Fallen im Rahmen des Mindestlohns Ausgewählte Rechtsprobleme Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht 1
Praxisrelevante Problemfelder 1. Fragen der Anwendbarkeit des MiLoG beim Einsatz von - Praktikanten - Hospitanten - Gastärzten - Asylsuchenden 2. Risiken beim Einsatz von geringfügig Beschäftigten 3. Risiken beim Einsatz von Dienstleistungsunternehmen 2
Grundsätzliches zum Anwendungsbereich des MiLoG - Erfasste Personengruppen: Arbeitnehmer Ggf. Praktikanten - Ausgenommene Personengruppen: Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Auszubildende und ehrenamtlich Tätige Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung Freie Mitarbeiter Ggf. Praktikanten 3
Grundsätzliches zum Anwendungsbereich des MiLoG - Risiken bei Verkennung des Anwendungsbereichs: Arbeitsgerichtliche Klage auf Zahlung von Mindestlohn Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltung Geldbuße bis zu einer Höhe von 500.000,00 EUR Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge Strafrechtliche Konsequenzen Negative Berichterstattung 4
Einsatz von Praktikanten - Praktikant versus Arbeitnehmer Begriff Arbeitnehmer : Es gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff Arbeitnehmer ist, wer vertraglich zur Leistung von Arbeit verpflichtet und dabei weisungsgebunden ist Begriff Praktikant : Gesetzliche Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG Praktikant ist, wer sich für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht 5
Einsatz von Praktikanten - Praktikant versus Arbeitnehmer Gemeinsame Merkmale: Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit Weisungsgebundenheit Abgrenzungsmerkmale: Beim Arbeitnehmer steht allein die Arbeitsleistung im Vordergrund Beim Praktikanten steht der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit im Vordergrund 6
Einsatz von Praktikanten - Im Grundsatz ist MiLoG anwendbar; Praktikant gilt als Arbeitnehmer - Aber keine Anwendbarkeit des MiLoG, wenn der Praktikant ein verpflichtendes Praktikum aufgrund einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung wahrnimmt von bis zu drei Monaten ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums wahrnimmt von bis zu drei Monaten ein ausbildungsbegleitendes Praktikum wahrnimmt und nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat an einer Einstiegsqualifizierung ( 54 a SGB III) oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung ( 68 ff. BBiG) teilnimmt 7
Einsatz von Hospitanten - Keine Regelung im MiLoG - Keine gesetzliche Definition - Bislang keine einschlägige Rechtsprechung - Es gelten die allgemeinen Grundsätze zum Anwendungsbereich des MiLoG - Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Hospitation im Einzelfall 8
Einsatz von Hospitanten - Relevanter Fragenkatalog: Zählt der Hospitant zu dem Kreis der vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommenen Personengruppen? Ist der Hospitant als Arbeitnehmer oder als Praktikant einzuordnen? Sollte der Hospitant als Praktikant anzusehen sein, ist weiter zu fragen: Zählt der Hospitant zu dem Kreis der Praktikanten, auf die das MiLoG ausnahmsweise nicht anwendbar ist? Ist der Hospitant weder als Arbeitnehmer noch als Praktikant anzusehen, ist das MiLoG nicht anwendbar 9
Einsatz von Gastärzten - Rechtsunsicherheit, da keine gesetzliche Regelung und keine Rechtsprechung - Vielfältige Erscheinungsformen in der Praxis: Gastarzt ist ärztlich tätig und verfolgt das Ziel einer Facharztanerkennung Gastarzt ist ärztlich tätig, verfolgt aber nicht das Ziel einer Facharztanerkennung Gastarzt ist ärztlich nicht tätig und verfolgt auch nicht das Ziel einer Facharztanerkennung Ausländischer Gastarzt nimmt ein Anerkennungspraktikum wahr - Lösung: Einzelfallprüfung (vgl. hierzu den o.g. Fragenkatalog) 10
Einsatz von Asylsuchenden - Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung notwendig - MiLoG ist grundsätzlich anwendbar; derzeit keine Ausnahme für Asylsuchende - Problem, wenn Unternehmen nur unter dem Mindestlohn zahlen wollen - Begrenzte Handlungsoptionen nach derzeitiger Fassung des MiLoG: Einsatz als Auszubildender Einsatz als Ehrenamtlicher Einsatz als Hospitant Einsatz als Praktikant außerhalb des MiLoG Einsatz als freier Mitarbeiter - Alternativ: Einsatz als geringfügig Beschäftigter 11
2. Risiken beim Einsatz von geringfügig Beschäftigten Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung - Status eines Arbeitnehmers - Maximaler Verdienst pro Monat: 450,00 EUR Pflicht zur Zahlung von Mindestlohn - 8,50 EUR brutto pro Zeitstunde - Maximale monatliche Arbeitszeit: 52,9 Zeitstunden - Problemfall Überstunden: Anordnung von Überstunden und Ausgleich der Überstunden Anordnung von Überstunden ohne finanziellen Ausgleich 12 - Schlussendlich: Risiko einer Geldbuße bis zu 500.000,00 EUR
2. Risiken beim Einsatz von geringfügig Beschäftigten Besondere Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten - Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erbringung der täglichen Arbeitsleistung aufgezeichnet werden - Aber: Keine besondere Formvorgaben für die Aufzeichnungen (sie müssen nur richtig und vollständig sein) - Pflicht zur Aufbewahrung der vorstehen genannten Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre - Pflicht zur Aufbewahrung anderer mindestlohnrelevanter Unterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bzw. für maximal zwei Jahre - Andernfalls: Risiko einer Geldbuße bis zu 30.000,00 EUR 13
3. Risiken beim Einsatz von Dienstleistungsunternehmen Haftung auf Zahlung von Mindestlohn ( 13 MiLoG, 14 AEntG) - Verstößt ein beauftragter Dienstleister, ein vom Dienstleister beauftragtes Nachunternehmen oder ein vom Dienstleister/Nachunternehmen eingesetzter Verleiher gegen die Pflicht zur Zahlung von Mindestlohn, besteht die Gefahr einer Haftung des Auftraggebers gegenüber den betroffenen unternehmensfremden Arbeitnehmern - Reichweite der Haftung ist in Literatur umstritten; bislang keine klare Rechtsprechung Risiko einer Geldbuße bis zur Höhe von 500.000,00 EUR - Wenn ein Unternehmer weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass ein von ihm beauftragter Dienstleister gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes verstößt - Wenn ein Unternehmer einen Nachunternehmer einsetzt oder es zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes verstößt 14
3. Risiken beim Einsatz von Dienstleistungsunternehmen Vertragliche Regelungen zur Risikominimierung - Verpflichtung zur Einhaltung des MiLoG - Pflicht zur Vorlage mindestlohnrelevanter Personalunterlagen (Problem: Datenschutz!) - Verbot des Einsatzes von Nachunternehmen / Zustimmungsvorbehalt - Pflicht zur Kontrolle von Nachunternehmen - Vertragsstrafe - Haftungsfreistellung - Außerordentlich fristloses Sonderkündigungsrecht 15
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