ALLGEMEINES REGLEMENT DER MUSIKSCHULE REINACH AG

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Transkript:

ALLGEMEINES REGLEMENT DER MUSIKSCHULE REINACH AG

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Grundsatz 1 Die Einwohnergemeinde Reinach unterhält eine Musikschule zur Förderung der musikalischen Erziehung und Bildung. 2 Die Musikschule vermittelt eine qualitativ hochstehende Musikbildung und regt die Schüler zum gemeinsamen Musizieren an, indem sie das Ensemblespiel fördert. Sie weckt die Freude an der Musik und unterstützt so die Kinder in der Entwicklung der Persönlichkeit, Selbstdisziplin und Sozialkompetenz. 3 Die Musikschule arbeitet in geeigneter Weise mit der Volksschule zusammen und pflegt den Kontakt zu den im öffentlichen Musikleben der Gemeinde tätigen Vereinen. 2 Kantonales und subsidiäres Recht 1 Für den Instrumentalunterricht an der Oberstufe gelten vorweg die Bestimmungen des Kantons Aargau. 2 Sofern das Reglement, die Anstellungsbedingungen und die dazu erlassenen Pflichtenhefte keine Regelungen enthalten, sind die schulrechtlichen Erlasse des Kantons Aargau und das Anstellungs- und Besoldungsreglement der Gemeinde Reinach anzuwenden. 3 Berechtigte 1 Zugelassen zum vergünstigten Musikunterricht sind in der Regel - alle Kinder der Volksschule Reinach - alle schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz Reinach - Jugendliche mit Wohnsitz in Reinach bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. 2 Zugelassen zum nicht subventionierten Musikunterricht sind in erster Linie alle Einwohner der Gemeinde Reinach. 3 Die Zulassung der Jugendlichen und der Erwachsenen erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass genügend Lehrpersonen mit den notwendigen Voraussetzungen und genügend Schulräume zur Verfügung stehen. Il. ORGANE 4 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat ist für die finanziellen Angelegenheiten der Musikschule verantwortlich. Allg. Reglement Musikschule Reinach AG vom 1. Juni 2016/Seite 2 von 8

5 Ortsschulpflege 1 Die Ortsschulpflege ist die Aufsichtsbehörde der Musikschule. 2 Sie ist verantwortlich für: - die Führung der Musikschulleitung und der Musikschulverwaltung - die Anstellung der Musiklehrpersonen (auf Antrag der Musikschulleitung) und die Anstellung der Musikschulleitung - die Verabschiedung des Budgets z.h. des Gemeinderates - die Bereitstellung geeigneter Schulräume - das Disziplinarrecht der Musiklehrpersonen - den Erlass von Pflichtenheften für die Musikschulleitung, die Musiklehrpersonen und die Musikschulverwaltung 3 Die Ortsschulpflege stellt im Rahmen des Voranschlages Antrag an den Gemeinderat betreffend Lehrerbesoldungen, Elternbeiträge, Fächerangebot und Anschaffungen. 6 Musikschulleitung 1 Die Musikschulleitung ist für die musikpädagogische und organisatorische Leitung der Musikschule verantwortlich, vor allem auch in struktureller und konzeptioneller Hinsicht. Sie ist direkt der Ortsschulpflege unterstellt. Ihre Pflichten und Rechte werden in einem Pflichtenheft von der Ortsschulpflege geregelt. 2 Das Pensum der Musikschulleitung orientiert sich an den Vorgaben des Verbandes Musikschulen Schweiz (vms) und besteht aus einem fixen Sockelpensum von 25% und einem variablen Teil abhängig von der Anzahl Schüleranmeldungen und der Anzahl Lehrpersonen. Der variable Teil des Pensums wird jährlich überprüft und kann gegebenenfalls angepasst werden. Der Gemeinderat kann bei Erweiterung oder Kürzung der Aufgaben der Musikschulleitung das Sockelpensum um max. 5% erhöhen oder reduzieren. 7 Musikschulverwaltung 1 Die Musikschulleitung delegiert die Sekretariatsarbeiten gemäss dem durch die Ortsschulpflege und den Gemeinderat bewilligten Pensum an die Schulverwaltung. 8 Musiklehrpersonen 1 Die Rechte und Pflichten der Musiklehrpersonen sind in Kapitel IV (Musiklehrpersonen), in den Anstellungsbedingungen und im Pflichtenheft geregelt. Allg. Reglement Musikschule Reinach AG vom 1. Juni 2016/Seite 3 von 8

