Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen

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Transkript:

www.pwclegal.de Aktuelle Informationen zum Energierecht Ausgabe 1, Dezember 2014 Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, für die energieintensiven Unternehmen stellt sich ganz aktuell in den nächsten Monaten die Frage, wie sie mit einzelnen gesetzlichen und behördlichen Neuerungen umgehen. Dazu informieren wir hiermit im Rahmen einer Sonderserie des Legal Newsletters Energierecht für energieintensive Unternehmen. Bei Fragen zu den einzelnen Themen können Sie sich gern an die jeweils unter den Beiträgen genannten Ansprechpartner wenden. Mit freundlichen Grüßen RA Peter Mussaeus Partner Aktuell Hinweisblatt des BAFA zum Erfordernis geeichter Stromzähler ab dem 01.01.2015: Umsetzungshinweise für die Praxis vor dem Hintergrund des neuen Eichrechts Das BAFA hat mit seinem aktuellen Hinweisblatt für stromkostenintensive Unternehmen und selbständige Unternehmensteile vom 11.11.2014 mitgeteilt, dass es im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung ab dem Nachweiszeitraum 2015 - also ab dem 01.01.2015 - nur noch diejenigen Strommengen berücksichtigen wird, die über geeichte Stromzähler erfasst wurden und der jeweiligen Abnahmestelle zugeordnet werden können. Ergänzt wurde dieses Hinweisblatt durch einen Beitrag des BAFA in seinem Internet-Blog vom 04.12.2014. Durch 64 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 EEG 2014 ist seit dem 01.08.2014 klargestellt, dass Abnahmestellen eines stromkostenintensiven Unternehmens bzw. selbstständigen Unternehmensteils über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen müssen. Der Gesetzgeber hat hiervon in 103 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2015 eine bedeutende Ausnahme vorgesehen, um betroffenen Unternehmen bzw. selbständigen Unternehmensteilen ausreichend Zeit zur Nach- bzw. Aufrüstung der relevan-

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Dezember 2014 2 ten Abnahmestellen zu gewähren: Für die bis spätestens zum 30.09.2014 zu stellenden Anträge auf der Grundlage des Nachweisjahres 2013 bestand demnach keine Verpflichtung zur Vorhaltung von Stromzählern. Das BAFA stellt nun in seinem Hinweisschreiben klar, dass es die neue Verpflichtung im Rahmen der Antragsstellung erstmalig für das Nachweisjahr 2015 zur Anwendung kommen lassen will. In der Folge ist damit erstmalig das Antragsjahr 2016 für die Begrenzung im Jahr 2017 betroffen. Vom BAFA wurde außerdem darauf hingewiesen, dass Stromzähler danach auch an allen Entnahmepunkten von nachgelagerten Stromverbrauchern (insbesondere also im Fall von Weiterleitungen des antragstellenden Unternehmens an andere Unternehmen) installiert sein müssen und die o.g. Verpflichtungen auch von selbständigen Unternehmensteilen zu beachten sind. Abschließend wird in dem Hinweisblatt hervorgehoben, dass es aus Sicht des BAFA für eine auch zukünftig erfolgreiche Antragstellung wichtig ist, dass alle Abnahmestellen spätestens zum 01.01.2015 über geeichte Stromzähler an allen Entnahmepunkten verfügen. Aufgrund der zahlreichen uns nach Veröffentlichung des Hinweisblattes ereilten Rückfragen betroffener Unternehmen wollen wir im Folgenden einige Hinweise und Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der neuen Verpflichtung zur Installation geeichter Stromzähler geben. Diese Empfehlung konnten wir zwischenzeitlich auch mit dem BAFA abstimmen: - Zunächst ist hervorzuheben, dass sich die Verpflichtung zur Vorhaltung geeichter Stromzähler ab dem 01.01.2015 nicht auf solche Zähler erstreckt, die ausschließlich einer innerbetrieblichen Verbrauchserfassung dienen. In der Praxis vielerorts anzutreffende ungeeichte Stromzähler, die also einzig der Ermittlung von Stromverbräuchen an Verbrauchsstellen ein und derselben juristischen Person dienen und von dieser lediglich für unternehmensinterne Zwecke verwandt werden, unterliegen nicht dem Eicherfordernis. - Das BAFA geht im Übrigen davon aus, dass Unternehmen ihrerseits bereits nach dem Eichrecht bestehenden Verpflichtung zur Verwendung geeichter Zähler im geschäftlichen und amtlichen Verkehr vollumfänglich nachkommen. Insofern enthalten sowohl die derzeit noch geltenden eichrechtlichen Vorschriften (vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 EichG, 25 Abs. 1 Nr. 1 a), 8 EichO i.v.m. Anhang A) als auch das am 28.11.2014 abschließend vom Bundesrat gebilligte und ab dem 01.01.2015 zur Anwendung kommende novellierte Eichrecht (vgl. 31 Abs. 2 Nr. 3, 33 Abs. 1, 37 Abs.1 MessEG i.v.m. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 f) und Anlage 1 MessEV) umfassende Verpflichtungen zur Verwendung geeichter Zähler, von denen lediglich in den explizit im Gesetz genannten Fällen eine Ausnahme gemacht werden könne; derartige Ausnahmefälle (z.b. bei im geschäftlichen Verkehr eingesetzten Messgeräten für Elektrizität mit einer höchsten dauernd zulässigen Betriebsspannung von mindestens 123 kv oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 ka) werden aber in aller Regel nicht einschlägig sein. - Den in anderen Regelungszusammenhängen (z.b. im Stromsteuerrecht oder im KWKG) für ausreichend erachteten Ansatz von Strommengen, die mit Hilfe ungeeichter Zähler erfasst wurden, will das BAFA unter Hinweis auf ohnehin bestehende eichrechtliche Verpflichtungen und das Erfordernis möglichst valider Messdaten nicht gelten lassen. - In vielen Konstellationen wird sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen insbesondere die Weiterleitung von Strommengen an Dritte als problematisch erweisen. Zu denken ist hier beispielsweise an die vielfältigen Versorgungskonstellationen in Industrieparks, durch Unternehmen gemeinsam genutzte Produktions- o- der Lagerhallen, Untervermietungs- bzw. Unterverpachtungssachverhalte, Differenzmengenerfassungen. Betroffen werden dabei insbesondere auch Stromkleinstmengen sein.

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Dezember 2014 3 Hier soll nach Auskunft des BAFA zukünftig ein Rückgriff auf ungeeichte Zähler möglich sein, soweit dies den entsprechenden Anforderungen des ab dem 01.01.2015 geltenden neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG) entspricht. Das MessEG sieht eine Befreiung vom Eicherfordernis im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs insbesondere unter folgenden in 35 MessEG beschriebenen Voraussetzungen vor: Zwischen den beteiligten Unternehmen muss ein Einvernehmen hinsichtlich der Verwendung ungeeichter Zähler bestehen; dazu müssen entsprechende schriftliche Erklärungen/ Vereinbarungen zwischen den Unternehmen unter Nennung der Messgeräteart vorliegen. Die Betriebsstätten der Unternehmen müssen sich auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden. Es muss ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen bestehen. Die Unternehmen müssen jederzeit Zugang zu den Messgeräten haben. Es muss ein Verfahren zur Bildung von Ersatzwerten vereinbart sein. Um eine entsprechende Befreiung zu erlangen, muss ein Antragsverfahren bei der zuständigen Eichbehörde durchlaufen werden. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die zuständige Behörde die auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristete Befreiung von der Eichpflicht erteilen. Nach unseren bisherigen Erfahrungen aus Kontaktaufnahmen mit den zuständigen Eichbehörden sollte eine kurzfristige Bearbeitung und letztendlich auch Befreiung gemäß 35 MessEG grundsätzlich innerhalb weniger Wochen möglich sein. Es kann daher in Konstellationen der Weiterleitung nur dazu geraten werden, die Möglichkeiten einer entsprechenden Befreiung gemäß 35 MessEG zu prüfen und die erforderlichen Schritte gegenüber dem zuständigen Eichamt zu veranlassen. Das BAFA hat außerdem Gesprächsbereitschaft für Konstellationen signalisiert, in denen eine Befreiung durch die Eichbehörden nicht unmittelbar am 01.01.2015 vorliegt, das Unternehmen entsprechende Schritte aber ohne Verzögerung veranlasst hat. - Die aufgezeigten