Vermögensauskunft (Teilprozess Sofortabnahme)

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Prozess aus Basis-Arbeitsbereich Vermögensauskunft (Teilprozess Sofortabnahme) keine hinterlegt Verschlagwortet mit Zuständiger Modellierer letzter Bearbeiter zuletzt geändert am Prozessstatus Sofortabnahme, Spontanabnahme, Vermögensauskunft im Sachpfändungsprozess Helmut Hagemann Helmut Hagemann 29.09.2012, 22:01 Uhr erfasst Fallzahl pro Jahr 0 Verantwortliche Organisationseinheit Erbrachte Leistung Geldvollstreckung Prozessattribute Inhaltliche Zweck In der ZPO-Zwangsvollstreckung erlaubt 807 ZPO dem Gerichtsvollzieher die Sofortabnahe der neuen Vermögensauskunft unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Sachpfändung des Schuldners. In Analogie dazu sieht auch das Landesrecht NRW durch die Regelung des 5 a Abs. 3 VwVG NRW und das des Landes Hessen durch 33 a HessVwVG eine Sofortabnahme unter bestimmten Voraussetzungen vor. Im Vollstreckungsrecht der AO dagegen ist eine solche Regelung nicht enthalten. Prozessauslöser Materielle Voraussetzungen des 5 a Abs. 3 VwVG NRW und des 33 a HessVwVG sind : 1. Verweigerung der Wohnungsdurchsuchung zur Vornahme der Sachpfändung oder 2. Unzulänglichkeit des pfändbaren schuldnerischen Sachvermögens Ergebnisse Mit Duldung des Schuldners kann die Vermögensauskunft sofort abgenommen werden. Die Azufnahme des Vermögensverzeichnisses erfolgt elektronisch oder papiermäßig über Formulare. Das papiergebundene Vermögensverzeichnis wird in der Vollstreckungsbehörde als PDF-Dokument eingescannt und dem elektronischen Schuldnerverzeichhnis zugeleitet. Das Eintragungsverfahren für das elektronische Schuldnerverzeichnis erfolgt ggf. danach. Auftraggeber verwaltungsintern Anmerkungen zum Auftraggeber Der Vollziehungsbeamte wird von der Vollstreckungsbehörde zur Sofortabnahme beauftragt. Leistungsempfänger Bürger/in, Unternehmen Strukturierung Prozesstyp Strukturierungsgrad Politischer Bezug Politische Relevanz (Einschätzung) Recht und Standards Auftragsgrundlage Form der Auftragsgrundlage Landesrecht Gesetzliche Mindeststandards ja, qualitative gesetzlicher Mindeststandards Supportprozess strukturiert gering Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe 1. Es sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sofortabnahme zu prüfen. 2. Bei der Abnahme der Vermögensauskunft in Form der Sofortauskunft sind die fachlichen und rechtlichen Kriterien für eine sach- und rechtlich einwandfreie Aufnahme des Vermögensverzeichnisses und der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Erfüllungsgrad gesetzlicher Mindeststandards Standards werden eingehalten Seite 1 von 10

(Einschätzung) Beteiligte Intern Beteiligte Extern Beteiligte Schuldner Arten extern Beteiligter Bürger, Unternehmen Kommunikationskanäle Aktuelle Kommunikationskanäle persönlich Hauptkommunikationskanal (geschätzt) persönlich Softwarenutzung Verwendete Fachverfahren Mobiles Vollstreckungssoftwaretool Medienbrüche Intensität Medienbrüche (pro Fall/geschätzt) wenige (1-2) Seite 2 von 10

Sachpfändung durchführen 21.2 - Vollstreckungsbehörde Sofortabnahme der Vermögensauskunft einleiten 21.2 - Vollstreckungsbehörde Abnahme der Vermögensauskunft Verweigerung der Sofortabnahme 21.2 - Vollstreckungsbehörde 21.2 - Vollstreckungsbehörde Seite 3 von 10

