E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h. VERORDNUNG ÜBER DIE TAGESSCHULE DER GEMEINDE WICHTRACH (VoTS)

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1 E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h VERORDNUNG ÜBER DIE TAGESSCHULE DER GEMEINDE WICHTRACH (VoTS) vom 7. Juli 2014

2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen... 4 Rechtsgrundlagen, Konzept Angebot... 4 Zweck... 4 Begriff, Gliederung... 4 Umfang und Inhalt... 4 Betreuungsgruppen... 4 Betreuungseinheiten und Anspruch Führung... 5 Zuständige Kommission... 5 Schulleitung... 5 Aufgaben der Schulleitung Personelles Tagesschulleitung... 6 Anstellungsbedingungen TSL... 6 Einstufung TSL... 6 Sockelpensum Betreuungspersonal mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung... 6 Besoldung Übriges Personal... 6 Übriges Personal... 6 Besoldung... 6 Arbeitszeit Aufgaben der Betreuungspersonen... 7 Pflichtenheft Aufnahmebedingungen... 7 Anmeldung... 7 Kündigung Finanzielles... 7 Gebührenpflicht... 7 Betreuungseinheiten (Module)... 7 Zuständigkeit... 7 Massgebliches Einkommen... 8 Gebührenerlass... 8 Entgelt für Mahlzeiten... 8 Tarifanpassung... 8 Rechnungsstellung... 8 Versicherungen, Haftung... 8

3 3 7. Schlussbestimmungen... 9 Inkrafttreten... 9

4 VERORDNUNG ÜBER DIE TAGESSCHULE DER GEMEINDE WICHTRACH (VoTS) Geschlechtsneutrale Bezeichnung Die Verordnung beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht Grundlagen Rechtsgrundlagen, Konzept Art. 1 Gestützt auf die nachstehend aufgeführten Erlasse erlässt der Gemeinderat Wichtrach folgende Verordnung: Kantonales Volksschulgesetz Kantonale Tagesschulverordnung Reglement über die Tagesschule (ReTS) 2. Angebot Zweck Begriff, Gliederung Art. 3 Die Tagesschule dient der Betreuung von Kindergartenkindern sowie Schülern der Primar- und Sekstufe 1 mit Aufenthaltsort in Wichtrach (nachstehend Kinder) ausserhalb der Unterrichtszeiten gemäss Art. 5. Art. 4 1 Die Tagesschule ist Teil der Primarstufe (nachstehend Schule). 2 Das Angebot gliedert sich in Betreuungsmodule, die je einzeln belegt werden können. Umfang und Inhalt Art. 5 1 Das Tagesschulangebot umfasst die Betreuung der Kinder in der Zeit am Morgen ab 07:00 Uhr, zwischen dem Ende der Blockzeiten am Vormittag und dem ordentlichen Unterrichtsbeginn am Nachmittag, nach Unterrichtsende am Nachmittag sowie an unterrichtsfreien Nachmittagen bis 18:00 Uhr. 2 Die Betreuung wird während der Schulzeit von Montag bis Freitag gewährleistet. In den Schulferien ist die Tagesschule geschlossen. 3 Schwerpunkte der Betreuung sind der Mittagstisch, die Aufgabenbetreuung und die Freizeitgestaltung. 4 Zur Mittagsbetreuung gehören ein gemeinsames Mittagessen sowie genügend Zeit für Ruhe und Erholung. Betreuungsgruppen Art. 6 1 Eine Gruppe umfasst in der Regel mindestens sechs Kinder. Über begründete Ausnahmen der Anzahl entscheidet die zuständige Kommission.

