Erklärung zur EEG-Umlagepflicht für EEG-, KWKGoder konventionelle Erzeugungsanlagen

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Transkript:

Erklärung zur EEG-Umlagepflicht für EEG-, KWKGoder konventionelle Erzeugungsanlagen Bitte beachten Sie, dass eine Meldung nur erforderlich ist wenn eine Änderung an der Anlage vorgenommen wurde. Speichereinheiten werden wie eine Neuanlage behandelt und über das entsprechende Formular gemeldet. Zum Ausfüllen des Formulars beachten Sie bitte auch die Hinweise im Anhang. Meldung erfolgt auf Grund: Ersetzung oder Erneuerung eines Generators, bzw. von PV-Modulen oder von Teilen des Generators, bzw. der PV-Module. (Erweiterungen sind über das Formular für Neuanlagen zu melden) Umstellung des Versorgungskonzeptes (Eigenversorgung/Drittbelieferung) Sonstiges: 1. Anlagenbetreiber Name, Vorname Firma Straße und Hausnummer PLZ, Ort E-Mail 2. Angaben zur Erzeugungsanlage (Siehe Hinweis II.) Straße und Hausnummer PLZ, Ort Vertragskontonummer EZA-Nummer Datum der erfolgten Änderung Zählerstände zum Tag der Änderung Stände Zählernummer: 1.8.0 2.8.0 Zählernummer: 1.8.0 2.8.0

3. Anlagentyp (Zutreffendes bitte ankreuzen) Solar Wasserkraft Hocheffiziente KWK-Anlage Wind Geothermie Konventionelle KWK-Anlage Biomasse/Biogas Sonstiges: 4. Versorgungskonzept (Zutreffendes bitte ankreuzen) Volleinspeisung: Der gesamte aus der betreffenden Anlage erzeugte Strom wird in das Netz des Verteilnetzbetreibers eingespeist (auch bei kaufm.-bilanzieller Weitergabe)-> In diesem Fall mit Punkt 6. fortfahren und Formular unterschrieben zurücksenden. Drittversorgung: Mit der betroffenen Anlage werden auch Dritte, nicht mit dem Anlagenbetreiber personenidentische Verbraucher, versorgt. -> In diesem Fall mit Punkt 6. fortfahren und Formular unterschrieben zurück senden. Bitte wenden Sie sich zur Erhebung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO (www.tennet.eu), dieser steht in der Verantwortung zur Erhebung der EEG-Umlage nach 61i Abs. 1 EEG 2017. Einspeisung und Selbstverbrauch: Die Anlage wird mit einer Überschusseinspeisung betreiben. Es findet lediglich eine Eigenversorgung gemäß Hinweis I. statt.->bitte fahren Sie mit der Bearbeitung des Formulars fort. 5. Angaben zur Anlage (Zutreffendes bitte ankreuzen) Meine Anlage hat eine Leistung von maximal 1 kw Meine Anlage ist eine Solaranlage mit maximal 7,7 kwp Meine Anlage ist eine Solaranlage mit einer Leistung zwischen 7,7 kwp und 10 kwp. Die maximale Erzeugung der Anlage liegt unter 10.000 kwh/a auf Grund der: geographischen Lage teilweisen Beschattung Ausrichtung der Anlage, Neigungswinkel: Begrenzung der Wechselrichter auf 70 % der Gesamtleistung Sonstiges (Begründung angeben und Nachweis anhängen): Meine Anlage hat mehr als 10.000 kwh im Jahr erzeugt und ist kleiner 10 kw. Erzeugungsmenge:

Meine Anlage hat eine Leistung größer 10 kwp Der eigenverbrauchte Strom aus der Anlage wird in der Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht (Kraftwerkseigenverbrauch gem. 61a Nr. 1 EEG 2017) 6. Erhöhung der Anlagenleistung (nur ausfüllen wenn Anlagenleistung geändert wurde, Hinweis III. beachten!) Die Erzeugungsanlage wurde an demselben Standort erneuert oder ersetzt und die installierte Leistung dabei: um nicht mehr als 30 Prozent erhöht um mehr als 30 % erhöht nicht erhöht Ich bestätige die Richtigkeit aller gemachten Angaben. Über Änderungen, wie Erweiterungen, Erneuerungen, Ersetzungen der Anlage oder andere melderelevante Ereignisse werde ich den Verteilnetzbetreiber im Sinne des 74a Abs. 1 EEG 2017 unverzüglich informieren. Mir ist bewusst, dass Falschangaben zu strafrechtlicher Verfolgung führen können. Auch die Notwendigkeit eine Registrierung der Anlage im Maktstammdatenregister und die aus einer Nichtregistrierung entstehenden Rechtsfolgen sind mir bekannt (siehe Hinweis IV.). Ort, Datum Unterschrift des Anlagenbetreibers Hinweise I. Eigenversorgung nach 3 Nr. 19 EEG 2017 Der Begriff "Eigenversorgung" wird nach 3 Abs. 19 EEG 2017 wie folgt definiert: "...Verbrauch von Strom, den eine natürlich oder juristische Person im umittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt..." Hiervon sind alle Fälle erfasst, in denen der Anlagenbetreiber Strom in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und selbstverbraucht. Hierbei wird nur der Strom berücksichtigt, der mittels viertelstündlicher Leistungsmessung erfasst wird, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stromes zeitgleich erfolgen. Zudem darf der selbst erzeugte Strom vor dem Verbrauch nicht durch das Netz durchgeleitet werden und der Stromverbrauch muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage erfolgen.

