> Forderungsmanagement. Neuerungen im Zwangsvollstreckungsrecht

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1 > Forderungsmanagement Neuerungen im Zwangsvollstreckungsrecht

2 Welche Auswirkungen hat die Zwangsvollstreckungsreform für Sie? Unter dem Eindruck steigender Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer höheren Komplexität der Antragstellung ist es besonders wichtig, Forderungsausfällen vorzubeugen und frühzeitig geeignete Maßnahmen bei Zahlungsverzug des Schuldners einzuleiten. Creditreform bietet Ihnen einen optimalen Mix aus Maßnahmen zur Risikoprävention und zur Reduzierung von Zahlungsausfällen. Besonders in der Prophylaxe von Forderungsausfällen zeigen Creditreform Auskunftsprodukte ihren unverkennbaren Mehrwert, indem sie Informationen aus den unterschiedlichsten Quellen verdichten und bewerten. Das neue Schuldnerverzeichnis alleine reicht leider nicht aus, um die Bonität einer Person vollständig prüfen zu können, da diese Daten nur zum Eintragungszeitpunkt eine gesicherte Aussagekraft haben. Creditreform verfügt zusätzlich zu den Daten aus dem Schuldnerverzeichnis über fast 10 Millionen aktuelle negative Zahlungserfahrungen aus Inkassoverfahren sowie negative Drittinformationen. Diese Daten werden stetig aktualisiert und ausgewertet. So haben Sie jederzeit einen aktuellen Überblick über die Zahlungsfähigkeit Ihrer Kunden. Die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts erweitert das Handlungsspektrum, erhöht aber auch die Notwendigkeit, profundes Wissen über Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten und Alternativen vorzuhalten. Für die Inkassospezialisten von Creditreform gehört dies zum Tagesgeschäft. Neben dem rechtlichen Hintergrundwissen greifen sie auf die umfangreichen Erfahrungen der täglichen Praxis und einer engen Kontaktpflege zu Gerichtsvollziehern und Rechtspflegern zurück. So vermeiden Sie, dass Sie gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten, wie Sie Ihren Forderungen Nachdruck verleihen können. Consumer Auskünfte Übersichtliche Bonitätsbewertung Bonitätsampel Automatische Zusammenführung alter und neuer Schuldnerregistereinträge Zusätzliche Negativmerkmale aus Inkassoverfahren Informationen zu Insolvenzverfahren Abgeschlossene Inkassoverfahren mit Abschlussinformation Laufende unstreitige Inkassoverfahren Bonitätsbewertung der vorhandenen Informationen Berücksichtigung der Negativinformationen auch unter der Geschäftsadresse Beteiligungsinformationen zu Unternehmen Creditreform Inkasso Permanente Anpassung der Verfahrensabläufe an gesetzliche Neuerungen Bonitätsgesteuertes Inkasso Wirtschaftlichkeitsanalyse vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Individuelle Fallbetreuung durch geschulte Spezialisten Berücksichtigung neuer Formularvorgaben Schnelle Umsetzung von Best Practice -Erfahrungen Imageschonendes Inkasso

