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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Todesfelde und Hartenholm der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Todesfelde Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und L der Verfassung der Nordelbischen Ev. Luth. Kirche i.v.m. 37 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Todesfelde in der Sitzung am die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: Allgemeines 1 Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Todesfelde und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,1 vom Hundert des rückständigen auf. 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die 228-232 der Abgabenordnung entsprechend. 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich der Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1. Wahlgrabstätten pro Grabbreite/Jahr 32,00 2. Wahlgrabstätten in Rasenlage pro Grabbreite/Jahr 55,00 3. Grabstätten zur namenlosen Beisetzung Sarg /25 Jahre 875,00 Urne/20 Jahre 636,00 4. Urnenfeld unter Bäumen in Hartenholm pro Grab/Jahr 27,75 5. Gemeinschaftsanlagen für Urnen pro Grab/Jahr 35,00 6. Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden pro Grabbreite/Jahr Wahlgrabstätte 32,00 Rasenlage 55,00 7. Grabfelder für Stillgeborene grundsätzlich kostenfrei 8. Gebühr für Rasenpflege bei umgewandelten Wahlgrabstätten pro Grabbreite/Jahr 23,00 9. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.

Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1, 2, 4, 5,6, bzw. 8 berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im voraus erhoben. 10. Erwerb von eingeschränkten Nutzungsrechten. Für jedes Jahr des Erwerbs eines eingeschränkten Nutzungsrechtes wird pro Jahr und Grabbreite ein Betrag in Höhe von erhoben. 10,00 II. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 15,00 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter - 15,00 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung und Entsorgung a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit 115,00 b) eines liegenden Grabmals 65,00 c) einer Steinkante (Umrandung) 90,00 d) eines Grabmals im Urnenfeld unter Bäumen in Hartenholm 25,00 4. Für die Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden 15,00 III. Gebühren für die Bestattung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft. Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde 1. Für eine Erdbestattung a) in einer Wahlgrabstätte Särge bis 1,20 m 150,00 Särge über 1,20 m 250,00 2. Für eine Urnenbeisetzung 65,00 IV. Gebühren für eine Trauerfeier 1. Von Gliedern einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Schleswig-Holstein oder Hamburg nicht angehören gem. 40 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofssatzung 75,00

2. Für Kirchennutzung (Von Gliedern anderer Kirchengemeinden, im Zusammenhang mit einer Beisetzung im Ruheforst) 75,00 V. Erstanlage und Auflösung einer Grabstätte Die Erstanlage, Unterhaltung und Pflege einer Grabstätte sowie die Auflösung (Abräumen, Einebnen und Grabmal- und/oder Steinkantenentsorgung) einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit ist vom Grabnutzungsberechtigten nach Maßgabe der Friedhofssatzung vorzunehmen. 1. Gebühr für die Auflösung einer Grabstätte, je Grabbreite 35,00 3. Gebühr für die Grabmal-/Steinkantenentsorgung Nur für die Gräber, die vor dem 01.01.1998 errichtet wurden, wird die Gebühr für die Grabmal-/Steinkantenentsorgung bei Auflösung des Grabes erhoben. Für die Gräber, die nach dem 01.01.1998 errichtet wurden, wird die Gebühr für die Grabmalsentsorgung (Punkt a bis c) mit Übertragung des Nutzungsrechtes erhoben und entfällt somit bei der Auflösung der Grabstätte, da sie dann bereits beglichen wurde. a) Grabmal stehend 59,60 b) Grabmal liegend 37,30 c) Steinkante (Umrandung) 59,60 VI. Gebühren für Ausgrabungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche das 5-fache von III/1 2. Für die Ausgrabung einer Urne das 5-fache von III/2 7 Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.