5 5 Betreuungseinheiten und Anspruch 2 Das Verhältnis zwischen den Kindern und Betreuungspersonen wird wie folgt festgelegt: a. für 6 bis 10 Kinder 1 Betreuungsperson b. für 11 bis 20 Kinder 2 Betreuungspersonen c. ab 21 Kindern 3 Betreuungspersonen 3 Kinder mit besonderen Massnahmen oder besonderen Betreuungsanforderungen werden mit Faktor 1.5 angerechnet. 4 Kann eine Betreuungseinheit mangels angemeldeter Kinder nicht durchgeführt werden, besteht seitens der Eltern oder Erziehungsberechtigten kein Anspruch auf eine Ersatzleistung. 3. Führung Zuständige Kommission Art. 7 1 Die zuständige Kommission führt die Tagesschule strategisch. 2 Sie stellt die Tagesschulleitung (TSL) an. 3 Sie stellt auf Antrag der TSL Betreuungspersonal mit Pensum von mehr als 50 % an. Schulleitung Art. 8 1 Die TSL führt die Tagesschule operativ und ist der zuständigen Kommission unterstellt. 2 Sie stellt das übrige Personal an, welches nicht unter Art. 7 fällt. Aufgaben der Schulleitung Art. 9 1 Die TSL organisiert und leitet den Schulbetrieb. Ihr obliegt die Personalführung. 2 Sie verantwortet die Bewirtschaftung der bewilligten Kredite. 3 Im Einzelnen nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Pädagogische Schulleitung b. Führung der Mitarbeitenden und Durchführung von Mitarbeitergesprächen c. Leitung der Teamsitzungen d. Administrative Leitung und Gewährleistung der Abläufe e. Erfassung der Grundlagen für Abrechnung und Verrechnung f. Erstellung und Verwaltung des Budgets g. Überwachung des Angebots von kindergerechten, gesunden und abwechslungsreichen Mahlzeiten h. Beachtung von Sicherheits- und Hygienevorschriften i. Qualitätssicherung j. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit der zuständigen Kommission k. Zusammenarbeit mit den Schulleitungen der Volksschule, den Eltern und Erziehungsberechtigten sowie mit weiteren Fachstellen

6 6 4 Im Übrigen gelten die Vorschriften gem. LAV. 4. Personelles 4.1 Tagesschulleitung Anstellungsbedingungen TSL Einstufung TSL Sockelpensum Art Die TSL verfügt über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung. 2 Die TSL ist grundsätzlich in der Gehaltsklasse 10 gem. der kantonalen Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) eingestuft. Die Anstellung nach der Personalverordnung der Gemeinde erfolgt in der Gehaltsklasse Die Sockelanstellung der TSL beträgt 4 Wochenlektionen mit maximal 50 Kindern bzw. 5 Wochenlektionen bei 50 und mehr Kindern. 4.2 Betreuungspersonal mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung Besoldung Art Die Entschädigung für Betreuungspersonen entspricht der Gehaltsklasse 6 gem. LAV. Die Anstellung nach Personalverordnung der Gemeinde erfolgt in der Gehaltsklasse Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit der TSL und der Betreuungspersonen mit bestehender Anstellung nach LAV entspricht einer Pensenerhöhung und richtet sich nach den Vorschriften zum Beschäftigungsgrad der LAV. Die Besoldung erfolgt über den Kanton Minuten effektive Betreuungszeit sind dabei einer Unterrichtslektion von 45 Minuten gleichgestellt. Damit ist auch der zusätzliche Zeitaufwand für die Vorbereitung, Administration und Koordination vollumfänglich abgegolten. 4.3 Übriges Personal Übriges Personal Besoldung Gehaltsklasse Arbeitszeit Art Ergänzend können zur Betreuung auch geeignete Personen ohne pädagogische Ausbildung angestellt werden. 2 Betreuungspersonen ohne pädagogische Ausbildung werden nach den Personalvorschriften der Gemeinde Wichtrach besoldet. 3 Die Anstellung nach Personalverordnung der Gemeinde erfolgt in der Gehaltsklasse Für die Arbeitszeit gelten sinngemäss die Vorschriften der geltenden Personalverordnung der Gemeinde.