9 Abteilung Finanzen der Gemeindeverwaltung Reinach 1 Die Abteilung Finanzen ist zuständig für: - die Ausrichtung der Besoldungen der nicht vom Kanton besoldeten Musiklehrpersonen an der Musikschule Reinach und der Musikschulleitung - das Inkasso der Eltern- resp. Schülerbeiträge sowie der Gemeindebeiträge für auswärtige Schüler - das Inkasso der Unterrichtsbeiträge von Erwachsenen III. UNTERRICHT/SCHÜLER/ELTERN 10 Angebot 1 Der Instrumentalunterricht an der Unter- und Mittelstufe sowie an der Oberstufe wird von der Gemeinde Reinach subventioniert. Unterrichtsdauer und form werden durch den Gemeinderat in Absprache mit der Musikschulleitung und der Ortsschulpflege festgelegt. Über Subventionen an vorschulische Angebote entscheidet der Gemeinderat. 2 Das Ausbildungsangebot wird durch die Musikschulleitung in Absprache mit der Ortsschulpflege und dem Gemeinderat festgelegt. Die Wahl des Instrumentes ist im Rahmen des Angebotes frei. Die Musiklehrpersonen beraten Eltern und Schüler. 3 Die Belegung eines Zweitinstrumentes ist nach Rücksprache der Musikschulleitung mit der Musiklehrperson und ggf. der Klassenlehrperson möglich. 11 Aufnahme von Schülern 1 Die Aufnahme von Schülern erfolgt nach Anmeldung in der Regel auf Schuljahresbeginn. 2 Die Aufnahme der Schüler erfolgt nur, wenn genügend qualifizierte Lehrpersonen und genügend Schulräume vorhanden sind. 12 Besuch auswärtiger Musikschulen 1 Kann das gewünschte Musikinstrument an der Musikschule Reinach nicht angeboten werden, kann einem/r Schüler/in mit Wohnsitz in der Gemeinde Reinach der Besuch einer auswärtigen Musikschule von der Ortsschulpflege bewilligt werden. Allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten der Eltern. 13 Rechte und Pflichten 1 Die Rechte und Pflichten sind in der Musikschulordnung geregelt. Allg. Reglement Musikschule Reinach AG vom 1. Juni 2016/Seite 4 von 8

14 Schuljahr 1 Das Schuljahr der Musikschule Reinach entspricht demjenigen der Volksschule Reinach. Der Musikunterricht beginnt am Montag der 2. Schulwoche. Die erste Schulwoche dient der Planung und Organisation. 2 Ferien, Feier- und Freitage sind identisch mit denen der Volksschule Reinach. 15 Räumlichkeiten 1 Der Unterricht wird in den der Musikschule zur Verfügung stehenden Räumen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Ortsschulpflege. 16 Instrumente und Notenmaterial 1 Die Anschaffung von Noten, Unterrichtsmaterial sowie Instrumenten gehen zu Lasten der Eltern. Ebenso allfällige Mietkosten für Instrumente. 2 Beim Kauf von Instrumenten steht die Musiklehrperson beratend zur Seite. 17 Mietinstrumente 1 Die Musikschule besitzt eigene Instrumente, die an Musikschüler vermietet werden. Bei der Vergabe dieser Mietinstrumente werden Anfänger bevorzugt. 2 Die instrumentenübliche Wartung der Mietinstrumente obliegt der Musikschule. 3 Die Miete ist der Abteilung Finanzen jährlich zu bezahlen. 18 Austritt 1 Der Schüler kann nur auf Ende Schuljahr aus der Musikschule austreten. 2 In begründeten Fällen kann ein vorzeitiger Austritt von der Musikschulleitung in Absprache mit der Ortsschulpflege bewilligt werden. 19 Ausschluss 1 In begründeten Fällen kann die Musikschulleitung in Absprache mit der Ortsschulpflege Schüler vom Musikschulunterricht ausschliessen. 20 Versicherung der Schüler 1 Die Versicherung der Musikschüler entspricht derjenigen der Volksschüler. 2 Musikschüler, welche die Volksschule nicht besuchen, sind nur über die obligatorische Krankenversicherung des Elternhauses oder des Schülers selber versichert. Allg. Reglement Musikschule Reinach AG vom 1. Juni 2016/Seite 5 von 8

