Memorandum of Understanding im Bereich Finanzstabilität. zwischen der. Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. und der

Ähnliche Dokumente
Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrats und des Ständerats vom 30. Mai 2010: Stellungnahme der Schweizerischen Nationalbank

Reglement über die konsolidierte Aufsicht

vom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013)

Reglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015

Meldungen und Gesuchen zu solchen Treffen und generell deren Durchführung. Diese Wegleitung begründet keine Rechtsansprüche.

Geschäftsordnung der Schweizerischen Maturitätskommission

Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO)

TBTF-Regulierungen ausserhalb der Bankenbranche

Offenlegung zu den Eigenmitteln und zur Liquidität der Raiffeisen Gruppe per 30. September 2018

Offenlegung zu den Eigenmitteln und zur Liquidität der Raiffeisen Gruppe per

Geschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Geschäftsordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des 4. Kapitels der Verordnung über die Liquidität der Banken (too big to fail)

GESCHÄFTSORDNUNG DER INTERPARLAMENTARISCHEN KONFERENZ ÜBER STABILITÄT, WIRTSCHAFTSPOLITISCHE KOORDINIERUNG UND STEUERUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION 1

Reglement über den Gemeindeführungsstab

SWX Swiss Exchange Organisationsreglement

Organisationsreglement

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)

Finanzmarktprüfverordnung

Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) 1. Abschnitt: Gegenstand. vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009)

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

1 Allgemeine Bestimmungen

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Produkte & Vertrieb. Märkte. FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014

Gewährsartikel: «Wildcard» für die Regulierung durch die FINMA?

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Geschäftsordnung für das Regulatory Board

GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

Reglement Internes Kontrollsystem (IKS)

Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Finanzmarktinfrastruktur-

Amtliche Bekanntmachung

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

Amtliche Bekanntmachung

vom 5. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

ARIF / März 2016 Seite 1 von 5

Reglement über die Finanzkontrolle srs vom 18. November

Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Mandat des Prüfungsausschusses

I. Grundsätze. Art Allgemeines Art. 3

Der Entstehungsprozess der Selbstregulierung im Hypothekarbereich

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Verordnung über die Aufsichtsorganisationen in der Finanzmarktaufsicht

Reglement über die Organisation des Schweizerischen Akkreditierungsrats

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Erläuterungsbericht zur Revision der Nationalbankverordnung vom 26. November 2015

Verordnung. für die Bildungskommission. der Gemeinde Hergiswil b. W.

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

Standardisierungsvertrag

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Reglement für den Prüfungs- und Risikoausschuss des Bankrats der Aargauischen Kantonalbank. vom 16. August 2012

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)

Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination

Fragen und Antworten rund um den Gewährsbrief

Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden (Informatik-Verordnung, InfV)

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus

STIFTUNG KINDER & GEWALT. Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder. Stiftungsreglement

(vom 6. April 2009) Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

FinfraG Inkrafttreten der Derivateregulierung in der Schweiz am

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Geschäftsordnung der kommunalen Gesundheitskonferenz für den Landkreis Karlsruhe. vom [ ]

FACHRICHTLINIEN FÜR EXPERTEN DER BERUFLICHEN VOR- SORGE

Rundschreiben 2008/27 Organisation Versicherungskonzerne

Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

Reglement des Naturhistorischen Museums

vom 9. Dezember 1999 * (Stand 9. Februar 2006) Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Diese Vereinbarung lässt das zwischen der BaFin und der FINMA bestehende MoU unter der AIFMD- Richtlinie unberührt.