Teilprozess: Sachpfändung durchführen Bei der Durchführung der Sachpfändung kommt es in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass der Schuldner den Zutritt zur Wohnung verweigert oder der Vollziehungsbeamte keine pfändbaren Sachen oder nur pfändbare Sachen mit geringem Wert vorfindet. Fallzahl pro Jahr Ausführende Organisationseinheit Ergebnisse für den Teilprozess 1. Der Schuldner verweigert die Wohnungsdurchsung zum Zwecke der Sachpfändung 2. Der Schuldner ist an Sachwerten unpfändbar bzw. der Wert der pfändbaren Gegenstände unterschreitet die beizutreibende Schuldsumme. Variante: Sachpfändung durchführen - Häufigkeit 100 % Vorgänger: Der Prozess kann mit dieser Variante beginnen. 1 Entscheidung treffen Bei einem Sachpfändungsversuch kommt es zu folgenden Konstellationen: 1, Der Schuldner verweigert seine Zustimmung zur Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sachpfändung oder 2. Die Sachpfändung bleibt erfolglos. der Schuldner ist unpfändbar bzw. das pfändbare Sachvermögen wird nichtb reichen, um die Schuldsumme zu befriedigen. 3. In entsprechenden Fallgestaltungen kann der Vollziehungsbeamte das Verfahren auf Sofortabnahme der Vermögensauskunft erwägen. Nachfolger: Sofortabnahme der Vermögensauskunft einleiten Seite 4 von 10

Teilprozess: Sofortabnahme der Vermögensauskunft einleiten Im Rahmen der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung gibt es in einzelnen Bundesländern (z.b. NRW) die Möglichkeit zur Einleitung einer Sofortabnahme der Vermögensauskunft. Das Verfahren entspricht 807 ZPO. Fallzahl pro Jahr Ausführende Organisationseinheit Vollziehungsbeamter der Vollstreckungsbehörde Ergebnisse für den Teilprozess Die Vermögensauskunft wird in Form der Sofortauskunft abgenommen. Variante: Sofortabnahme der Vermögensauskunft einleiten - Häufigkeit 100 % Vorgänger: Sachpfändung durchführen 1 Formale Voraussetzungen für die Sofortabnahme prüfen Die Abnahme der Sofortabnahme ist formal daran geknüpft, dass der Vollziehungsbeamte durch generelle oder durch Einzelfallanweisung mit dieser Aufgabenstellung von der Vollstreckungsbehörde betraut wurde (vgl. 5 a Abs. 3 VwVG NRW). 2 Materielle Voraussetzuungen prüfen 1. Alternative Der Schuldner verweigert die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sachpfändung 2. Alternative Eine Sachpfändung führt voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedung der Ansprüche 3 Schuldner widerspricht nicht der Sofortabnahme Sofern der Schuldner einer Sofortabnahme nicht widerspricht und zudem bei ihm ein Überblick über die Vermögensverhältnisse besteht, kann das Verfahren auf Sofortabnahme durchgeführt werden Seite 5 von 10

Nachfolger: Abnahme der Vermögensauskunft Verweigerung der Sofortabnahme Seite 6 von 10

Teilprozess: Abnahme der Vermögensauskunft Sofern die formalen und materiellen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Schuldner nicht widerspricht, kann die Sofortabnahme der Vermögensauskunft erfolgen. Fallzahl pro Jahr 0 Ausführende Organisationseinheit Variante: Abnahme der Vermögensauskunft Der Schuldner erscheint zur Abnahme der vermögensauskunft. Die Vermögensauskunft wird abgenommen. Häufigkeit 100 % Vorgänger: Der Prozess kann mit dieser Variante beginnen. Sofortabnahme der Vermögensauskunft einleiten 1 Vermögensverzeichnis aufnehmen Die Abnahmeverhandlung sollte sehr strukturiert durchgeführt werden. Die Angaben in dem standardisierten Vermögensverzeichnis und ggf. Zusatzangaben nach Zusatzfragen sind auf Plausibilität in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Prüfungsschritte 1. Prüfung der Identität des Schuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters und Klärung, ob die Schutzfrist gem. 284 Abs. 4 AO nicht tangiert ist. 2. Hinweis, dass die Abnahme durch Zahlung abgewendet werden kann. 3. Hinweis auf die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung und auf die Strafbarkeit von unrichtigen und unvollständigen Angaben im Vermögensverzeichnis. 4. Bei der elektronischen Aufnahme des Vermögensverzeichnisses begleitende Prüfung der Plausibilität der Schuldnerangaben. 5. Bei unklaren Vermögensangaben von Relevanz sollte die Abnahmeverhandlung unterbrochen werden und ein Fortsetzungstermin bestimmt werden. Prüfungsergebnisse Das Vermögensverzeichnis ist elektronisch aufzunehmen. Geprüfte papierbasierte Dokumente Identitätsnachweise Geprüfte elektronische Dokumente Dokument Vermögensverzeichnis Relevante Rechtsgrundlagen 284 AO (Fassung 2013) Verwendete Software Vollstreckungssoftware Seite 7 von 10

