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Transkript:

Bundessozialgericht Urt. v. 20.12.2011, Az.: B 4 AS 200/10 R Hartz IV: Geldgeschenk von Eltern eines Arbeislosengeld-II-Beziehers ist kein Darlehen Schenkt ein Vater seiner Arbeitslosengeld-II beziehenden Tochter mehrere Male Geld, so darf das Jobcenter seine Zahlungen entsprechend kürzen. Sie kann nicht argumentieren, sie habe die Zuwendungen als Darlehen erhalten, wenn sie dafür keine Belege vorlegen kann, in denen unter anderem die Regelung über die Rückzahlung und gegebenenfalls die Zinshöhe enthalten ist. (Hier hatte der Vater angegeben, seine Zuwendungen hätten dem privatrechtlichen Verwendungszweck gedient, ihr einen über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard zu ermöglichen.) Quelle: Wolfgang Büser Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Zuwendungen der Eltern als Einkommen; Privatrechtlicher Verwendungszweck Gericht: BSG Entscheidungsform: Urteil Datum: 20.12.2011 Referenz: JurionRS 2011, 35795 Aktenzeichen: B 4 AS 200/10 R Verfahrensgang: vorgehend: LSG Baden-Württemberg - 22.04.2010 - AZ: L 7 AS 5268/09 SG Karlsruhe - AZ: S 11 AS 4503/07 Rechtsgrundlagen: 11 Abs. 1 S. 1 SGB II 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II Fundstellen: info also 2012, 136 NZS 2012, 5 SGb 2012, 80-81 SozSich 2012, 12 SozSich 2012, 8 StX 2012, 592 BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R in dem Rechtsstreit Verkündet am 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 15.10.2017

20. Dezember 2011 Az: B 4 AS 200/10 R L 7 AS 5268/09 (LSG Baden-Württemberg) S 11 AS 4503/07 (SG Karlsruhe)..., Klägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigter:..., g e g e n Jobcenter Stadt Karlsruhe, Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe, Beklagter und Revisionsbeklagter. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e, die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d sowie die ehrenamtliche Richterin S e t z und den ehrenamtlichen Richter Dr. H o e h l Tenor: für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I 1 Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg II und die Rückforderung überzahlter Leistungen. 2 Die 1985 geborene Klägerin stand seit März 2005 im Bezug von Alg II bei dem Beklagten. Sie übte vom 1.10.2005 bis Juli 2006 eine Nebentätigkeit mit einem Verdienst von 400 Euro aus. Außerdem leitete die Mutter der Klägerin das Kindergeld überwiegend in Höhe von 150 Euro an diese weiter. Ferner erhielt die Klägerin auf ihr Konto Zuwendungen ihres Vaters in unterschiedlicher Höhe. Im November 2006 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Kontoauszügen auf. 3 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.3.2007 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide in Höhe von 1765 Euro wegen zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilten Einkommens auf und setzte mit vier weiteren Änderungsbescheiden vom gleichen Tag das Alg II für die Aufhebungszeiträume neu fest. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.2007 zurück. Mit Erstattungsbescheid vom 15.2.2008 reduzierte der Beklagte die Erstattungsforderung auf einen Betrag von 1419 Euro. 4 Das SG hat nach persönlicher Anhörung und Vernehmung der Eltern der Klägerin als Zeugen die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.10.2009). Der Beklagte hat mit Teilanerkenntnis vom 22.4.2010 die 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 15.10.2017

angefochtenen Bescheide für August 2006 in Höhe eines Erstattungsbetrages von 75 Euro aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 22.4.2010 zurückgewiesen und ausgeführt, Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sei nicht die im Widerspruchsbescheid genannte Rücknahme nach 45 SGB X, sondern die Aufhebung nach 48 SGB X. Denn die in unregelmäßiger Höhe erfolgten Zuwendungen seien jeweils nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 25.10.2005 (Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2006) und vom 21.3.2006 (Zeitraum ab 1.4.2006) zugeflossen. Einkommen sei nach 11 Abs 1 S 1 SGB II alles, was der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhalte. Die Gutschriften seien unabhängig davon Einkommen, ob das Konto im Zeitpunkt der Buchung im Haben oder im Soll gestanden habe. Sowohl die Klägerin als auch ihr Vater hätten die Zuwendungen als "Schenkungen" bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie einen unentgeltlichen und endgültigen Vermögenszufluss zugunsten der Klägerin darstellen sollten. Es habe sich nicht um zweckbestimmte Leistungen gehandelt. Durch die Verwendung zum Ausgleich von Kontoüberziehungen, die durch die Finanzierung des Lebensunterhalts entstanden seien, sei im Ergebnis nur die finanzielle Lage hergestellt worden, die der Deckung des Lebensunterhalts durch vorhandene Mittel entspreche. 5 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des 11 SGB II und verweist auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie vorgetragen hatte, die Zuwendungen hätten dem Zweck gedient, ihr einen über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard zu ermöglichen. Insoweit seien die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung gegeben. 6 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 2009 sowie die Bescheide vom 21. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2007 in der Form der Änderungsbescheide vom 15. Februar 2008 und des Teilanerkenntnisses vom 22. April 2010 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. II 8 Die Revision ist zulässig. 9 Sie ist insbesondere in hinreichender Form begründet worden ( 164 Abs 2 SGG ), obwohl die Klägerin auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen hat. Dies ist ausnahmsweise unbedenklich, weil sich die Klägerin dort bereits mit den Fragen des materiellen Rechts auseinandergesetzt hat, die sich auch im Revisionsverfahren stellen. Unter diesen Voraussetzungen würde eine erneute eigenständige Begründung auf eine bloße Wiederholung des bereits Vorgetragenen hinauslaufen. Unter derartigen Umständen darf der Revisionskläger mit einer Bezugnahme begründen (BSG SozR 1500 164 Nr 3, 4, 27; BSG Urteil vom 9.8.1995-9 RVs 3/95, juris RdNr 7). 10 Die Revision ist unbegründet. 11 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die den Zeitraum vom 1.1. bis 31.8.2006 betreffenden Bescheide, mit denen der Beklagte die Bewilligung von Alg II teilweise aufgehoben hat und die Erstattung von (noch) 1344 Euro verlangt. 12 Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg II mit Wirkung für die Vergangenheit ist 48 Abs 1 SGB X. Nach 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt ist mit 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 15.10.2017

Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde ( 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X ivm 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II ; 330 Abs 3 SGB III ). 13 Es ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Voraussetzungen des 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X bejaht hat, denn die Klägerin hat infolge der Zuwendungen ihres Vaters Einkommen erzielt, das zu einer Minderung ihres Anspruchs auf Alg II geführt hat. Nach 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen is des 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSGE 101, 291 [BSG 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R] = SozR 4-4200 11 Nr 15, RdNr 18; BSG SozR 4-4200 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 106, 185 [BSG 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R] = SozR 4-4200 11 Nr 30, RdNr 15). Verbindlichkeiten sind - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltspflichten - nicht vom Einkommen abzuziehen (BSG SozR 4-4200 11 Nr 18 RdNr 25). Da es bei der Einordnung lediglich auf den Zuwachs beim Leistungsberechtigten ankommt, ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand auf dem Konto der Klägerin ergeben hat. 14 Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG waren die vom Vater der Klägerin veranlassten Zahlungen auch nicht als Darlehen zu qualifizieren. Eine Berücksichtigung der fraglichen Zuwendungen kann also nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, dass die Zahlungen aufgrund eines zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrages getätigt wurden und mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden worden sind (vgl BSGE 106, 185 [BSG 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R] = SozR 4-4200 11 Nr 30, RdNr 17 ff). 15 Schließlich kann entgegen der Auffassung der Revision eine Nichtberücksichtigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zweckbestimmung der Zuwendungen erfolgen. Nach 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind nicht als Einkommen Einnahmen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. 16 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (zuletzt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R - RdNr 21). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung zu der bis 31.3.2011 geltenden Rechtslage entschieden, dass zweckbestimmte Einkünfte auch auf privatrechtlicher Grundlage begründet werden können (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 11 Nr 24; BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R - RdNr 21). Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt is des 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der erkennende Senat versteht dies als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck; BSGE 102, 295 [BSG 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R] = SozR 4-4200 11 Nr 24; BSG SozR 4-4200 11 Nr 29; BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R - RdNr 22). 17 Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich die Vereinbarung eines privatrechtlichen Verwendungszwecks nicht. Das LSG hat hierzu ausgeführt, es sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Überzeugung, dass der Vater der Klägerin die fraglichen Zuwendungen in der Annahme getätigt habe, diese benötige Geld, um ihr überzogenes Girokonto auszugleichen bzw das Soll zu verringern. Die Zuwendungen seien letztlich dazu bestimmt gewesen, der Klägerin zur allgemeinen Lebensführung und damit auch zur Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen. Mit 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 15.10.2017

diesen tatsächlichen Ausführungen wird lediglich eine Motivation bzw Erwartung des Zuwendenden beschrieben, eine vertragliche Bestimmung zur Verwendung der zugewandten Mittel wurde jedoch auf dieser Basis gerade nicht getroffen. Der Vater nahm keinen Einfluss auf die Verwendung der der Klägerin durch den Kontoausgleich zugeflossenen Beträge. Unabhängig davon handelt es sich bei der Motivation, der Klägerin im Ergebnis einen oberhalb des Existenzminimums angesiedelten Lebensstandard zu verschaffen, auch nicht um einen gegenüber dem mit der Gewährung von SGB II -Leistungen verfolgten Zielen qualitativ abweichenden Zweck. 18 Der von dem Beklagten jetzt noch geltend gemachte Erstattungsbetrag in Höhe von 1344 Euro ist jedenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin rechtswidrig. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Prof. Dr. Voelzke Knickrehm Behrend Setz Dr. Hoehl Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet. 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 15.10.2017