veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. XX vom XX.XX.XXXX, in Kraft getreten zum XX.XX.XXXX Hinweise auf Änderungssatzungen:

Ähnliche Dokumente
Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

S a t z u n g. der Gemeinde Westoverledingen über die Erhebung von. Gebühren für Dienst- und Sachleistungen

Satzung. Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Allgemeines. Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Gemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung

1 - Allgemeines. 2 - Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

Samtgemeinde Holtriem. Ortsrecht-Sammlung

2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Satzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Verden (Aller)

Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben

Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Satzung. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

- Feuerwehrgebührensatzung der Samtgemeinde Zeven -

(1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

(in der Fassung der Euro-Einführungssatzung vom )

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. ²Zu den freiwilligen Einsätzen nach Abs. 1 Nr. 3 gehören insbesondere

S a t z u n g. Allgemeines

S A T Z U N G. in der Fassung vom 14.Dezember 1998 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 07. Mai 2001

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Satzung. über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

32-15 SATZUNG. 1 Allgemeines

Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben

Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. (1) Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

S a t z u n g. 1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Feuerwehrgebührensatzung Seite 1 von 7

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehren ist kostenersatzpflichtig:

2 - Entgeltliche Pflichtaufgaben Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehren ist kostenersatzpflichtig:

SATZUNG. 1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Pflichtaufgaben

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Öffentliche Bekanntmachung. Satzung

2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Recht/Sicherheit und Ordnung

1 Allgemeines. Für die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Samtgemeinde Apensen besteht eine Feuerwehrsatzung.

S a t z u n g. Allgemeines

Lesefassung. - Gebührensatzung Feuerwehr -

Lesefassung (Stand )

S A T Z U N G. Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Verden (Aller)

Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

- nichtamtliche Lesefassung -

Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

S a t z u n g. Erlass und Änderungen der Satzung

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

7.1. Satzung. in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03. Juli 2008

1 Allgemeines. 2 Kostenerstattungspflichtige Pflichtaufgaben

in der Fassung vom Inhaltsverzeichnis Seite

Satzung der Gemeinde Jade. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienstund. Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade

1 -Allgemeines- 2 -Entgeltliche Pflichtaufgaben - Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben

Satzung. Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Pyrmont

Allgemeines. der Stadt Laatzen in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

S A T Z U N G. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wolfenbüttel

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Satzung. 1 Umfang der Benutzung und Gebührenpflicht

Ortsrecht der Stadt Wittmund 2.24

Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Satzung. Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wunstorf (Feuerwehrgebührensatzung)

S A T Z U N G. 1 Allgemeines

Lesedokumentation z u r. Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow

Amtliche Bekanntmachung. Satzung

In der Fassung vom Letzte Änderung bekannt gemacht am Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

Präambel. 1 Allgemeines

37-3. Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

Satzung. der Samtgemeinde Sachsenhagen. zur Erhebung von Gebühren für Hilfs- und. Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren

Satzung. 1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Burg

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Artikel In 1 Absatz 3 werden nach den Worten zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren die Worte nach 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG eingefügt.

1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben

Allgemeines. Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

Lesefassung. Beschluss- Tag

S A T Z U N G. 1 Allgemeines

Feuerwehrgebührensatzung 37.3

Satzung. 1 Kostenfreie und kostenpflichtige Leistungen

Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

Ortsrecht Stand: Aktenzeichen:

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

1 Allgemeines. 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben. Die Erfüllung folgender entgeltlicher Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenersatzpflichtig:

1 Allgemeines. 2 Kostenpflichtige Leistungen

in der Fassung vom letzte Änderung bekannt gemacht am Allgemeines

1 Grundsatz. 2 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Jade veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. XX vom XX.XX.XXXX, in Kraft getreten zum XX.XX.XXXX Hinweise auf Änderungssatzungen: Lfd. Nr. Datum betr. Seite 1 von 6

