstleistungen; f. Schenkungen. 34 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 28 SR 220 29 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 9 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 32 SR 220 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 1995, in Kraft seit 1. Mai 1995 6
Schweiz Tourismus 935.211 2 Die Ausgaben sollen sich im Rahmen der Einnahmen und des Voranschlages halten. 3 Für die Verbindlichkeiten haftet Schweiz Tourismus allein mit seinem Vermögen. Art. 22 35 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Buchführung und die Bilanzierung sind die Artikel 957 963 sowie 662 674 des Obligationenrechts 36 entsprechend anwendbar. Art. 23 Wird Schweiz Tourismus aufgehoben oder aufgelöst, so verfügt der Bundesrat über das Vermögen und regelt das Liquidationsverfahren. V. Schlussbestimmung Art. 24 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1963 in Kraft. Sie ersetzt das Organisationsstatut vom 8. Juni 1960 37. 2 Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Ausschusses ist auf Beginn der nächsten Amtsdauer (1. Januar 1965) diesen Vorschriften anzupassen. Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. April 1995 38 1 Der bisherige Vorstand wird aufgelöst. 2 Die Mitglieder des bisherigen Ausschusses werden zu Mitgliedern des neuen Vorstandes. Ihre Amtsdauer endet am 31. Dezember 1996. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 36 SR 220 37 In der AS nicht veröffentlicht. 38 AS 1995 1385 7
935.211 Dienstleistungsgewerbe 8