Befreiungsmöglichkeiten gemäß 35 MessEG für Stromweiterleitungen zwischen unterschiedlichen Rechtsträgern können nicht unmittelbar für Weiterleitungskonstellationen gelten, in denen Strommengen von einem selbständigen Unternehmensteil (sut) an andere Bereiche des identischen Unternehmens weitergeleitet werden. In dieser Konstellation besteht das BAFA grds. ab dem 01.01.2015 auf geeichte Zählern, weshalb entsprechende technische Aufrüstungen unbedingt kurzfristig geprüft und ggf. mit dem BAFA abgestimmt werden sollten. Abschließend kann festgehalten werden, dass das BAFA durchaus Auskunfts- und Gesprächsbereitschaft signalisiert hat. Es kann nur dazu geraten werden, die unternehmensspezifische Relevanz möglichst kurzfristig zu prüfen und ggf. nach einer Abstimmung mit dem BAFA im Einzelfall etwaige technische Auf- bzw. Umrüstungen vorzunehmen, um eine auch zukünftig erfolgreiche Antragstellung nicht zu gefährden. Im Hinblick auf Untersuchungen der Relevanz der neuen Rahmenbedingungen für ihr Unternehmen, eine etwaige Abstimmung mit dem BAFA und die Sicherstellung der Erfüllung der eichrechtlichen Anforderungen sind wir Ihnen gern behilflich. Wir können Sie dabei insbesondere auch bei der Kontaktaufnahme zu der jeweils zuständigen Eichbehörde und dem BAFA unterstützen, um etwaige Fragen frühzeitig zu klären und das Zusammenspiel zwischen den Verfahren nach 63 ff. EEG 2014 und 35 EichG rechtssicher auszugestalten. Wenn Sie Fragen zur Besonderen Ausgleichsregelung oder zur Möglichkeit der Befreiung von der Eichpflicht haben, sprechen Sie uns gern an. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Dezember 2014 4 BAFA versendet Teilrücknahmebescheide zur EEG- Umlagebegrenzung für die Jahre 2013 und 2014 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in der letzten Novemberwoche sogenannte Teilrücknahmebescheide an die im Sinne der Besonderen Ausgleichsregelung privilegierte Unternehmen versandt. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide erscheint jedoch abgesehen von der jeweils bezifferten Höhe des Rückzahlungsbetrags in rechtlicher Hinsicht allerdings in einigen Aspekten fragwürdig und angreifbar. Die Unternehmen sollten daher prüften, ob sie gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegen. Im Rahmen des europäischen beihilferechtlichen Prüfverfahrens zum Erneuerbare- Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012), SA.33995, hat die EU-Kommission abweichend zur Auffassung der Bundesregierung in ihrem Beschluss vom 25. November 2014 u.a. die Besondere Ausgleichsregelung als staatliche Beihilfe qualifiziert. In Bezug auf die insofern rückwirkend anwendbaren Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014 haben sich Bundesregierung und EU-Kommission nunmehr darauf verständigt, dass i.s.d. Besonderen Ausgleichsregelung privilegierte stromintensive Unternehmen nur diejenigen Begünstigungen für 2013 und 2014 zurückzuzahlen haben, die über die von den Leitlinien vorgesehenen Vorteile hinausgehen. Die Begünstigung stromintensiver Unternehmen für das Begrenzungsjahr 2015 wird in beihilferechtlicher Hinsicht nur dann als möglich erachtet, wenn die (vermeintlich) rechtswidrige Beihilfe unverzüglich und vollständig zurückgezahlt wurde. Dementsprechend fordert das BAFA aktuell im Wege der sogenannten Teilrücknahmebescheide bzgl. der Jahre 2013 und 2014 die teilweise Rückzahlung der EEG- Umlagebegünstigungen. Maßgeblich für die Höhe der Rückzahlungen sind auch insoweit die o.g. Leitlinien: Soweit also Unternehmen in 2013 und 2014 gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 stärker begünstigt wurden als von den Leitlinien vorgesehen, ist nach Auffassung des BAFA die entsprechende Differenz zu erstatten. Zur Erzielung einer möglichst raschen Abwicklung der Beihilferückzahlungen noch binnen dieses Jahres verfährt das BAFA zweistufig: In einem ersten Schritt ermittelt die Behörde auf Basis der erteilten Begrenzungsbescheide und der hierfür maßgeblichen Datenbasis, inwiefern die konkret gewährte Begünstigung die