3 Neuerungen im Zwangsvollstreckungsrecht Diese Broschüre informiert Sie über die grundlegen-den Änderungen des Zwangsvollstreckungsrechts, das zum in Kraft getreten ist, und gibt - Hinweise, welche Auswirkungen dies auf Ihr eigenes Forderungsmanagement haben wird. Aufklärung vor Vollstreckung Trotz unserer intensiven Bemühungen, Ihre offenen Forderungen ohne die Einschaltung gerichtlicher Maßnahmen und ohne Zwangsvollstreckung einzuziehen, lässt es sich manchmal nicht verhindern, mit Hilfe der Justizbehörden der titulierten Forderung Nachdruck zu verleihen. Seit mehr als 130 Jahren regelt die Zivilprozessordnung, was und wie vollstreckt werden darf. Nun ergeben sich Änderungen, auch für Ihr Unternehmen. Nach alter Rechtslage musste zunächst erfolglos in das Sachvermögen vollstreckt werden, bevor der Gläubiger einen Einblick in die Vermögensund Einkommenssituation erhalten konnte. In gerade einmal einem Promille aller Zwangsvollstreckungsverfahren führte die Sachpfändung zu einem Erfolg. In den übrigen Fällen war sie lediglich die verfahrenstechnische Hürde zur Gewinnung von Informationen. Der Gesetzgeber hat nun die Möglichkeit geschaffen, die Informationsgewinnung an den Anfang der Zwangsvollstreckung zu stellen. Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind dem Gerichtsvollzieher zum mehr Möglichkeiten an die Hand gegeben worden, sich vor einer Vollstreckung ein umfangreiches Bild über den Schuldner zu verschaffen. Diese sind im Einzelnen: Die Abgabe der Vermögensauskunft (bisher: eidesstattliche Versicherung) ist bei titulierten Forderungen auch ohne vorherige Vollstreckung in das Sachvermögen möglich. Der Gerichtsvollzieher darf durch die Befragung von Einwohnermeldeämtern und sofern die titulierte Forderung über 500,00 liegt auch beim Rentenversicherungsträger, dem Ausländerzentralregister und dem Kraftfahrtbundesamt den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln. Zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse darf der Gerichtsvollzieher unter gesetzlich definierten Voraussetzungen Auskünfte einholen über den aktuellen Arbeitgeber, über Konten und Wertpapierdepots und über Kraftfahrzeuge, die auf den Schuldner angemeldet sind. Zentraler Ankerpunkt des neuen Zwangsvollstreckungsrechts ist der 802a ZPO: 802a ZPO Gütliche Erledigung Vermögensauskunft Auskünfte Dritter Pfändung Vorpfändung Nr. 1 ZPO Nr. 2 ZPO Nr. 3 ZPO Nr. 4 ZPO Nr. 5 ZPO keine gesonderte Beauftragung nötig, 12-monatige Zahlungsfrist Voraussetzung Kombinationen möglich

4 Jede Anfrage an eine Drittbehörde führt naturgemäß zu gesonderten Vollstreckungs- und Auskunftskosten. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich die elektronische Anbindung der Gerichtsvollzieher an die Auskunft gebenden Behörden vor. Vorrang der gütlichen Erledigung Die bisherige Vollstreckungspraxis hat gezeigt, dass verschiedentlich Schuldner erst unter dem Druck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung oder Offenlegung der Vermögensverhältnisse bereit sind, einen Zahlungsplan zu akzeptieren und einzuhalten. Was bislang nur auf Antrag des Gläubigers möglich war, ist seit dem eine Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers, ohne dass es eines gesonderten Auftrages bedarf ( 802b Abs. 2 ZPO). Per Gesetz ist der Gerichtsvollzieher gehalten, zu jedem Verfahrenszeitpunkt auf eine gütliche Erledigung mit dem Gläubiger hinzuwirken ( 802b Abs. 1 ZPO). Dabei soll die Rückzahlungsdauer nicht länger als 12 Monate betragen. Dem Gläubiger steht ein Widerspruchsrecht zu. Er kann dieses Gestaltungsrecht bereits bei Beauftragung der Zwangsvollstreckung dahingehend formulieren, indem er mit Beauftragung festlegt, ob und unter welchen Bedingungen er einen Zahlungsplan zu akzeptieren bereit ist. Solange der Zahlungsplan vom Schuldner ordnungsgemäß eingehalten wird, gilt ein Vollstreckungsaufschub. Erst wenn der Schuldner mit einer vereinbarten Zahlung ganz oder teilweise mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät, ist der Zahlungsplan hinfällig und die Vollstreckung wird fortgesetzt. ( 802b Abs. 3 ZPO). Einführung verbindlicher Formulare Standardisierungen führen üblicherweise zu einer einfacheren und effizienteren Bearbeitung von Vorgängen. Aus diesem Grund sieht die Reform des Zwangsvollstreckungsrechts in 753 Abs. 3 ZPO auch die Einführung verbindlicher Auftragsformulare vor. Zum können richterliche Durchsuchungsanordnungen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen Unterhaltsforderungen und gewöhnliche Geldforderungen nur noch mit den vom Bundesrat beschlossenen Formularvorlagen beantragt werden. Später sollen auch in den übrigen Bereichen der Zwangsvollstreckung verbindliche Formulare Einzug halten. Neues Offenbarungsverfahren Die Flexibilisierung der Zwangsvollstreckung umfasst auch eine Reform des Offenbarungsverfahrens. Während die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in der Vergangenheit synchron verliefen, erfolgt im neuen Zwangsvollstreckungsrecht eine strikte Trennung zwischen der Abnahme der sogenannten Vermögensauskunft und der Veröffentlichung der Information darüber im Schuldnerregister. Einigen sich Gläubiger und Schuldner vor der Eintragungsanordnung auf einen Zahlungsplan nach 802b ZPO, so unterbleibt die Eintragungsanordnung, solange der Zahlungsplan ordnungsgemäß bedient wird. Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerregister ( 882c ZPO) Der Schuldner gibt pflichtwidrig keine Vermögensauskunft ab. Inhalt des Vermögensverzeichnisses reicht nicht zur vollständigen Gläubigerbefriedigung. Fehlender Nachweis der Gläubigerbefriedigung binnen eines Monats 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO Beispiele: Unentschuldigtes Versäumen des Termins Verweigerung von Auskünften Weigerung, Nachweise offenzulegen Beispiele: Kein pfändbares Sachvermögen Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze Keine pfändbaren Ansprüche des Schuldners gegen Dritte (z.b. aus Bankguthaben) Beispiele: Kein Zahlungsnachweis anhand von - Kontoauszügen - Einzahlungsquittungen - Zahlungsbestätigungen des Gläubigers etc.

