Foto: lawa, Abt. Natur, Jagd und Fischerei Konzept Wolf Kanton Luzern
Ziele Dem Wolf wird die Rückkehr in den Kanton Luzern, in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung, ermöglicht. Die Konflikte mit der traditionellen Tierhaltung und weiterer Nutzungen der ländlichen Räume bleiben dabei tragbar. Durch eine umfassende Transparenz wird die erforderliche Toleranz gegenüber dieser streng geschützten Tierart gefördert. Die erforderlichen Grundlagen werden erarbeitet und die Zuständigkeiten und Abläufe, sowie die internen und externen Kommunikationswege sind bekannt. Die im Konzept Wolf Schweiz (BAFU März 2008, Stand 1. Mai 2010) den Kantonen zugewiesenen Aufgaben sind erfüllt. Teilziele 1. Monitoring Wolf Alle Meldungen über Wölfe werden in einer Datenbank gesammelt und periodisch kartografisch dargestellt. Die Qualität der Meldungen wird in Anlehnung an die Kriterien für Luchsnachweise (Molinari-Jobin et.al. 2003) bewertet und folgenden Kategorien zugeteilt: - Kategorie 1 (gesicherter Nachweis): Tot gefundene Tiere, Beobachtungen mit fotografischem Beleg und genetische Nachweise. - Kategorie 2 (wahrscheinlicher Nachweis): Von ausgebildeten Personen bestätigte Meldungen wie Risse (Nutz- und Wildtiere), Spuren und Kotfunde. - Kategorie 3 (allgemeiner Hinweis): Nicht durch ausgebildete Fachleute überprüfte Riss-, Spuren- und Kotfunde, und alle nicht überprüfbaren Hinweise wie Lautäusserungen und Sichtbeobachtungen. Spezielle Monitoringprogramme (Fotofallen, Telemetrie usw.) werden in Zusammenarbeit mit dem BAFU bzw. KORA (Koordinierte Forschungsprojekte zur Erhaltung und zum Management der Raubtiere in der Schweiz) geplant und umgesetzt. 2. Kleinviehhaltung Die Halter von Schafen und Ziegen sind bekannt. Die geografische Verteilung der Kleinviehbestände und die Grösse der Herden sind bekannt (Quelle Lawis 3.0 und jährliche Betriebsdatenerhebung). Die Bewirtschaftungsformen (Sömmerungsweiden, Dauerweiden im Ganzjahresgebiet, usw.) sind bekannt. Das Gefährdungspotenzial für Übergriffe auf Nutztiere wird gestützt auf die Verteilung der Herden, die Bewirtschaftungsform sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Monitoringergebnisse eingeschätzt und fortlaufend beurteilt. 3. Schutzmassnahmen für Nutztiere Die Halter von Nutztieren sind über die Möglichkeiten von Schutzmassnahmen zur Verhütung von Schäden durch Wölfe orientiert. Der Kanton Luzern führt in der Abteilung Landwirtschaft eine Koordinationsstelle für den Herdenschutz. Die Koordinationsstelle kann Personen oder Institutionen für die Umsetzung und Beratung des Herdenschutzes beauftragen. Massnahmen zum Schutz von Nutztieren werden in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle Fachstelle Herdenschutz Schweiz (AGRIDEA Lausanne) koordiniert. Der Präventionsperimeter wird durch die Interkantonale Kommission Zentralschweiz West festgelegt. Seite 2/5
Die Erfahrungen mit Schutzmassnahmen werden dokumentiert. 4. Vorgehen bei Schäden an Nutztieren Bei Übergriffen durch Wölfe an Nutztieren ist die Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei (Tel. 041 248 81 17) oder die Abteilung Natur, Jagd und Fischerei (Tel. 041 925 10 80) zu benachrichtigen. Die Luzerner Polizei bietet nach einer definierten Prioritätenliste die Mitarbeiter der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei auf. Der Schadenort ist bis zum Eintreffen der Fachleute der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei unverändert zu belassen. Das Vorgehen (Spurensicherung, Rissdiagnose, Rapportierung, externe Expertise) bei vermuteten Übergriffen auf Nutztiere ist in einer internen Weisung der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei definiert. Die Abteilung Natur, Jagd und Fischerei informiert die Koordinationsstelle Herdenschutz umgehend. 5. Vorgehen bei Rissfunden von Wildtieren Die Jagdaufseher, Jagdpächter oder weitere Personen melden die festgestellten Risse der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei. Jede Rissmeldung wird durch Mitarbeiter der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei beurteilt. Das Vorgehen (Spurensicherung, Rissdiagnose, Rapportierung) bei vermuteten Rissen durch Wölfe ist in einer internen Weisung der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei definiert. 