117 Merkblatt Trottoirüberfahrt >> Bauliche Anforderungen und Markierung Inhalt Das Merkblatt 17/10 «Trottoirüberfahrt» erläutert die baulichen Anforderungen und Markierungen an Trottoirs, die über eine einmündende Qurestrasse durchgezogen werden. Es ergänzt die geltenden Normen im Sinne einer Erläuterung und eines Argumentariums insbesondere aus Sicht von Menschen mit Sehbehinderung. Die Überarbeitung des Merkblatts unter Einbezug der nromativen Regelungen ist geplant. Das überarbeitete Merkblatt wird unter der Nummer 117 und mit dem neuem Layout der Fachstelle erscheinen. Grundlagen/ Gültikeit Das Merkblatt 117 «Trottoirüberfahrt» ist bisher nur im Entwurf mit Stand vom März 2010 verfügbar. Die darin aufgearbeiteten Anforderungen aus Sicht von Menschen mit Behinderung dienten als Grundlage für die Forschungsarbeit VSS 2008/203 «Trottoirüberfahrten und punktuelle Querungen ohne Vortritt für den Langsamverkehr», November 2013. Die Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt sind in die Schweizer Regel SRN 640 242 «Querungen für den Langsamverkehr; Trottoriüberfahrten», 2013 sowie in die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», 2014 eingeflossen. Kernstrasse 7 CH-8004 Zürich Telefon 044 299 97 97 www.hindernisfreie-architektur.ch Mai 2017
Merkblatt 17/10 Entwurf Stand März 10 Trottoirüberfahrten Bauliche Anforderungen und Markierungen Ausgangslage Trottoirüberfahrten werden seit 1994 auch bei Einmündungen von untergeordneten in übergeord - nete Strassen, z.b. von Quartierstrassen in Sammel - strassen, eingesetzt. Das Trottoir längs der Haupt - achse wird ohne Unterbruch weitergezogen. Wer aus der Querstrasse über das Trottoir in die Haupt - achse einmündet, muss sowohl dem Fussverkehr auf dem Trottoir als auch dem Verkehr auf der Fahrbahn den Vortritt lassen. Dem Komfort für den Fussverkehr, der im Prinzip ohne Unterbruch auf der für ihn bestimm - ten Fläche des Trottoirs weitergehen kann, stehen häufige Konflikte zwischen querenden Fahrzeugen und FussgängerInnen entgegen. In der Praxis zeigt sich, dass diese Situation nicht nur zu Konflikten, sondern auch zu Unfällen - gar tödlichen Unfällen - mit FussgängerInnen führen kann. Ein Fahrzeuglenker, der aus der Querstrasse in die Hauptachse einmündet, muss prinzipiell hinter dem Trottoir warten, bis gleichzeitig eine Lücke im Fussgängerstrom sowie im Verkehrsstrom auf der Hauptachse entsteht. Er wird zur Beobachtung des Verkehrs in erster Linie nach links schauen. Damit sind Fussgänger, die auf dem Trottoir von rechts kommen, ausserhalb seines Blickfelds. Ein Fahr - zeuglenker, welcher von der Hauptverkehrsachse in die Querstrasse einmünden will, muss den Fussver - kehr beobachten, bevor er das Trottoir quert. Dabei muss er rechts sehr stark rückwärts schauen, um Fussgänger die parallel mit ihm auf die Einmün - dung zukommen, rechtzeitig zu sehen. Daraus folgt, dass der Fussverkehr trotz Vor - tritt nicht blindlings auf dem Trottoir weitergehen kann, sondern zu seiner eigenen Sicherheit den Bereich der Trottoirüberfahrt vorsichtig queren muss. Für FussgängerInnen ist es aber kaum möglich, die Schleppkurven der Fahrzeuge und damit den Gefahrenbereich richtig einzuschätzen. Sie wissen nicht, wo sie halten müssen, wenn ein Fahrzeug das Trottoir quert, da keine Randsteine die Einmündungskurven baulich festlegen. Für Menschen mit eingeschränkter Wahrneh - mung oder geistigen Einschränkungen sind diese Schwierigkeiten noch gravierender. Beispielsweise wissen Menschen mit Sehbehin derung nicht, wo sie eine Trottoirüberfahrt betre ten und auf queren - de Fahrzeuge achten müssen. Je nach Art der Bebauung