Reglement. der Stiftung Aktion Demenz. mit Sitz in Mauensee. I. Zweck. Zweck Art. 1

Betreff: Stellungnahme zur Anhörung der Teilrevision der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA

Kantonsrat St.Gallen

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Good Corporate Governance: Compliance als Bestandteil des internen Kontrollsystems

FinfraG aus der Perspektive eines Schweizer Energieunternehmens. Michael Beer, CKW Bern, 22. Juni 2018

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler

67/1. (2) Als Aufgaben obliegen dem CIO insbesondere: Entwicklung und Überwachung der IT-Gesamtstrategie der Universität

Merkblatt über den bargeldlosen Zahlungsverkehr

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Transkript:

Memorandum of Understanding im Bereich Finanzstabilität zwischen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und der Schweizerischen Nationalbank SNB. Präambel Das vorliegende Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) im Bereich Finanzstabilität: grenzt die Aufgaben der beiden Institutionen ab, beschreibt die gemeinsamen Interessensgebiete und regelt die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten. Die gesetzlich festgelegten Verantwortlichkeiten und Entscheidungskompetenzen der FINMA und der SNB werden nicht berührt. Bei Ämterkonsultationen, Anhörungen und Vernehmlassungen treten die FINMA und die SNB autonom auf. Die Erhebung und der Austausch von statistischen Daten sind in einer eigenen Vereinbarung geregelt. Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der Aufsicht und Überwachung von Finanzmarktinfrastrukturen sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) sowie das Nationalbankgesetz (NBG) und die Nationalbankverordnung (NBV) massgebend. Für den Informationsaustausch zu Fragen der Finanzstabilität und Finanzmarktregulierung und die Zusammenarbeit in der Krise ist zudem das Memorandum of Understanding zwischen dem EFD, der FINMA und der SNB über die tripartite Zusammenarbeit der Schweizer Finanzmarktbehörden vom. Januar 0 massgeblich (trilaterales MoU).

. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der SNB und der FINMA Die SNB führt gemäss Nationalbankgesetz die Geld- und Währungspolitik (Art. 5 Abs. NBG). Sie ist zuständig für die Liquiditätsversorgung (Art. 5 Abs. Bst. a c NBG). Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei (Art. 5 Abs. Bst. e NBG). Die SNB bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemrelevanten Banken und deren systemrelevante Funktionen (Art. 8 Abs. Bankengesetz). Sie ist verantwortlich für die Anträge an den Bundesrat zum antizyklischen Kapitalpuffer und hört die FINMA vorgängig zum Antrag an (Art. ERV). In Erfüllung ihres Auftrags verfolgt die SNB die Entwicklung im Bankensektor aus der Perspektive des Gesamtsystems. Sie übt keine Bankenaufsicht aus und ist nicht zuständig für die Durchsetzung der bankengesetzlichen Vorschriften. Im Krisenfall kann die SNB gestützt auf Art. 9 Abs. Bst. e NBG auch als Kreditgeber in letzter Instanz (Lender of Last Resort) wirken. Dabei stützt sich die SNB auf die Kriterien der Systemrelevanz, der Solvenz und der ausreichenden Sicherheiten (Richtlinien der SNB über das geldpolitische Instrumentarium). Der Finanzmarktaufsicht der FINMA unterstehen die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (u.a. Banken) sowie die kollektiven Kapitalanlagen (Beaufsichtigte). Ihre Aufsicht bezweckt den Schutz der Gläubiger, Anleger und Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. 5 Zur Erreichung dieser Ziele verfolgt die FINMA die Entwicklung der beaufsichtigten Institute und der Finanzmärkte aus der Perspektive der Einzelinstitute und Finanzgruppen, welche ihrer Aufsicht unterstellt sind. Dabei stützt sie sich auf Informationen der Beaufsichtigten und ihrer Prüfgesellschaften und beurteilt die Risiken der Einzelinstitute und Gruppen. 6 Wenn nötig ergreift die FINMA Massnahmen, um sicherzustellen, dass die von ihr Beaufsichtigten die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. 7 Die FINMA führt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze Sanierungs- und Insolvenzverfahren bei prudentiell überwachten Beaufsichtigten. Sie legt zudem die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken fest, prüft die Notfallpläne, genehmigt die Stabilisierungspläne und erstellt die Abwicklungspläne.. Gemeinsame Interessensgebiete Die im vorherigen Abschnitt definierten Aufgaben und Zuständigkeiten implizieren ein Interesse beider Institutionen auf den folgenden Gebieten: Beurteilung der Solidität systemrelevanter Banken bzw. des Bankensystems; /6

