STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich-Affoltern. Name und Sitz Art. 2 Der Gewerbeverein Zürich-Affoltern ist Mitglied des Gewerbeverbandes der Stadt Zürich. Zugehörigkeit Art. 3 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Detailhandels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Dabei soll die Zusammengehörigkeit und Kameradschaft innerhalb des Gewerbestandes sowie die Zusammenarbeit mit anderen gewerblichen Organisationen und Interessengruppen gefördert werden. Der Gewerbeverein Zürich-Affoltern ist politisch neutral. Zweck
2 2. Mitgliedschaft Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die selbständig in Handel, Dienstleistungsbetrieben, Gewerbe oder Industrie tätig sind. Juristische Personen bezeichnen einen Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Zu Frei- oder Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Gewerbe besonders verdient gemacht haben. Ehren- und Freimitglieder bezahlen dem Gewerbeverein Zürich Affoltern keine Mitgliederbeiträge. Arten der Mitgliedschaft Art. 5 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand hat jeweils an der Generalversammlung über Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Rekursinstanz ist die Generalversammlung, welche endgültig entscheidet. Aufnahme
3 Art. 6 Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu unterziehen. Rechte und Pflichten Art. 7 Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Bei Konkurs wird das Mitglied aus der Mitgliederdatei gestrichen. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen definitiv ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Erlöschen der Mitgliedschaft 3. Organisation und Verwaltung Art. 8 Die Organe des Vereins sind: Vereinsorgane 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Rechnungsrevisoren
4 3.1 Die Generalversammlung Art. 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Mitglieder werden mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung, unter Angabe der Traktanden, schriftlich eingeladen. Ordentliche Generalversammlung Art. 10 Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens acht Tage vorher einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat die GV innert 30 Tagen stattzufinden. Ausserordentliche Generalversammlung
5 Art. 11 Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse: 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Abnahme des Jahresberichtes 3. Abnahme der Jahresrechnung 4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge allfälliger Sonderbeiträge, des Budgets und der Ausgabenkompetenz des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben 5. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten 6. Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes Befugnisse 7. Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern 8. Ausschluss von Mitgliedern 9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Geschäftsleitung oder der des Vorstandes Vereinsmitglieder 10. Änderung der Statuten 11. Auflösung 12. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Krediten
6 Art. 12 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, unter Vorbehalt von Art. 21 und Art. 22, das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. Abstimmungen und Wahlen Art. 13 Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Anträge von Mitgliedern 3.2 Der Vorstand Art. 14 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie aus vier bis sieben Mitgliedern. Eine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Zusammensetzung
7 Art. 15 Der Präsident versammeltdenvorstandnachbedarf,oder oder wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Über die Verhandlungen bzw. Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Geschäfte können auch per E-Mail behandelt und abgestimmt werden, sofern alle Mitglieder des Vorstandes diesem Vorgehen zustimmen. Der Entscheid wird dann nachträglich im Protokoll festgehalten. Sitzungen Art. 16 Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er/Sie hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben und Kompetenzen zu: 1. Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen 2. Vorbereitung der Versammlungen 3. Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung 4. Durchführung des Jahresprogrammes 5. Verwaltung des Vereinsvermögens 6. Bestellung von Kommissionen 7. Aufnahme von neuen Mitgliedern Aufgaben Der Präsident führt die rechtsverbindliche Unterschrift gemeinsam mit dem Aktuar oder dem Kassier.
8 3.3 Die Rechnungsrevisoren Art. 17 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Jedes Jahr scheidet der amtsältere Revisor aus und darf frühestens nach einem Jahr wieder gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Rechnungsrevisoren 4. Finanzen Art. 18 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: 1. Mitgliederbeiträgen 2. Sonderbeiträgen gemäss GV-Beschluss 3. Zinsen des Vereinsvermögens 4. Erträgen aus der Vereinstätigkeit 5. Freiwilligen Zuwendungen Einnahmen
9 Art. 19 Als Vereinsausgaben gelten: 1. Kosten für die Vereinsverwaltung 2. Beiträge aus Organisationen, denen der Verein angehört. 3. Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung. Art. 20 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Ausgaben Finanzverwaltung Art. 21 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönlich Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen. Haftung Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 250.-. Bis zu diesem Betrage wird der jeweilige Mitgliederbeitrag durch die Generalversammlung festgesetzt.
10 5. Schlussbestimmungen Art. 22 Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung durch eine Zweirittelsmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen Art. 23 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen während fünf Jahren beim Gewerbeverband der Stadt Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein in Zürich-Affoltern zufallen soll. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt das Vermögen dem Gewerbeverband der Stadt Zürich definitiv zu. Auflösung
11 Art. 24 Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 19. März 2004 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Inkraftsetzung der Statuten Zürich-Affoltern, Im Namen des Gewerbevereins Zürich-Affoltern Der Präsident: Der Aktuar: