Beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Omnibusverkehr

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Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 53181 Beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr Die Anforderungen an im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit machen nach Auffassung der Europäischen Union (EU) eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z.b. Themen wie die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, wirtschaftliches Fahren, die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen, die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fährgäste zu gewährleisten oder Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität. Die EU hat deshalb die sogenannte -Richtlinie 2003/59 erlassen, die ein System von Grundqualifikation und Weiterbildung vorsieht. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (- Qualifikations-Gesetz/BKrFQG) vom 14. August 2006 und mit der Verordnung zur Durchführung des -Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 ist die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgt. 1. Wer muss die Grundqualifikation nachweisen? Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und für angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen: o Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) o Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) 2. Welche Ausnahmen von der qualifikation gibt es? Generell ausgenommen von diesen Regelungen zur qualifikation sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, Ihr Ansprechpartner: Team Tel: +49(0)30 31510-555 Fax: +49(0)30 31510-119 E-Mail: berufskraftfahrer@berlin.ihk.de www.ihk-berlin.de 1

die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Eine Sonderregelung gibt es für Fahrerinnen und Fahrer, die bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Sie müssen keine Grundqualifikation absolvieren, sondern genießen Besitzstandsschutz, wenn sie im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese Kraftfahrer müssen jedoch rechtzeitig eine Weiterbildung besuchen. 3. Wie wird die Grundqualifikation für erworben? Das -Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sieht für den Erwerb der Grundqualifikation folgende Möglichkeiten vor: Prüfung beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG Prüfung Grundqualifikation nach BKrFQG Berufsausbildung zum, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. a) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Die (Regel)Prüfung beschleunigte Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 90 Minuten Dauer. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist der Besuch einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen. 2

b) Prüfung Grundqualifikation Die (Regel)Prüfung Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 240 Minuten und einer praktischen Prüfung von höchstens 210 Minuten, die aus den Teilen Fahrprüfung (120 Minuten), praktischer Prüfungsteil (30 Minuten) und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen (bis zu 60 Minuten) besteht. Eine vorgeschaltete verpflichtende Schulung ist für diese Prüfung nicht vorgeschrieben. Allerdings ist aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffs und der langwierigen praktischen Prüfung eine umfassende Vorbereitung und Übung unbedingt erforderlich. Der Teilnehmer hat das Prüfungsfahrzeug (Fahrschulfahrzeug mit Fahrlehrer) zu stellen. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis. c) Prüfungen für Quereinsteiger und Umsteiger Teilnehmer, die einen Fachkundenachweis nach der Berufszugangsverordnungen für den Personenverkehr besitzen, verfügen bereits über bestimmte Teilkenntnisse; sie werden im weiteren Quereinsteiger genannt. Entsprechend sind die Inhalte der theoretischen Prüfungen und damit auch die Prüfungszeit gekürzt (beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger 60 Minuten). Die praktische Prüfung muss vollständig abgelegt werden. Fahrerinnen und Fahrer im Güterverkehr, die eine Grundqualifikation Güterverkehr nach dem BKrFQG erworben haben und die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, werden im weiteren Umsteiger genannt. Für sie sind inhaltliche Kürzungen bei der theoretischen und der praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend (beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger 45 Minuten). Dasselbe gilt umgekehrt für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr, die auf den Güterverkehr erweitern wollen. Hinweis: alle weiteren Ausführungen betreffen ausschließlich die beschleunigte Grundqualifikation. 4. Welche Zulassungskriterien gibt es für die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr? a) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation - Regelprüfung Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 140 Stunden b) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation - Quereinsteiger Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 96 Stunden Original des Sachkundenachweises Omnibusverkehr (Unternehmerprüfung) c) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation - Umsteiger Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 35 Stunden Nachweis einer Grundqualifikation Güterverkehr nach 4 BKrFQG bzw. Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E, C oder CE Hinweis: Der Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers muss jeweils Berlin sein. 3