Regulierungen, welche die Solidität der Banken massgeblich beeinflussen. Darunter fallen u.a. die Liquiditäts-, Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften, sofern sie für die Finanzstabilität relevant sind; Krisenvorsorge und -management. Auf diesen Gebieten arbeiten die FINMA und die SNB zusammen. Sie berücksichtigen die Auswirkungen ihres Handelns auf den Verantwortungsbereich der jeweils anderen Institution. Ferner koordinieren sie ihre Tätigkeiten in den gemeinsamen Interessensgebieten, insbesondere bei der Beschaffung von Informationen bei den Banken. Bei gemeinsamen Interessensgebieten kann eine Institution der jeweils anderen Anträge stellen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Kompetenzen Massnahmen zu ergreifen, oder sie auffordern, Auskünfte zu erteilen. Die andere Institution nimmt in geeigneter Form Stellung.. Steuerungsgremien Die Steuerung der Zusammenarbeit bei den gemeinsamen Interessensgebieten findet auf strategischer Ebene im Rahmen des Leitungsausschusses und auf operationeller Ebene im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Finanzstabilität statt. Der Leitungsausschuss besteht seitens der SNB aus den Mitgliedern des Direktoriums und seitens der FINMA aus dem Verwaltungsratspräsidenten, dem Verwaltungsratsvizepräsidenten und dem Direktor. Der Ausschuss steht unter der gemeinsamen Leitung des Präsidenten der SNB und des Verwaltungsratspräsidenten der FINMA. Bei Bedarf können weitere Teilnehmer eingeladen werden. Der Leitungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich sowie bei Bedarf. Der Leitungsausschuss: bespricht das makroökonomische Umfeld, die Lage an den Finanzmärkten und im Bankensektor mit Schwerpunkt auf den systemrelevanten Banken; setzt die strategischen Prioritäten in den gemeinsamen Interessensgebieten; bespricht die Ergebnisse von gemeinsamen Projekten. 5 Der Ständige Ausschuss steht unter dem Vorsitz des Leiters Finanzstabilität (SNB) und des Leiters des Geschäftsbereichs Banken (FINMA). Die übrigen Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden durch die Vorsitzenden bestimmt. In Abhängigkeit der Traktanden können weitere Teilnehmer eingeladen werden. Ergänzend werden bei Bedarf Sitzungen unter der Leitung des Vorstehers des II. Departements der SNB und des Direktors der FINMA anberaumt. /6

6 Der Ständige Ausschuss tagt mindestens viermal jährlich sowie bei Bedarf. 7 Der Ständige Ausschuss: konkretisiert die Ziele bei gemeinsamen Projekten basierend auf den vom Leitungsausschuss vorgegebenen strategischen Prioritäten; legt die Führungsstruktur und die Organisation bei gemeinsamen Projekten fest; legt den Kontakt mit den Banken bei gemeinsamen Projekten fest; definiert Aufträge an Mitarbeiter der FINMA und der SNB; koordiniert und überwacht die gemeinsamen Arbeiten; bereitet Entscheidungsgrundlagen vor. 5. Weitere Treffen Die Mitglieder des Direktoriums der SNB und die Mitglieder des Verwaltungsrates der FINMA treffen sich einmal im Jahr. Der Leitungsausschuss legt die Teilnehmer und die Traktandenliste fest. 6. Informations- und Meinungsaustausch bei der Überwachung des Bankensektors Die FINMA und die SNB führen einen Informations- und Meinungsaustausch über die Solidität des Bankensektors und systemrelevanter Banken durch. Die FINMA und die SNB sind befugt, nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen auszutauschen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 9 Abs. FINMAG und Art. 50 NBG). Die auszutauschenden Informationen betreffen insbesondere: die Einschätzung der Risiken im Umfeld; die Erarbeitung makroökonomischer Szenarien zur Beurteilung der Finanzstabilität bzw. als Grundlage für die Durchführung von Stresstests in den Bereichen Liquiditäts- und Eigenmittelvorschriften sowie von Krisenübungen; die Einschätzung der verschiedenen Risikoexpositionen des Bankensektors, insbesondere der systemrelevanten Banken; /6