IV. MUSIKLEHRPERSONEN 21 Anstellungsbedingungen 1 Für das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der Musikschule Reinach sind die nach Vorgaben des Kantons erlassenen Anstellungsbedingungen massgebend. Regeln diese eine Frage nicht, ist das Anstellungs- und Besoldungsreglement der Gemeinde Reinach anzuwenden. V. FINANZIERUNG 22 Grundsatz 1 Die Finanzierung der Musikschule erfolgt durch - Staatsbeiträge - Gemeindebeiträge - Schüler- resp. Elternbeiträge 2 Erträge aus Veranstaltungen der Musikschule kommen dieser zugute. 3 Die Kosten für Musikschulleitung und Administration gehen voll zu Lasten der Einwohnergemeinde. 23 Elternbeiträge 1 Das Schulgeld wird vom Gemeinderat gemäss folgendem Beitragsschlüssel festgesetzt: - Volksschüler mit Wohnsitz Reinach: 50% Gemeindebeitrag und 50% Elternbeitrag - Jugendliche in Ausbildung (Schüler, Lehrlinge mit Wohnsitz Reinach) bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 40% Gemeindebeitrag und 60% Elternbeitrag - Alle andern Musikschüler zahlen die vollen Unterrichtskosten. Das Schulgeld und die Gemeindebeiträge bemessen sich in Prozenten der durchschnittlichen budgetierten Besoldungskosten (mittlere Jahresstundenbesoldung inklusive Sozialleistungen). 2 Das Schulgeld ist so berechnet, dass von der Schule aus mindestens 35 Lektionen stattfinden sollten. Werden weniger Stunden angeboten, so wird das Schulgeld anteilsmässig zurückerstattet. Fallen Stunden aufgrund von Verhinderungen des Schülers aus, besteht kein Anspruch auf Reduktion des Schulgeldes. 3 Fallen aufgrund von Schulanlässen die Musikstunden aus, so besteht kein Anrecht auf anteilsmässige Rückerstattung. Allg. Reglement Musikschule Reinach AG vom 1. Juni 2016/Seite 6 von 8

24 Reduktion der Elternbeiträge 1 In besonderen Fällen kann das Schulgeld auf Antrag der Eltern reduziert werden. Die Reduktion des Schulgeldes auswärts wohnender Schüler ist nur möglich, wenn die Wohnsitzgemeinde die daraus entstehenden Kosten übernimmt. 2 Die Anträge auf Schulgeldreduktion werden von der Schulverwaltung dem Gemeinderat zur Entscheidung weitergeleitet. Diese Regelung gilt nur für Schüler mit Wohnsitz in Reinach. 25 Gemeindebeiträge für auswärtige Schüler 1 Der auf auswärts wohnende Schüler entfallende Gemeindebeitrag wird der betreffenden Wohnsitzgemeinde belastet. Lehnt diese die Beitragszahlung ab, so werden die gesetzlichen Vertreter auch für diesen Anteil zahlungspflichtig. VI. RECHTSMITTEL 26 Beschwerdeinstanzen 1 Entscheide der Musikschulleitung können innert zwanzig Tagen mit schriftlicher Begründung an die Ortsschulpflege weitergezogen werden. 2 Gegen Entscheide der Ortsschulpflege sind die Rechtsmittel gemäss Schulgesetz anzuwenden. VII. AUSNAHMEN 27 1 Ausnahmen, die dieses Reglement betreffen, werden je nach Zuständigkeit durch die Ortsschulpflege oder den Gemeinderat entschieden. VIII. INKRAFTTRETEN 28 1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom 1. Juni 2016 auf den 1. August 2016 in Kraft. Allg. Reglement Musikschule Reinach AG vom 1. Juni 2016/Seite 7 von 8

Reinach, den 01. Juni 2016 GEMEINDEVERSAMMLUNG REINACH Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber M. Heiz P. Walz Allg. Reglement Musikschule Reinach AG vom 1. Juni 2016/Seite 8 von 8