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben der Gemeinde Jade Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds.GVBl Seite 48), des 29 des Niedersächsischen Gesetztes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) in der Fassung vom 18.7.2012, der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.04.2017, hat der Rat der Gemeinde Jade in seiner Sitzung am XX.XX.XXX folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Gemeinde Jade wird durch die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Jade vom 21.04.2008 festgelegt. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für 1. Einsätze nach 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, 2. andere als in 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, 3. freiwillige Einsätze, 4. die Stellung einer Brandsicherheitswache, 5. durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Einsätze, ohne dass ein Brand vorgelegen hat. Zu den freiwilligen Einsätzen nach Nr. 3 gehören insbesondere: a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc. c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch- Rettungs- Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, d) Einfangen von Tieren, e) Auspumpen von Räumen, z.b. Kellern f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen. Seite 2 von 6

(2) Soweit für Einsätze nach Abs. 1 Kostenersatz nach 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, wird dieser neben der Gebühr erhoben. 3 Gebührenschuldner (1) Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bei Leistungen nach 2 dieser Satzung bestimmt sich nach 29 Abs. 4 NBrandSchG. Bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, bestimmt sich die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach 29 Abs. 5 NBrandSchG. (2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner. 4 Gebührentarif und höhe (1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, tritt zu dem im Gebührentarif festgesetzten Betrag die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. (2) Bei der Berechnung der Gebühren wird die tatsächliche Einsatzzeit zu Grunde gelegt. Die tatsächliche Einsatzzeit bemisst sich als Zeitraum vom Ausrücken des jeweiligen Fahrzeuges aus dem Feuerwehrhaus bis zu dessen Einrücken im Feuerwehrhaus nach Einsatzende. (3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet. 5 Entstehen der Gebührenpflicht und schuld (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. 6 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung (1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen. (3) Im Falle der Nichtzahlung wird die Gebühr im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt. Seite 3 von 6

7 Haftung Die Gemeinde Jade haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Am gleichen Tag tritt die Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Jade außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 21. April 2008 außer Kraft. Jade, den xx.xx.xxxx Bürgermeister gez. Kaars Seite 4 von 6

Anlage Gebührentarif Seite 5 von 6

Für den Einsatz von Fahrzeugen incl. Gerätschaften und Feuerwehrpersonal gilt grundsätzlich folgender Kostensatz Ziffer Fahrzeugklasse incl. Gerät Stundensatz Minutensatz a1 je Einsatzleitwagen 206,47 3,44 a2 je Mannschaftswagen 148,64 2,48 a3 je Schlauchwagen 82,80 1,38 a4 je Hilfeleistungslöschfahrzeug 269,86 4,50 a5 je Staffellöschfahrzeug 175,55 2,93 a6 je Tanklöschfahrzeug 276,29 4,60 a7 je Rüstwagen 60,02 1,00 - a8 Personalkosten je Feuerwehrmitglied 40,40 0,67 Anlässlich der Gestellung einer Brandsicherheitswache gilt für Fahrzeuge incl. Gerätschaften und Feuerwehrpersonal folgender Kostensatz Ziffer Fahrzeugklasse incl. Gerät Stundensatz Minutensatz s1 je Einsatzleitwagen 137,65 2,29 s2 je Mannschaftswagen 99,09 1,65 s3 je Schlauchwagen 27,60 0,46 s4 je Hilfeleistungslöschfahrzeug 89,95 1,50 s5 je Staffellöschfahrzeug 175,55 2,93 s6 je Tanklöschfahrzeug 92,10 1,54 s7 je Rüstwagen 20,01 0,33 - s8 Personalkosten je Feuerwehrmitglied 26,93 0,45 Anlässlich eines Fehlalarms aufgrund Brandmeldeanlage gilt für Fahrzeuge incl. Gerätschaften und Feuerwehrpersonal folgender Kostensatz Ziffer Fahrzeugklasse incl. Gerät Stundensatz Minutensatz f1 je Einsatzleitwagen 275,30 4,59 f2 je Mannschaftswagen 198,18 3,30 f3 je Schlauchwagen 110,39 1,84 f4 je Hilfeleistungslöschfahrzeug 359,82 6,00 f5 je Staffellöschfahrzeug 351,10 5,85 f6 je Tanklöschfahrzeug 368,39 6,14 f7 je Rüstwagen 80,02 1,33 - f8 Personalkosten je Feuerwehrmitglied 53,87 0,90 Seite 6 von 6