Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Fit for Work. Förderung von betrieblichen Ausbildungsstellen

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Fit for Work Förderung von betrieblichen Ausbildungsstellen

Sehr geehrte Damen und Herren, junge Menschen haben unterschiedliche Talente. Das erleben wir täglich in unseren Familien und in unserem gesellschaftlichen Umfeld. Wer seine Talente nutzen kann, wird auch im beruflichen Umfeld erfolgreich sein. Das weltweit anerkannte deutsche Berufsausbildungssystem bietet für jedes Talent einen passenden Ausbildungsberuf. Die Betriebe wiederum sichern mit ihrer Ausbildungsleistung, unterstützt von den beruflichen Schulen, den Fachkräftebedarf der Wirtschaft. Auf dieser bewährten Kooperation basiert unser wirtschaftlicher Erfolg. Doch ein Teil der Jugendlichen hat wegen schwacher Schulleistungen oder der persönlichen Lebenssituation geringere Chancen, einen passenden Ausbildungsplatz zu finden. Viele Ausbildungsbetriebe bevorzugen Kandidaten mit guten Schulnoten und übersehen dabei das Entwicklungspotenzial der Bewerber mit praktischer Begabung. Deswegen fördert der Freistaat Bayern mit einer Prämie aus dem Programm Fit for Work diejenigen Ausbildungsbetriebe, die auch leistungsschwächeren Jugendlichen eine Ausbildung ermöglichen. Wir möchten Betriebe ermuntern, die Ausbildung zu wagen jedes Talent verdient eine Chance. Emilia Müller Staatsministerin Johannes Hintersberger Staatssekretär

Fit for Work Chance Ausbildung eine Chance für Talente Betriebe können einen Zuschuss von maximal 4.400 Euro erhalten, wenn sie förderfähige Jugendliche ausbilden. Dazu zählen beispielsweise Jugendliche ohne Schulabschluss oder aus Praxisklassen, oder Altbewerber mit höchstens erfolgreichem Abschluss der Mittelschule, oder Jugendliche mit Anspruch auf ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) oder die Assistierte Ausbildung (AsA); oder Teilzeitauszubildende Förderfähig sind deutsche Jugendliche sowie Jugendliche, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates besitzen und Jugendliche aus Drittstaaten mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus. Zu Letzteren zählen auch Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis.

Fit for Work für Geflüchtete Integration durch Berufsausbildung Betriebe können einen Zuschuss von maximal 4.400 Euro erhalten, wenn sie junge Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive ausbilden oder junge Menschen ausbilden, die sich als Geduldete in Bayern aufhalten und die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Zu den förderfähigen Jugendlichen zählen beispielsweise Absolventen der Berufsintegrationsklassen oder Jugendliche mit Anspruch auf ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) oder die Assistierte Ausbildung (AsA). Wichtige Information: Die Herkunftsländer mit guter Bleibeperspektive 1 werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt und auf der Internetseite der Fördermaßnahme Fit for Work für Geflüchtete veröffentlicht. 1 Zum Stand 31.03.2017 sind dies die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia.

Fit for Work Antrag, Fristen, Informationen Als Jugendlicher gilt, wer das 25. Lebensjahr am Tag des Beginns der Berufsausbildung noch nicht vollendet hat. Als Altbewerber gilt ein Jugendlicher, der im Jahr vor Beginn der Berufsausbildung oder früher eine allgemeinbildende Schule (z. B. Mittelschule, Realschule) verlassen hat. Weitere Informationen zur Fördermaßnahme Fit for Work Chance Ausbildung finden Sie auf der Internetseite http://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/fitforwork/ 2015.php Bitte achten Sie auf die dort genannten Antragsfristen. Der Antrag ist elektronisch zu stellen und postalisch nachzusenden. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth Tel.: 0921 605-3388, E-Mail: esf@zbfs.bayern.de Weitere Informationen zur Fördermaßnahme Fit for Work für Geflüchtete finden Sie auf der Internetseite http://www.stmas.bayern.de/berufsbildung/fitforwork/ gefluechtete.php Bitte achten Sie auf die dort genannte Frist für die Absichtserklärung vor Abschluss des Ausbildungsvertrags sowie auf die Antragsfrist. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth Tel.: 0921 605-3388, E-Mail: ffw-gefluechtete@zbfs.bayern.de

Weitere Informationen bietet Ihnen das Zentrum Bayern Familie und Soziales www.zbfs.bayern.de www.zukunftsministerium.bayern.de Dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wurde durch die berufundfamilie gemeinnützige GmbH die erfolgreiche Durchführung des audits berufundfamilie bescheinigt: www.beruf-und-familie.de. Wollen Sie mehr über die Arbeit der Bayerischen Staatsregierung erfahren? BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon 089 12 22 20 oder per E-Mail unter direkt@bayern.de erhalten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu ak tuel len Themen und Inter netquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Winzererstr. 9, 80797 München E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@stmas.bayern.de Gestaltung: CMS Cross Media Solutions GmbH Bildnachweis: Shotshop / Monkey Business 2 (Titel); istock / SolStock (S. 3), / monkeybusinessimages (S. 4) Stand: April 2017 Artikelnummer: 1001 0648 Bürgerbüro: Tel.: 089 1261-1660, Fax: 089 1261-1470 Mo. bis Fr. 9.30 bis 11.30 Uhr, Mo. bis Do. 13.30 bis 15.00 Uhr E-Mail: Buergerbuero@stmas.bayern.de Hinweis: Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien, sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.