ist es für sie daher nicht möglich, die Querstrassen zu erkennen, was ihre Orientierung im Strassenraum erheblich einschränkt. Rechtlich gesehen ist die Trottoirüberfahrt eine dem Fussverkehr zugeordnete Fläche, und im Prinzip dürften Kinder dort sogar spielen. Faktisch handelt es sich bei dieser Fläche aber um eine Querungsstelle und nicht um einen Aufent - haltsbereich. Die Trottoirüberfahrt wird im VSS- Normenwerk als «punktuelle Querung mit Vortritt» aufgeführt. Eine VSS-Norm zu den Trottoirüber - fahrten ist in Arbeit. Bereits wurde aber mit dem Bundesgerichtsentscheid 1C_280/2009 festgelegt, dass Trottoirüberfahrten mit einem ertastbaren Absatz von der Fahrbahn getrennt und taktil erfassbar gestaltet sein müssen. Dieses Merkblatt führt diese Anforderungen näher aus. C H-8004 Zürich Kernstrasse 57 Telefon 044 299 97 97 Fax 044 299 97 98 www.hindernisfrei-bauen.ch
Anforderungen an Trottoirüberfahrten Ziel Trottoirüberfahrten sollen nur dort zum Einsatz kommen, wo die Sicherheit der FussgängerInnen gewährleistet ist. Dabei spielt die Menge des querenden Verkehrs ebenso eine Rolle wie die Menge an Schwerverkehr, die Sichtverhältnisse und die Fahrgeschwindigkeit bzw. die bauliche Ausgestaltung der Trottoirüberfahrt. Diese Kriterien sind ausschlaggebend für die Sicherheit aller FussgängerInnen, werden aber in diesem Merkblatt nicht näher behandelt. Sie sind Gegenstand einer neuen VSS-Norm, welche zur Zeit in Arbeit ist. Diese Norm wird die Kriterien für Trottoirüberfahrten und deren bauliche Ausgestaltung fest legen wird. Für Menschen mit Gehbehinderung, insbesondere wenn sie auf Hilfsmittel wie Rollstuhl, Rollator, usw. angewiesen sind, haben Trottoirüberfahrten den Vorteil, dass die Einmün - dungen auf einer Ebene ohne Niveauunterschiede gequert werden können. Die Gefahren, welche für alle FussgängerInnen bestehen, sind für diese Benutzergruppe nicht höher zu gewichten als der Komfort des niveaugleichen Übergangs. Für Menschen mit Sehbehinderung bestehen bei Trottoir - überfahrten grundsätzlich zwei Probleme: Sie können nicht einschätzen, wo sie den Gefahrenbereich betreten und mit querenden Fahrzeugen rechnen müssen und wie die Schleppkurven der Fahrzeuge verlaufen. Das zweite Problem besteht darin, dass auf einem Strassenabschnitt mit mehreren Trottoirüberfahrten, die Orientierung nicht mehr möglich ist; Menschen mit Sehbehinderung können dann die Querstrassen nicht mehr mitzählen, um ihre Position im Strassenraum zu bestimmen. Zudem wissen sie nicht genau, wo sie abzweigen müssen, wenn sie eine Querstrasse benutzen wollen. Dies ist insbesondere dann schwierig, wenn zusätzlich zu den Querstrassen noch viele private Einfahrten und Vorplätze die Gebäudefront entlang der Strasse immer wieder unterbrechen. Mit diesem Merkblatt soll aufgezeigt werden, welche Anforderungen an die Gestaltung von Trottoirüberfahrten zu erfüllen sind, damit auch Menschen mit Sehbehinderung diese Querungsstellen sicher und selbständig nutzen können. Richtlinien «Strassen - Wege - Plätze» Zur Zeit der Erarbeitung der Richtlinien für behinderten - gerechte Fusswegnetze, 1997-2003, waren einerseits Trottoir - überfahrten im innerstädtischen Bereich noch weniger häufig anzutreffen als heute; andererseits waren einige der baulichen Anforderungen in der Regel ohnehin gegeben. Z.B. werden erst in jüngster Zeit ganze Strassenzüge von stark befahrenen Strassen mit sehr geringen Niveaudifferenzen zwischen Fuss - gängerbereich und Fahrbahn ausgeführt, so dass auch im Bereich von Trottoirüberfahrten keine deutlichen Anrampungen mehr vorhanden sind und das Befahren des Trottoirs überall möglich ist, wo dies nicht mit Pfosten oder Poller verhindert wird. Die Fragestellung hat sich folglich seit 2003 verändert. Weiter haben die Erfahrungen mit Trottoirüberfahrten gezeigt, dass die in «Strassen - Wege - Plätze» vorgeschlagene Mass - nahme, den Bereich der Trottoirüberfahrt von Fassade zu Fassade durch einen anderen Belag hervorzuheben, kaum durchsetzbar ist und auch aus Sicht der Orientierung von Menschen mit Sehbehinderung nicht befriedigt: Belagswechsel sind im Strassenraum aus gestalterischen Gründen nämlich relativ häufig und können somit keine sicherheitsrelevante Aussage machen. Anforderungen Die bauliche Ausführung der Trottoirüberfahrten hat mehrere Anforderungen zu erfüllen: Eindeutige Trennung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn, um Klarheit zu vermitteln, was zum Trottoir gehört und damit eine für den Fussverkehr bestimmte Verkehrsfläche ist. Die Trennung muss für alle, also auch für Menschen mit Sehbehinderung, eindeutig ertastbar und identifizierbar sein. Die Überfahrt für die Fahrzeuglenker deutlich hervor - heben, damit sie den Fussgängervortritt eindeutig erkennen. Die Überfahrt so gestalten, dass der Trottoirbereich nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden kann (deutliche Anrampung, schmaler Einmündungsbereich) Den überfahrbaren Bereich baulich so eingrenzen, dass die Schleppkurven der Fahrzeuge den Fussgängerbereich möglichst wenig tangieren und die überfahrbare Fläche möglichst klein ist. Dies kann durch die Gestaltung der Randabschlüsse gegenüber der Hauptverkehrsachse erfolgen (z.b. deutliche Niveaudifferenz zwischen Trottoir und Fahrbahn sowie geringe Breite der Anrampung) oder durch bauliche Einengung mittels Pfosten, Poller, usw. Die Trottoirüberfahrt mit taktil-visuellen Markierungen kennzeichnen, damit sich Menschen mit Sehbehinderung auf mögliche Konflikte einstellen und sich im Strassenraum orientieren können.
Bauliche Gestaltung von Trottoirüberfahrten Trennung von Fussgängerbereich und Fahrbahn Die Trennung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn muss sowohl gegenüber der Hauptverkehrsachse als auch gegenüber der einmündenden Querstrasse durch einen taktil erfassbaren Randabschluss erfolgen. Nur so ist für alle Ver - kehrsteilnehmenden wirklich erkennbar wo genau die für den Fussverkehr bestimmte Fläche liegt. Mindestanforderungen an Trennelemente Als Minimum müssen die Anrampung gegenüber der Hauptverkehrsachse und der Randabschluss gegenüber der Querstrasse gemäss SN 521 500 einen Absatz von 3 cm Höhe aufweisen. Bei schrägen Randabschlüssen gilt als Minimum eine Niveaudifferenz von 4 cm bei einer Breite von 13-16 cm. Diese Anforderungen wurden mit dem Bundesgerichtsentscheid C1_280/2009 bestätigt. Mindestanforderung nach SN 521 500 an ertastbare Trennun - gen: vertikaler Absatz von 3 cm Höhe zwischen Fussgänger - bereich und Fahrbahn Schräger Randabschluss: Mindestdimensionen für taktil erfassbare, schräg gestellte Randsteine, Höhe 4 cm, Breite 13-16 cm Breite des Überfahrbereichs Grundriss Trottoirüberfahrt: rot bezeichnet die Randabschlüsse im Bereich der Trottoirüberfahrt, welche taktil erfassbar sein müssen (das Trottoir muss entlang der Hauptverkehrsachse auf der ganzen Länge taktil erfassbar sein) Da in diesen Bereichen der Trottoirüberfahrt (in der Skizze rot ausgezeichnet) die Befahrbarkeit mit dem Rollstuhl oder dem Rollator in der Regel nicht erforderlich ist, besteht ein grösserer Spielraum für die Gestaltung der Randabschlüsse. Bevorzugt soll das Trottoir im Bereich der Trottoirüber - fahrt durch eine deutliche Niveaudifferenz von 7 cm oder mehr und eine Anrampung mit