Konzept Wolf Schweiz. 1. Anlass für das Konzept. 2. Ziele. 3. Organisation für die Umsetzung. Entwurf vom

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1 BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft OFEFP Office fédéral de l'environnement, des forêts et du paysage UFAFP Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio UFAGC Uffizi federal d'ambient, guaud e cuntrada Entwurf vom Konzept Wolf Schweiz 1. Anlass für das Konzept 1.1 Gesetzlicher Auftrag und Stellenwert Art. 10 Abs. 6 der Jagdverordnung (JSV): Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft erstellt Konzepte für besonders geschützte Arten wie den Wolf, in denen die Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen festgelegt werden. Das Konzept ist eine Vollzugshilfe des BUWAL und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Es konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe und soll eine einheitliche Vollzugspraxis ermöglichen. Das Konzept gewährleistet einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, andererseits ermöglicht es im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, gemäss Gerichtspraxis muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie rechtskonform sind. 1.2 Ausgangslage In den letzten Jahren sind regelmässig Wölfe aus der italienisch-französischen Population in die Schweiz zugewandert und haben hier teilweise grosse Schäden an Nutztieren angerichtet. Das vorliegende Konzept Wolf Schweiz basiert auf den bisherigen Erfahrungen bei der Verhütung von Schäden und dem Umgang mit den Wölfen. 2. Ziele Das Konzept Wolf Schweiz will die Bestimmungen des Art. 1 JSG (Zweckartikel) umsetzen. Es will die Rahmenbedingungen schaffen, um die Probleme zu minimieren, welche zwischen den Menschen mit ihren Aktivitäten (Landwirtschaft, Jagd, Freizeit, Tourismus etc.) und Bedürfnissen sowie der Anwesenheit von Wölfen entstehen können. Die Präsenz von Wölfen soll nicht zu unzumutbaren Erschwernissen in der Nutztierhaltung führen. 3. Organisation für die Umsetzung 3.1 Organisation Das BUWAL sorgt für den Einbezug der nationalen Verbände der direkt Betroffenen. Es beruft hierfür eine Arbeitsgruppe Grossraubtiere ein, in welcher andere Bundesämter, die Kantone und die interessierten Verbände vertreten sind. Sie erarbeitet und aktualisiert Konzepte nach Art. 10 JSV und erörtert Fragen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit Grossraubtieren.

2 2 Das BUWAL begleitet und überwacht die Umsetzung des Konzeptes Wolf Schweiz durch die Kantone. Das BUWAL sorgt: - für das nationale Monitoring der Wölfe in Zusammenarbeit mit den Kantonen - für die Erfassung der Schäden an Nutztieren in Zusammenarbeit mit den Kantonen - bei Bedarf für die Durchführung spezieller wissenschaftlicher Projekte zur Ausbreitung, dem Verhalten und der Populationsdynamik des Wolfes sowie dessen Auswirkungen auf die Beutetierpopulationen - in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft für die Entwicklung von Massnahmen zur Schadenverhütung, die Beratung und die Koordination bei der Umsetzung dieser Massnahmen sowie die Abschätzung der ökonomischen Folgen - für die Pflege internationaler Kontakte auf Fachebene um das Management der gemeinsamen Wolfspopulation zu koordinieren (vorerst mit Frankreich und Italien) Die Kantone sind verantwortlich für die Umsetzung des Konzeptes Wolf Schweiz. Die betroffenen Kantone informieren das BUWAL umgehend bei Schäden durch Wölfe und jährlich über die Situation des Wolfs. Die Kantone berücksichtigen bei der jagdlichen und forstlichen Planung sowie bei der Erhaltung der Artenvielfalt den Einfluss des Wolfes auf andere Wildarten. Die Kantone sorgen für den Einbezug und die Information der lokalen und regionalen Behörden sowie der kantonalen Vertreter der einzelnen Interessengruppen. In einem Kompartiment (vergl. 3.2) wird nach dem Auftreten von Wölfen eine interkantonale Kommission gebildet, bestehend aus einem Vertreter der betroffenen Kantone und des BUWAL. Diese interkantonale Kommission koordiniert gemeinsam das weiterer Vorgehen (Monitoring, Herdenschutzmassnahmen, Abschussbewilligung, Öffentlichkeitsarbeit). Entstehen in Grenzgebieten zwischen Kantonen oder Kompartimenten Probleme mit Wölfen, so informiert der betroffene Kanton die zuständige(n) interkantonale(n) Kommission(en). Im Grenzgebiet mit dem Ausland sollen bei Bedarf auch die zuständigen ausländischen Behörden einbezogen werden. 3.2 Kompartimente für das Management Für das Management der Grossraubtiere Bär, Luchs und Wolf wird die Schweiz wie folgt in Kompartimente, welche aus einem oder mehreren Kantonen oder Teilen davon bestehen können, aufgeteilt (siehe Karte): Kompartiment Region Betroffene Kantone/Kantonsgebiete I Jura AG, BE (Jura), BL, BS, GE, JU, NE, SO, VD (Jura) II Nordostschweiz AI, AR, SG, TG, ZH, SH III Zentralschweiz West BE Ost, LU, NW, OW, UR West IV Zentralschweiz Ost GL, SG Oberland, SZ, UR Ost, ZG, ZH V Graubünden GR VI Nordwestalpen BE (Alpen), FR, VD (Alpen) VII Wallis VS VIII Tessin TI 4. Bestimmungen für die Umsetzung 4.1 Schutz und Ausbreitung des Wolfs Aufgrund des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455) sowie das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist der

