der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR );

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Transkript:

Teilrevision Änderung Schweizerische Eidgenossenschaft Confd ration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Direktion 2501 Biel/Bienne, BAKOM, us An die betroffenen Kreise (gemäss Anhang) Referenz/Aktenzeichen: 012.1/1000365044 Sachbearbeiter/in: Sarah Lüthi BieI/Bienne, 12. Juni 2014 RTVV-Teilrevision und Änderung der SRG-Konzession: Eröffnung der Anhörung Sehr geehrte Damen und Herren In Anwendung von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 18März 2005 über das Vernehmlassungs verfahren (VIG; SR 172.061) eröffnen wir hiermit eine Anhörung zu folgenden Änderungen: der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401); der SRG-Konzession vom 28. November 2007 (BBI 2011 7967; 2012 9073; 2013 3291). Anlass der Änderungen ist die Einführung von hybriden Fernsehdiensten, die eine Regelung erforder lich macht. In der RTVV ist die Verbreitung der hybriden Fernsehdienste zu regeln (Art. 46 RTVV). Spezifisch für die SRG werden die hybriden Fernsehdienste dem übrigen publizistischen Angebot zugerechnet (SRG-Konzession) und die Werberegelung angepasst (Art. 23 RTVV). Die Teilrevision wird genutzt, um weitere Modifikationen vorzunehmen, die entweder den technischen Entwicklungen Rechnung tragen (Anpassungen an auslaufende Verbreitungspflicht der Fernmelde dienstanbieterinnen im analogen Bereich) oder Entlastungen für die Veranstalter bedeuten (z.b. weite re Optimierung der Förderung neuer Technologien, Entlastung der lokal-regionalen konzessionierten Veranstalter von den Fensterauflagen). Zudem hat das BAKOM im Frühling 2013 in Absprache mit der Branche eine neue Rollenverteilung bezüglich der UKW-Netzplanung definiert. Diese hat sich bewährt, und der Anhang 1 der RTV\J wird nun angepasst. Gleichzeitig wird der Umstieg von UKW auf DAB+ vorbereitet, indem vorgesehen wird, dass die Radioveranstalter auf die analoge UKW-Verbreitung verzichten können, falls sie das betrof fene Gebiet im digitalen Standard DAB+ versorgen. D/ECM/1 0845461 Sarah Lüthi Zukunffstrasse 44. 2501 Biel/Bienne Tel. +41 32 327 5516, Fax +41 32 327 5533 sarah.luethi@bakom.admin.ch www.bakom.admin.ch

Die Anhörungsunterlagen stehen Ihnen unter www.bakom.admin.ch * Dokumentation * Gesetzge bung > Vernehmlassungen zur Verfügung. Wir laden Sie ein, bis zum 15. August 2014 Stellung zu nehmen. Bitte senden Sie die Stellungnahme an: Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Medien und Post, Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel oder rtvgbakom.admin.ch. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Anhörungsfrist im Internet veröffentlicht. Im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) publizieren wir auf unserer Website barrierefreie Dokumente und bitten Sie daher, uns Ihre Stellungnahme auf dem elektronischen Weg als Word- Dokument zu übermitteln. Für Ihre Zusammenarbeit danken wir Ihnen im Voraus bestens. Mit freundlichen Grüssen Philipp Metzger Direktor 2/4

Anhang: Anhörungsadressaten Kantone Aargau Appenzell Ausserrhoden Appenzell lnnerrhoden Basel-Landschaft Basel-Stadt Bern Freiburg Genf Glarus Graubünden J u ra Luzern Neuenburg Nidwalden Obwalden Schaffhausen Schwyz Solothurn St. Gallen Tessin Thurgau U ri Waadt Wallis Zug Zürich Medienunternehmen, Medienschaffende, Medienkonsumenten Verband Schweizer Privatradios VSP Union n icht-kommerzorientierter Lokalrad ios UNI KOM Union romande de radios et de tlvisions rgionales RRR Telesuisse Verband Schweizer Medien Presse romande Association Suisse des Radios Online et du Cable ASROC/ Schweizerische Vereinigung für Online und Kabel Radios SVOKR IG Schweizer lnternetradio / Association de radio suisse dinternet Impressum Die Schweizer Journalistinnen / Les journalistes suisses Association indpendante des journalistes suisses (ch-media) Syndicom Schweizer Syndikat Medienschaffender Arbus Medien-Forum 3/5

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Schweizer Werbung SW Schweizer Werbe-Auftraggeberverband Publisuisse Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Schweizer Forum für Kommunikationsrecht Schweizerische Gesellschaft für Kommunikations- und Medienwissenschaft SGMK Weitere Publicit romande Werbung Referenz/Aktenzeichen: 012.1/1000365044 Allianz Schweizer Werbeagenturen ASW 5/5