nach den Leitlinien zulässige Privilegierung überschreitet. Ein endgültiger Rückzahlungsbetrag wird sodann im Rahmen des zweiten Schrittes ermittelt und entsprechend saldiert. Erste Teilrücknahmebescheide, mit denen das BAFA die betroffenen Unternehmen zur Rückzahlung der vorläufig errechneten Rückzahlungssummen verpflichtet, sind diesen bereits in der letzten Novemberwoche zugegangen. Unternehmen, die einen Teilrücknahmebescheid erhalten haben, empfehlen wir, die hierin bezifferten Rückzahlungsbeträge entsprechend der in dem Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) beschriebenen Maßgabe (Eckpunkte bei der Berechnung der zu zahlenden Umlage) sorgfältig zu prüfen. Zu finden ist das Infopapier unter folgendem Link: http://www.bmwi.de/bmwi/redaktion/pdf/i/infopapier-zur-rueckzahlung-von- beihilfen-im-zusammenhang-mit-dem-alten-erneuerbare-energien-gesetz-eeg- 2012,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Sollten die bezifferten Beträge für die Unternehmen nicht nachvollziehbar sein, sind wir Ihnen bei einer diesbezüglichen Prüfung der Beträge und bei einer Kommunikation mit dem BAFA in Bezug auf das Zustandekommen des konkreten Rückzahlungsbetrages gern behilflich. In Bezug auf die mit Zahlungsziel zum 12. Dezember 2014 zu erstattenden Beträge empfehlen wir entsprechend der o.g. Hinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Dezember 2014 5 Energie die Zahlungen ausschließlich unter Vorbehalt vorzunehmen. Bei der Formulierung eines entsprechenden Vorbehalts können wir Sie gern unterstützen. Außerdem sollte ein Widerspruch gegen den konkreten Teilrücknahmebescheid sowie eine Nichtigkeitsklage gegen den noch zur Veröffentlichung ausstehenden Beschluss der EU-Kommission in Erwägung gezogen werden. So begegnen die Teilrücknahmebescheide unseres Erachtens abseits der unternehmensindividuell festgesetzten Höhe der Rückforderung auch dem Grunde nach jedenfalls rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt das BAFA die Adressaten der Bescheide darüber im Unklaren, nach welcher Berechnungsmethode oder welcher Schlüsselung diejenigen bezifferten Beträge ermittelt wurden, in deren Höhe die Begrenzungsbescheide teilweise aufgehoben werden. Auch im Hinblick auf die bzgl. der Nachzahlungsverpflichtung angegebenen zivilrechtlichen Rechtsgrundlage des 812 BGB kann angezweifelt werden, ob diese im konkreten Verfahren eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Handeln des BAFA darstellt. Ebendieses gilt im Hinblick auf die seitens des BAFA gefundene Begründung, die Teilrücknahme der Begünstigung basiere auf dem Beschluss der EU-Kommission vom 25. November 2014. So ist auch weiterhin nicht abschließend gerichtlich geklärt, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 in rechtlicher Hinsicht um eine Beihilfe handelt. Würde abschließend festgestellt, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung nicht um eine Beihilfe handelte, so wäre der Beschluss selbst als rechtswidrig zu erachten. Zwar empfehlen wir grundsätzlich, zur umfassenden Rechtswahrung die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Eine abschließende Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels, im ersten Schritt also der Einlegung eines Widerspruchs, sollte jedoch auch vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und im Hinblick auf den konkret bezifferten Betrag unternehmensindividuell getroffen werden. Für Fragen in Bezug auf die Teilrücknahmebescheide, Vorbehaltszahlungen und im Hinblick auf das weitere Vorgehen zur Einlegung von Rechtsmitteln sprechen Sie uns gern an. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Eva-Maria Schwind, Rechtsanwältin, Tel: +49 211 981-2601 E-Mail: eva-maria.schwind@de.pwc.com CO2- Beihilfe 2015, Strompreiskompensation Neue Antragsfrist im Jahr 2015 Im Jahr 2015 können Unternehmen zum zweiten Mal einen Antrag auf CO 2- Beihilfe bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen. Von dieser Möglichkeit haben im Jahr 2014, im Zuge der ersten Antragsrunde bereits zahlreiche Unternehmen Gebrauch gemacht; insgesamt wurden laut Angaben der DEHSt 358 Anträge für insgesamt 1036 Anlagen gestellt. Der Großteil dieser Anträge wurde positiv beschieden werden. Von den vom Bund im Haushalt budgetierten 350 Mio. Euro an Beihilfegeldern für das Jahr 2014 werden 314.192.893,01 Euro an beihilfeberechtigte Unternehmen ausgezahlt. Diese Nachrichten nehmen wir zum Anlass, Sie noch einmal auf das Thema Beihilfe für indirekte CO 2-Kosten bzw. die Strompreiskompensation aufmerksam zu machen. Mit der Strompreiskompensation soll verhindert werden, dass europäische Unternehmen aufgrund hoher Stromkosten ihre Produktionsstandorte ins außereuropäische Aus-

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Dezember 2014 6 land verlagern. Stromerzeuger müssen für die Verursachung von CO 2-Emissionen im Rahmen der Stromerzeugung Emissionsberechtigungen erwerben. Diese Kosten geben sie an ihre Kunden weiter, so dass entsprechende Belastungen im Ergebnis grundsätzlich auch stromintensive Unternehmen treffen. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission mit der CO 2-Beihilfe ein Instrument entwickelt, Unternehmen bestimmter Sektoren eine Beihilfe für diese Stromkosten bzw. die indirekten CO 2-Kosten zu gewähren. So soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen erhalten bleiben und eine Abwanderung dieser Unternehmen und eine damit einhergehende Verlagerung von CO 2- Emissionen verhindert werden. Rechtliche Grundlage für die Strompreiskompensation in Deutschland ist die Förderrichtlinie Beihilfe für indirekte CO 2-Kosten vom 23.06.2013. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor unterfallen. Aufgelistet sind die beihilfefähigen Sektoren in Anlage II der Förderrichtlinie. Eine ausführliche Auflistung der beihilfefähigen Produkte findet sich in Anhang 1 und 2 des Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO 2-Kosten für das Jahr 2013 der DEHSt in der Fassung vom 21.05.2014. Für die Antragsberechtigung ist maßgeblich, dass das Unternehmen in seinen Anlagen ein Produkt oder Zwischenprodukte herstellt, welches einem der beihilfefähigen Sektoren oder Teilsektoren angehört. Nicht von Belang ist, ob das Unternehmen an sich einem bestimmten Wirtschaftszweig bzw. einer bestimmten WZ-Klasse zugeordnet werden kann. Wir haben in diesem Zusammenhang in der ersten Antragsrunde in diesem Jahr häufig die Erfahrung gemacht, dass Unternehmen, die zunächst Zweifel an ihrer Antragsberechtigung hatten, nach Rücksprache mit der DEHSt erfolgversprechende Anträge stellen konnten. Auch im nächsten Jahr haben Unternehmen wieder die Möglichkeit einen Antrag auf CO 2-Beihilfe zu stellen. Die Antragsfrist für das Antragsjahr 2015 läuft - abweichend von der Antragsfrist des Jahres 2014 vom 01.03.2015 bis 01.06.2015. Sollten Sie zum Thema Strompreiskompensation Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Verena Rix, Rechtsanwältin, Tel.: +49 211 981-1417 E-Mail: verena.rix@de.pwc.com Novelle der AusglMechV sieht erweiterten Pflichtenkatalog für Verteilernetzbetreiber vor Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 19.04.2014 vorgelegte Referentenentwurf einer angepassten und aktualisierten Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) ist nunmehr am 03.12.2014 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Die Novelle enthält u.a. Änderungen in Bezug auf die Erhebung der EEG-Umlage. Die Novelle bedarf nunmehr noch der Zustimmung des Bundestages. Sinn und Zweck der AusglMechV ist es, Details der Abwicklung des EEG- Umlagesystems, etwa Fragen hinsichtlich der Vermarktung, Berechnung und Veröffentlichung, konkret zu regeln. Mit der Novellierung der Verordnung möchte das BMWi