einer Steigung von 25% (14 ) von der angrenzenden Fahrbahn getrennt werden. Dieser deutlich erhöhte Abschluss setzt auch die Geschwindigkeit der queren - den Fahrzeuge herab. Das Fahrverhalten und die Fahrgeschwindigkeit werden auch durch die Breite des Überfahrbereichs beeinflusst. Ist dieser sehr weit gefasst, können die Fahrzeuge schneller abbiegen. Dadurch wird allerdings der Konfliktbereich auf der Trottoirüberfahrt und der Gefahrenbereich der Schleppkurven der Fahrzeuge um so grösser. Der Überfahrbereich soll daher möglichst schmal sein. Dies kann bei einer deutlichen Niveaudifferenz zwischen Trottoir und Fahrbahn (7 cm oder mehr) durch die Breite der Anrampung beeinflusst werden oder aber durch bauliche Elemente wie Pfosten, Poller, usw. Wird der Überfahrbereich mit Hindernissen eingeengt, darf dadurch die Sicht der Fahrzeugführer nicht beeinträchtigt werden, damit sie den Verkehr auch den Fussverkehr gut überblicken können. Empfohlene Anrampung für Trottoirüberfahrten: Höhe 7 cm, Steigung 14 /25%
Bauliche Gestaltung von Trottoirüberfahrten Markierung der Trottoirüberfahrt Damit der Einmündungsbereich strassenverkehrsrechtlich als Trottoirüberfahrt gilt, dürfen die Einmündungskurven weder baulich noch optisch hervorgehoben werden. Eine Markierung der Trottoirüberfahrt muss folglich so ausgeführt werden, dass nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um die Markierung einer Fahrbahn. Taktil-visuelle Markierungen sind in der SN 640 852 definiert. Rechtliche Grundlage für diese Norm ist die Signali - sationsverordnung. Die Norm gilt als Weisung des UVEK. Ein Aufmerksamkeitsfeld weist auf eine besondere Situation hin, wobei die betroffene Person die Funktion des Aufmerksamkeitsfeldes aufgrund der Beschaffenheit der Umgebung ermitteln muss. Findet sich beim Aufmerksam - keitsfeld ein Ampelmast, eine Treppe, eine Trottoirabsenkung oder eine hohe Haltekante für den öffentlichen Verkehr, kann die Funktion interpretiert werden. Für sich ganz alleine ist das Feld jedoch nicht aussagekräftig. Da bei einer Trottoirüberfahrt weder ein Randabschluss noch ein bauliches Element Aufschluss über die Funktion eines Aufmerksamkeitsfeldes geben können, soll das Aufmerksamkeitsfeld nicht alleine, sondern in Kombination mit einer Leitlinie angebracht werden. Damit entsteht ein kurzes Leitliniensystem, welches über den kritischen Bereich der Trottoirüberfahrt führt. Werden solche Leitliniensysteme standard mässig bei Trottoirüberfahrten eingesetzt, haben sie einen hohen Wiedererkennungswert. Das Aufmerksamkeitsfeld soll dort liegen, wo sich die Person noch im sicheren Bereich befindet und querende Fahrzeuge sie nicht gefährden. Andererseits muss die Person auf dem Aufmerksamkeitsfeld von den herannahenden Fahrzeugen gut gesehen werden können. Die Leitlinie verbindet die beiden Aufmerksamkeitsfelder. In Situationen mit grossen Trottoirbreiten kann eine zweite Leitlinie notwendig sein, um die Auffindbarkeit zu erleichtern. Die Leitlinie dient der Führung auf der Trottoirüberfahrt und gewährleistet gleichzeitig die Interpretation der Aufmerk - samkeitsfelder. Wo mehrere Trottoiüberfahrten hintereinander liegen, zeigt sie an, welches Aufmerksamkeitsfeld auf den Beginn bzw. das Ende der Überfahrt hinweist. Da die Markierung (in der Skizze rot ausgezeichnet) auf einer Fussgängerfläche liegt, ist sie gemäss SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger» in weiss auszuführen. Je nach Situation kann ein Aufmerksamkeitsfeld gleichzeitig die Position eines Fussgängerstreifens über die Hauptverkehrsachse markieren. Leitliniensystem zur Markierung der Trottoirüberfahrt