3 3 Wolf eine einheimische Art und streng geschützt (Art. 7 JSG). Eingriffe in den Wolfsbestand sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 9 Berner Konvention, Art. 12 JSG). Die Besiedlung der Schweiz oder Teilen davon durch Wölfe soll natürlich erfolgen. Es werden keine Wölfe in der Schweiz ausgesetzt oder umgesiedelt. Nachweislich illegal ausgesetzte Wölfe werden eingefangen oder abgeschossen. 4.2 Schutzmassnahmen für Nutztiere Der Bund und die Kantone schaffen die Voraussetzungen zur Verhütung von Schäden, die Wölfe an Nutztieren anrichten. In Gebieten mit Wölfen sollen die Besitzer von Klein- und Grossvieh Massnahmen zur Prävention von Schäden treffen. Diese Schutzmassnahmen werden im Rahmen von regionalen Projekten ergriffen und nach Art. 10 JSV vom BUWAL unterstützt. Das BUWAL führt eine Koordinationsstelle als Ansprechpartnerin für die Kantone zur Unterstützung bei der Umsetzung der Schutzmassnahmen. Die Kantone koordinieren innerhalb ihres Gebietes die Schutzmassnahmen und dienen als Ansprechpartner für die Nutztierhalter. Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Direktbetroffenen die Einführung und das Ergreifen von Schutzmassnahmen auch in Gebieten, wo der Wolf zwar noch nicht aufgetreten ist, aber mit dessen Auftauchen kurz- bis mittelfristig gerechnet werden muss. Exotische Nutztierarten wie z.b. Lama, Alkapa oder Strauss und Cerviden in Gehegen sollten geschützt werden. Der Bund kann entsprechende Schutzmassnahmen unterstützen. Die Kantone entwickeln Massnahmen, um das Problem der wildernden Hunde einzudämmen, und prüfen die Möglichkeit, ein Entschädigungssystem für Schäden durch wildernde Hunde einzuführen. 4.3 Schäden durch Wölfe: Entschädigung Die Schäden durch Wölfe werden nach Art. 10 JSV durch Bund und Kantone gemeinsam entschädigt. Eine Entschädigung erfolgt im Grundsatz gegen Vorweisung des vom Wolf getöteten Nutztieres. Zusätzlich können die Kantone für die nach einem Wolfsangriff verletzten, abgestürzten oder vermissten Nutztiere ganz oder teilweise entschädigen. Bei Schäden an Nutztieren durch Caniden ist nach Möglichkeit immer organisches Material (Kot, Speichel, Haare, Erbrochenes etc.) des potentiellen Schadenverursachers zu sammeln. Dieses Material ist umgehend an die für das nationale Monitoring des Wolfs zuständige Institution (zur Zeit KORA) zu schicken. In den vom Wolf besiedelten Gebieten können auch im Zweifelsfall Teilentschädigungen gezahlt werden (z.b. Angriffe durch nicht genauer bestimmte Caniden). Der Kanton legt die Höhe der Teilentschädigung fest. In zweifelhaften Fällen kann die kantonale Verwaltung eine Expertise durch Spezialisten des Institutes für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) anfordern. Schäden an Cerviden in Gehegen und exotischen Nutztierarten werden beim ersten Schadenfall entschädigt. Bei weiteren Schäden sollte die Entschädigung nur erfolgen, wenn in der Folge des ersten Schadenfalls geeignete Schutzmassnahmen ergriffen wurden. Das BUWAL führt periodisch Aus- und Weiterbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane durch. 4.4 Eingriffe in den Wolfsbestand Einzelner, schadenstiftender Wolf: Schäden an Nutztieren Die zuständigen kantonalen Behörden können für einzelne Wölfe, die untragbare Schäden an Nutztieren anrichten, eine Abschussbewilligung erteilen (Art. 12 JSG). Die interkantonale Kommission ist vorher zu konsultieren.

