Line Dance Wittenbach
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- Theresa Richter
- vor 7 Jahren
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1 Line Dance Wittenbach Statuten des Vereins Line Dance Wittenbach Art. 1: Name, Ort Der Verein lautet auf den Namen Line Dance Wittenbach. Der Sitz des Vereins befindet sich in Wittenbach. Art. 2: Sinn, Zweck und Haftung Der Verein bezweckt Treffs zum gemeinschaftlichen Line Dance tanzen und beteiligt sich nach Möglichkeit an öffentlichen Aktivitäten. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vermögen des Vereins. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 3: Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, welche die Statuten des Vereins anerkennen. Das Mindestalter, um in den Verein einzutreten und mitzuwirken, ist 14 Jahre. Nach höchstens 3 Probetrainings ist es jederzeit möglich als Vereinsmitglied aufgenommen zu werden. Erfolgt der Beitritt nach Beginn des Vereinsjahres, errechnet sich der Mitgliederbeitrag pro Rata. Erfolgt der Eintritt vor dem 15. wird der volle Monat verrechnet, ab dem 16. wird ab dem folgenden Monat der gesamte Betrag für das verbleibende Vereinsjahr berechnet. Der Verein besteht aus: Aktivmitgliedern, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Den schriftlichen Austritt zuhanden des Vorstandes auf Ende eines Vereinsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat. b) Den begründeten Ausschluss durch den Vorstand wegen Nicht-einhalten der Statuten oder ungebührlichem Verhalten. Über einen Mitgliedsausschluss entscheidet der gesamte Vorstand. c) Ausschluss wegen Nicht-bezahlen des Mitgliederbeitrages nach einmaliger, erfolgloser Mahnung. Der gesamte Vorstand entscheidet. d) Den Tod eines Mitglieds. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Anrechte an den Verein.
2 Art. 4: Mitgliederbeitrag Die Höhe des Mitgliederbeitrages der Aktiven wird an der Hauptversammlung festgesetzt. Für Passivmitglieder ist der Betrag frei wählbar. Bei Austritt nach der Hauptversammlung ist der Mitgliederbeitrag für das ganze laufende Jahr noch zu entrichten. Art. 5: Organe Die Vereinsgeschäfte werden besorgt durch: - Die Hauptversammlung - Den Vorstand - Die Revisoren Art. 6: Vereinsjahr Ein Vereinsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. Diese Daten gelten auch für den Abschluss der Buchhaltung. Art. 7: Traktanden der Hauptversammlung sind: - Begrüssung - Präsenzkontrolle - Wahl der Stimmenzähler - Protokoll der letzten HV - Jahresbericht des Präsidenten - Revisoren-Bericht - Festsetzung des Jahresbeitrages - Wahlen - Eintritte/Austritte - Verschiedenes/Anträge - Allgemeine Umfrage - Einzug des Jahresbeitrages in bar Art. 8: Einladung Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden an alle Vereinsmitglieder. Das Protokoll der letzten Hauptversammlung kann der Einladung beigelegt werden.
3 Art. 9: Vorstand und seine Aufgaben Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 9 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und den Beisitzern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums und wird auf 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder können wiedergewählt werden. Eine Amtsperiode dauert zwei Jahre. Der Vorstand wird an der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach Aussen. Zeichnungsberechtigt ist der Präsident, mit einem Mitglied aus dem Vorstand (zu zweien). Der Vorstand bildet, wenn nötig, Arbeitsgruppen und ist mit diesen in Kontakt. Der Vorstand oder ein Drittel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Präsident: Für die laufenden Geschäfte des Vereins führt er die rechtsverbindliche Unterschrift. Bei wichtigen Angelegenheiten unterzeichnet der Präsident mit einem Mitglied des Vorstandes. Vizepräsident: Der Vizepräsident steht dem Präsidenten bei der Erledigung der anfallenden Verwaltungsund Organisationsaufgaben zur Seite. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident sämtliche Aufgaben des Präsidenten. Aktuar: Er führt das Protokoll an den Versammlungen und Sitzungen. Kassier: Er führt das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstellt für die Hauptversammlung die Jahresrechnung. Gegenüber den Revisoren ist er jederzeit zur Auskunft verpflichtet und hat den Ausweis über das Vereinsvermögen zu leisten. Der Gesamtvorstand überwacht die Handhabung der Statuten und Vorschriften, sowie den Vollzug der Vereinsbeschlüsse. Bei Vorstandssitzungen müssen 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein. Für jedes Geschäft reicht das absolute Mehr. Art. 10: Revisoren Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen oder zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren prüfen die jährlichen Vereinsrechnung und verfassen einen Bericht zu Handen der Hauptversammlung. Sie können nach Ablauf des Amtsjahres wieder gewählt werden.
4 Art. 11: Ausgaben Ausgaben von mehr als Fr pro Sachgeschäft verlangen das Einverständnis (mit Visum) des Präsidenten, sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds. Im Weiteren besteht eine detaillierte Auskunftspflicht über solche Sachgeschäfte an der nächsten Hauptversammlung. Ausgaben bis Fr müssen mit dem Präsidenten besprochen und von diesem genehmigt werden. Art. 12: Abstimmungen/Wahlen an der Hauptversammlung Die Hauptversammlung findet im September statt. Es reicht das absolute Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder an der Hauptversammlung. Stimmberechtigt an der Hauptversammlung sind alle anwesenden Vereinsmitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid. Über jedes Vorstandsmitglied wird separat abgestimmt. An der Hauptversammlung können für den jeweiligen Posten Mitglieder vorgeschlagen werden. Art. 13: Statuten-Revision Eine Statuten-Revision kann nur an der Hauptversammlung beschlossen werden. Abänderungsanträge sind mindestens fünf Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Über die Anträge wird an der Hauptversammlung einzeln abgestimmt. Art. 14: Verantwortlichkeit Leistungen von Mitgliedern oder Dritten (mit Verträgen), die den ganzen Verein betreffen, werden durch die Vereinskasse beglichen. Art. 15: Versicherung Jedes Mitglied sorgt selbst für eine genügende Versicherungsdeckung, falls ein Schadenfall eintreten könnte. Art. 16: Vereinsauflösung Wird an einer Hauptversammlung die Vereinsauflösung beschlossen, so kommt das gesamte Vereinsvermögen allen Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
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