7 7 4.4 Aufgaben der Betreuungspersonen Pflichtenheft Art Die Betreuungspersonen stellen unter Führung der Tagesschulleitung den Betrieb der Tagesschule sicher. 2 Die Aufgaben werden in einem Pflichtenheft geregelt. 5. Aufnahmebedingungen Anmeldung Art Grundlage für die Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung mit Unterschrift der Eltern oder Erziehungsberechtigten (Vertrag) vor Schuljahresbeginn. Sie erfolgt in der Regel für ein Schuljahr und bezeichnet verbindlich die bestellten Betreuungseinheiten. 2 Anmeldungen können in begründeten Fällen auch nach dem Anmeldetermin berücksichtigt werden, wenn sie sich auf Betreuungseinheiten beziehen, in denen noch genügend Kapazitäten verfügbar sind. 3 Kinder, welche die Tagesschule besuchen, können entsprechend den Bedürfnissen zusätzlich für einzelne Betreuungseinheiten angemeldet werden, wenn dies organisatorisch möglich ist. Kündigung Art Kinder können per Semesterende von der Teilnahme an der Tagesschule abgemeldet werden. Die Kündigung hat bis spätestens 31. Dezember auf Ende Januar (Semesterende) schriftlich an die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. 2 Bei Wegzug aus der Gemeinde Wichtrach beträgt die ordentliche Kündigungsfrist ein Monat. 6. Finanzielles Gebührenpflicht Art Das Tagesschulangebot ist eine gebührenpflichtige Leistung. 2 Die Beiträge richten sich nach der kantonalen Tagesschulverordnung (TSV). Betreuungseinheiten (Module) Art Die Eltern oder Erziehungsberechtigten haben Gebühren für die mit der Anmeldung verbindlichen bestellten Module, umgerechnet in Stunden, zu bezahlen. 2 Die angebotenen Module sind auf dem Anmeldeformular für die Tagesschule Wichtrach ersichtlich. Zuständigkeit Art. 19 Für die Gebührenerhebung, das Inkasso und die Rechnungsführung ist die Gemeindeverwaltung zuständig.

8 8 Massgebliches Einkommen Art Grundsätzlich wird auf das Einkommen des Vorjahres abgestützt (Stichtag 31. Dezember). Die Gebühren bemessen sich nach den kantonalen Vorgaben. 2 Für die Berechnung der Gebühren wird das Musterformular des Kantons verwendet. Gebührenerlass Art Abwesenheiten der Kinder haben grundsätzlich keinen Gebührenerlass zur Folge mit Ausnahme von schulisch bedingten Abwesenheiten. 2 In folgenden Fällen werden Gebühren durch die zuständige Kommission auf Gesuch hin erlassen a. in Krankheitsfällen ab dem 6. aufeinanderfolgenden Krankheitstag der entschuldigten Abwesenheit b. für Abwesenheiten gem. Art. 28 des Volksschulgesetzes c. bei Härtefällen entscheidet die zuständige Kommission auf Antrag der TSL. Entgelt für Mahlzeiten Art Das Entgelt für die Mahlzeiten ist zusätzlich zur Gebühr zu entrichten. 2 Das Entgelt für Frühstück, Mittagessen und die Verpflegung am Nachmittag richtet sich nach den effektiven Kosten. 3 Betreuungspersonen entrichten einen reduzierten Beitrag. 4 Den Gästen werden die effektiven Kosten weiterverrechnet. Tarifanpassung Rechnungsstellung Versicherungen, Haftung Art. 23 Werden die Tarifansätze durch den Kanton angepasst, gelten die neu berechneten Beiträge jeweils ab dem 1. August des laufenden Jahres. Art. 24 Die Gebühren für die bestellten Leistungen werden mit der Rechnungsstellung fällig. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Art Die Eltern oder Erziehungsberechtigten haben zu ihren Lasten eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. 2 Krankheit und Unfall sind durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten zu versichern. 3 Die Tagesschule haftet nicht für beschädigte oder verloren gegangene persönliche Gegenstände. 4 Für den Schulweg ab Wohnort zum Schulangebot stehen die Kinder grundsätzlich unter der Verantwortung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Für zurückgelegte Wege zwischen den Schulangeboten liegt die Verantwortung bei der Schule resp. der Gemeinde.

9 9 7. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art Die Verordnung tritt auf den 1. August 2014 in Kraft. 2 Sie hebt die Verordnung vom 1. Mai 2010 und weitere widersprechende Vorschriften auf. Der Gemeinderat hat diese Verordnung über die Tagesschule der Gemeinde Wichtrach (VoTS) an seiner Sitzung vom 7. Juli 2014 genehmigt. GEMEINDERAT WICHTRACH Der Präsident Der Sekretär Hansruedi Blatti Andreas Stucki

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