4 4 Treten Schäden im Grenzgebiet auf, so soll der betroffene Kanton die zuständigen Behörden des Nachbarlandes in den Entscheidungsprozess über eine Abschussbewilligung einbeziehen. Zur Erfüllung der Abschusskriterien werden Nutztiere gezählt, die vorgewiesen und als Wolfsrisse identifiziert wurden. Über weitere durch Wolfsangriffe verursachte Schäden (nicht eindeutige Risse, abgestürzte Tiere, verletzte oder in Zäune verfangene Tiere etc.) und deren Anerkennung zur Erfüllung der Abschusskriterien entscheidet die zuständige interkantonale Kommission. Nicht gezählt werden sollen Nutztiere die in einem Gebiet getötet wurden, wo trotz früheren Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden, obwohl dies technisch möglich gewesen wäre, sowie Cerviden in Gehegen und exotische Nutztierarten, die geschützt werden können. Die zuständige kantonale Fachstelle beauftragt Aufsichtsorgane oder Jagdberechtigte mit dem Abschuss des Wolfes. Der Abschuss muss innerhalb des Schadenperimeters (s ) erfolgen. Die Abschussbewilligung ist angemessen zu befristen. Sie kann bei weiteren Schäden verlängert werden. Die Kantone führen zusammen mit dem BUWAL auch während der Dauer der Abschussbewilligung das Monitoring im Schadenperimeter weiter (individuelle DNA Analysen) Richtlinien für den Abschuss eines einzelnen schadenstiftenden Wolfs Das BUWAL legt für die Erteilung einer Abschussbewilligung folgende Richtlinien fest: - Es müssen mindestens 50 Nutztiere während vier aufeinanderfolgenden Monaten oder mindestens 25 Nutztiere innerhalb von einem Monat von einem Wolf gerissen werden. Die Schäden müssen in einem angemessenen Schadenperimeter auftreten. Die Kriterien (Anzahl Risse, Zeitspanne) können die betroffenen Kantone in Absprache mit der interkantonalen Kommission im angemessenen Rahmen den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen. Bei Schäden an Grossvieh entscheiden die Kantone in Absprache mit dem BUWAL über den Abschuss bis die Richtlinien für die Erteilung einer Abschussbewilligung eines einzelnen schadenstiftenden Wolfs bei solchen Schäden definiert sind Reduktion des Wolfsbestandes: Einfluss auf andere Wildtiere Bei Problemen mit Nutztieren oder anderen Wildarten aufgrund eines hohen Wolfsbestands analysiert die zuständige interkantonale Kommission die Situation und koordiniert das weiterer Vorgehen. Die Vertreter der Kantone in der interkantonalen Kommission können anschliessend beim Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um die Zustimmung zur Verringerung des Bestandes in einem Kompartiment oder einem Teil davon ersuchen (Art. 12 JSG). Das Gesuch ist zu begründen (Art. 4 JSV). Für eine Reduktion des Wolfsbestandes aufgrund seines Einflusses auf andere Wildtiere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - In dem entsprechenden Kompartiment leben reproduzierende Wölfe (Teilpopulation). - Die internationalen rechtlichen Grundlagen (Berner Konvention) müssen einen Eingriff auf Bestandsniveau zulassen. 4.5 Kranke und schwache Wölfe, Totfunde Wölfe, die offensichtlich verletzt, krank oder schwach sind, können gemäss Art. 8 JSG abgeschossen werden. Sämtliche toten Wölfe (Fallwild, erlegte Tiere, gewilderte Tiere) sind umgehend und vollständig zur Diagnose an das Institut für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) einzusenden. Die Kantone entscheiden über die weitere Verwendung der Kadaver.

5 5 4.6 Öffentlichkeitsarbeit Das BUWAL und die Kantone orientieren und informiert die Öffentlichkeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, periodisch und objektiv über den Wolf und seinen Status in der Schweiz. 5. Schlussbestimmungen Das Konzept wird periodisch überprüft und aufgrund neuer Erkenntnisse und Erfahrungen angepasst. Datum: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Der Direktor Ph. Roch

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