Kreisstadt Mettmann Ortsrecht

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen und für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Mettmann Aufgrund der 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271), der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394) und des 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765, 793), hat der Rat der Stadt Mettmann in seiner Sitzung am 13.12.2011 folgende Änderung der Satzung beschlossen: Teil I: Gebühren für allgemeine Dienstleistungen 1 Aufgaben und Gebührenpflicht (1) Die Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Mettmann ergeben sich aus dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998. Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr ist die Bekämpfung von Schadensfeuer sowie Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Diese Leistungen sind gebührenfrei, soweit das Gesetz keine Gebührenerstattung zulässt. (2) Lässt das Gesetz eine Kostenerstattung zu, so kommen die Gebühren des Gebührentarifs (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist, zur Anwendung. Ein Kostenersatz nach 41 FSHG kann verlangt werden 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 1

3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I. S. 229) oder von besonderen feuergefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 22.07.1985 (BGBl. I. S. 5050) oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 23.09.1986 entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. 9. von dem Rechtsträger einer Behörde oder Einrichtung, die zur Schadenverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, sofern ein Kostenersatz nach den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist. Ein Kostenersatz umfasst auch Kosten, die durch Beauftragung Dritter entstehen. (3) Für alle übrigen nach dem FSHG vorgesehenen Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Benutzung oder Bereitstellung ihres Personals, ihrer Fahrzeuge und Geräte sowie die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden ebenfalls die im Gebührentarif festgesetzten Gebühren erhoben. Das freiwillige Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Benutzung oder Bereitstellung von Personal, Fahrzeugen und Geräten fallen unter den Begriff der Dienstleistungen. 2 Freiwillige Leistungen (1) Die Freiwillige Feuerwehr kann in begründeten Fällen auf Antrag Dienstleistungen ü- bernehmen. 2

(2) Ob und in welchem Umfang eine Dienstleistung übernommen werden kann, entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Ein Rechtsanspruch auf die Dienstleistung besteht nicht. (4) Die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr können von der Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. 3 Gebührenpflicht bei nicht beanspruchter Dienstleistung Die im Gebührentarif festgesetzten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn es nach der Auftragserteilung zu einer Dienstleistung, zu der die Freiwillige Feuerwehr ausgerückt ist, aus Gründen, die die Freiwillige Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht mehr gekommen ist. 4 Gebührenangleichung Die Freiwillige Feuerwehr und ihre Einrichtungen sind dem technischen Fortschritt anzupassen. Aus diesem Grunde können auch Leistungen erbracht werden, die im Gebührentarif noch nicht erfasst sind. Für diese können - nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Antragstellers - die Gebühren für vergleichbare Leistungen festgesetzt werden. 5 Berechnungsgrundlage der Gebühren bzw. des Kostenersatzes Bei der Berechnung der Gebühren bzw. des Kostenersatzes werden Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigt. Sie werden nach Maßgabe der 6-8 berechnet. 6 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. 3

7 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das jeweilige Fahrzeug bzw. Gerät sind im Verhältnis zu der Anzahl der konkreten jährlichen Einsätze zu berechnen. 8 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 9 Sonstige Dienstleistungen Für sonstige Dienstleistungen, z.b. Behandlung von Fundtieren, technische Überprüfungen, Ausbildungen, Reparaturen an Brandschutzeinrichtungen und Personaleinsatz, gelten die Sätze des Gebührentarifs, die evtl. benötigten Teile werden zum jeweiligen Tagespreis berechnet. 10 Brandsicherheitswachen (1) Für die Gestellung von Personal, Fahrzeugen und Geräten bei Brandsicherheitswachen gelten die Sätze des Gebührentarifs. Der Wachdauer wird je eine halbe Stunde für den Hin- und Rückweg hinzugerechnet. (2) In besonders begründeten Einzelfällen können Pauschalbeträge vereinbart werden. Der Pauschalbetrag darf nicht unter 50 % des Gebührentarifs liegen. 4

11 Wasseranlieferung für landwirtschaftliche Anwesen Bei der Wasseranlieferung für landwirtschaftliche Anwesen ist für Gestellung von Personal, Fahrzeugen und Geräten ein Pauschalbetrag von 50 % des Satzes des Gebührentarifs zu erheben. Darüber hinaus sind die Wasserkosten zu übernehmen. 12 Missbrauch (1) Bei missbräuchlicher Alarmierung (böswilliger Alarm) ist der Verursacher, dessen Erziehungsberechtigter oder Aufsichtspflichtiger gebührenpflichtig. (2) Bei Beschädigungen an Feuerschutzeinrichtungen werden dem Verursacher, dessen Erziehungsberechtigtem oder Aufsichtspflichtigem die Reparaturkosten - Dienstleistung nach Gebührentarif, Materialkosten zu Tagespreisen - in Rechnung gestellt. 13 Gebührenpflichtige Zeit Soweit Gebühren auf Stundensätze abgestellt sind, gilt als Mindestgebühr der Satz für die erste Stunde. Darüber hinaus wird für jede weitere angefangene Stunde die Gebühr für eine volle weitere Stunde berechnet. Teil II: Brandschau 14 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen o- der erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder Ausbreitung von Feuer und Rauch 5

vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 15 Gebührenpflichtige Amtshandlung (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 14 einschließlich deren Vorund Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt werden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzepts zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. 16 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in Anlage 2 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. 6

17 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 18 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Kreisstadt Mettmann unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Teil III: Allgemeine Bestimmungen 19 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objekts sowie derjenige, der eine sonstige Leistung dieser Satzung in Anspruch genommen oder beantragt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 20 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten. 7

(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn sie innerhalb des angegebenen Zeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 511,29 Euro gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. (4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 21 Haftung Eine Mängel- oder Garantiehaftung ist ausgeschlossen. 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft 8