die Einschätzung der Eigenmittel- und der Liquiditätsausstattung des Bankensektors, insbesondere der systemrelevanten Banken; Schlussfolgerungen aus der Risikobeurteilung für kleine und mittlere Banken; die sich aus konkretem Anlass ergebenden Fragestellungen; die Einschätzung des etwaigen Handlungsbedarfs und geplante, laufende und abgeschlossene Analysen und Forschungsarbeiten. Die Informationen sind jeweils vertraulich zu behandeln. Der Informationsaustausch findet aus aktuellem Anlass statt oder erfolgt im Rahmen der regelmässigen Treffen des Leitungsausschusses oder des Ständigen Ausschusses. Sofern angemessen, werden für die Sitzungen schriftliche Dokumente verfasst und ausgetauscht. 5 Die FINMA informiert die SNB über wesentliche Ergebnisse ihrer Überwachung der systemrelevanten Banken und des Bankensektors insgesamt. 6 Die SNB informiert die FINMA über makroökonomische Entwicklungen und Erkenntnisse, welche Auswirkungen auf systemrelevante Banken und den Bankensektor insgesamt haben könnten. 7. Abklärungen der SNB bei systemrelevanten Banken Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags kann die SNB eigene Abklärungen bei systemrelevanten Banken vornehmen und diese Banken auffordern, Informationen zu liefern. Sie informiert die FINMA über ihr Vorhaben und über die Ergebnisse dieser Gespräche. 8. Zusammenarbeit bei gemeinsamen Projekten Bei den unter Punkt erwähnten gemeinsamen Interessensgebieten arbeiten FINMA und SNB in gemeinsamen Projekten zusammen. Der Ständige Ausschuss entscheidet, ob bei solchen Projekten eine gemeinsame Leitung durch beide Institutionen angebracht ist. Eine gemeinsame Leitung ist insbesondere dann angebracht, wenn das Projekt einen Kernaspekt der unter Punkt erwähnten gemeinsamen Interessensgebiete berührt und eine Arbeitsteilung erfordert. Der Schlussentscheid bei einem gemeinsamen Projekt liegt entsprechend der Thematik entweder in der gesetzlichen Kompetenz der FINMA oder der SNB. Jede Institution hat die jeweils andere zu konsultieren, bevor sie einen Schlussentscheid trifft. Die Konsultation erfolgt je nach Situation auf Stufe des Ständigen Ausschusses oder des 5/6

Leitungsausschusses. Die gesetzlichen Entscheidungskompetenzen der beiden Institutionen werden durch die Arbeit in gemeinsamen Projekten und durch die gemeinsame Leitung nicht berührt. Die FINMA und die SNB koordinieren bei gemeinsamen Projekten ihre Kommunikation. 9. Kontakt mit ausländischen Behörden und internationalen Gremien In den gemeinsamen Interessensbereichen koordinieren FINMA und SNB wesentliche Tätigkeiten und Stellungnahmen gegenüber ausländischen Behörden und internationalen Gremien und informieren sich gegenseitig über laufende Entwicklungen. 0. Krisenvorsorge und -management Die SNB und die FINMA arbeiten in Krisenfällen eng zusammen und treffen die nötigen Vorbereitungsmassnahmen. Die Zusammenarbeit mit dem EFD beim Krisenmanagement ist im trilateralen MoU geregelt (siehe Präambel).. Inkrafttreten Dieses MoU entfaltet seine Wirkung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und ersetzt das MoU vom. Februar 00. Dieses MoU wird regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst. Bern, 5. Mai 07 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Schweizerische Nationalbank Dr. Thomas Bauer Prof. Dr. Thomas J. Jordan Mark Branson Dr. Fritz Zurbrügg 6/6