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Dezember 2014 7 dabei insbesondere die für die EEG-Umlage geltenden Transparenzvorschriften umsetzen und durch deren Bündelung inhaltlich wie auch organisatorisch eine Vereinfachung des Umlagesystems sowie den Abbau von Bürokratie herbeiführen. Konkrete Änderungen ergeben sich zudem in Bezug auf die Erhebung der EEG-Umlage: Während das seit dem 1. August 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) bislang vorsieht, dass die Umlage ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber geltend gemacht wird, sieht der Entwurf der AusglMechV ein differenzierteres System vor. So bleiben die Übertragungsnetzbetreiber auch zukünftig grundsätzlich zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt. Gegenüber Eigenversorgern und Letztverbrauchern i.s.d. 61 EEG 2014 soll jedoch derjenige Netzbetreiber die EEG-Umlage geltend machen dürfen, an dessen Netz die maßgebliche Eigenversorgungsanlage angeschlossen ist. Sofern keine der in dem Entwurf zur AusglMechV vorgesehenen Ausnahmen - z.b. Bestandsschutzregelungen - greifen, wird dies in aller Regel der Verteilernetzbetreiber sein. Anders als bislang kann die Bestimmung des jeweils zuständigen Netzbetreibers nur im Einzelfall vorgenommen werden. Entsprechend der gemäß Verordnungsentwurf nunmehr auch für die Eigenversorgung (und den sonstigen Letztverbrauch) geltenden Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sollen diese Daten nun dem für die Erhebung der EEG-Umlage jeweils zuständigen Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Die Novellierung enthält insofern also eine Reihe neuer Verpflichtungen, die zuvor ausschließlich auf Seiten der Übertragungsnetzbetreiber lagen. Der Verordnungsgeber erhofft sich hierdurch jedoch eine Erleichterung in Bezug auf die EEG-Umlage bei Eigenversorgungssachverhalten. So läge den Verteilernetzbetreibern ein Großteil der umlagerelevanten Daten und Informationen häufig bereits vor, wohingegen der Übertragungsnetzbetreiber diese erst gänzlich neu erheben müsse. Da die novellierte AusglMechV nicht vor 2015 in Kraft treten wird, sieht diese hinsichtlich etwaiger Datenübermittlungs-, Abrechnungs- und Veröffentlichungspflichten aller beteiligten Akteure zudem eine einmalige Verlängerung der jeweiligen Fristen vor. In Entsprechung zum nunmehr differenzierteren System des Einzugs der EEG-Umlage durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber erklärt der Verordnungsentwurf schließlich alle Forderungen auf Zahlung der EEG-Umlage, die gemäß 61 EEG 2014 von Eigenversorgern und Letztverbrauchern zu entrichten sind, für frühestens fällig ab dem 1. Juli 2015. Auf Seiten der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen soll hierdurch insbesondere die Problematik etwaiger Fälligkeitszinsen vermieden werden; da den jeweils zuständigen Netzbetreibern ausreichend Zeit eingeräumt werden muss, um ein System für die Erhebung der EEG-Umlage erst zu etablieren, wäre es den gemäß 61 EEG 2014 umlagebelasteten Unternehmen ansonsten de facto nicht möglich, ihre Forderungen fristgemäß und verzugszinsfrei zu erfüllen. Bei Fragen in Bezug auf die Novellierung der AusglMechV, das Eigenstromprivileg oder die Besondere Ausgleichsregelung im Allgemeinen sprechen Sie uns gern an. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Eva-Maria Schwind, Rechtsanwältin, Tel: +49 211 981-2601 E-Mail: eva-maria.schwind@de.pwc.com

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 1, Dezember 2014 8 Veranstaltungen Seminar Richtige Antragsstellung nach 63 ff. EEG am 22.01.2015 in Berlin und am 11.03.2015 in Frankfurt am Main. Weitere Informationen zu diesen Veranstaltungen finden Sie unter www.pwc.de. Ihre Ansprechpartner RA Peter Mussaeus Tel.: +49 211 981-4930 peter.mussaues@de.pwc.com RA Michael H. Küper Tel.: +49 211 981-5396 michael.kueper@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile "Bestellung" an die folgende Adresse: subscribe_energieintensive_unternehmen@de.pwc.com Sofern Sie unseren Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile "Abbestellung" an die folgende Adresse: unsubscribe_energieintensive_unternehmen@de.pwc.com Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Dezember 2014 PricewaterhouseCoopers Legal Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. www.pwclegal.de