6. Entschädigung von Schäden an Nutztieren Die Entschädigung richtet sich nach der Einschätztabelle der nationalen Zuchtverbände. Nachgewiesene Schäden durch Wölfe werden von Bund und Kanton entschädigt. In den vom Wolf besiedelten Gebieten können im Sinne der Kulanz Teilentschädigungen für Schafe ausgerichtet werden (Kategorie 2 Wahrscheinliche Hinweise ). Über den Entschädigungsanspruch entscheidet der Leiter der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei. 7. Begleitgruppe Wolf In der Begleitgruppe Wolf sind die wichtigsten Akteure vertreten. Die Begleitgruppe Wolf dient als Informations- und Kommunikationsplattform, um Grundlagen und Hintergrundinformationen zu den Ereignissen mitzuteilen, Erfahrungen und Erkenntnisse auszutauschen und gegenseitige Bedenken kennen zu lernen. Die Begleitgruppe Wolf trifft sich in der Regel einmal jährlich. Die Zusammensetzung sieht wie folgt aus: - Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband - Luzerner Schafzuchtverband - Alpwirtschaftlicher Verein - Revierjagd Luzern - WWF-Regionalbüro Luzern - Pro Natura Luzern - UNESCO Biosphäre - Agridea - Sörenberg Flühli Tourismus Seite 3/5
- Pilatus-Bahnen AG - Veterinärdienst Kanton Luzern - Naturmuseum Luzern - BBZN Schüpfheim - Dienststelle lawa 8. Kommunikationswege 8.1 Interne Kommunikation (Behörden, Verbände, Begleitgruppe Wolf) Wolfsnachweise der Kategorie 1 Gesicherter Nachweis und Kategorie 2 Wahrscheinlicher Nachweis werden umgehend gemeldet an: - BAFU - KORA - Fachstelle Herdenschutz Schweiz, AGRIDEA - Jagdverwaltungen der Kantone im Wolfsmanagement-Kompartiment "Zentralschweiz-West - Koordinationsstelle Herdenschutz (lawa) - Herdenschutzbeauftragter des Kantons Luzern - Mitglieder der Begleitgruppe Wolf Mit einer Kopie bedient werden: - Geschäftsleitung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) - Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei 8.2 Medienmitteilungen Die Medien werden über Wolfsnachweise der Kategorie 1, Gesicherter Nachweis und Kategorie 2 Wahrscheinlicher Nachweis, im Sinne der Transparenz, immer orientiert. Die Medienorientierung erfolgt über die Abteilung Zentrale Dienste der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) und ist in einer internen Weisung definiert. Kontaktperson für die Medien sind: - Leiter der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei bei allgemeinen Auskünften zum Wolf, bei Wolfsrissen, Wolfssichtungen, Strategie. Stellvertretung: Kantonaler Wildhüter, Leiter Fachbereich Jagd und Fischerei. - Koordinationsstelle Herdenschutz lawa bei Auskünften zum Herdenschutz. Sie kann die Medien für Auskünfte an den kantonalen Herdenschutzbeauftragten verweisen. - Für nationale Pilotprojekte im Bereich Herdenschutz (Lamas, Esel etc.) ist die Fachstelle Herdenschutz AGRIDEA zuständig. Zu Beginn eines Pilotprojekts wird die Zuständigkeit betreffend Medienorientierung schriftlich festgelegt. Vorgängig zur Medienorientierung werden folgende Partner mit der Medienmitteilung bedient: - Departementsleitung - Gemeinderat der Gemeinde mit dem gesicherten Nachweis - Luzerner Polizei - Schafzüchterverband des Kantons Luzern - Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband LBV - Pro Natura Luzern - WWF Luzern - Revierjagd Luzern (Präsident, Sektionspräsidenten und Geschäftsstelle) - Jagdrevier mit Wolfsnachweis (Obmann) Seite 4/5
9. Ausbildung Die Mitarbeiter der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei werden durch Experten periodisch in der Diagnose von Wolfsrissen weitergebildet. In der Aus- und Weiterbildung der Jäger wird die Präsenz von Wölfen berücksichtigt. Nutztierhalter werden auf geeignete Weise über Biologie, Verhalten und Populationsdynamik von Wölfen orientiert. Die Mitarbeiter im Bereich Herdenschutz werden durch Experten und Kurse, durchgeführt von der AGRIDEA, weitergebildet. 10. Abschuss einzelner Wölfe, die erhebliche Schäden an Nutztieren anrichten Ist der Abschuss von einzelnen Wölfen zur Verhütung von weiteren Wildschäden unumgänglich, gelten die Kriterien gemäss Konzept Wolf (BAFU März 2008, Stand 1. Mai 2010). Die Abschussbewilligung erteilt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach Konsultation der Interkantonalen Kommission Zentralschweiz West. Die Information erfolgt in Zusammenarbeit mit dem BAFU. Der Abschuss erfolgt durch jagdberechtigte Staatsangestellte (Abteilung Natur, Jagd und Fischerei, Abteilung Wald sowie Luzerner Polizei) und durch ausgewählte Jagdberechtigte (Pächter und Jahresgäste) im Abschussperimeter. Die Abteilung Natur, Jagd und Fischerei formuliert in einer Weisung die Kriterien zur Auswahl der Jagdberechtigten der betroffenen Jagdreviere und erteilt die Bewilligung mit Auflagen. Die zuständigen Gemeinderäte sind, soweit dies jagdtechnisch möglich ist, zu orientieren. Versionierung Hoo, 21. März 2013 JM, 20. April 2009 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Landwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 925 10 00 Telefax 041 925 10 09 lawa@lu.ch www.lawa.lu.ch Seite 5/5