Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Dortmund Barop der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Südwest vom 06.03.2017 Die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest vertreten durch das Presbyterium - als Friedhofsträgerin - erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO) vom 26. April 2001 und 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende 1
Friedhofsgebührensatzung 1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. (2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 2
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht 4 Nutzungsgebühren a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 296,00 Euro 823,00 Euro 1481,00 Euro d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 987,00 Euro (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 1.810,00 Euro (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre) 1980,00 Euro b) Urnenbeisetzung je Grabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 1380,00 Euro c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 66,00 Euro d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grabstätte und Jahr 46,00 Euro 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren e n t f ä l l t 3
6 Bestattungsgebühren (1) Grundgebühren a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten 282,00 Euro b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 282,00 Euro c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 620,00 Euro d) Urnenbeisetzung 360,00 Euro (2) Besondere Gebühren a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration b) Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen einschließlich Grunddekoration 185,00 Euro 185,00 Euro c) Benutzung der Orgel 30,00 Euro d) Benutzung der Leichenkammer incl. Kühleinrichtung 115,00 Euro 4
(1) Umbettung auf demselben Friedhof 7 Gebühren für Umbettungen a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 1.690,00 Euro 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 2.028,00 Euro an je Grab c) Urnenbeisetzungen je Grab 779,00 Euro (2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 1.408,00 Euro 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.408,00 Euro an je Grab c) Urnenbeisetzungen je Grab 419,00 Euro (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 282,00 Euro 5. Lebensjahr je Grab b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr 620,00 Euro an je Grab c) Urnenbeisetzungen je Grab 360,00 Euro 8 Sonstige Gebühren (1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmals einschl. der Prüfung der Standsicherheit (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage (3) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 89,00 Euro 47,00 Euro 47,00 Euro (4) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr) 15,00 Euro (5) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 15,00 Euro (6) Umschreibung von Nutzungsrechten 15,00 Euro (7) Abmeldung einer Bestattung 65,00 Euro 5
9 Öffentliche Bekanntmachung (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß 34 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 07.06.2004 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß 35 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 07.06.2004 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 09.09.2013 außer Kraft. 44225 Dortmund, den 06.03.2017 Die Friedhofsträgerin Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Dortmund-Südwest Kirchenaufsichtlich genehmigt von der Evangelischen Kirche von Westfalen - Das Landeskirchenamt - Az.: 723.02-2507/01 Bielefeld, den 04.05.2017 Staatsaufsichtlich genehmigt von der Bezirksregierung Arnsberg Az: 48.4-11 Arnsberg, den 16.05.2017 6