5 Während die Eintragungsanordnung wie bei der eidesstattlichen Versicherung eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren besitzt, wurde die Gültigkeitsfrist für die Vermögensauskunft auf zwei Jahre verkürzt. Eine Eintragung im Schuldnerregister ist also künftig nicht mehr gleichzusetzen mit der Aktualität der Vermögensauskunft. Eintragungen in den Schuldnerregistern nach der alten Rechtsgrundlage behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen, so dass bis Ende 2015 neue und alte Negativmerkmale parallel existieren. Zentrale Vollstreckungsgerichte auf Länderebene Mit dem Inkrafttreten der Zwangsvollstreckungsreform haben alle Bundesländer zentrale Vollstreckungsgerichte eingerichtet, die teilweise die bisherigen Aufgaben der bislang örtlich zuständigen Amtsgerichte übernehmen. Im Einzelnen sind folgende Bereiche von der Zentralisierung betroffen: 1. Zentrale Vermögensverzeichnisse Während die Negativmerkmale, die nach altem Zwangsvollstreckungsrecht erwirkt wurden, also die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch weiterhin in den Schuldnerregistern der Amtsgerichte eingetragen bleiben, werden die nach neuem Recht nach dem abgegebenen Vermögensauskünfte im zentralen Vermögensverzeichnis hinterlegt. Gemäß 802k Abs. 2 ZPO ist die Einsicht nur bestimmten Behörden und den Gerichtsvollziehern vorbehalten. Eine Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis bedingt einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. 2. Zentrale Schuldnerregister Die Schuldnereintragungen, die bisher bei den örtlichen Amtsgerichten geführt wurden, sind ab dem für neue Negativeinträge in einem landesweiten zentralen Schuldnerregister zusammengefasst. Dieses wird vom zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes geführt. Der Inhalt des Schuldnerregisters kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet kostenpflichtig eingesehen werden. Anknüpfungspunkt für eine Eintragung in das Schuldnerregister sind nun nicht mehr formale Tatbestände wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder die Anordnung der Erzwingungshaft (Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung). Diese Merkmale entfallen mit dem neuen Schuldnerverzeichnis. Zukünftig > werden Schuldner unter den im Kapitel Neues Offenbarungsverfahren dargestellten Voraussetzungen in das Schuldnerregister eingetragen. Ergänzend erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerregister, wenn ein gegen den Schuldner > gerichtetes Insolvenzverfahren nach 26 InsO mangels Masse abgewiesen wurde. Es besteht die Möglichkeit, über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder unter > die bundesweiten Daten aus den Schuldnerregistern kostenpflichtig abzurufen. Kosten entstehen dabei auch, wenn zu einer Person keine Daten vorhanden sind. Voraussetzung für den Abruf ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses sowie > die Online-Registrierung beim Vollstreckungsportal. > Hinweis Schuldnerregistereinträge nach altem Recht behalten bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit. Da sie weiterhin beim jeweiligen Amtsgericht hinterlegt bleiben, ist ein Abruf der Informationen über das Vollstreckungsportal nicht möglich.

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