5. Wer darf die Vorbereitung auf die beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr durchführen? Nur anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die verpflichtende Schulung zur Vorbereitung auf die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation durchführen. Folgende Einrichtungen sind für die Durchführung durch das BKrFQG gesetzlich anerkannt: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen DE nach 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen, Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen /in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen, Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum /zur in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen durchführen. Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten anerkannt werden, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Auf der Internetseite des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin ist die aktuelle Übersicht der zugelassenen Ausbildungsstätten einzusehen. 6. Welche Kenntnisse sind in der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr nachzuweisen? Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus Anlage 1 der -Qualifikations-Verordnung (BKrFQV). In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden. Ziel 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Inhalte 1.1 Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung - Drehmomentkurven - Leistungskurve - spezifische Verbrauchskurven eines Motors - optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers - optimaler Drehzahlbereich beim Schalten 1.2 Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Kraftfahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen - Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer 4

Übertragungseinrichtung - Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage - kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage - bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung - Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs - Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle - Verhalten bei Defekten - 1.3 Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs - Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2-1.4 nicht belegt nur Güterverkehr - 1.5 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste - Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses - rücksichtsvolles Verkehrsverhalten - Positionierung auf der Fahrbahn - sanftes Abbremsen - Beachtung der Überhänge - Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege) - angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des - Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer der Fahrerin oder dem Fahrer obliegenden Aufgaben - Umgang mit den Fahrgästen - Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder) - 1.6 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses - Bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte - Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil - Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination - Verteilung der Ladung - Auswirkungen der Überladung auf die Achse - Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt 5

2. Anwendung der Vorschriften 2.1 Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraftverkehr und Personenverkehr - Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche - Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 561/2006 und Nr. 3821/85 - Sanktionen für den Fall, dass der Tachograph nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird - Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraftverkehr und Personenverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung 2.2 nicht belegt - nur Güterverkehr 2.3 Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr - Beförderung bestimmter Personengruppen - Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen - Sicherheitsgurte - Beladen des Kraftomnibusses 3. Gesundheit, Verkehrsund Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik 3.1 Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle - Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche - Verkehrsunfallstatistiken - Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen - menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen 3.2 Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen - Allgemeine Information - Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen - Vorbeugungsmaßnahmen - Checkliste für Überprüfungen - Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer 3.3 Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen - Grundsätze der Ergonomie - gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen - physische Kondition - Übungen für den Umgang mit Lasten - individueller Schutz 3.4 Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperli- 6

chen und geistigen Verfassung - Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung - Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann - Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress - grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit 3.5 Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen - Verhalten in Notfällen - Einschätzung der Lage - Vermeidung von Nachfolgeunfällen - Verständigung der Hilfskräfte - Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe - Reaktion bei Brand - Evakuierung von Bussen (Mitfahrerinnen und Mitfahrer bzw. der Fahrgäste - Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste - Vorgehen bei Gewalttaten - Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung 3.6 Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens beiträgt - Verhalten der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen und Ansehen des Unternehmens: - Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen - unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen - unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen - Wartung des Fahrzeugs - Arbeitsorganisation - kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits 3.7 nicht belegt nur Güterverkehr 3.8 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung - Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen) - unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr - Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr) 7

- Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr Hinweis: Die Sachgebiete 2.1, 2.3 und 3.8 sind nicht Gegenstand der Prüfung Quereinsteiger. Die Sachgebiete 1.1, 1.2, 1.3, 2.1, 3.2, 3.3 und 3.4 sind nicht Gegenstand der Prüfung Umsteiger. 7. Wer ist für die Durchführung der Prüfung zuständig? Für die Durchführung der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Um ein einheitliches Prüfungsverfahren zu gewährleisten, haben die IHKs eine Mustersatzung erarbeitet, die mit dem Bundesverkehrsministerium und den entsprechenden Länderministerien abgestimmt sind. "Gemeinsame Richtlinien" der IHKs enthalten Einzelheiten zu den Anforderungen in den Prüfungen und zur Bewertung der Prüfungsleistungen. Die Prüfungsarbeiten sind bundesweit einheitlich. 8. Wie melde ich mich zur Prüfung an und was ist beim Rücktritt von der Prüfung zu beachten? Für das Anmeldeverfahren gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten bitte beachten Sie den Anmeldeschluss für den jeweiligen Prüfungstermin: 1. Sie können sich persönlich bei uns im Service-Center anmelden. 2. Sie können uns ein ausgefülltes Anmeldeformular per Fax oder Post zusenden. Sie erhalten dann umgehend einen Gebührenbescheid. Die Prüfungsgebühr beträgt für die Regelprüfung 120, für die Prüfung Quereinsteiger und Umsteiger 110. Sie muss bis spätestens zu Beginn der Prüfung bezahlt sein. Die Gebühr kann bei Anmeldung zur Prüfung im Servicecenter der IHK (montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingezahlt werden. Bei Überweisung warten Sie bitte den Erhalt unseres Gebührenbescheides ab. In beiden Fällen erhalten Sie ca. zwei Wochen vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Einladung, die Ihnen per Post zugeht. Von Ihrer Anmeldung können Sie nur schriftlich zurücktreten. Nach der Gebührenordnung der IHK Berlin ist bei Rücktritt innerhalb von zwei Wochen vor Beginn der Prüfung die halbe Gebühr, bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung die volle Gebühr als Verwaltungsgebühr zu entrichten. 9. Wie läuft die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Omnibusverkehr ab? Die Prüfung findet als schriftliche Prüfung statt. Die schriftliche Prüfung besteht zu gleichen Teilen aus offenen Fragen und aus Multiple-Choice-Fragen. Die Bearbeitungszeit für die (Regel) Prüfung beträgt 90 Minuten (Gesamtpunktzahl 60), für die Prüfung Quereinsteiger 60 Minuten (Gesamtpunktzahl 40) und für die Prüfung Umsteiger 45 Minuten (Gesamtpunktzahl 30). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer mindestens 50% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht. Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen ist möglich. 8

Zum Prüfungstermin bringen sie bitte folgende Hilfsmittel und Unterlagen mit: Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte Ihren gültigen Personalausweis, ggf. Reisepass einen (nicht programmierbaren) Taschenrechner Schreibgerät und -papier wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Eigenes Schreibgerät/-papier des Prüflings ist nicht zugelassen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass ein Prüfling bei versuchter oder vollendeter Täuschungshandlung, bei Einsatz eines unzulässigen Hilfsmittels sowie bei erheblicher Störung des Prüfungsablaufs von der Prüfung ausgeschlossen werden kann. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die IHK. Bei endgültigem Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden. 10. Wie wird die Prüfung dokumentiert? Nach erfolgreicher Prüfung beschleunigte Grundqualifikation erhält der Teilnehmer hierüber eine IHK-Bescheinigung. Um tatsächlich als tätig sein zu können, muss der IHK- Nachweis über die Grundqualifikation in den Führerschein übertragen werden. Dies erfolgt durch Eintrag des Gemeinschaftscodes 95 im Führerschein. In Deutschland wird die Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis eingetragen - Beispiel: 95.01.01.2014. Eine Folge dieser Dokumentation ist der Umtausch alter Führerscheine in neue Kartenführerscheine, weil nur bei diesen der Eintrag möglich ist. 9

11. Wie alt muss ein Busfahrer mindestens sein? Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation und Verkehrsart ab. Personenverkehr Klasse D DE Ausbildung /in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) Prüfung Grundqualifikation 20 Jahre 21 Jahre 20 Jahre 21 Jahre Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre 23 Jahre D1 18 Jahre 21 Jahre 21 Jahre D1E 18 Jahre 21 Jahre 21 Jahre Anmerkung: Dieses Merkblatt dient der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. 10