Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte

Ähnliche Dokumente
1 Allgemeine Bestimmungen

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten

Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz

über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Gesetzesentwurf über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20.

Hochspezialisierte Medizin in der Schweiz Chancen und Herausforderungen aus Sicht der Kantone

Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 28. September 1998

Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz

Vereinbarung über die Zusammenarbeit und. und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

SÉMINAIRE GSMN ANNUEL DES MÉDECINS. Samedi 22 mars 2014 GSMN 1

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. Juni 2015,

Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Vereinsstatuten. Hauptstrasse Inwil

S T A T U T E N Freisinnig-Demokratische Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal)

vom 16. Januar/15. Februar 1995

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

Nr. 535 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab vom 12. Juni 2003 * (Stand 1. September 2005)

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ).

Stromboli Verein Kinderbetreuung Kleinbasel STATUTEN

s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans)

Art. 4 Personen und Institutionen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Pankreasresektion

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten

Gesundheitspolitische Gesamtplanung Vernehmlassungsverfahren. Name /Organisation: Kontaktperson: Kontaktadresse: Telefon /

A. Allgemeines 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck

Gemeindeordnung der Gemeinde Ruggell

gesundheit, bildung, zukunft.

fest, welche Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglicht (Art. 33 GO 2 ).

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1)

Statuten des Vereins eco-bau

Interkommunales Reglement über die Organisation im Falle von besonderen und ausserordentlichen Lagen

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION IM FALLE VON KATASTROPHEN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil

Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG)

Aktuelle Fassung des Erlasses: Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom (Stand )

DIE STATUTEN DES VEREINS ZENTRALE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN (ZAS)

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)

Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

SPITEX ZÜRICH SIHL STATUTEN

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Gemeindeführungsstab Reglement

Förderverein des Schweizer Schützenmuseums STATUTEN I. NAME / SITZ. Art. 1

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Verordnung über die Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ)

Statuten. Verein Swiss NPO-Code. Artikel 1. Name und Sitz

REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Gemeindeführungsstab (GFS) Gemeindereglement

Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Kanton Zug Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

Reglement über die Bewältigung im Falle von besonderen und ausserordentlichen

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte 1

Standardvertrag mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (OBSAN) für die Jahre 2007 bis 2010

Leseabschrift. Ordnung (Satzung) des Zentrums für Software and Systems Engineering. vom 17. November 2009 (NBl. MWV Schl.-H., S.

BVG- und Stiftungsaufsicht: Vertrag

Statuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

STATUTEN. Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV. Art. 1

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Geschäftsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit

Regierungsratsbeschluss vom 13. Dezember 2011

Prüfungsreglement über die Weiterbildungsprüfung der Chiropraktik

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal

Statuten EMBA Alumni UZH

Statuten der Grünen Kanton Zürich

vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Februar 2015)

Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Collegium Helveticum. Geschäftsordnung. vom 4. Juli 2005

STATUTEN. Verein Spitex Richterswil/Samstagern

Schulordnung. Schulen und schulische Einrichtungen Die Gemeinde führt folgende Schulen und schulischen Einrichtungen:

STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG. (vom 21. Januar 2013) Artikel Eins

HOTELA Krankenkasse. Statuten

Statuten von actionuni der Schweizer Mittelbau Stand:

Unter dem Namen stressnostress.ch besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

GEMEINDERAT. REGLEMENT DER KINDERKRIPPE KILCHBERG gültig ab 1. Januar ALLGEMEINES Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag...

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Gruppe Nr. 225 der Schweizer Sektion von Amnesty International

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz)

1. Der Verein führt den Namen freundeskreis-jazz e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Sitz des Vereins ist Illingen.

Transkript:

8. Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 4. März 008 ). Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. Zur Erreichung des in Absatz genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin. Zweck Art. Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein. Vollzug der Vereinbarung ) Beitritt Kanton Thurgau mit RRB vom 8. April 008, in Kraft getreten auf den. Januar 009. /009

8. Hochspezialisierte Medizin - Interkant. Vereinbarung. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans Art. Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK- Plenarversammlung zusammen: - den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; - fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK- Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen. Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. 4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 9 KVG ). Die Zuteilungsentscheide werden befristet. 5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Artikel 4 Absatz 4. Seine Beschlüsse gemäss Artikel Absatz und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans. 6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen. 7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone. ) SR 8.0 /009

Hochspezialisierte Medizin - Interkant. Vereinbarung 8. Art. 4 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 5 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen. Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:. es beobachtet neue Entwicklungen;. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich;. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen; 4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge; 5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich; 6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten. 4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Absatz genannten Aufgaben folgende Kriterien:. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche: a) Wirksamkeit; b) Nutzen; c) Technologisch-ökonomische Lebensdauer; d) Kosten der Leistung.. Für den Zuteilungsentscheid: a) Qualität; b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung; c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen; d) Wirtschaftlichkeit; e) Weiterentwicklungspotenzial. Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans /009

8. Hochspezialisierte Medizin - Interkant. Vereinbarung. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung: a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre; b) Internationale Konkurrenzfähigkeit. 5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln. Wahl und Aufgaben des HSM- Projektsekretariats Art. 5 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt. Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese. Arbeitsweise Art. 6 Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.. Abschnitt: Planung Grundsätze Art. 7 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden. Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden. Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen. 4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden. 5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen. 6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland. 4 /009

Hochspezialisierte Medizin - Interkant. Vereinbarung 8. 7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden. 8 Die Planung kann in Stufen erfolgen. Art. 8 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann. b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten. c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden. Art. 9 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Artikel 9 Absatz litera e KVG ) zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan. Ab dem Zeitpunkt der gemäss Artikel Absatz und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben. Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten 4. Abschnitt: Finanzen Art. 0 Die Kosten der Tätigkeit der im. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen. Verteilung der Kosten ) SR 8.0 /009 5

8. Hochspezialisierte Medizin - Interkant. Vereinbarung 5. Abschnitt: Streitbeilegung Streitbeilegungsverfahren Art. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) ) über die Streitbeilegung. 6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Beschwerde und Verfahrensrecht Beitritt und Austritt Berichterstattung Art. Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Artikel Absatz und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Artikel 5 KVG ) geführt werden. Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ) Anwendung. Art. Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Art. 4 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht. ) 6. ) SR 8.0 ) SR 7.0 6 /009

Hochspezialisierte Medizin - Interkant. Vereinbarung 8. Art. 5 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 7 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Artikel Absatz in Kraft. Art. 6 Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt. Inkrafttreten Geltungsdauer und Ausserkrafttreten Art. 7 Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Änderung der Vereinbarung /009 7