II. Stromerzeugungsanlage nach 3 Nr. 43b EEG 2017 Eine Stromerzeugungsanlage ist: "... jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist..." Hiernach ist im Falle von Solaranlagen der jeweilige Generator bzw. das PV-Modul die Stromerzeugungsanlage. Eine Zusamenfassung zu einer Anlage, gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erfolgt im Rahmen der Kleinanlagenregelung ( 61a Nr. 4 EEG 2017). III. Hinweis zur Erneuerung/Ersetzung/Erweiterung bei Bestandsanlagen ab 01. Januar 2018 Nach 61e EEG 2017 führt jede Erneuerung oder Ersetzung einer Stromerzeungungsanlage (ohne Erweiterung) ab dem 01. Januar 2018 grundsätzlich zu einer EEG-Umlage von 20 Prozent. Eine Ausnahme bildet der Fall, in dem ein Generator vor Ablauf der handelsrechtlichen Abschreibung oder Auslaufen der Förderung des EEG - z.b. auf Grund eines Defekts - ausgetauscht werden muss oder die Stromerzeugung von Kohle auf Gas oder erneuerbare Energien umgestellt wird; in diesem Fall bleibt es auch bei Ersetzung oder Erneuerung nach dem 31. Dezember 2017 bei einer Befreieung der EEG-Umlagepflicht (Bitte entsprechenden Nachweis anfügen). Bei Erweiterungen ab dem 01. Januar 2018 entfällt der Bestandsschutz für diese Stromerzeugungsanlage vollständig; es ist EEG-Umlage wie für eine Neuanlage zu zahlen. IV. Marktstammdatenregister Das Marktstammdatenregister ist ein behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, es löst das Anlagenregister und das PV-Meldeportal ab und fasst diese beiden Einzelregister zu zusammen. Grundsätzlich sind alle Anlagen in diesem Register zu melden. Eine Nichtregistrierung ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach 21 MaStRV und kann in Verbindung mit 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d und 95 Abs. 2 EnWG mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 sanktioniert werden. 1. Neuanlagen: Im Einzelnen sind alle Neuanlagen ab Herbst 2017 (ab Verfügbarkeit des Markstammdatenregisters) entsprechend zu melden. Nach 23 MaStRV werden Ansprüche auf Zahlungen nach dem EEG und KWKG erst nach erfolgreicher Registrierung fällig. Es erfolgt eine Absenkung des anzulegenden Wertes um 20 Prozent nach 52 Abs. 3 EEG 2017 ab dem Tag an dem das Registrierungsdatum einen Monat nach der gestzlichen Inbetriebnahme liegt. 2. Bestandsanlagen: Bis zum 30. Juni 2019 müssen alle fehlenden Daten von Bestandsanlagen nachgepflegt werden. 25 Abs. 6 MaStRV regelt die Rechtsfolgen für die Nichtregistrierung von Bestandsanlagen. Auch hier wird eine Fälligkeit der Ansprüche aus EEG und KWKG ab dem 30. Juni 2019 ausgesetzt solange keine Registrierung erfolgt ist. Bitte beachten Sie die einzelnen zu registrierenden Sachverhalte im Marktstammdatenregister, so sind zum Beispiel auch Stillegungen zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) und in der Markstammdatenregisterverordnung.

V. Allgemeine Hinweise Bitte beachten Sie hinsichtlich der Meldefristen auch unser Infoblatt Meldepflichten nach EEG 2017. Dieses können Sie auf unserer Hompage unter https://www.ovag-netz.de/netzkunden/einspeisung/formulare.html abrufen. VI. Gewährleistungsausschluss Die ovag Netz AG übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in diesem Formular. Bei Lücken oder Widersprüchen gelten die gesetzlichen Regelungen, die Vorgaben staatlicher Stellen oder entsprechender Rechtssprechung vorrangig.