2 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durchführen 1. Belehrungspflichten gegenüber dem Schuldner a) allgemein über die Bedeutung der EV b) mögliche Eintragung ins elektronische Schuldnerverzeichnis (i.d.r. 3 Jahre) c) ggf. Erlöschen der Eintragung vor Fristablauf bei vorzeitiger Tilgung d)strafrechtliche Folgen einer falschen (unrichtigen, unvollständigen) Versicherung an Eides statt ( 156, 163 Abs. 1 StGB) e) Unzulässigkeit von Ergänzungen zum Vermögensverzeichnis 2. Vorlesen bzw. Wiedergabe am Bildschirm oder Abdruck des ausgefüllten Vermögensverzeichnisses für den Schuldner. 3. Frage an den Verpflichteten, ob er zur Abgabe der E.V. bereit ist mit dem Hinweis, dass ansonsten die E.V. durch Haft erzwungen werden kann. 4. Versicherung des Verpflichteten (vgl. 27 Abs. 3 VwVfG) "Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach besten Wissen die reine Wahrheit gesagt habe und nicht verschwiegen habe". 5. Vorlesung des Niederschrift durch Protokollführer/Verhandlungsleiter ( 27 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). 6. Unterschrift des Verpflichteten und des Vollziehungsbeamten 7. Abschließender Hinweis, dass der Schuldner durch Zahlung der Forderung innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermeiden kann. Beratungskanäle Persönlich 100 % Verwendete papierbasierte Dokumente Abnahmeprotokoll Externe Beteiligte Schuldner Verwendete Software Vollstreckungssoftware 3 Arbeitsort wechseln Nach Aufnahme des Vermögensverzeichnisses "vor Ort" wird der spezielle Prozess der Sofortabnahme in der Vollstreckungsbehörde abgeschlossen. 4 Vermögensverzeichnis in kompatible Form bringen Sofern das Vermögensverzeichnis inbereits mobil in digitaler Form aufgenommen wurde ist es in das System der der Vollstreckungsbehörde zu überführen. Bei der manuellen Aufnáhme als Vordruck (Papier) ist es einzuscannen, damit es digital weiter verarbeitet werden kann. Sachbearbeiter der Vollstreckung (21.2 - Vollstreckungsbehörde) 5 Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an das elektronische Vermögensverzeichnis Das aufgenommene Vermögensverzeichnis ist gem. 284 Abs. 7 AO i.v.m. der Vermögensverzeichnisverordnung auf elektronischen Weg an das zentrale Vollstreckungsgericht des Landes zu übermitteln und wird in das elektronische Vermögensverzeichnis i.d.r. für die Dauer von 2 Jahren eingestellt. Sachbearbeiter der Vollstreckung (21.2 - Vollstreckungsbehörde) Seite 8 von 10

Art des Datenträgers Sonstige Datenträger () Sonstige Datenträger Das Vermögensverzeichnis wird im Format X-Justiz elektronsich über EGVP an das Schulldnerportal übermittelt. Dort wird es 2 Jahre gespeichert und dann gelöscht. Auf dem Datenträger gespeicherte Dokumente digitales Vermögensverzeichnis Verwendete Software Vollstreckungssoftware EGVP-Software Nachfolger: Der Prozess kann mit dieser Variante enden. Seite 9 von 10

Teilprozess: Verweigerung der Sofortabnahme Der Widerapruch ders Schuldners zur Sofortabnahme löst i.d.r. die sofortige Einleitung der Vermögensaust im Behördenverfahren aus. Fallzahl pro Jahr 0 Ausführende Organisationseinheit Variante: Verweigerung der Sofortabnahme - Häufigkeit 100 % Vorgänger: Der Prozess kann mit dieser Variante beginnen. Sofortabnahme der Vermögensauskunft einleiten 1 Abnahme der Vermögensauskunft (Behördenvefahren) Sofern der Schuldner der Sofortabnahme widerspricht, ist die Vermögensauskunft in Form der Behördenverfahrens abzunehmen. Sachbearbeiter der Vollstreckung (21.2 - Vollstreckungsbehörde) Nachfolger: Der Prozess kann mit dieser Variante enden. Seite 10 von 10